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Urteil

3 K 631.10 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0324.3K631.10V.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff "alleiniges Personensorgerecht" (§ 32 Abs 3 AufenthG) ist mit Blick auf Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003-sog. Familienzusammenführungsrichtlinie- gemeinschaftrechtlich auszulegen: Danach besitzt ein Elternteil die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen; die gemeinsame Personensorge besteht, wenn sich die Eltern in für das Kind und seine weitere Entwicklung wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen.(Rn.14) 2. Eine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs 4 AufenthG liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "alleiniges Personensorgerecht" (§ 32 Abs 3 AufenthG) ist mit Blick auf Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003-sog. Familienzusammenführungsrichtlinie- gemeinschaftrechtlich auszulegen: Danach besitzt ein Elternteil die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen; die gemeinsame Personensorge besteht, wenn sich die Eltern in für das Kind und seine weitere Entwicklung wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen.(Rn.14) 2. Eine besondere Härte i.S.v. § 32 Abs 4 AufenthG liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb erfolglos bleibt, da es an einer ordnungsgemäßen Prozessvertretung der Klägerin fehlen könnte (vgl. § 62 Abs. 1 VwGO), da die Klage auch aus anderen Gründen abzuweisen ist. Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi vom 28. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. §§ 5, 27, 29, 32 des Aufenthaltsgesetzes in der maßgeblichen Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) – AufenthG -. Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Mutter der Klägerin besitzt zwar eine Aufenthaltserlaubnis, ist aber nicht allein personensorgeberechtigt im Sinne der Vorschrift. Der Begriff „alleiniges Personensorgerecht“ ist mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Der eine Elternteil besitzt danach die alleinige Personensorge, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes zustehen. Die gemeinsame Personensorge besteht, wenn sich die Eltern in für das Kind und seine weitere Entwicklung wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08, zitiert nach Juris Rdn. 12, 16). Nach diesen Maßstäben ist die Beigeladene zu 2) nicht allein personensorgeberechtigt. Zwar hat ihr das Volksgericht des T…T… Kreises mit Beschluss vom 22. Mai 2003 die „direkte Sorge, Erziehung“ für die Klägerin zugesprochen, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG ist hiermit jedoch nicht verbunden. Das vietnamesische Ehe- und Familiengesetz vom 9. Juni 2000 (Nr. 22/2000/QH10, die englische Übersetzung ist zu finden auf der offiziellen Website des Volkskomitees der Provinz Dong Nai http://laws.dongnai.gov.vn sowie im offiziellen Anzeiger der Sozialistischen Republik Vietnam vom 31. Juli 200, Nummer 28) sieht grundsätzlich eine Alleinsorge im oben genannten Sinne nicht vor. Die Feststellung, dass im Falle einer Scheidung beide Elternteile sorgeberechtigt bleiben, ergibt sich im Einzelnen aus den gutachterlichen Erwägungen vom 22. April 2009 des Vertrauensanwaltes des Konsulats in Ho-Chi-Min-Stadt, Rechtsanwalt Brendel, an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit keine Zweifel bestehen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 2010, VG 23 K 85.09 V und Urteil vom 10. Juni 2010, VG 4 K 329.09 V). Die gutachterlichen Erwägungen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, sind schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Beide Elternteile sind grundsätzlich nach Art. 34 ff. des Ehe- und Familiengesetzes berechtigt, die elterliche Sorge auszuüben, wobei eine – befristete - Einschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 41 des Ehe- und Familiengesetzes unter besonderen Umständen möglich ist. Auf Art. 34 des Ehe- und Familiengesetzes können sich beide Elternteile auch nach einer Scheidung berufen. Im Falle einer Scheidung sind nach Art. 92 des Ehe- und Familiengesetzes beide Elternteile weiterhin verpflichtet, bestimmten Pflichten gegenüber dem Kind nachzukommen (sich um das Kind zu kümmern, das Kind aufzuziehen, sich um das Kind zu sorgen, sich um die Ausbildung des Kindes zu kümmern). Diese Aufzählung zeigt, dass sich die Eltern weiterhin in für das Kind wesentlichen Angelegenheiten das Sorgerecht teilen. Die Eltern bzw. das Gericht entscheiden lediglich darüber, bei welchem Elternteil das Kind aufwachsen soll. Der andere Elternteil, dem nicht die „direkte Aufziehung“ zugeordnet worden ist, ist weiterhin verpflichtet, das Kind zu unterstützen. Außerdem kann dem Elternteil, bei dem das Kind nicht aufwächst, nach Art. 94 des Ehe- und Familiengesetzes sein Besuchsrecht eingeschränkt werden, wenn es einen schädigenden Einfluss auf das Kind ausübt. Der Auffassung der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts (Urteil vom 3. September 2010 – 24 V 95.09 V –, juris), bei Übertragung des „direkten Sorgerechts“ erhalte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und dem anderen Elternteil