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Urteil

3 A 1080.08

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0521.3A1080.08.0A
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Leitsätze
1. Das erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses von einer Klassenfahrt fehlt, wenn diese Schulordnungsmaßnahme keine rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für etwaige künftige Ordnungsmaßnahmen der Schule oder gar für Entscheidungen über die weitere Schullaufbahn hat.(Rn.22) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund der Beabsichtigung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen der durch die Stornierung der Klassenfahrt entstandenen Kosten kann nur anerkannt werden, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses von einer Klassenfahrt fehlt, wenn diese Schulordnungsmaßnahme keine rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für etwaige künftige Ordnungsmaßnahmen der Schule oder gar für Entscheidungen über die weitere Schullaufbahn hat.(Rn.22) 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund der Beabsichtigung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen der durch die Stornierung der Klassenfahrt entstandenen Kosten kann nur anerkannt werden, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage, die sich als Anfechtungsklage gegen die mit dem Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. September 2008 verfügte Androhung der Entlassung des Klägers aus der Schule gerichtet hat, ist insoweit erledigt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Entscheidung aufgehoben hat. Auch wenn von der Maßnahme selbst noch keine konkrete Belastung ausging, ist damit jedenfalls die Beschwer des Klägers, die er darin gesehen hatte, dass die für den Fall einer künftig beabsichtigten Entlassung aus der Schule gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz regelmäßig erforderliche vorherige Androhung dieser Maßnahme bereits vorgenommen worden war, weggefallen. Mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen haben die Beteiligten die naheliegende Konsequenz daraus gezogen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass der von der Klassenkonferenz der von ihm besuchten Schule beschlossene Ausschluss von der am 7. Juli 2008 durchgeführten Klassenfahrt nach Rom rechtswidrig war, stellt sich sein Begehren als eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dar; denn die ihn von der Klassenfahrt als schulische Veranstaltung ausschließende Ordnungsmaßnahme war ein Verwaltungsakt, der sich dadurch erledigt hat, dass die Klassenfahrt mittlerweile stattgefunden hat und damit eine konkrete Beschwer des Klägers nicht mehr gegeben ist. Grundsätzlich kann zwar auch im Nachhinein die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme begehrt werden, die sich erledigt hat. Hier jedoch fehlt dem Kläger das für ein solches Begehren erforderliche berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme. Der Ausschluss von der Klassenfahrt hat keine rechtliche Bedeutung oder präjudizielle Wirkung für etwaige künftige Ordnungsmaßnahmen der Schule gegenüber dem Kläger oder gar für Entscheidungen über die weitere Schullaufbahn des Klägers. Die Ordnungsmaßnahme erging gegenüber dem seinerzeit 16-jährigen Kläger. Inzwischen sind etwa zwei Jahre vergangen. Der Kläger ist volljährig geworden und er hat nicht vorgetragen, dass ihm seither aus dieser Schulordnungsmaßnahme irgendwelche weiteren schulischen Nachteile erwachsen sind. Künftige, während der noch nicht abgeschlossenen Schullaufbahn des Klägers eventuell ergehende weitere Schulordnungsmaßnahmen nach § 63 SchulG wären – wie der Ausschluss von der Klassenfahrt – keine Strafsanktionen sondern Erziehungsmaßnahmen. Sie würden aufgrund der Umstände und der Verhältnisse zu dem Zeitpunkt ergehen, zu dem über ihre Anwendung zu entscheiden wäre. Zu berücksichtigen wären dann insbesondere der dann gegebene Entwicklungsstand des Klägers, das Erfordernis und die Möglichkeiten, auf sein künftiges Verhalten einzuwirken und gegebenenfalls die Notwendigkeit, in