Urteil
3 A 4.06
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0708.3A4.06.0A
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Leitsätze
1. Weder in der Vorläufigen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 1. Oktober 1991 noch in dem Berliner Hochschulgesetz in der damals gültigen Fassung findet sich eine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die jeweiligen Bewertungen der beiden Prüfer unterschiedlich ausfallen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, wenn die bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung der in der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang vom 8. Dezember 1997 (– PrüfO 1997 –) (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 34/1997, S. 9 ff.) vorhandenen Bestimmungen geschlossen werden.
2. Eine Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Bewertung nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist. Dass in die Leistungsbeurteilung die Überzeugungen, Einsichten und Wertvorstellungen des Prüfers mit einfließen, hat die Rechtsprechung. seit langem als unabänderliche Tatsache anerkannt und mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich gebilligt. Grobheiten, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, können als schriftliche Äußerung unschädlich sein. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muss, können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann.(Rn.27)
3. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen“ verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe, prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben und Aufgabenteile untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Im Gegensatz dazu sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen. Eine insoweit mögliche gerichtliche Kontrolle setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling hierbei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, die vom Prüfer als falsch oder nicht vertretbar bewertet wurde, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in geschilderter Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer aus dem Überdenkensverfahren zu erwidern.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder in der Vorläufigen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 1. Oktober 1991 noch in dem Berliner Hochschulgesetz in der damals gültigen Fassung findet sich eine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die jeweiligen Bewertungen der beiden Prüfer unterschiedlich ausfallen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, wenn die bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung der in der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang vom 8. Dezember 1997 (– PrüfO 1997 –) (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 34/1997, S. 9 ff.) vorhandenen Bestimmungen geschlossen werden. 2. Eine Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Bewertung nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist. Dass in die Leistungsbeurteilung die Überzeugungen, Einsichten und Wertvorstellungen des Prüfers mit einfließen, hat die Rechtsprechung. seit langem als unabänderliche Tatsache anerkannt und mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich gebilligt. Grobheiten, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, können als schriftliche Äußerung unschädlich sein. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muss, können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann.(Rn.27) 3. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen“ verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe, prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben und Aufgabenteile untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Im Gegensatz dazu sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen. Eine insoweit mögliche gerichtliche Kontrolle setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling hierbei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, die vom Prüfer als falsch oder nicht vertretbar bewertet wurde, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in geschilderter Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer aus dem Überdenkensverfahren zu erwidern.