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Urteil

3 K 301.09 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1214.3K301.09V.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Visums für höchstens drei Monate je Sechsmonatszeitraum ergeht durch gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum.(Rn.21) 2. Die Prüfung, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einreise oder fehlender Rückkehrbereitschaft besteht, erfordert eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung. Der Schutz von Ehe und Familie ist zu beachten.(Rn.24) 3. Aus der Tatsache, dass bei einem früheren Aufenthalt die Verlängerung eines Visums beantragt und gewährt wurde, kann nicht bei einer späteren Einreise auf fehlende Rückkehrbereitschaft geschlossen werden.(Rn.28)
Tenor
Der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Beklagten in Istanbul vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schengenvisum zum Besuch ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Visums für höchstens drei Monate je Sechsmonatszeitraum ergeht durch gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum.(Rn.21) 2. Die Prüfung, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einreise oder fehlender Rückkehrbereitschaft besteht, erfordert eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung. Der Schutz von Ehe und Familie ist zu beachten.(Rn.24) 3. Aus der Tatsache, dass bei einem früheren Aufenthalt die Verlängerung eines Visums beantragt und gewährt wurde, kann nicht bei einer späteren Einreise auf fehlende Rückkehrbereitschaft geschlossen werden.(Rn.28) Der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Beklagten in Istanbul vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schengenvisum zum Besuch ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der gem. § 6 Abs. 1 VwGO aufgrund der Übertragung durch die Kammer zur Entscheidung berufene Einzelrichter gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die Klage ist trotz Ablaufs des im Visumsantrags angegeben Besuchszeitraums als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere gem. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 i.V.m. § § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO fristgerecht erhoben. Das Begehren der Klägerin ist erkennbar nicht an ein bestimmtes terminliches Ereignis gebunden. Vielmehr wollte sie – unabhängig von einem konkreten Anlass und daher unabhängig davon, ob sich ihr Besuchswunsch bereits kurzfristig zu den bezeichneten Reisedaten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt realisieren lassen würde – ihre im Bundesgebiet lebende Familie besuchen, so dass sich das Klagebegehren nicht durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 B 16.09 ; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009, OVG 3 B 6.09, jew. zit. n. Juris). Die Klage ist auch begründet, denn der ablehnende Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Beklagten in Istanbul vom 08. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil sie einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums hat. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengen-Visums ist nunmehr ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU L 243 S. 1, Visakodex, im Folgenden: VK), die in den hier maßgeblichen Teilen seit dem 5. April 2010 gilt (Art. 58 Abs. 2 VK). Die in § 6 AufenthG getroffenen Regelungen sind demgegenüber nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 B 16.09, a.a.O.). Des Weiteren ist die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 1 Abs. 1 Alternative 1, Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a Alternative 1 VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 VK), im Visakodex nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Ergibt sich nach Abschluss der in Art. 18 und 19 VK vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK). Der zuständigen Auslandsvertretung (im Visakodex einheitlich als „Konsulat“ bezeichnet, vgl. Art. 2 Nr. 9 VK) verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 B 16.09, a.a.O.). Der Klägerin ist vor diesem Hintergrund das begehrte Visum zu erteilen, da die Voraussetzungen des Art. 21 VK vorliegend erfüllt sind und daher keine Versagungsgründe nach Art. 32 VK bestehen. Nach Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. EU L 105 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 S. 1, im Folgenden: SGK) erfüllt; insbesondere ist gem. Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK wird das Visum dementsprechend verweigert, wenn der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Ziff. vi), oder begründete Zweifel an der an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Buchstabe b). Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der Grundrechte-Charta genießen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 B 16.09, a.a.O.). Vorliegend besteht nach dem vorgenannten Maßstab nicht das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung der Klägerin und (damit) auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e SGK. Für eine solche Sichtweise spricht zunächst, dass die Klägerin zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann den Großteil ihres langjährigen Lebens in der Türkei verbracht hat, daher an die dortigen Verhältnisse anders als an die im Bundesgebiet gewöhnt ist und bereits aus diesem Grund über eine starke Bindung an ihr Heimatland verfügt. Dafür spricht weiter, dass die Klägerin dort unstreitig über ein zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen aus der ihr zustehenden Rente sowie über ausreichendes, selbst genutztes Wohneigentum verfügt und daher ihre finanziellen Verhältnisse geregelt erscheinen. Außerdem spricht dafür, dass sie in der Türkei offenbar eine ihrem Alter angemessene Betreuung durch ihre in der Türkei lebende jüngste Tochter erfährt und daher auch ihre persönliche Situation dort abgesichert erscheint. Nach dem Sprachgebrauch der Beklagten ist daher von der „Verwurzelung“ der Klägerin in der Türkei auszugehen, die deutlich gegen die Absicht einer dauerhaften Einreise in das Bundesgebiet spricht. Gegen das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung der Klägerin in das Bundesgebiet spricht aber vor allem, dass sie bei im Wesentlichen gleicher Sachlage – die Klägerin war bereits fortgeschrittenen Alters und ihr Mann war bereits verstorben, woraus sich jeweils eine gewisse Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin ergab – bereits im Jahr 2007 ins Bundesgebiet eingereist und von dort aus, ihren „Wurzeln“ folgend, wieder in die Türkei zurückgekehrt ist. Der Umstand, dass die Klägerin den Gültigkeitszeitraum des für diese Besuchsreise durch das Generalkonsulat der Beklagten erteilten Visums durch die im Bundesgebiet örtlich zuständige Ausländerbehörde hat verlängern lassen, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass die Klägerin rechtswidrig ins Bundesgebiet einwandern, sich also zukünftig dauerhaft illegal hier aufhalten will, sondern begründet vielmehr umgekehrt die Vermutung, dass die Klägerin auch bei zukünftigen Besuchsaufenthalten – wenn auch nach ggf. erfolgter Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes des Visums – das Bundesgebiet wieder verlassen wird. Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK und Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK sprechen in diesem Zusammenhang zwar nicht nur von dem Risiko der rechtswidrigen Einwanderung, sondern auch von der (fehlenden) Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten „vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums“ zu verlassen. Damit ist jedoch erkennbar nicht die Situation gemeint, in der zwar der Zeitraum abgelaufen ist, für den das Visum ursprünglich erteilt wurde, dieses aber gem. § 39 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2010, BGBl. I S. 1134, im Folgenden: AufenthV) durch den Betroffenen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert wurde, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst nach der Einreise entstanden sind. Der Betroffene hält sich damit nicht unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen unerlaubt länger als genehmigt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, sondern macht unter Einhaltung der betreffenden Regelungen lediglich von der ihm danach zustehenden Möglichkeit der Verlängerung des ihm erteilten Aufenthaltstitels Gebrauch. Selbst wenn also bereits aufgrund der wiederholten Inanspruchnahme der Verlängerungsmöglichkeit durch die Klägerin in der Vergangenheit davon ausgehen sollte, dass diese voraussichtlich auch zukünftig diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wird, handelte es sich insoweit lediglich um eine zulässige Rechtsausübung, der schon dadurch Grenzen gesetzt wären, dass die zuständige Ausländerbehörde im Bundesgebiet die Voraussetzungen der Verlängerung im Einzelfall näher prüfen und die Verlängerung bei