der Zukunft die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule oder den Schutz Dritter zu gewährleisten. Das Feststellungsbegehren des Klägers richtet sich jedoch lediglich darauf, ob die Schule aufgrund seines damaligen Verhaltens die Entscheidung treffen durfte, ihn von der Klassenfahrt auszuschließen oder ob diese Maßnahme – wie er meint – unverhältnismäßig war. Es ist nicht erkennbar, inwieweit eine Sachentscheidung in dieser Frage für künftige Entscheidungen der Schule über eventuelle gegenüber dem Kläger zu verhängende Ordnungsmaßnahmen von rechtlicher Bedeutung sein könnte (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen VGH vom 20. Oktober 1998 – 7 ZB 98.2535 -, zitiert nach Juris). Auch ein immaterielles Rehabilitierungsinteresse des Klägers ist nicht erkennbar. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse, das es rechtfertigte, gerichtlichen Rechtsschutz für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn im Jahre 2008 verhängten Ordnungsmaßnahme in Anspruch zu nehmen, ist nicht erkennbar. Es spricht nichts dafür, dass die Einstellung der Mitschüler des Klägers, die inzwischen auch aus jungen Erwachsenen – wie ihm – bestehen dürfte, nach der inzwischen vergangenen Zeit noch davon abhängen könnte, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht seinerzeit von der Klassenfahrt ausgeschlossen wurde (Bayer.VGH a.a.O.). Soweit der Kläger sein vermeintliches Feststellungsinteresse daraus herleitet, dass er Amtshaftungsansprüche wegen der ihm durch die Stornierung der Klassenfahrt entstandenen Kosten geltend zu machen beabsichtige, kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit kann ein berechtigtes Interesse nur dann anerkannt werden, wenn die Erledigung des in Rede stehenden Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Denn nur in einem solchen Fall rechtfertigt der vom Kläger in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage, obwohl die ordentlichen Gerichte auch von sich aus in der Lage wären, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 136 zu § 113). Die vorliegende Klage hat der Kläger jedoch erst im November 2008 erhoben, nachdem die Klassenfahrt, die im Juli 2008 stattgefunden hatte, seit langem vorüber und damit auch eine Erledigung lange Zeit vor Klageerhebung eingetreten war. Von daher ist es dem Kläger zuzumuten, sein Amtshaftungsbegehren unmittelbar vor dem dafür zuständigen Landgericht zu verfolgen. Auch das Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Entschließung der Klassenkonferenz, den Schulleiter aufzufordern, bei der zuständigen Senatsverwaltung die „Androhung der Entlassung aus der besuchten Schule“ zu beantragen, festzustellen, ist unzulässig. Insoweit kann schon nicht von einem Verwaltungsakt ausgegangen werden, der sich erledigt hätte. Fraglich ist dies schon in Bezug auf die von der Schulaufsichtsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgesprochene – nunmehr aufgehobene – Androhung der Entlassung aus der Schule. Jedenfalls die Beschlussfassung der Klassenkonferenz, den Schulleiter zu beauftragen, die Schulaufsichtsbehörde zu diesem Schritt erst zu bewegen, hatte keinerlei regelnde Wirkung, und mit der Aufhebung der Androhung ist diese Entschließung gegenstandslos geworden. Aus den oben dargestellten Gründen kann ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass die Entschließung der Klassenkonferenz auch insoweit rechtswidrig gewesen sei, nicht bejaht werden. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Klage ausgehen wollte, hätte sie auch in der Sache keinen Erfolg. Hierzu kann im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2008 (VG 3 A 219.08) Bezug genommen werden, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt zurückgewiesen wurde. Soweit der Kläger beanstandet, die Kammer habe sich bei ihrem Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf ihm nicht bekannte Unterlagen, nämlich seinen Schülerbogen, gestützt, trifft dieser Vorwurf, mit dem der Kläger der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, nicht zu. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 3 A 219.08 übersandte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 den Schülerbogen und weitere Unterlagen und begründete ihren Antrag, den Rechtsschutzantrag zurückzuweisen. Dieser Schriftsatz, aus dem ersichtlich war, dass dem Gericht nunmehr auch diese übersandten Unterlagen vorlagen, erhielt der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Juni 2008 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme bis zum 30. Juni 2008 per Telefax übersandt. Bei Bedarf hätte der ihn seinerzeit vertretende Rechtsanwalt ohne weiteres Einsicht in diese Unterlagen nehmen können. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde auch durch den Beschluss der Klassenkonferenz vom 21. Mai 2008 nicht dadurch verletzt, dass in der Einladung zu dieser Konferenz nicht dargestellt worden war, „bezogen auf welche konkreten Verhaltensvorwürfe die Konferenz irgendwelche Maßnahme beraten wollte“. Die Einladung vom 6. Mai 2008 nannte als Thema „Wiederholte Disziplinverstöße des Schülers H.“. Daraus war hinreichend ersichtlich, dass über eine Maßnahme befunden werden sollte, die in die Kompetenz der Klassenkonferenz fällt. Im Übrigen räumt der Kläger ein, dass seine – seinerzeit noch sorgeberechtigte – Mutter von der Klassenlehrerin angerufen und darüber verständigt worden sei, dass die Absicht bestehe, den Kläger von der Klassenreise auszuschließen. Eine weitere Konkretisierung war nicht geboten und, ohne eine Vorwegnahme der zu beratenden und erst zu beschließenden Entscheidung, auch nicht möglich. Schließlich nahm der Vater des Klägers mit Schreiben vom 7. Juni 2008, und damit noch bevor sich die Klassenkonferenz erneut (am 18. Juni 2008) mit dem Fall des Klägers beschäftigte, die Gelegenheit wahr, sich zu der ihm von seiner Ehefrau übermittelten Ankündigung, dass der Ausschluss von der Klassenreise erwogen werde, zu äußern. Als sich die Klassenkonferenz (erneut) am 18. Juni 2008 mit der gegen den Kläger verhängten Ordnungsmaßnahme beschäftigte, um über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zu beraten, war zudem bereits der schriftlich begründete Widerspruch des den Kläger seinerzeit vertretenden Rechtsanwalt eingegangen, indem dieser auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingewiesen hatte. Erkennbar reagierte also die Klassenkonferenz auf die mit dem Widerspruchsschreiben erhobenen Einwendungen. Eine Notwendigkeit, dies im Einzelnen im Protokoll der Konferenz festzuhalten, bestand nicht. Soweit der Kläger geltend macht, es sei nicht beachtet worden, dass Ordnungsmaßnahmen subsidiär gegenüber Erziehungsmaßnahmen gemäß § 62 SchulG seien, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 30. Juni 2008 ausgeführt, dass angesichts der aus dem Schülerbogen ersichtlichen, praktisch seit Beginn der Schullaufbahn des Klägers auffällig häufigen Unterrichtsstörungen und weiteren Disziplinlosigkeiten, die sich ungeachtet zahlreicher mündlicher und schriftlicher Abmahnungen und diverser Elterngespräche fortgesetzt hätten, der Tatbestand vorgelegen habe, dass (weitere) Erziehungsmaßnahmen nach § 62 nicht zur einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Hieraus ergibt sich auch, dass der Vorwurf des Klägers, vor Anordnung der hier in Rede stehenden Ordnungsmaßnahme seien seine Erziehungsberechtigten nicht einbezogen worden, nicht zutrifft. Soweit der Kläger meint, die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, handelt es sich um seine subjektive Bewertung, der jedoch nicht gefolgt werden kann. Gleiches gilt, soweit er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar nicht der Sache nach bestreitet, sondern als „berechtigte Verhaltensvorwürfe“ darstellt, sie jedoch als „durchgehend nicht schwerwiegend genug“ gesehen wissen will. Auch hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass bei der Abwägung, die die Klassenkonferenz am 21. Mai 2008 zu treffen hatte, ob statt der bis dahin ergriffenen Erziehungsmaßnahmen erstmals eine Schulordnungsmaßnahme zu verhängen sei, lediglich die aus seiner Sicht „berechtigten“ Verhaltensvorwürfe hätten einbezogen werden dürfen. Unberechtigt ist der Einwand des Klägers, der gegen ihn ergangene Bescheid konkretisiere das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nicht hinreichend. Der Kläger übersieht dabei, dass der Bescheid vom 18. Juni 2008 nicht nur anhand einer Aufzählung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen das zu sanktionierende Fehlverhalten erläutert, sondern auch mit der Darstellung einer Fülle konkreter Beispiele begründet, worauf die Ordnungsmaßnahme gestützt wurde. Aus dem Bescheid geht auch hervor, dass diese „Verhaltsbeschreibungen“ Gegenstand der Anhörung waren. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass – anders als im Falle eines gravierenden Einzelvorfalls –, bei einem kontinuierlichen bzw. sich ständig wiederholenden undisziplinierten Verhalten – wie hier – das in seiner Tendenz und aufgrund einer Gesamtbetrachtung als nicht (mehr) hinnehmbar angesehen wird, eine präzise Beschreibung der „Tatumstände“ der das Gesamtverhalten markierenden Vorgänge nicht gefordert werden kann. In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 23. Oktober 2008 – AN 2 K 08.01422 -, zitiert nach Juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Schule im Hinblick auf die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen „keineswegs strafprozessuale Anforderungen an die Beweiserhebung zugrunde zu legen“ hat. Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit der Einlassung, die Darstellung der namentlich genannten Verhaltensvorwürfe sei das Ergebnis einseitiger pädagogischer Bewertung und berücksichtige die Fehlleistungen der beteiligten Lehrkräfte nicht, vielmehr handele es sich um eine bewusst gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber seinem Verhalten. Das Gericht sieht keine Veranlassung, sich dieser subjektiven Darstellung anzuschließen. Wenn der Kläger mit seinem in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, der sei nach jahrelang guten Deutschnoten mit der Note 4 „abgestraft“ worden, meint, die aus seiner Sicht nicht zutreffende Benotung seiner Leistungen im Fach Deutsch erlaube ihm „Entgleisungen“ der protokollierten Art, so spricht dies gerade für die Notwendigkeit einer Ordnungsmaßnahme. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Rechtfertigung für sein Verhalten daraus herzuleiten versucht, dass eine Lehrerin ein Unterrichtsfach „zu einer extrem trockenen Paukveranstaltung“ verwandelt habe. Das durch aussagekräftige Beispiele hinreichend beschriebene disziplinlose Verhalten des Klägers kann auf diese Weise weder entschuldigt noch relativiert oder gar gerechtfertigt werden. Nicht weiterführend ist der Versuch des Klägers, die der Sache nach nicht bestrittenen (sondern ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz vom Kläger auf Vorhalt als gerechtfertigt kommentierten) Unterrichtsstörungen als durch die „Überforderung einer jungen Lehrerin in einer unruhigen Klasse mit aufmüpfigen Schülern“ provoziert zu erklären und beschönigend als „etwas undiplomatische Art Kritik zu üben“ zu erklären. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Schilderung des aus Sicht des Vaters des Klägers „glaubhaften Bericht (s)“ des Klägers über „die Tatsache einer Handgreiflichkeit durch eine Lehrkraft“ zutrifft, ist hier nicht von entscheidender Bedeutung. Der Schilderung in dem Schreiben vom 4. Mai 2008 ist immerhin zu entnehmen, dass sich der Kläger nach wiederholten Unterrichtsstörungen und deswegen erteilten Ermahnungen beharrlich weigerte, der Aufforderung zu folgen, den Klassenraum zu verlassen. Der Verweis des Klägers darauf, wie die Lehrkraft (eine Referendarin) versucht habe, dies dann doch durchzusetzen, lenkt von der Frage ab, ob sein dazu Anlass gebendes Verhalten noch so bewertet werden konnte, dass Erziehungsmittel ausgereicht hätten. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Klassenkonferenz nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit das Verhalten des Klägers „am allgemeinen Schülerverhalten“ zu messen, zumal der Kläger auf Beispiele von Fehlverhalten anderer Schüler verweist, ohne zum Ausdruck zu bringen, ob die in diesen Fällen verhängten Sanktionen aus seiner Sicht zu milde ausgefallen seien. Wenn dies so sein sollte, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, ebenfalls mit einer unangemessen milden Sanktion bedacht zu werden. Im Übrigen stellt sich die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit für den Kläger auch nur deshalb dar, weil er bemüht ist, sein eigenes Fehlverhalten zu relativieren und zu verharmlosen und es ihm dadurch weniger gewichtig erscheint. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deren Begründung sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Frage, ob die Schule die sofortige Vollziehung wirksam und mit tragfähiger Begründung anordnete, war allein Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 3 A 219.08. Der Vorwurf, die Klassenkonferenz habe das ihr in § 63 SchulG eröffnete Ermessen verkannt, trifft nicht zu. Dem Protokoll der Klassenkonferenz vom 21. Mai 2008 zufolge war Gegenstand der Konferenz die Beratung und „bei Bedarf Beschluss“ von Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen. Schon hieraus ergibt sich, dass die Klassenkonferenz keineswegs von vornherein auf die letztlich verhängte Ordnungsmaßnahme festgelegt war, sondern sich vorbehalten hatte, nach Anhörung und Beratung im Rahmen der gegebenen Alternativen zu entscheiden. Dieser Abwägungs- und Entscheidungsprozess musste nicht zwingend in dem letztlich ergangenen Bescheid wiedergegeben werden, nur um dem Eindruck entgegenzuwirken, das Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Ob der Kläger die Ordnungsmaßnahme als „eine pädagogisch gründlich verfehlte Maßnahme“ ansieht, die zu seiner Ausgrenzung bzw. Isolierung geführt habe, ist unmaßgeblich. Die Entscheidung, welche der nach § 63 SchulG möglichen Ordnungsmaßnahmen im Einzelfall in Betracht gezogen wird, beruht auch auf pädagogischen Erwägungen, die gerichtlich nicht überprüfbar sind und die vor allem nicht durch die anders lautende Einschätzung des Klägers in Frage gestellt werden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf einzelne ihm vorgeworfene Verfehlungen der Sache nach offenbar geltend machen will, die Ordnungsmaßnahme stütze sich nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, überspannt er die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an die Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts zu stellen sind. Mehr oder weniger erschöpfen sich die Einwendungen des Klägers auch darin, dass er sich an einzelne ihm vorgeworfene Disziplinlosigkeiten nicht mehr erinnern könne, dass sie aus seiner Sicht aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, dass er durch – aus seiner Sicht - unpädagogisches Verhalten einer Lehrerin provoziert worden sei, dass ihm Äußerungen „herausgerutscht“ seien, die dem unter Schülern üblichen „derben Umgang“ entsprochen hätten, dass man gegen ihn nicht sofort eingeschritten sei und ihn nicht unmittelbar zur Rede gestellt und ermahnt habe, sondern „das erlauschte Material für die erhoffte größere Abrechnung“ gesammelt habe, dass er zwar gelegentlich mit Nachbarn geschwätzt habe, möglicherweise auch mal zu laut, dass aber lautstarke angebliche Privatgespräche im Unterricht mit nichts belegt seien und dass „nicht auszuschließen“ sei, dass eine ihm zugeschriebene respektlose Äußerung gegenüber einer Lehrerin „eine ganz andere Bedeutung“ gehabt habe. Soweit der Kläger meint, der ihm gegenüber erhobene Vorwurf, er habe den Deutschunterricht als „Scheißunterricht“ abqualifiziert, sei dadurch entkräftet, dass die betroffene Studienreferendarin in der Klassenkonferenz eingeräumt habe, der Kläger habe den Unterricht (lediglich) als „langweilig“ bezeichnet, steht dem nach wie vor der ausführliche schriftliche Vermerk der Fachseminarleiterin G. vom 23. November 2007 über den Unterrichtsbesuch am 21. November 2007 entgegen, in dem diese das aggressive, lautstarke und lernunwillige Verhalten des Klägers eindrucksvoll beschrieb und unter anderem das wörtliche Zitat des Klägers „das ist doch Scheiße hier“ wiedergab. Substantiiert