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen keinen Erfolg. I. 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag in der Form der Bescheidungsklage als Unterfall der Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, weil sich der Bescheid vom 13. März 2002 durch das Schreiben der Beklagten vom 22. April 2002 nicht erledigt hat. Bei diesem Schreiben handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um einen Zweitbescheid, der demzufolge auch nicht unter Beachtung einer Klagefrist in das Klageverfahren einzubeziehen war. Auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 4. November 2009 zu dieser Frage (OVG 10 M 26.09; S. 2 – 3), denen das Gericht vollumfänglich folgt, wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. 2. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag jedoch nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 13. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer Diplomarbeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Vorläufigen Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Sozialwissenschaften vom 1. Oktober 1991 (– VorlPrüfO –), die zum Ende des Wintersemesters 2001/2002 außer Kraft getreten ist, wird nach erfolgreichem Abschluss der Diplom-Prüfung ein Zeugnis durch den Prüfungsausschuss ausgestellt, das durch den Dekan und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Nach § 16 Abs. 2 VorlPrüfO umfasst die Diplom-Prüfung studienbegleitend zu erwerbende Leistungsnachweise, Hauptprüfungen und die Diplomarbeit. Zur Begutachtung der Diplomarbeit beruft der Prüfungsausschuss zwei Gutachter, § 16 Abs. 7 Satz 2 VorlPrüfO. Gemäß § 7 ist eine Prüfungsleistung bestanden, wenn sie mit mindestens 4,0 (ausreichend) bewertet wird. Hierbei ist jede Prüfungsleistung vom jeweiligen Prüfer mit einer Note und einem entsprechenden Urteil zu versehen. Da die von der Klägerin eingereichte Diplomarbeit vom Prüfungsausschuss des Instituts für Sozialwissenschaften mit Bescheid vom 13. März 2002, bestätigt in der Sitzung vom 17. April 2002, mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist, ist die Diplom-Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die von der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. Das Prüfungsverfahren der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Dies gilt zunächst für die Bildung einer Durchschnittsnote von 4,3 aus den divergierenden Bewertungen von Erstgutachterin und Zweitgutachter ((3,7 + 5,0 = 8,7): 2 = 4,35), die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 VorlPrüfO unter der Bestehensgrenze von mindestens 4,0 (ausreichend) liegt. Weder in der VorlPrüfO noch in dem Berliner Hochschulgesetz in der damals gültigen Fassung findet sich zwar eine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die jeweiligen Bewertungen der beiden Prüfer – wie im vorliegenden Fall – unterschiedlich ausfallen. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die bestehende Regelungslücke durch eine entsprechende Anwendung der in der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang vom 8. Dezember 1997 (– PrüfO 1997 –) (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 34/1997, S. 9 ff.) vorhandenen Bestimmungen geschlossen hat, zumal die Klägerin die Wahl gehabt hätte, ihre Prüfung bereits nach dieser Prüfungsordnung zu absolvieren. Denn die ergänzende Heranziehung einer für derartige Fälle bereits vorhandenen Regelung in der neuen Prüfungsordnung gewährleistet letztlich eine Gleichbehandlung aller Prüflinge, unabhängig davon, ob sie das Diplomprüfungsverfahren noch nach der (alten) Vorläufigen Prüfungsordnung aus dem Jahre 1991 oder nach der PrüfO 1997 abschließen; für die noch nach altem Recht abzuwickelnden Prüfungsverfahren ist nach Angaben der Beklagten in der Vergangenheit auch in ständiger Verwaltungspraxis entsprechend verfahren worden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 PrüfO 1997 ist die Diplomprüfung bestanden, wenn die die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde; wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der einzelnen Bewertungen, wobei bei einem Durchschnitt über 4,0 die so errechnete Prüfungsnote „nicht ausreichend“ lautet, § 8 Abs. 2 PrüfO 1997. Bei einer Abweichung der