deren Nichtvorliegen ggf. versagen würde. Die bloße Vermutung der Beklagten, dass die Gründe für die Verlängerung des der Klägerin im Jahr 2007 erteilten Visums bereits im Zeitpunkt seiner Beantragung vorgelegen hätten, daher die Voraussetzungen nach § 39 Nr. 3 AufenthV nicht erfüllt gewesen seien und dies der Klägerin auch habe bewusst sein müssen, so dass sie die Einreisevorschriften umgangen habe und daher bei ihrer Einreise jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e SGK bestehe, ist demgegenüber rein spekulativ, da auch (dem oben Gesagten entsprechend) die für die Verlängerung zuständige, sachnähere Ausländerbehörde nach Prüfung des Sachverhaltes offenbar vom Gegenteil ausging. Letztlich ist auch nicht allein aufgrund des Umstandes, dass nur eines der Kinder der Klägerin in der Türkei, fünf ihrer Kinder aber im Bundesgebiet leben, vom Risiko einer rechtwidrigen Einwanderung der Klägerin auszugehen. Die Beklagte bejaht dieses Risiko scheinbar allein aufgrund des Umstandes, dass die Mehrzahl der zur Betreuung bereiten Kinder der Klägerin im Bundesgebiet lebt und daher die Versorgung der mit zunehmenden Alter naturgemäß bedürftiger werdenden Klägerin hier einfacher erscheint als in der Türkei. Die Beklagte lässt dabei jedoch außer Acht, dass die Klägerin nach dem oben Gesagten in der Türkei fest verwurzelt ist, u.a. weil sie dort eine offenbar ausreichende Betreuung durch ihre jüngste Tochter erfährt, was auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten familiären Gepflogenheiten in der Türkei deutlich gegen eine „Entwurzelung“ der Klägerin und ihre Übersiedelung ins Bundesgebiet aus den rein pragmatischen Erwägungen der Beklagten heraus spricht. Dass die in der Türkei lebende jüngste Tochter der Klägerin mit deren Betreuung, die sie neben der Pflege ihrer Schwiegermutter und ihrer eigenen Tochter zu bewerkstelligen hat, zeitweilig überfordert gewesen sein mag, weshalb die Klägerin sich wohl auch zur Entlastung ihrer Tochter im Jahr 2007 vorübergehend zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern begab, rechtfertigt keine andere Beurteilung der aktuellen Rückkehrbereitschaft der Klägerin, da diese sich zum einen trotz dieses Umstandes – wenn auch nach durch die zuständige Ausländerbehörde genehmigter Verlängerung ihres Aufenthaltes – wieder zurück zu ihrer Tochter in die Türkei begab und sich zum anderen die vorübergehende Überbelastung der Tochter der Klägerin v.a. aus deren psychischer Verfassung ergab, die sich aber nach ihrem (aufgrund ihrer Rückkehr in die Türkei glaubhaften) Vortrag zwischenzeitlich deutlich gebessert hat. Die nach der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer rechtswidrigen Einwanderung der Klägerin fällt daher auch unter Berücksichtigung des durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh gewährte Schutzes zu ihren Gunsten aus. Gem. Art. 21 Abs. 3 Buchstabe e VK ist vor der Visumserteilung außerdem zu prüfen, ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist; gem. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. vii VK wird das Visum dementsprechend verweigert, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt. Der Gültigkeitszeitraum der im Rahmen der Antragstellung für die Zeit vom 10. Februar 2009 bis zum 11. Mai 2009 abgeschlossenen Reisekrankenversicherung der Klägerin ist zwar mittlerweile abgelaufen. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin außerstande wäre, jederzeit eine gleichlautende, zeitlich aktualisierte Versicherungsbescheinigung vorzulegen (vgl. zu dieser Möglichkeit stattgebende Urteile des VG Berlin vom 4. November 2010, VG 13 K 189.09 V und vom 22. April 2010, 4 K 132.09 V; letzteres zit. n. Juris) ist eine Reisekrankenversicherung vorliegend nicht i.S.d. Art. 21 Abs. 3 Buchstabe e VK i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. vii VK „erforderlich“, da sich eine der im Bundesgebiet lebenden Töchter der Klägerin durch eine – zeitlich unbegrenzte – Erklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt der Klägerin zu tragen, so dass sie ggf. sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten hat, die für den Lebensunterhalt der Klägerin einschließlich der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden; die Verpflichtungserklärung ist gem. § 68 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 319 AO i.V.m. den §§ 850 ff. ZPO vollstreckbar. Aus diesem Grund ist auch die weitere Voraussetzung gem. Art. 21 Abs. 3 Buchstabe b VK i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. iii VK erfüllt, nach der die Klägerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfügen muss; da das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gem. Art. 21 Abs. Abs. 5 S. 2 VK auch durch den Nachweis einer Kostenübernahme belegt werden kann. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass das durch die Klägerin vorgelegte Reisedokument falsch, verfälscht oder gefälscht ist (Art. 21 Abs. 3 Buchstabe a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. i VK); und die Klägerin nach der Abfrage der Botschaft der Beklagten im Visumsverfahren auch nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Art. 21 Abs. 3 Buchstabe c i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. v VK). Auf die unter den Beteiligten ebenfalls diskutierte Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die sog. Stillhalteklausel in Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) visumsfrei ins Bundesgebiet einreisen könnte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr streitentscheidend an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die am … Mai 1931 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Nachdem sie sich bereits im Jahr 1999 zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten hatte und am 24. Mai 2006 ihr Ehemann verstorben war, beantragte die Klägerin am 5. September 2007 bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul die Erteilung eines Visums, um ihre fünf im Bundesgebiet lebenden Kinder und deren Enkelkinder besuchen zu können. Das begehrte Visum wurde der Klägerin am 8. Oktober 2007 erteilt, die Klägerin reiste daraufhin ins Bundesgebiet ein. Dort wurde das ursprünglich mit einer Gültigkeit bis zum 3. Dezember 2007 erteilte Visum von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde bis zum 12. März 2008 verlängert. Der Verlängerung lag ein ärztliches Attest vom 3. Dezember 2007 zugrunde, nach der die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes depressiv, inaktiv und extrem schmerzempfindlich geworden sei. Sie sei kaum in der Lage, sich selbst zu versorgen, ihr Essverhalten sei sehr reduziert. Um die Klägerin wieder zu mobilisieren und in ein normales Alltagsleben auch in der Türkei zurückführen zu können, sei es erforderlich, dass sie sich vorerst weiter bei ihrer Familie im Bundesgebiet aufhalte. Die Klägerin reiste vor Ablauf des verlängerten Visums wieder aus dem Bundesgebiet aus. Am 12. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul erneut die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für den Zeitraum vom 18. Februar 2009 bis zum 15. Mai 2009. Dabei legte sie die Verpflichtungserklärung einer ihrer im Bundesgebiet lebenden Schwester vor, nach der diese sich verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise der Klägerin zu tragen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Generalkonsulats vom 16. Februar 2009, der nicht mit einer Begründung versehen war, abgelehnt. Auf die mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Februar 2009 erhobene Remonstration der Klägerin lehnte das Generalkonsulat ihren Antrag mit der Remonstrationsbescheid vom 8. Juni 2009, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 18. Juni 2009, erneut ab und berief sich zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass in Anbetracht des Alters der Klägerin und der damit verbundenen Erkrankungen, die in ihrem Alter naturgemäß auftreten würden, und auch vor dem Hintergrund, dass sich nach dem Tod ihres Ehemannes fast die gesamte Kernfamilie der Klägerin in Deutschland befindet, die Befürchtung bestehe, dass die Klägerin sich möglicherweise länger als die beantragte Aufenthaltsdauer im Bundesgehalt aufhalten werde. Dafür spreche auch, dass der Klägerin bereits bei Beantragung des im Jahr 2007 erteilten Besuchsvisums habe klar sein müssen, dass sie sich aufgrund ihrer instabilen psychischen Verfassung eigentliche längere Zeit zur Erholung bei ihren Kindern in Deutschland habe aufhalten wollen. Dennoch habe sie nicht bereits anfänglich die Erteilung eines Visums für einen längeren Zeitraum beantragt, sondern sich erst im Bundesgebiet unter Vorlage einer dort beschafften ärztlichen Bescheinigung das Visum verlängern lassen. Mit ihrer am Montag, den 20. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie nicht dauerhaft ins Bundesgebiet einreisen wolle. Dafür spreche vor allem, dass sie auch schon nach dem Tod ihres Ehemannes ins Bundesgebiet eingereist sei und sich dort zu keinem Zeitpunkt illegal aufgehalten habe, sondern ordnungsgemäß vor Ablauf des ihr erteilten Visums wieder ausgereist sei. Dass sie den Besuchsaufenthalt - mit triftigen Gründen und daraufhin erteilter Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde - verlängert habe, dürfe ihr nicht entgegen gehalten werden. Gegen ihre Rückkehrbereitschaft spreche auch nicht, dass fünf ihrer Kinder im Bundesgebiet lebten, denn ihre jüngste Tochter lebe nach wie vor in der Türkei und kümmere sich dort in ausreichendem Maße um ihre Belange. Zwar sei ihre in der Türkei lebende Tochter zwischenzeitlich einer hohen Belastung ausgesetzt gewesen, als sie – die Klägerin – unmittelbar nach dem Tod ihres Ehemannes und psychisch instabil gewesen sei, weil ihre Tochter daneben ihre eigene, schwer erkrankte Tochter sowie ihre Schwiegermutter habe betreuen müssen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die Klägerin kurzzeitig zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern gereist sei und den dortigen Aufenthalt mit Zustimmung der Ausländerbehörden verlängert habe. Mittlerweile habe sich aber die psychische Verfassung der Klägerin deutlich gebessert, so dass sie nicht mehr auf eine umfassende, sondern nur noch auf eine geringfügige Betreuung angewiesen sei, die aber problemlos durch ihre in der Türkei lebende Tochter bewerkstelligt werden könne. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Generalkonsulates der Beklagten in Istanbul vom 8. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Remonstrationsbescheid und führt zur Begründung ergänzend aus, dass nach wie vor erhebliche Bedenken an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin bestünden. Zwar sei ihr Lebensunterhalt in der Türkei durch ihre monatliche Rente und eine eigene Wohnung ausreichend gesichert sei. Es bestünden jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der familiären Verwurzelung der Klägerin in der Türkei, weil dort nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2006 nur noch eine ihrer Töchter lebe, die bereits mit der Betreuung ihrer Schwiegermutter und ihrer Tochter weitgehend belastet sei. Angesichts der Bedeutung der familiären Bindungen in der türkischen Kultur und angesichts der strukturellen Mängel der Altenpflege in der Türkei sei daher davon auszugehen, dass andere Familienangehörige die Betreuung und Pflege der Klägerin übernehmen würden, die aufgrund ihres zunehmenden Alters in Zukunft voraussichtlich in immer größerem Umfang erforderlich werde. Da sich keine nahen Verwandten der Klägerin in der Türkei befänden, sei es auch naheliegend, dass langfristig ein Daueraufenthalt der Klägerin in Deutschland angestrebt werde, damit die Pflege der Klägerin durch ihre hier lebenden Kinder erfolgen könne. Hinzu komme, dass die Klägerin bei im Wesentlichen vergleichbarer Sachlage zwar bereits einmal aus dem Bundesgebiet, wo sie sich ebenfalls zu Besuchszwecken aufgehalten habe, wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, jedoch die Gültigkeitsdauer des betreffenden Visums habe verlängern lassen. Damit sei das erteilte Visum nicht so genutzt worden, wie es ursprünglich erteilt worden sei, obwohl der Klägerin bereits bei Antragstellung habe klar sein müssen, dass sie das begehrte Visum eigentlich für einen längeren Zeitraum benötigte. Angesichts dessen bestünde die berechtigte Vermutung, dass die Klägerin auch dieses Mal bereits bei der Beantragung des streitgegenständlichen Visums dessen Verlängerung einkalkuliert habe und sich länger als für die beantragte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet aufhalten werde. Es bestünden daher auch unter diesem Gesichtspunkt hinreichende Bedenken im Hinblick auf die Rückkehrbereitschaft der Klägerin, jedenfalls aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da die Gefahr eines längerfristigen Aufenthaltes unter Umgehung der Einreisebestimmungen bestünde, weil die Klägerin für einen Aufenthalt über 90 Tage hinaus einen entsprechenden nationalen Aufenthaltstitel und nicht nur ein Schengenvisum benötige. Die bereits erfolgte Rückkehr anlässlich ihrer vorherigen Besuchsaufenthalte könne daher nicht als Garantie für eine zukünftige Rückkehr gesehen werden. Mit Beschluss vom 17. August 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat die Beklagte, mit Schreiben vom 25. August 2010 auch die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.