stünden keine wesentlichen Mitwirkungsrechte mehr zu, wird vor diesem Hintergrund nicht geteilt. Dem Vater der Klägerin verbleiben hier wesentliche Rechte und Pflichten gegenüber seiner Tochter. Eine Einschränkung seiner Rechte nach Art. 41 oder Art. 94 des Ehe- und Familiengesetzes steht hier nicht in Rede. Der Beschluss vom 22. Mai 2003 des Volksgerichts des Thanh Trì Kreises beruht auf Art. 92 des Ehe- und Familiengesetzes. Dementsprechend räumt das Gericht dem Vater nicht nur ein Umgangsrecht ein, vielmehr wird ihm das Recht zugesprochen, das gemeinsame Kind zu besuchen, zu erziehen und für es zu sorgen, wobei ihn daran keiner hindern dürfe. Gegen die Annahme eines alleinigen umfassenden Personensorgerechtes der Mutter spricht auch die Bestätigung des Volkskomitees des Stadtviertels T…T… vom 5. Juni 2009, in der der Vater sein Einverständnis zur Ausreise der Klägerin nach Deutschland erteilt, weil eine solche Einverständniserklärung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es eine nach dem vietnamesischen Recht umfassende und alleinige Personensorgerechtsübertragung auf die Mutter gegeben hätte. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle wie den vorliegenden, kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08, 18.08 und 29.08 -). Auch aus Art. 4 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/86/EG, auf die die Kläger ausdrücklich Bezug nehmen, folgt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 Rz. 15 – Juris -) 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 4 AufenthG. Hiernach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Dabei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 - zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes) und ihm folgend des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. Februar 2007 - OVG 2 S 7.07-) liegt eine besondere Härte i.S.d. Vorschrift nur vor, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an dem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zuzumuten ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer Entscheidung, den Lebensmittelpunkt des Kindes nicht ins Bundesgebiet zu verlegen, nicht in Rechnung stellen konnten. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Nach diesen Maßstäben liegt eine besondere Härte auch angesichts des Umstandes, dass der Mutter der Kläger gegenwärtig eine Rückkehr nach Vietnam nicht zuzumuten sein dürfte, weil sie auch Mutter eines deutschen Kindes ist, nicht vor. Es fehlt schon an einer (wesentlichen) Veränderung der Lebensumstände der Klägerin in ihrem Heimatland. Dass die Großeltern der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich um die Klägerin zu kümmern, hat diese schon nicht hinreichend belegt. In der förmlichen Bestätigung des Volkskomitees des Stadtviertels V…H… vom 20. September 2010 erklären die Großeltern lediglich, sie würden älter und gesundheitlich schwächer. An welchen (altersbedingten?) konkreten gesundheitlichen Einschränkungen sie leiden und inwieweit dies sie an einer Versorgung der Klägerin hindern, geht daraus nicht hervor. Im Übrigen war bei der im Jahre 2006 getroffenen Entscheidung der Mutter, allein ins Bundesgebiet auszureisen und die Klägerin in der Betreuung der damals knapp 60 Jahre alten Großeltern zu lassen, voraussehbar, dass sich die gesundheitliche Situation der Großeltern wohl nicht verbessern, sondern eher verschlechtern würde. Insofern haben sich die Lebens- und Betreuungsverhältnisse nicht in unvorhersehbarer Weise geändert. Dass die Beigeladene zu 2) von vorneherein die Absicht hatte, die Klägerin nach Deutschland zu holen, ist nicht erheblich. Etwaigen finanziellen Schwierigkeiten kann ohne Weiteres durch entsprechende Unterstützung seitens der Mutter von Deutschland aus begegnet werden. Darüber hinaus bedarf die Klägerin, die inzwischen 15 Jahre alt ist, nur noch in geringerem Umfange einer Betreuung als ein Kind im Kleinkindalter. Soweit vorgetragen wird, die Großeltern hätten keinen Einfluss mehr auf die Klägerin mit der Folge, dass sie die Schule nicht mehr regelmäßig besuche, sich „herumtreibe“ und „drohe, in das Drogenmilieu abzurutschen“, sind damit gravierende Erziehungs- und Ausbildungsdefizite nicht substantiiert dargetan. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist bei der Frage, ob der Kindernachzug zu dem im Bundesgebiet wohnenden Elternteil zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, von Bedeutung, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 1; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass der Vater seit der Scheidung nicht mehr für sie sorge und er sich aufgrund seiner Rauschgiftsucht nicht um sie kümmern könne. Dass der sorgeberechtigte und -verpflichtete Vater zu ihrer Betreuung jedoch objektiv nicht in der Lage ist, ist nicht substantiiert vorgetragen. Dagegen spricht bereits, dass er eine neue Familie gegründet hat und seine elterlichen Pflichten gegenüber den jüngeren Halbgeschwistern der Klägerin nach eigenen Angaben (förmliche Erklärung vom 5. Juni 2009 und 12. September 2010) auch wahrnimmt. Seinen Erklärungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass er sich an der Ausübung des Sorgerechts gehindert sieht, sondern