Bewertung der Diplomarbeit um mindestens zwei volle Noten wird ein dritter Prüfer berufen und nach Vorliegen der erneuten Bewertung die Note der Diplomarbeit durch den Prüfungsausschuss festgelegt, vgl. § 18 Abs. 8 PrüfO 1997. Entsprechend dieser Regelung ist das Prüfungsverfahren der Klägerin von der Beklagten durchgeführt worden. Da die Abweichung der beiden Bewertungen voneinander (nur) einen Notenwert von 1,3 ergab, setzte der Prüfungsausschuss dem arithmetischen Mittel von 4,3 entsprechend das Ergebnis die Note mit „nicht bestanden“ fest. b) Das Verfahren bei Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung ist eingehalten worden. Das auf die Einwendungen der Klägerin durchgeführte Gegenvorstellungsverfahren ist durch das Schreiben des Prüfungssausschusses vom 22. April 2002 abgeschlossen worden, welcher in seiner Sitzung vom 17. April 2002 auf die einzige, zum damaligen Zeitpunkt erhobene Rüge eingegangen ist und sich inhaltlich mit dieser beschäftigt hat. Dass der Prüfungsausschuss dies der Klägerin formlos mitgeteilt hat und das Gegenvorstellungsverfahren nicht durch einen Verwaltungsakt beendet hat (s.o. unter I. 1.), schadet nicht. Der Prüfungsausschuss konnte angesichts der eng auf einen Gesichtspunkt begrenzten und aus dem Zweitgutachten selbst beantwortbaren Kritik diese zudem in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit dem Zweitgutachter abschließend behandeln. Der erst später geltend gemachte Anspruch auf ein (weiteres) Überdenken der Bewertungsentscheidung des Zweitprüfers, der erst 2006 von der Klägerin geltend gemacht wurde, wurde zwischenzeitlich durch die Stellungnahmen von Prof. Dr. E. ebenfalls umfassend und vollständig erfüllt. c) Rügen gegen die Bewertung der Erstgutachterin Prof. Dr. N. hat die Klägerin nicht erhoben. Die Rügen gegen die Bewertung der Diplomarbeit durch den Zweitgutachter Prof. Dr. E. greifen nicht durch. aa) Ein Verstoß gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze liegt nicht vor. Hierzu gehört das Gebot der Sachlichkeit, welches über das Verbot sachfremder Erwägungen hinausgeht. Eine Prüfungsentscheidung ist grundsätzlich bereits dann rechtswidrig, wenn die Bewertung nur teilweise von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist. Sofern sich nicht aufklären lässt, zu welchem Ergebnis im Fall von sachfremden Erwägungen eine fehlerfreie Bewertung geführt hätte, geht die Ungeklärtheit dieser Frage zu Lasten der Beklagten (vgl. hierzu und zum folgenden Urteil des BVerwG vom 20. September 1984 – 7 C 57/83, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203). Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet aber nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein darf. Dass in die Leistungsbeurteilung die Überzeugungen, Einsichten und Wertvorstellungen des Prüfers mit einfließen, hat die Rechtsprechung. seit langem als unabänderliche Tatsache anerkannt und mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich gebilligt. Hierzu gehört, dass der Prüfer die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis nimmt. Auch kann man von ihm erwarten, dass er sich bemüht, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge einzugehen, ferner dass er gegenüber abweichenden wissenschaftlichen Auffassungen Toleranz aufbringt. Das schließt nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit harten Randbemerkungen zu reagieren. Anders als bei einer mündlichen Prüfung können solche Reaktionen des Prüfers, von dem der Prüfling erst nach der Prüfung Kenntnis erlangen kann, nicht zu einer leistungsvermindernden Einschüchterung des Prüflings führen. Auch Grobheiten, die bei einer mündlichen Prüfung unzulässig wären, können als schriftliche Äußerung unschädlich sein. Allein aus einer drastischen Ausdrucksweise des Prüfers wird man deshalb regelmäßig nicht auf eine unsachliche Bewertung der Prüfungsleistung schließen können. Selbst gelegentliche „Ausrutscher“ und „Entgleisungen“ des Prüfers, die der Prüfling auch bei einer mündlichen Prüfung hinnehmen muss, können für sich allein den Vorwurf der Unsachlichkeit nicht rechtfertigen. Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Zweitkorrektor mit seinem Gutachten vom 22. Januar 2002 nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. In dem Gutachten finden sich zwar einige drastische Äußerungen, die jedoch im Kern jeweils auf eine inhaltliche Kritik abzielen und bei einer Gesamtbetrachtung nicht darauf schließen lassen, der Zweitgutachter habe die emotionale Distanz bei der Bewertung der Diplomarbeit der Klägerin verloren. Bei der Stellungnahme des Gutachters wird insgesamt vielmehr deutlich, dass dieser sich bemüht, auf die Gedankengänge der Klägerin in ihrer Diplomarbeit einzugehen und diese zu verstehen, wenn er sie auch offensichtlich im Ergebnis jeweils nicht teilt und nachvollziehen kann. Allein eine harte und zugespitzte Formulierung stellt zudem noch nicht einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit dar. Es schadet auch nicht, dass sich die inkriminierten Äußerungen wie ein „roter Faden“ durch das Gutachten zu ziehen scheinen. Denn die Zuspitzungen des Zweitgutachters sind jeweils in fachliche und sachliche Kritik eingebettet und in diesem inhaltlichen Zusammenhang zu sehen und zu bewerten. So kritisiert der Zweitgutachter mehrfach die seiner Ansicht nach unzureichende Auseinandersetzung mit dem Stand der sozialenwissenschaftlichen Forschung und Debatte und nimmt als Grund hierfür an, die Klägerin habe die wesentliche Primärliteratur nicht gelesen und zitiere lediglich (ungeprüft) Sekundärliteratur. Er ist der – dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfallenden – Ansicht, dass die von ihm angenommenen Fehlinterpretationen auf ungenügender Kenntnisnahme der Literatur beruhen. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige Unterstellung, sondern um den persönlichen Eindruck, den der Zweitgutachter nach dem Lesen der Diplomarbeit gewonnen hat. In diesem Sinne sind seine Äußerungen " Das stimmt, wenn man die Literatur nicht liest, sondern sich nur auf die Urteile der herangezogenen AutorInnen bezieht und diese nicht prüft “, „ sie hätte stattdessen mal in das Buch von Habermas, das sie zitiert, hineinschauen sollen ", " Außer dem Band von Hohendahl (dessen Qualität sehr zweifelhaft ist) scheint die Autorin wenig gelesen zu haben .“ zu verstehen und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Zweitgutachter im dritten Absatz seines Gutachtens bemängelt, dass die Klägerin das Besondere des Öffentlichkeitsbegriffs nicht dargestellt habe, obwohl dies zu den Grundkenntnissen in diesem thematischen Bereich gehöre, sondern stattdessen auf „ Politisierung und einfache und billige Kulturkritik zurückgegriffen “ habe, liegt auch hierin kein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit. Insbesondere die Verwendung des Adjektivs „ billig “ (umgangssprachlich für „schlecht, trivial", vgl. Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl. 2002; aber auch für „angebracht, angemessen, berechtigt“, vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. 2004) soll durch die beiden hier offensichtlich im Wege einer Tautologie sinnverwandt gebrauchten Begriffe („ einfache und billige “) nur zeigen, dass es sich die Klägerin in den Augen des Gutachters sehr einfach gemacht hat. Es handelt sich um eine deutliche, aber nicht unangemessene Kritik. Dies gilt ebenso für die Feststellung des Gutachters im fünften Absatz des Gutachtens " das ist schlicht Unsinn “, mit der der Gutachter im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes eine seiner Ansicht nach abwegige These und fehlerhafte Analyse der Klägerin („liberalistischer Öffentlichkeitsbegriff als medienreduzierter Begriff“) kennzeichnet (vgl. zur Verwendung dieser – zulässigen – Wertung auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984, a.a.O.). Wenn der Gutachter in diesem Zusammenhang schreibt, die Klägerin werfe historische Veränderung und systematischen Begriff dauernd durcheinander, was es ihr (erst) mit „ sturer Regelmäßigkeit “ erlaube, von einem verschwommenen Begriff zu reden, wird das Gebot einer objektiven und sachlichen Beurteilung der Prüfungsleistung auch hierdurch nicht verletzt. Der Begriff „ stur “ kann „hartnäckig, uneinsichtig“ bedeuten (vgl. Paul, Deutsches Wörterbuch, a.a.O.) bzw. zu eher abwertend gemeinten Begriffen synonym gebraucht werden wie „eigensinnig, eigenwillig, unbelehrbar, unbeugsam, starrsinnig“ oder