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Beschluss

3 L 317.10

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0910.3L317.10.0A
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Leitsätze
Die Orientierung an den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse entspricht der ständigen- vom Gericht grundsätzlich gebilligten - Praxis der Berliner Schulverwaltung.(Rn.8) Die Auffassung der Berliner Schulbehörde, ihr stehe auf Grund der Neufassung des § 61 SchulG mit Änderungsgesetz vom 25.1.200 ein Ermessen bei der Anerkennungsentscheidung zu, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.(Rn.11)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den im Jahr 2006/2007 an der K... Akademie erworbenen schulischen Abschluss des Antragstellers vorläufig als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium der Geistes-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an Hochschulen im Lande Berlin über den Weg des Studienkollegs und des Bestehens der Feststellungsprüfung anzuerkennen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Orientierung an den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse entspricht der ständigen- vom Gericht grundsätzlich gebilligten - Praxis der Berliner Schulverwaltung.(Rn.8) Die Auffassung der Berliner Schulbehörde, ihr stehe auf Grund der Neufassung des § 61 SchulG mit Änderungsgesetz vom 25.1.200 ein Ermessen bei der Anerkennungsentscheidung zu, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.(Rn.11) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den im Jahr 2006/2007 an der K... Akademie erworbenen schulischen Abschluss des Antragstellers vorläufig als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium der Geistes-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an Hochschulen im Lande Berlin über den Weg des Studienkollegs und des Bestehens der Feststellungsprüfung anzuerkennen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen schulischen Abschluss an der K... Akademie in Berlin nach Ablegen der Feststellungsprüfung vorläufig als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung anzuerkennen, hat Erfolg. Der Antragsteller hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im anhängigen Klageverfahren VG 3 K 318.10 glaubhaft gemacht; dies reicht für den Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung aus, da die begehrte Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung wesentlicher Nachteile erforderlich und nicht ersichtlich ist, dass wesentliche öffentliche Belange der begehrten vorläufigen Regelung entgegen stehen. Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 erkannte der Antragsgegner die 12jährige schulische Ausbildung des Antragstellers in Marokko als mit einem im Land Berlin erworbenen Realschulabschluss gleichwertig an. Von 2004 bis 2007 absolvierte der Antragsteller am Oberstufenzentrum Informations- und Medizintechnik eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration. Parallel besuchte er als externer Schüler die K... Akademie in Berlin und erwarb dort 2007 den „allgemeinen Sekundarabschluss der Abteilung Sharia und arabische Wissenschaften“. Unter dem 8. Juli 2010 beantragte der Antragsteller die Prüfung und Bewertung seiner schulischen Leistungen und fügte eine Bescheinigung des Studienkollegs der Freien Universität Berlin bei, wonach eine Aufnahme in das Studienkolleg nur möglich sei, wenn das Sekundarschulzeugnis der K... Akademie durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als indirekte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werde. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Die Zulassung von Schülern zu der K... Akademie, einer ausländischen Privatschule (Ergänzungsschule), sei an enge Bedingungen gebunden, die der Antragsteller nicht erfülle. Der von ihm auf externem Weg erworbene Abschluss könne nicht bewertet bzw. anerkannt werden. Ziel sei vielmehr allein gewesen, eine Studienberechtigung für Saudi-Arabien zu vermitteln. Der von ihm absolvierte Bildungsgang stelle ansonsten eine unzulässige Umgehung des hiesigen Bildungsgangs dar, da die K... Akademie aufgrund ihres Status keine dem hiesigen Zweiten Bildungsweg vergleichbare Einrichtung darstelle. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 61 Abs. 1 SchulG in der seit dem 25. Januar 2010 geltenden Fassung (GVBl. S. 14). Danach kann ein schulischer Abschluss, eine andere schulische Leistung oder eine Studienbefähigung, der oder die außerhalb des Landes Berlin erworben wurden, durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Voraussetzung einer Anerkennung ist, dass die Abschlüsse, schulischen Leistungen oder Studienbefähigungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden. Hiernach steht dem Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ein Anspruch auf die Zuerkennung der indirekten, das heißt eine ihm erst nach erfolgreichem Ablegen einer Feststellungsprüfung (ggf. nach Besuch des Studienkollegs) endgültig zustehende, fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zu. Denn die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse (ZaB) des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) hat den Schulabschluss des Antragstellers an der K... Akademie auf Veranlassung des Antragsgegners unter