lediglich, dass er den Lebensunterhalt für die Klägerin nicht bestreiten kann. Hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit – die nach dem Scheidungsurteil vom 22. Mai 2003 der Grund für das Scheitern der Ehe war - ist im Übrigen schon zweifelhaft, ob diese noch aktuell besteht, da aus den Erklärungen vom 26. März 2010 und 12. September 2010 lediglich hervorgeht, dass er in der Vergangenheit drogenabhängig gewesen sei. Der Vater der Klägerin ist jedenfalls bei Bedarf erreichbar, was sich aus den genannten Bestätigungen des Volkskomitees des Stadtviertels T…T… vom 5. Juni 2009, 26. März 2010, 12. September 2010 und 2. Januar 2011 ergibt. Dass nur die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Mutter zur Betreuung der Klägerin in der Lage ist, kann daher nicht festgestellt werden. Soweit der Vater die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllen sollte, sind die Mutter und die Kläger auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach dem Ehe- und Familiengesetz der Sozialistischen Republik Vietnam zu verweisen. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Da schon keine besondere Härte vorliegt (s.o.), fehlt es erst recht an der hierfür erforderlichen außergewöhnlichen Härte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter, der Beigeladenen zu 2). Die am 27. August 1995 geborene Klägerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Die Ehe ihrer Eltern wurde mit Urteil des Volksgerichts des T…T… Kreises in Vietnam vom 22. April 2003 (Anerkennungsurteil) bzw. 22. Mai 2003 (Gerichtsurteil) geschieden. Hinsichtlich der Sorge für die Klägerin heißt es in der Entscheidung, dass die Mutter die direkte Fürsorge und Erziehung der Klägerin weiterhin übernehmen dürfe. Der Vater habe das Recht, das gemeinsame Kind zu besuchen, zu erziehen und für es zu sorgen; keiner dürfe ihn daran hindern. Die Mutter der Klägerin, die ebenfalls vietnamesische Staatsangehörige ist, reiste im Jahr 2006 in die Bundesrepublik ein. Am 30. Januar 2008 wurde sie Mutter eines deutschen Kindes und ist derzeit im Besitz einer bis zum 11. Juni 2011 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin beantragte im Januar 2010 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrer Mutter. Hierzu legte sie neben dem Scheidungsurteil ihrer Eltern eine förmliche Bestätigung des Volkskomitees des Stadtviertels T…T… vom 5. Juni 2009 vor, in der der Vater sein Einverständnis zur Ausreise der Klägerin zur Familienzusammenführung nach Deutschland gibt. Mit einem dem Visumsantrag beigefügten Schreiben vom 14. November 2009 erklärte die Beigeladene zu 2), die Klägerin wohne bei ihren Großeltern. Diese seien inzwischen alt und schwach und hätten „keine guten Bedingungen mehr“, um für die Enkelin zu sorgen. Der Vater der Klägerin habe eine neue Familie gegründet; er könne sich nicht weiter um die Tochter kümmern. Die Botschaft lehnte den Visumsantrag mit Bescheid vom 16. März 2010 ab, nachdem zuvor die Beigeladene zu 1) ihre Zustimmung verweigert hatte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin nicht allein sorgeberechtigt sei und es an einer besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG fehle. Hiergegen remonstrierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen und legte unter anderem eine weitere förmliche Bestätigung des Volkskomitees des T…T… Viertels vom 26. März 2010 vor, wonach der Vater der Klägerin sich nochmals mit ihrer Ausreise einverstanden erklärte. Mit Remonstrationsbescheid vom 28. Juli 2010 hielt die Beklagte an der Ablehnung des Visumsantrags fest. Umstände, die eine Änderung der bisherigen Betreuungssituation erforderlich machten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem dürfte die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Deutschland der Klägerin, die ihre Sozialisierung ausschließlich in Vietnam erfahren habe und über keinerlei Deutschkenntnisse verfüge, Schwierigkeiten bereiten. Mit der am 6. September 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Visumsbegehren weiter. Hierzu wird im Wesentlichen vorgetragen: Auch wenn eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nach vietnamesischen Recht formal nicht möglich sei, sei die Beigeladene zu 2) im Sinne des § 32 AufenthG als alleinige Sorgeberechtigte zu behandeln. Der Kindsvater habe auf seinen Sorgerechtsanteil verzichtet; er sei aufgrund seiner Rauschgiftsucht, seiner schlechten Gesundheit und aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, sich um seine Tochter zu kümmern. Es sei überdies von einem Härtefall auszugehen, da die Großeltern der Klägerin bereits alt seien und sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um sie kümmern könnten. Sie hätten keinen Einfluss mehr auf sie, so dass sie die Schule nicht mehr regelmäßig besuche und in das Drogenmilieu abzurutschen drohe. Dies ergebe sich aus den weiteren vorgelegten Anträgen auf förmliche Bestätigung des Vaters der Klägerin und der Großeltern vom 12. September 2009, 20. September 2010 und 2. Januar 2011. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Remonstrationsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Januar 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.