aber auch mit eher positiv besetzten Begriffen wie „beharrlich, entschlossen, geradlinig, konsequent, unbeirrbar“ gleichgesetzt werden (vgl. jeweils Duden, Das Synonymwörterbuch, a.a.O.), so dass sich bereits hieraus keine eindeutig negative Kritik des Zweitgutachters ergibt. In Verbindung mit dem Wort „ Regelmäßigkeit “ spricht eher vieles dafür, die Verwendung des Adjektivs „ stur “ im Wortsinn von „konsequent“ als Pleonasmus zu betrachten, der letztlich keine zusätzliche Information beinhaltet. Ein wesentlicher weiterer Kritikpunkt des Gutachters bezieht sich darauf, dass die Arbeit der Klägerin analytisch und theoretisch nicht hinreichend durchdacht sei und den Ansprüchen einer sozial wissenschaftlichen Analyse nicht genüge. In diesem Zusammenhang sind seine Äußerungen zu verstehen „ geht der Autorin die kognitive Kraft aus “, d.h. ihre Fähigkeit, Erkenntnisse und Informationen zu verarbeiten, lasse nach (kognitiv = erkenntnismäßig, vgl. Freitag [Hrsg.], Fremdwörterbuch naturwissenschaftlicher und mathematischer Begriffe, 4. Aufl. 1992) und „ der geforderte Klärungsbedarf ist eher im Kopf der Autorin als in der relevanten Literatur zu suchen “. Hiermit formuliert der Zweitgutachter auf zugespitzte Weise, dass die Gedankenführung der Klägerin anhand der Ausführungen in der Diplomarbeit für ihn nicht nachvollziehbar ist und er die erwartete schlüssige Argumentation vermisst. Dies gilt ebenso für seine Formulierung „ Wenn man schlicht behaupten kann (ohne Belege!!), dass die Trennung von privat und öffentlich „historisch " unhaltbar ist, wo sie doch existierte, dann stellt sich die Frage nach einer großen intellektuellen Verwirrung “. Erneut kritisiert der Zweitgutachter hier zum einen die seiner Ansicht nach unzureichende Auseinandersetzung mit der sozialwissenschaftlichen Literatur und drückt zum anderen sein Unverständnis zu den Thesen der Klägerin aus, deren argumentative Verankerung im Stand der Forschung er vermisst. Beide Gesichtspunkte enthalten sachlich berechtigte und fachlich begründete Prüferkritik. Dass der Gutachter einer Verärgerung über die Arbeit freien Lauf gelassen und seine emotionale Distanz verloren habe, ist nach Vorgesagtem nicht der Fall. Der Zweitgutachter hat der Klägerin im Übrigen trotz aller negativen Kritik auch Passagen ihrer Diplomarbeit bescheinigt, „ die sich auf einem höheren Niveau bewegen “ würden und hierzu in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 ergänzt, es handele sich um einige Absätze, die er mit intellektuellem Gewinn gelesen habe. Letztlich hat die Klägerin die nunmehr beanstandeten Äußerungen nach unmittelbarer Kenntnis des Zweitgutachtens im März bzw. April 2002 im Übrigen offenbar selbst nicht für schädlich gehalten. Nach Kenntnisnahme von ihrer Bewertung hat sie zunächst lediglich gerügt, sie sei zu Unrecht für eine fehlende Auseinandersetzung mit Habermas kritisiert worden. Erst vier Jahre später – nach Auswechslung ihres Prozessbevollmächtigten – hat sie den Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot der Sachlichkeit erhoben. Dies zeigt zudem, dass der Hinweis der Beklagten darauf, die Wortwahl des Zweitgutachters halte sich für den Bereich der Sozialwissenschaften im Rahmen der fachwissenschaftlichen Gepflogenheiten, jedenfalls nicht abwegig zu sein scheint. bb) Auch andere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 –, NJW 1991, 2005), der das Verwaltungsgericht folgt, verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen Wertungen“ verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe, prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben und Aufgabenteile untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Im Gegensatz dazu sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung nicht entzogen. Eine insoweit mögliche gerichtliche Kontrolle setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling hierbei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, die vom Prüfer als falsch oder nicht vertretbar bewertet wurde, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es dem Prüfling auch, in geschilderter Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer aus dem Überdenkensverfahren zu erwidern. Soweit die Klägerin ihre Einwendungen