in Frage gestellt werden die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auch nicht dadurch, dass er darauf hinweist, eine ihm zugeschriebene Bemerkung sei zwar gefallen, jedoch „unter Verkürzung so verdreht (wiedergegeben worden), dass man sie als Frechheit verstehen soll“. Das Gleiche gilt, soweit er sich damit verteidigt, die von verschiedenen Lehrkräften gegen ihn erhobenen und auf der Klassenkonferenz auch unter seiner Beteiligung erörterten Vorwürfe stellten sich „als ein zusammengeklaubtes Sammelsurium“ dar und die Zitate seien „entweder verkürzt oder verdreht“ worden. Schließlich erscheinen die Einwände des Klägers, er habe den Unterricht lediglich auflockern wollen, er habe anregende Impulse einzubringen versucht, er werde nur dort auffällig, wo – aus seiner Sicht – der Unterricht nicht normal verlaufe, dass er sich oft eine eigene Meinung bilde und Kritik übe, wenn man ihm diese nicht gestatten wolle, in seinem Verhalten offenbare sich das Bestreben nach Selbstdarstellung und Selbstbehauptung gegenüber zwei Referendarinnen, aus seinem Verhalten ergebe sich „zwar eine mitunter unruhige und deshalb störende, aber keine zerstörerische Komponente und pädagogisch betrachtet stecke in seinem Verhalten „die Suche nach Selbstbestätigung im Wettstreit, also die Absicht, die geistigen Kräfte in einer noch jugendlichen Weise zu messen“, was „manchmal für die Lehrer etwas anstrengend“ sei, dem aber „mit zeitgemäßer und angemessener Pädagogik“ begegnet werden müsse, eher als Bestätigung für die aus Sicht der Klassenkonferenz aus pädagogischer Sicht notwendige Ordnungsmaßnahme, denn als Argumente, die deren Angemessenheit in Frage stellen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als der unterliegende Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Klagebegehrens entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da alles dafür spricht, dass die Androhung der Entlassung aus der Schule zum damaligen Zeitpunkt aus den den Ausschluss von der Klassenfahrt tragenden und vom Gericht bestätigten Gründen rechtmäßig war und sie allenfalls durch den Zeitablauf ihre Bedeutung verloren haben dürfte. Der Kläger hat die insoweit entstandenen Kosten entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch deshalb zu tragen, weil sie gegenüber denen für das Klageverfahren im Übrigen nicht entscheidend ins Gewicht fallen Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihn die Klassenkonferenz seiner Schule im Mai 2008 von einer im Juli 2008 stattfindenden Klassenfahrt ausschloss. Der am 7. März 1992 geborene Kläger besuchte zunächst seit August 1998 die evangelische Schule Spandau. Im Dezember 2000 beschloss die dortige Klassenkonferenz, dass der Klassenlehrer den Eltern des Klägers nahelegen solle, ihn wegen seiner vielfältigen Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht und gegenüber Mitschülern dem schulpsychologischem Dienst vorzustellen. Ausweislich eines Protokolls vom 21. November 2000 über ein mit den Eltern des Klägers und der damaligen Klassenlehrerin geführtes Gespräch über das Verhalten des Klägers wurden seine Eltern darauf hingewiesen, dass der Kläger „größter Störer“ sei. Als mögliche Ursachen nannten dem Protokoll zufolge die Eltern des Klägers die Tatsache, dass der Kläger in Folge ihrer Scheidung oft alleine zu Hause sei, sich mit Fernsehen und Computerspielen beschäftige und zu wenig Aufmerksamkeit bekomme. Die Mutter des Klägers wolle mit ihm den schulpsychologischen Dienst besuchen. Im März 2001 vermerkte die Schule, dass sich der Kläger bei einer Busfahrt zum Schwimmunterricht undiszipliniert und störend verhalten und sich sodann geweigert habe, den Bus zu besteigen und stattdessen von seiner sich in der Nähe aufhaltenden Mutter in Obhut genommen wurde. Im Oktober 2001 wurden die Eltern des Klägers schriftlich darüber informiert, dass der Kläger gegenüber einer Schülerin handgreiflich und „äußerst beleidigend“ geworden sei und auch nach Klärung des Vorfalls dieser Schülerin einen Zettel mit beleidigendem Inhalt habe zukommen lassen. Wegen wiederholtem Fehlverhalten