Gerichtsbescheid
3 K 1133.10
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0718.3K1133.10.0A
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Leitsätze
1. Die Normierung eines konkretisierten Gebührentatbestandes in einer Gebührenordnung ist nicht Voraussetzug für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung; vielmehr kann diese auf den Auffangtatbestand des § 8 Abs 1 S 2 GebBeitrG gestützt werden, der ausdrücklich den Fall regelt, dass für eine Amtshandlung noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist.(Rn.15)
2. Ein Auffangtatbestand kann grundsätzlich als Rechtsgrundlage herangezogen werden, soweit keine spezielleren Normen existieren; ob und wann solche erlassen werde könnten, ist unerheblich.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Normierung eines konkretisierten Gebührentatbestandes in einer Gebührenordnung ist nicht Voraussetzug für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung; vielmehr kann diese auf den Auffangtatbestand des § 8 Abs 1 S 2 GebBeitrG gestützt werden, der ausdrücklich den Fall regelt, dass für eine Amtshandlung noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist.(Rn.15) 2. Ein Auffangtatbestand kann grundsätzlich als Rechtsgrundlage herangezogen werden, soweit keine spezielleren Normen existieren; ob und wann solche erlassen werde könnten, ist unerheblich.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die mündliche Verfügung vom 9. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sind die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge – GebBeitrG – vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674). Nach § 2 Abs. 1 GebBeitrG werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von einzelnen Amtshandlungen erhoben, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse Einzelner vorgenommen werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG sind in den vom Senat gemäß § 6 GebBeitrG zu erlassenden Gebühren- und Beitragsordnungen die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, ist eine Gebühr von 5 bis 5 000 Euro festzusetzen (§ 8 Abs. 1 Satz 2), die unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 6 aufgestellten Grundsätze zu bestimmen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GebBeitrG). Nach § 8 Abs. 2 GebBeitrG sind die Verwaltungsgebühren unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes, des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung, des Nutzens oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht in der Vollendung der Amtshandlung, bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang (§ 9 Abs. 1 GebBeitrG). Diese Vorschriften stellen eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in Höhe von 10,50 Euro für die Ausstellung von zwei Geburtsurkunden dar. Insbesondere handelt es sich dabei um eine Amtshandlung, die auf Veranlassung des Klägers vorgenommen wurde; diese Geburtsurkunden dienen – im Gegensatz zu den zur Vorlage bei bestimmten Behörden ausgestellten drei Urkunden – privaten Zwecken des Klägers. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, es fehle an einer Gebührenordnung mit einem entsprechenden Gebührentatbestand. Zu Recht weist er zwar darauf hin, dass die bisherige Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren – §§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 8 und 13 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) – bereits zum 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten war. Die nunmehr auf Landesebene geltende Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin – PStVO – vom 2. November 2010 (GVBl. S. 514), die im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 8 Abs. 1) nach Nr. 13 und 17 Gebühren für die Ausstellung von zwei Geburtsurkunden in Höhe von 15,00 Euro vorsieht, war dagegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verfügung am 9. September 2010 und der Entscheidung der Widerspruchsbehörde am 25. Oktober 2010 noch nicht in Kraft getreten; dies geschah erst am 28. November 2010 (§ 11 S. 1 PStVO). Auch die Verwaltungsgebührenordnung – VGebO – vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, S. 894) enthält in der Anlage „Gebührenverzeichnis“ keinen Gebührentatbestand für die hier streitgegenständliche Amtshandlung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Normierung eines konkretisierten Gebührentatbestandes in einer Gebührenordnung jedoch nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung. Vielmehr kann diese auf den Auffangtatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBeitrG gestützt werden, der ausdrücklich den hier gegebenen Fall regelt, dass für eine Amtshandlung noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist. Soweit der Kläger meint, diese Vorschrift richte sich nicht an die Verwaltung, sondern ausschließlich an den Verordnungsgeber, ist dies nicht nachvollziehbar. Aufgabe des Verordnungsgebers ist es gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG gerade, die Gebühren und Beiträge unter näherer Bezeichnung der Art und des Inhalts der die Zahlungspflicht begründenden Amtshandlungen oder Anlage im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Als Auftrag an den Verordnungsgeber kann § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBeitrG daher nur insoweit verstanden werden, als durch die Formulierung „für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist“ die Erwartung zum Ausdruck gebracht wird, der Verordnungsgeber werde zukünftig entsprechende Gebührentatbestände schaffen. Dies verkennt der Kläger, soweit er sich darauf beruft, Gebührenordnungen wären entbehrlich und die Einheitlichkeit der Gebührenerhebung nicht gewährleistet, wenn Gebühren auf der Grundlage eines Auffangtatbestandes erhoben werden könnten. Die Ermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG, soweit noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist, Gebühren von 5 bis 5 000 Euro festzusetzen, richtet sich entgegen der Auffassung des Klägers erkennbar an die Verwaltung, da sie als Maßgabe an der Verordnungsgeber keinen Sinn ergeben würde. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, ein Auffangtatbestand setze eine Regelungslücke voraus, die hier nicht vorliege, weil der Senat jederzeit eine Gebührenordnung erlassen könne. Denn ein Auffangtatbestand kann grundsätzlich als Rechtsgrundlage herangezogen werden, soweit keine spezielleren Normen existieren. Ob und wann solche erlassen werden könnten, ist unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, bestehen gegen die Erhebung von Gebühren auf der Grundlage eines Auffangtatbestands auch keine Bedenken (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai.2008 – 9 B 63/07 – juris). Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot hindere den Gebührengesetzgeber nicht grundsätzlich, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen. Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz gebe nichts dafür her, dass der Gebührengesetzgeber den Katalog der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen abschließend zu gestalten habe. Es sei daraus auch keine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besage, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen müsse, ohne spezielle Rechtskenntnisse zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sei. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Gebührenrechts nehme ihr noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange vom Normgeber lediglich, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob tatsächlich für alle Amtshandlungen des Standesamts Gebühren erhoben würden, und er dies für den Bereich der übrigen Verwaltung für zweifelhaft hält, musste dem mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen werden. Nach dem GebBeitrG sind schon nicht „alle Amtshandlungen“ gebührenpflichtig, sondern nur die, die auf Veranlassung der Beteiligten oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen in überwiegendem Interesse einzelner vorgenommen werden (§ 2 Abs. 1 GebBeitrG). Gebührenfrei ist dagegen der mündliche Verkehr und solche Amtshandlungen, die überwiegend in öffentlichem Interesse vorgenommen werden (§ 2 Abs. 1 GebBeitrG). Ob eine Amtshandlung, für die kein gesonderter Gebührentatbestand besteht, gebührenpflichtig ist, ist durch Auslegung dieser gesetzlichen Regelungen jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dafür, dass die Erhebung von Gebühren – wie der Kläger meint – im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe, gibt der Wortlaut der §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 GebBeitrG nichts her. Die streitgegenständlichen Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Gebührenbemessung verfassungsrechtlich dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den legitimen Gebührenzwecken steht, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, juris, Rdnr. 55, 62). Dies ist hier nicht der Fall. Legitime Gebührenzwecke sind vorliegend die Kosten des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 8 Abs. 2 GebBeitrG). Die streitgegenständlichen Gebühren bewegen sich am unteren Rand des Gebührenrahmens von 5 – 5.000 Euro, entsprechen der früheren Rechtslage und liegen etwa ein Drittel unter der nach aktuellem Recht zu erhebenden Gebühren. Ein grobes Missverhältnis ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der Beklagte hat den Widerspruch daher zu Recht zurückgewiesen und dem Kläger gemäß § 16 Abs. 1 und 3 GebBeitrG Gebühren für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 25,00 Euro auferlegt. Einwendungen hinsichtlich der Widerspruchsgebühr hat der Kläger nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 35,50 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von zwei Geburtsurkunden. Unter dem 25. August 2010 beantragte der Kläger beim Standesamt Neukölln die Ausstellung von insgesamt fünf Bescheinigungen über die Geburt seiner Tochter am 24. August 2010. Bei Abholung am 9. September 2010 wurden ihm drei für die Krankenkasse, die Kindergeldkasse und die Elterngeldstelle bestimmte Urkunden gebührenfrei ausgehändigt, für die beiden weiteren Urkunden wurden Gebühren in Höhe von 10,50 Euro erhoben. Mit Schreiben vom selben Tag legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren fehle. Die bisher auf der Grundlage der Personenstandsverordnung (PStV) erhobenen bundeseinheitlichen Gebühren seien nicht mehr gültig, da die PStV mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten sei. Entsprechende Gebühren könnten zwar nunmehr nach Maßgabe des Landesrechts erhoben werden. Im Land Berlin biete das Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) aber keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Geburtsurkunden, da es an der eigentlichen Gebührenordnung fehle und insbesondere die Aufzählung der Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren rechtlich nicht festgelegt seien. Nachdem das Standesamt Neukölln dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies das Bezirksamt Neukölln von Berlin – Rechtsamt – den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 zurück und setzte die vom Kläger zu entrichtende Gebühr für das Widerspruchsverfahren auf 25,- Euro fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren sei als Auffangtatbestand § 8 GebBeitrG. Mit seiner am 19. November 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Ansicht, § 8 Abs. 1 Satz 2 GebBeitrG sei nicht als Handlungsgrundlage für die Verwaltung, sondern als Maßgabe des Gesetzgebers an den Senat für den Erlass von Gebührenordnungen anzusehen. Ein Auffangtatbestand setze eine Regelungslücke voraus, die jedoch nicht vorliege, weil der Senat jederzeit eine Gebührenordnung erlassen könne. Wäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, wären Gebührenordnungen entbehrlich und die Einheitlichkeit der Gebührenerhebung nicht gewährleistet. Gebührenfreistellungen wären nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GebBeitrG möglich. Es stelle sich die Frage, ob tatsächlich für alle Amtshandlungen des Standesamts Gebühren erhoben würden bzw. zwingend zu erheben seien. Vielmehr stehe die Erhebung von Gebühren im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den ihm mündlich am 9. September 2010 erteilten Gebührenbescheid des Standesamts Neukölln von Berlin über 10,50 Euro sowie den Widerspruchsbescheid des Rechtsamts Neukölln von Berlin vom 25. Oktober 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 hat die Beklagte erklärt, dass ihrerseits Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe. Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Mai 2011 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben worden, er hat sich jedoch binnen der ihm hierfür gesetzten einmonatigen Frist nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.