gegen die Bewertung des Zweitgutachters nach dessen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2009 und 18. März 2010 nicht präzisiert hat, genügt sie damit nicht ihrer Mitwirkungspflicht. Denn diese erfordert bei fachlichen Rügen nicht nur im Überdenkensverfahren eine durch Rechtsprechungs- und/oder Literaturzitate abgesicherte konkrete Darlegung, welche fachwissenschaftlichen Fehler in der Prüferkritik liegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132 ff.), sondern auch dann, wenn sich die Korrektoren – wie vorliegend Prof. Dr. E. – mit den Einwendungen des Kandidaten auseinandergesetzt haben, eine über die Wiederholung des Rügevorbringens hinausgehende Darlegung, warum und inwieweit die Stellungnahmen die Einwendungen an der Bewertung der Aufsichtsarbeit nicht entkräften können (st. Rspr.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2009 – VG 3 A 71.06 –; Urteil der 12. Kammer vom 16. Juni 2004 – VG 12 A 417.01 –; Urteil der 15. Kammer vom 12. April 2006 – VG 15 A 10.05 –). Daran mangelt es. Prof. Dr. E. hat im Einzelnen im Überdenkungsverfahren zu den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 erhobenen Einwendungen Stellung genommen und diese abschließend und umfassend behandelt. Soweit die Klägerin fachliche Rügen erhoben hat, ist der Zweitgutachter darauf eingegangen. Der Zweitgutachter ist ebenfalls nachvollziehbar und umfassend dem Vorwurf entgegengetreten, er habe die Leistung nicht bzw. nur unzureichend zur Kenntnis genommen. Zu den von der Klägerin hierzu angeführten Beispielen für „willkürliche Missverständnisse des Textes“, zu denen die Klägerin in ihrer Stellungnahme weitere Ausführungen gemacht hat, hat der Zweitgutachter jeweils im Einzelnen Stellung genommen. Er hat hierzu allgemein ausgeführt, dass bei einer Diplomarbeit der Gang der Argumentation zähle, in den Behauptungen und Annahmen eingebaut würden. Entscheidend sei nicht, dass etwas gesagt werde, sondern dass an der richtigen Stelle gesagt werde. Es sei Aufgabe des Begutachteten die Einzelleistungen in einen theoretisch nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, ein solcher habe bei der Diplomarbeit der Klägerin jedoch gefehlt. Diese zulässige Prüferkritik hat die Klägerin nicht entkräften können. Auch zu dem gerügten Bewertungsmaßstab für die Arbeit hat der Zweitgutachter in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 nähere Ausführungen gemacht und erneut – rechtlich beanstandungsfrei – darauf verwiesen, dass der wesentliche Kritikpunkt an der Arbeit sei, dass die Klägerin Behauptungen aufstelle, die als wissenschaftlich erwiesen präsentiert würden, die es aber nicht seien, und ihre Argumentationen (nur) thetischen Charakter hätten. Der einzigen bereits im Jahr 2002 erhobenen Einwendung der Klägerin, ihre Arbeit sei insbesondere deshalb mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, weil sie sich nicht ausreichend begründet bzw. gar nicht mit der Meinung des Sozialwissenschaftlers Habermas auseinandergesetzt habe, was jedoch auf ausdrückliche Empfehlung ihre Betreuerin Frau Prof. Dr. N. geschehen sei, ist der Zweitgutachter ebenfalls nachvollziehbar und beanstandungsfrei entgegengetreten. Er hat in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 hierzu ausgeführt, dass eine Auseinandersetzung mit Habermas mit guter Begründung auch ganz hätte weggelassen werden können. Die Wahl der Sekundärliteratur und der weitgehende Verzicht auf die Primärquellen blieben jedoch dem Prüfling überlassen. Wenn es hierdurch zu Fehlinterpretationen und Verzerrungen komme, sei dies dem Prüfling anzulasten. Er habe auch nicht das Fehlen der Thesen von Habermas gerügt, die in der Arbeit immer wieder erwähnt würden. Allerdings genügten die Ausführungen der Klägerin hierzu den Ansprüchen letztlich nicht. Diese Bewertung des Gutachters, die Art und Weise des Umgangs mit den Theorien und Literaturquellen insgesamt zu beanstanden, und mit den von der Klägerin verwendeten Textquellen von Habermas beispielhaft zu belegen, verletzt den eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht. Zudem hat die Betreuerin der Diplomarbeit und Erstgutachterin Frau Prof. Dr. N. in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2005 