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Beschluss

3 K 308.11

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0614.3K308.11.0A
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Leitsätze
Bei der Übergangsfrist, die denjenigen Lehramtsstudierenden, die sich im Wintersemester 2004/2005 bereits in einem höheren Semester befanden und ihr Studium nicht in den gestuften Studiengängen fortsetzen (wollen), statt der Bachelor- und Masterprüfung noch die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach bisherigem Recht ermöglichen will, handelt es sich nicht um eine verlängerbare behördliche, sondern um eine nicht zur Disposition der Behörde stehende gesetzliche Frist.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Übergangsfrist, die denjenigen Lehramtsstudierenden, die sich im Wintersemester 2004/2005 bereits in einem höheren Semester befanden und ihr Studium nicht in den gestuften Studiengängen fortsetzen (wollen), statt der Bachelor- und Masterprüfung noch die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach bisherigem Recht ermöglichen will, handelt es sich nicht um eine verlängerbare behördliche, sondern um eine nicht zur Disposition der Behörde stehende gesetzliche Frist.(Rn.2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des 44jährigen Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für seine Klage zu bewilligen, mit der er nach einem noch vor Einführung der gestuften Lehramtsstudiengänge begonnenen, von 1996 bis 2010 dauernden Lehramtsstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin unter Befreiung von der in der Übergangsregelung des § 4 der Lehramtserprobungsverordnung vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 251) geregelten Ausschlussfrist (30. September 2010) für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der 1. Lehrerprüfungsordnung begehrt, zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, obwohl er entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 10 der 1. Lehrerprüfungsordnung die bereits für die Meldung zur Prüfung beizubringende Bescheinigung über die fristgemäße Ablieferung der wissenschaftlichen Hausarbeit nicht vorlegen kann, war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur weiteren Begründung kann auf den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 11. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 14. Februar 2011 Bezug genommen werden. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der o. g. Übergangsfrist, die denjenigen Lehramtsstudierenden, die sich im Wintersemester 2004/2005 bereits in einem höheren Semester befanden und ihr Studium nicht in den gestuften Studiengängen fortsetzen (wollen), statt der Bachelor- und Masterprüfung noch die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach bisherigem Recht ermöglichen will, nicht um eine verlängerbare behördliche, sondern um eine nicht zur Disposition der Behörde stehende gesetzliche Frist handelt. Ganz abgesehen davon, dass bei Inkrafttreten der Lehramtserprobungsverordnung am 1. März 2006 für diejenigen, die nicht in das Bachelor- und Masterstudium wechseln wollten, noch ein Zeitraum von neun Semestern zur Verfügung stand, das Lehramtsstudium nach bisherigem Recht bis zum Ablauf der Übergangsfrist abzuschließen, ist nicht erkennbar, dass dem Kläger, der bereits 1996 sein Studium aufgenommen hatte, dies wegen seiner Schwerbehinderung nicht möglich gewesen wäre. Ihm ist auch nicht dahin zu folgen, dass die Regelung in § 4 der Lehramtserprobungsverordnung (wie er wohl meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen) „nicht anwendungsfähig“ sei. Der Kläger könnte allenfalls einwenden, mit der Ausschlussfrist seien die zu Beginn seines Studiums geltenden Bedingungen in einer das aus den Grundrechten und aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz herzuleitenden Rückwirkungsverbot verletzenden Weise verschlechtert worden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Eine sog. echte Rückwirkung liegt hier nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64/86), wenn also der von der Regelung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Denkbar wäre ein solcher Fall, wenn etwa für eine bereits abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung nach bisheriger Rechtslage noch bestehende Wiederholungsmöglichkeiten durch eine spätere Regelung vollständig beseitigt worden wären. Im vorliegenden Fall kann hingegen nur von einer – grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung gesprochen werden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur für die Zukunft gilt, obwohl dabei auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingegangen wird (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch wenn es aus Sicht des Klägers als eine Verschlechterung gegenüber der früheren Rechtslage, die keine Ausschlussfrist für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorsah, erscheinen sollte, wird damit nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen; denn die jetzt vorgenommene Begrenzung der Möglichkeit, das Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung abzuschließen, auf diejenigen, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen hatten, dies aber innerhalb der Ausschlussfrist (zumutbar) würden erreichen können, entwertet die dies bisherige Ausbildung des Klägers schon deshalb nicht, weil es ihm unbenommen ist, die bisher erbrachten Studienleistungen in ein auf sein Berufsziel ausgerichtetes Bachelor- und Masterstudium einzubringen. Das Vertrauen des Klägers darauf, die bisherige Rechtslage werde sich nicht ändern, hätte gegenüber dem mit der Umstellung auf die gestufte Studienstruktur auch für Lehramtsstudiengänge und der damit einhergehenden anderen Form der das Studium abschließenden Prüfung verfolgten Ziel jedenfalls nur dann Vorrang, wenn der Kläger mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen brauchte. Gerade im Hinblick darauf, dass er sein Studium bereits etwa 10 Jahre (!) zuvor begonnen hatte, kann jedoch von einem dahingehenden Vertrauensschutz nicht gesprochen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Mai 2010 – VG 3 A 969.07 – m.w.N.).