Gerichtsbescheid
3 K 667.09
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1001.3K667.09.0A
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Leitsätze
Studienplätze, die im gerichtlichen Verfahren außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ermittelt werden, werden „auf den ersten Zugriff hin“ vergeben und stehen daher für weitere Zulassungen nicht mehr zur Verfügung, sobald sie durch – realisierte – einstweilige Anordnungen des Gerichts anderen Bewerbern zugewiesen sind.(Rn.8)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Berichterstatter, dem die Entscheidung über die Klage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter übertragen worden ist, kann gemäß § 84 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang Politikwissenschaft zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2009/2010 an. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 24. Februar 2010 (VG 3 L 668.09) festgestellt hat, dass über die von der Beklagten hinaus festgesetzte Aufnahmekapazität von 219 Studienplätzen und Überbuchung durch zwei zusätzlich zugelassene Studienbewerber hinaus weitere vier Studienplätze zur Verfügung stehen, kann dies der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 – BverwG 7 C 48/89 –, zitiert nach juris) werden Studienplätze, die im gerichtlichen Verfahren außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ermittelt werden, „auf den ersten Zugriff hin“ vergeben und stehen daher für weitere Zulassungen nicht mehr zur Verfügung, sobald sie durch – realisierte – einstweilige Anordnungen des Gerichts anderen Bewerbern zugewiesen sind. Nachdem die Beklagte die vom Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnete Verlosung der zusätzlichen vier Studienplätze durchgeführt und mitgeteilt hat, dass dabei kein Platz auf die Klägerin entfallen ist und dass sich die Ausgelosten fristgemäß immatrikuliert haben, steht kein Studienplatz mehr zur Verfügung, den die Klägerin mit ihrer trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts aufrechterhaltenen Klage für sich beanspruchen könnte. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin meint, ihr Zulassungsbegehren hätte bereits innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität Berücksichtigung finden müssen, weil ihre Teilnahme an einem Wettbewerb „Demokratisch handeln“ nicht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs „in Form der Verbesserung der Durchschnittsnote“ von der Beklagten berücksichtigt worden sei, muss ihr der Erfolg versagt bleiben, da ihr Begehren unsubstantiiert geblieben ist. Die Klägerin hat sich trotz Aufforderung des Gerichts mit der Darlegung der Beklagten, dass der Antrag auf Nachteilsausgleich verspätet gestellt worden sei und die Klägerin im Übrigen gemäß der unter den Bewerbern entsprechend den Auswahlkriterien der Beklagten gebildeten Rangfolge nicht hätte zugelassen werden können, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung der Beklagten, sie außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum Studium im Studiengang Politikwissenschaft (Abschluss: Bachelor) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2009/2010 an zuzulassen. Einen auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Klägerin vorläufig zu dem begehrten Studium zuzulassen, gab die Kammer durch Beschluss vom 24. Februar 2010 (VG 3 L 668.09) insoweit statt, als es die Beklagte verpflichtete, vier weitere Studienplätze unter der Klägerin und weiteren 11 Bewerbern zu verlosen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über die in der Zulassungsordnung der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 vom 15. Juli 2009 (ABl. der Beklagten Nr. 37/2009 vom 17. Juli 2009) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 219 hinaus weitere Studienplätze vorhanden seien, von denen vier trotz Überbuchung noch zu vergeben seien. Soweit die Klägerin eine Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt hatte, wurde das Begehren mangels hinreichender Substantiierung als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Februar 2010 Bezug genommen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. August 2009 zu verpflichten, die Klägerin für das Wintersemester 2009/2010 für das 1. Fachsemester im Studiengang Politikwissenschaft zuzulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 3 L 668.09 Bezug genommen.