ausgeführt, dass sie der Klägerin zwar empfohlen habe, dass Thema klarer zu strukturieren und deutlicher soziologisch/ sozialwissenschaftlich zu fokussieren und anstatt nur beiläufig auf Habermas einzugehen, lieber die feministische sozialwissenschaftliche Interpretation und Fassung des Öffentlichkeitsbegriffs theoretisch sauber aufzuarbeiten. Für die Umsetzung einer solchen Empfehlung treffe jedoch allein die Klägerin als Verfasserin ihrer Diplomarbeit die Verantwortung. Auch diese Stellungnahme von Prof. Dr. N. stützt die Einwendungen der Klägerin nicht. Der Zweitgutachter hat insgesamt in rechtlich nicht angreifbarer Weise im Rahmen seines Bewertungsspielraums an seiner Benotung festgehalten. Ergänzende Bewertungsrügen hat die Klägerin indes nicht erhoben. II. Der auf die Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich bei dem Schreiben des Prüfungsausschusses vom 22. April 2002 nicht um einen Verwaltungsakt handelt, so dass die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (s.o. I. 1.). Zum anderen besteht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Schreibens auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Prüfungsausschuss eine Neubewertung der Diplomarbeit der Klägerin – wie ausgeführt – zu Recht abgelehnt hat. III. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, die Diplomarbeit der Klägerin auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2006 erneut zu bewerten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Prüfungsausschuss hat am 28. Juni 2006 entschieden, dass ein erneutes Gegenvorstellungsverfahren nicht eröffnet werde, weil hierüber bereits entschieden worden sei, und hat dies der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mitgeteilt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch der Klägerin auf die Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens war durch die Befassung des Prüfungsausschusses mit ihren mit Schreiben vom 15. April 2002 erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Diplomarbeit und die Entscheidung hierüber bereits im April 2002 formal abgeschlossen worden (vgl. hierzu oben auch unter I. 2. b). Einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine erneute Ausübung des Ermessens der Beklagten diesbezüglich hat die Klägerin nicht. Auf die Ausführungen der Kammer hierzu im Beschluss vom 15. Mai 2009 (S. 5 – 7), denen das Gericht umfassend folgt, wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Der hiervon zu unterscheidende gesonderte Anspruch der Klägerin auf ein Überdenken des Zweitprüfers – nicht des Prüfungsausschusses – auf ihre erst 2006 erhobenen Einwendungen ist im Übrigen zwischenzeitlich jedenfalls durch die Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 16. Dezember 2009 erfüllt worden, so dass auch insoweit kein Anspruch auf eine weitere Befassung des Prüfungsausschusses mit ihrer Diplomarbeit bestand. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO erfolgte nicht, da die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil entscheidungserheblich von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Die Klägerin begehrt die Neubewertung ihrer als nicht bestanden gewerteten Diplomarbeit im Fach Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Die Klägerin studierte an der Beklagten im Diplomstudiengang Sozialwissenschaften und meldete sich am 7. März 2001 zu den Diplom-Hauptprüfungen im Wintersemester 2000/2001 an. Im April 2001 absolvierte sie die mündlichen Prüfungen, die sie in dem Prüfungsfach „Soziale Institutionen und Kultur“ mit 3,0 (befriedigend), in „Internationale Politik“ mit 2,7 (befriedigend), in „Politische Theorien/Ideengeschichte“ mit 3,3 (befriedigend) und in „Parteien, Verbände, Bewegungen" mit 3,3 (befriedigend) bestand. Unter dem 27. Juni 2001 meldete sie das Thema ihrer Diplomarbeit „Der Begriff des öffentlichen Raumes bei Hannah Arendt -ein feministischer Ansatz?" an, welches von dem zentralen Prüfungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juni 2001 bestätigt wurde. Die von der Klägerin am 3. Januar 2002 abgegebene Diplomarbeit wurde von Prof. Dr. N. als Erstgutachterin unter dem 19. Februar 2002 mit „ausreichend“ (3,7) bewertet. Der Zweitgutachter Prof. Dr. E. bewertete