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Beschluss

3 L 1005.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1228.3L1005.10.0A
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Leitsätze
Die Regelung, nach der für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang nur immatrikuliert werden kann, wenn andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden, ist nicht anwendbar, wenn es um die Immatrikulation für ein Masterstudium geht, da es sich dabei nicht um Erststudium handelt(Rn.4)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2010/2011 an vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Politikwissenschaft, 1. Fachsemester, zu immatrikulieren. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Universität der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die erste Rechtsstufe Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung, nach der für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang nur immatrikuliert werden kann, wenn andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden, ist nicht anwendbar, wenn es um die Immatrikulation für ein Masterstudium geht, da es sich dabei nicht um Erststudium handelt(Rn.4) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2010/2011 an vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Politikwissenschaft, 1. Fachsemester, zu immatrikulieren. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen Universität der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die erste Rechtsstufe Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller die vorläufige Immatrikulation zum Studium im Masterstudiengang Politikwissenschaft im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2010/2011 an erstrebt, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass dem Antragsteller sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der 26-jährige Antragsteller, der im Juni 2004 an der C.-D.-Oberschule (Gymnasium) in Berlin die Abiturprüfung bestand und der im Juli 2009 an der P.-Universität M. das Studium der Politikwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts abschloss, kann mit Erfolg geltend machen, dass es ihm nicht zuzumuten sei, die Entscheidung über seine Klage (VG 3 K 1060.10) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2010 abzuwarten, mit dem sie seinen Antrag auf Immatrikulation für den konsekutiven Masterstudiengang Politikwissenschaft ab dem Wintersemester 2010/2011 abgelehnt hat; denn das Semester, zu dem der Antragsteller das Studium beginnen will, hat bereits begonnen. Es spricht auch alles dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Immatrikulation für das begehrte Studium hat, weil die Antragsgegnerin, nachdem sie den Antragsteller durch Bescheid vom 22. Juli 2010 für den Masterstudiengang Politikwissenschaft ab dem Wintersemester 2010/2011 zugelassen hatte, seine Immatrikulation allein mit der nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, es handele sich um ein unzulässiges Doppelstudium. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 113), sowie auf die insoweit gleichlautende Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 ihrer Satzung für Studienangelegenheiten vom 23. Juli 2008 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 57/2008 vom 24. Oktober 2008, S. 1308). Danach kann ein Studienbewerber für einen zweiten zulassungsbeschränkten Studiengang nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und andere dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, dass dem Antragsteller die Immatrikulation für das Masterstudium Politikwissenschaft unter Hinweis darauf verweigert werden darf, dass er derzeit noch an der Humboldt-Universität zu Berlin im 8. Fachsemester des Studiengangs Rechtswissenschaft immatrikuliert ist. Die Immatrikulation für den Masterstudiengang Politikwissenschaft dürfte dem Antragsteller nur dann verweigert werden, wenn dadurch andere vom Erststudium ausgeschlossen werden würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Masterstudiengang um einen durch die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2010 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 27/2010 vom 8. Juli 2010, S. 504) zulassungsbeschränkten Studiengang, so dass unter der Voraussetzung, dass mehr Bewerber als Studienplätze (78) vorhanden sind, durch die Immatrikulation des Antragstellers ein Mitbewerber nicht zum Studium zugelassen werden könnte. Gleichwohl durfte dem durch Bescheid vom 22. Juli 2010 bereits zugelassenen Antragsteller die Immatrikulation nicht deshalb verweigert werden, weil er sein rechtswissenschaftliches Studium an der Humboldt-Universität zu Berlin fortzusetzen beabsichtigt; denn bei dem angestrebten Studium im Masterstudiengang Politikwissenschaft handelt es sich nicht um ein „Erststudium“, von dem ein anderer Studienbewerber durch die Immatrikulation des Antragstellers ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr können zu dem Masterstudiengang nur Studienbewerber zugelassen werden, die – wie der Antragsteller – bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (hier ein Bachelorstudium im Studiengang Politikwissenschaft) verfügen und damit bereits ein Erststudium absolviert haben. Hätte der Gesetzgeber