dem 23. August 2010 ihren Bewertungsvorschlägen für Schulabschlüsse aus Saudi-Arabien folgend als einem in Saudi-Arabien erworbenem Sekundarschulabschluss gleichwertig eingestuft, mit dem die Zulassung zum Studium der Geistes-, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften nach Ablegen der Feststellungsprüfung bzw. Besuch eines Studienkollegs möglich sei. Mit dem Nachweis eines erfolgreichen Studienjahres (in Saudi-Arabien) sei der direkte Hochschulzugang für das bisher studierte Fach und benachbarte Fächer möglich. Die Orientierung an den Bewertungsvorschlägen entspricht der ständigen, von der Kammer grundsätzlich gebilligten Praxis des Antragsgegners (vgl. zur Maßgeblichkeit der Bewertungsvorschläge auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2000 – VGH 9 S 2236.00 –, NVwZ-RR 2001, 104). Die ZaB hat weiter ausgeführt, dass es für die Gleichwertigkeitsanerkennung nicht darauf ankomme, ob der Abschluss an der K... Akademie von einer erwachsenen Person erworben worden sei, die die Zugangsvoraussetzungen zum Zweiten Bildungsweg nicht erfülle. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen stehen der Anerkennung nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht entgegen. Soweit der Antragsgegner der Auffassung ist, die Gleichwertigkeitsanerkennung scheitere schon daran, dass es sich nicht um einen „außerhalb Berlins“ erworbenen Schulabschluss handelt, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, handelt es sich bei der der K... Akademie lediglich um eine Ergänzungsschule im Sinn des § 102 SchulG, also weder eine genehmigte noch eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Dementsprechend fehlt ihr das in § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG für Ersatzschulen geregelte Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie diejenigen der öffentlichen Schulen. Die an ihr erworbenen Schulabschlüsse entsprechen inhaltlich den in Saudi-Arabien zu erwerbenden schulischen Abschlüssen und bedürfen deshalb in jedem Einzelfall grundsätzlich der Anerkennung durch die Senatsverwaltung, sie entsprechen daher „außerhalb“ der Berliner Rechtsvorschriften erworbenen Abschlüssen. Allein hierauf ist nach summarischer Prüfung der Kammer abzustellen. Die Auffassung des Antragsgegners, ihm stehe auf Grund der Neufassung des § 61 SchulG mit Änderungsgesetz vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) ein Ermessen bei der Anerkennungsentscheidung zu, welches im vorliegenden Fall wegen der von ihm angenommenen Umgehung der Vorschriften über den Zweiten Bildungsweg zu Lasten des Antragstellers auszuüben sei, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Begründung zur Änderung von § 61 SchulG beruht die Änderung des Gesetzeswortlauts von „bedarf der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde“ in „kann durch die Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden“ allein darauf, dass die Rahmenordnung der KMK für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen vorsieht, dass die Hochschulen nunmehr eigenverantwortlich im Rahmen des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens über die Hochschulzugangsberechtigung entscheiden können (Abgh-Drs. 16/2739 vom 4.11.2009, S. 17). Allein die bisher ausschließliche Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörde sollte daher durch die neue Formulierung einer „kann“-Regelung und die Änderung des § 61 Abs. 3 SchulG eingeschränkt werden. Die Abschaffung des zuvor eingeräumten Rechtsanspruchs auf Anerkennung (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 61 in der Fassung vom 26. Januar 2004, Abgh-Drs. 15/1842, S. 59) und die damit verbundene Einräumung eines echten Anerkennungsermessens sollte hiermit hingegen offensichtlich nicht verbunden werden. Dieses dürfte auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Januar 1997 zum Rechtsanspruch nach § 38 SchulG a.F., VG 3 A 7.97, S. 3). Dementsprechend führt die durch die ZaB geprüfte, vom Antragsgegner nicht in Frage gestellte Anerkennung des schulischen Abschlusses des Antragstellers als einem in Saudi-Arabien erlangten Schulabschluss, der hier nach erfolgreichem Ablegen der Feststellungsprüfung zum fachgebundenen Hochschulzugang berechtigt, zum Anordnungsanspruch des Antragstellers. Beachtliche öffentliche Belange werden dadurch, dass dem Antragsteller vorläufig die indirekte fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt wird, nicht verletzt. Der Antragsteller nimmt das Studienkolleg sowie ein sich ggf. anschließendes Studium mit dem Risiko belastet auf, dass ihm letztendlich keine Hochschulzugangsberechtigung zugebilligt werden kann und er deshalb das Studienkolleg bzw. die Hochschule wieder verlassen muss. Daran, diese Möglichkeit wahrzunehmen, hat der Antragsteller aber ein dringendes, die Notwendigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung begründendes Interesse. Denn der Unterricht des Studienkollegs, für das er die Zulassung bereits erhalten hat, hat bereits am 23. August 2010 begonnen, so dass er ohne die Zuerkennung der Berechtigung, am Studienkolleg teilzunehmen, mindestens ein Semester verlieren würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Eine Halbierung des Auffangwertes kam wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.