die Arbeit unter dem 22. Januar 2002 mit „nicht ausreichend" (5,0). Auf den Inhalt der beiden Gutachten wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. März 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr eingereichte Diplomarbeit nicht bestanden sei, da der Zweitgutachter die Arbeit mit 5,0 (nicht ausreichend) bewertet habe, was trotz der günstigeren Bewertung der Erstkorrektorin zu einer Durchschnittsnote unterhalb der Bestehensgrenze von 4,0 geführt habe. Die Klägerin machte hiergegen mit Schreiben vom 15. April 2002 Einwendungen gegen die Bewertung geltend und forderte eine Drittbegutachtung der Arbeit. Sie machte geltend, die Notenbildung sei fehlerhaft erfolgt. Der Erstgutachter habe die Arbeit insbesondere deshalb mit 5,0 bewertet, weil sie sich seiner Auffassung nach nicht ausreichend mit dem Öffentlichkeitsbegriff des Sozialwissenschaftlers Habermas auseinandergesetzt habe. Sie habe jedoch deswegen eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Öffentlichkeit bei Habermas aus ihrer Arbeit herausgelassen, weil ihr dies ihre Betreuerin, die Erstgutachterin, ausdrücklich empfohlen habe, woran sie sich gebunden gefühlt habe. Mit derselben Begründung hat die Klägerin am 15. April 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Bescheid vom 13. März 2002 erhoben. Mit Schreiben vom 22. April 2002 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin das Ergebnis der Beratung des Prüfungsausschusses in seiner Sitzung vom 17. April 2002 mit. Er führte hierzu im Wesentlichen aus: Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 13. März 2002 werde bekräftigt. Die Herbeiziehung eines dritten Gutachtens sei nur möglich, wenn die Notengebungen der Erst- und Zweitgutachter mindestens zwei Noten voneinander abwichen, dies sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Grundlage der Benotung von Examensarbeiten sei der vorgelegte Text. Ob andere Personen der Verfasserin Ratschläge erteilt hätten oder nicht und ob diese befolgt worden seien, sei für die wissenschaftliche Würdigung und Notengebung irrelevant. Unter dem 12. Januar 2005 nahm Prof. Dr. N. zu der Betreuung der Diplomarbeit und ihren Empfehlungen zu deren Bearbeitung Stellung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006, welches am 18. Mai 2006 bei dem Prüfungsausschuss einging, wandte sich die Klägerin mit zahlreichen weiteren Bewertungsrügen an den Prüfungsausschuss und stellte den Antrag, ihre Arbeit neu zu bewerten. Mit Schriftsatz vom selben Tag machte sie diese Rügen auch zum Gegenstand ihrer Klagebegründung. Die Beurteilung des Zweitgutachters sei unsachlich und beruhe auf sachfremden Erwägungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Blätter 37 bis 64 sowie 140 bis 143 der Streitakte verwiesen. In seiner Sitzung vom 28. Juni 2006 lehnte der Prüfungsausschuss die Durchführung eines erneuten Gegenvorstellungsverfahrens ab und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2006 mit. Unter dem 16. Dezember 2009 und 18. März 2010 nahm der Zweitgutachter Prof. Dr. E. zu den im Klageverfahren erhobenen Bewertungs- und Verfahrensrügen Stellung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2002 zu verpflichten, ihre am 3. Januar 2002 eingereichte Diplomarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, hilfsweise den Bescheid vom 22. April 2002 aufzuheben, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2006 zu verpflichten, die Diplomarbeit auf ihren Antrag vom 18. Mai 2006 neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Bei der mit Schreiben vom 22. April 2002 mitgeteilten Entscheidung des Prüfungsausschusses handele es sich um einen Zweitbescheid, der mangels rechtzeitiger Einbeziehung in das Klageverfahren bestandskräftig geworden sei. Bezüglich der erhobenen Bewertungsrügen bezieht sie sich auf die eingeholten Stellungnahmen des Zweitgutachters. Die Wortwahl des Zweitgutachters sei zwar deutlich bis hart, halte sich jedoch im Rahmen der fachwissenschaftlichen Gepflogenheiten und verletze das Gebot der Sachlichkeit nicht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. April 2006 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Diplomarbeit der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.