auch von einem Masterstudiengang diejenigen ausschließen wollen, die dieses Studium nicht als alleiniges Studium, sondern neben einem weiteren Studium anstreben, hätte es einer anderslautenden ausdrücklichen Regelung bedurft. Nach Auffassung der Kammer besteht der Regelungszweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlHG darin, einem Studienbewerber, der (überhaupt) erstmals zu einem Studiengang zugelassen werden will, Vorrang vor demjenigen einzuräumen, der ebenfalls diesen Studiengang anstrebt, sein Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG aber bereits durch Aufnahme eines anderen Studiums in Anspruch nimmt. Aus dieser Regelung kann nicht geschlossen werden, dass dieser Vorrang auch demjenigen eingeräumt werden soll, der bereits einen berufsqualifizierenden ersten Hochschulabschluss (in Gestalt eines Bachelorstudiums) besitzt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlHG unterscheidet sich vom Wortlaut her nicht von der Vorgängervorschrift im Berliner Hochschulgesetz vom 17. November 1999, als der Gesetzgeber noch keinen Anlass hatte, auf die im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ geschaffene gestufte Studienstruktur abzustellen, als es also die „Konkurrenz“ zweier Bachelor-Absolventen um einen Master-Studienplatz noch nicht gab. Der Gesetzgeber hätte Anlass gehabt, eine auch dieses Konkurrenzverhältnis betreffende „Vorrang“-Regelung zu treffen, als er mit dem Änderungsgesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) erstmals Konsequenzen aus der inzwischen veränderten Struktur der Studiengänge zog, indem er als Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge den berufsqualifizierenden Abschluss eines Hochschulstudiums verlangte und für konsekutive Masterstudiengänge darüber hinaus weitere Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen zuließ. Gleichwohl hat er den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlHG unverändert gelassen. Nach den „ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003) sind Bachelor- und Masterabschlüsse eigenständige berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse. Der Bachelor ist der Regelabschluss eines Hochschulstudiums und führt für die Mehrzahl der Studierenden zu einer ersten Berufseinmündung. Der Zugang zu einem Masterstudiengang setzt zwingend einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus. Bei ihm handelt es sich um einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um inhaltlich auf einem Bachelorstudium aufbauenden (konsekutive) oder um Masterstudiengänge handelt, die inhaltlich nicht auf dem vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen (nicht-konsekutive Masterstudiengänge). Folglich kann bei einem Masterstudium nicht von einem „Erststudium“ gesprochen werden. Auch aus der mittlerweile vorliegenden, den Beteiligten bereits genannten Rechtsprechung zu der Frage des Zugangs zu einem Masterstudium (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 –, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. August 2010 – 2 B 133/10 – sowie Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2010 – 7 CE 09.2804 -, jeweils zitiert nach juris) ergibt sich, dass nur bei dem Bachelorstudium von einem Erststudium gesprochen werden kann, während es sich bei dem Masterstudium um ein weiteres Studium bzw. um ein Zweitstudium handelt. Dementsprechend unterschiedlich ist auch der aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Teilhabe- bzw. Schutzanspruch. Zwar ist dieser mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums und dem damit einhergehenden ersten berufsqualifizierenden Abschluss auf Zulassung zum Studium nicht verbraucht, der Gesetzgeber kann aber „im Rahmen seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit einem Zweitstudium prinzipiell einen geringeren Schutz- und Förderanspruch zuerkennen …, so dass Erschwerungen eines Zweitstudiums verfassungsgemäß sein können“ (OVG NW a.a.O.). Von daher kann die den Erststudienbewerber schützende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlHG nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass dem Bewerber um ein Zweitstudium derselbe Schutz eingeräumt wird. Soweit die Antragsgegnerin auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) verweist, kann daraus keine andere Auslegung des Begriffes „Erststudium“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlHG hergeleitet werden. Die Entscheidung des Gesetzgebers des BerlHZG, Bewerber für einen konsekutiven Masterstudiengang nicht lediglich im Rahmen einer Vorabquote zum Studium zuzulassen, sagt nichts darüber aus, dass damit das konsekutive Masterstudium noch als Teil des Erststudiums bzw. als lediglich „weitergeführtes“ Erststudium anzusehen sei. Diese eher klarstellende Regelung war vielmehr deshalb geboten, weil ansonsten jeder Bewerber für einen konsekutiven Masterstudiengang als jemand, der „bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen“ hat (Zweitstudienbewerber), lediglich im Rahmen der für diesen Kreis von Studienbewerbern vorgesehenen Vorabquote zugelassen werden könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Aus den oben dargelegten Gründen war dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).