schloss ihn die Schule für eine für den nächsten Tag geplante Exkursion zum Naturkundemuseum aus und verständigte die Mutter des Klägers entsprechend. Wegen einer beleidigenden zeichnerischen Darstellung seiner Lehrerin während der Musikstunde am 19. Oktober 2001 erhielt der Kläger abermals einen Tadel; die Mutter des Klägers wurde darüber schriftlich informiert. Im Februar 2002 wurden die Eltern des Klägers schriftlich informiert, dass er wegen fortwährender Störung im Zeichenunterricht abermals einen Tadel erhalten hatte. Im Mai 2002 informiert die Schule den Vater des Klägers schriftlich darüber, dass der Kläger Mädchen auf dem Schulhof bis zur Toilette verfolgt und bei dem Versuch, die Toilettentür gewaltsam zu öffnen diese beschädigt habe. In seinem Zeugnis vom 31. Januar 2002 heißt es, dass zeitweilige Phasen mit erheblichen Unterrichtsstörungen mit korrektem Verhalten abwechselten, dass sich jedoch eine positive Tendenz zeige. Der Vater des Klägers erläuterte in einem im Februar 2002 an die Schule gerichtetem Schreiben das Verhalten des Klägers dahin, dass es einem äußerst problematischen Verhältnis von zwei Mädchen zu ihm, dem Kläger, entspringe, dass gegenseitige Provokationen eskaliert seien und dass der Tadel gegenüber dem Kläger zu Recht erfolgt sei. Inzwischen sei diese Entwicklung gestoppt worden. Nachdem der Kläger an die Freiherr-vom-Stein-Oberschule (Gymnasium) gewechselt hatte, wies diese Schule die Eltern des Klägers im März 2003 schriftlich darauf hin, dass der Kläger wegen in verschiedenen Fächern nicht durchgeführter Hausaufgaben und teilweise erheblicher Unterrichtstörungen mehrfach habe ins Klassenbuch eingetragen werden müssen. Dies wiederholte sich Ende desselben Monats. In einer Gesprächsnotiz vom 23. März 2003 hielt die Mathematiklehrerin des Klägers ein telefonisches Gespräch mit dem Vater fest, indem sie ihn darauf hin gewiesen habe, dass der Kläger zahlreiche Male keine Hausaufgaben vorgelegt habe, dass seine Arbeitsmaterialien unordentlich seien, dass er im Unterricht aufbrausend und manchmal unbeherrscht sei und das er zu einem gemeinsam verabredeten Wettbewerb nicht erschienen sei. Der Vater des Klägers erklärte dieses Verhalten dem Gesprächsvermerk zur Folge damit, dass der Kläger vermutlich unterfordert sei. Im Juni 2003 wurden die Eltern des Klägers schriftlich über weitere Klassenbucheintragungen unterrichtet. Er habe Hausaufgaben nicht erledigt und wiederholt den Unterricht gestört, sodass er habe verwarnt werden müssen. Dies wiederholte sich noch im selben Monat. Für den Fall weiterer Eintragungen wurde ihm ein Tadel angekündigt. Einer Telefonnotiz vom 1. September 2003 zufolge beschwerte sich die Mutter des Klägers darüber, dass ihm zu viele und zu kurzfristige Hausaufgaben aufgegeben worden seien und entschuldige die ihm insoweit vorgehaltenen Versäumnisse zum Teil damit, dass sie übersehen habe, die entsprechenden Unterlagen in seine Schultasche zu stecken. Im September und Oktober 2003 versuchte der Vater des Klägers in ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Schule dessen Versäumnis wegen einer nicht abgegebenen Hausarbeit zu erklären und zu entschuldigen. Mit einem Schreiben vom 26. November 2003 informierte die Schule die Eltern des Klägers erneut über verschiedene Verfehlungen des Klägers. Wiederholt habe er seine Hausaufgaben nicht erledigt und verschiedene Male den Unterricht gestört. Für den Fall weiterer Störungen wurde ihm ein Tadel angekündigt. Einem Vermerk der Klassenlehrerin über ein mit der Mutter des Klägers im Januar 2004 geführtes Telefonat zufolge habe diese ein Gespräch in der Schule über das Verhalten des Klägers mangels Zeit abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Schule wohl einiges zu Ernst nehme. Im Februar 2004 wandte sich der Vater des Klägers in mehreren zum Teil sehr ausführlichen an die Schule gerichteten Schreiben dagegen, wie mit dem Kläger anlässlich der Benutzung eines „Disc-Man“ in der Schule umgegangen worden sei und wies darauf hin, dass sämtliche dem Kläger vorgehaltenen Verfehlungen zu dem Vorkommnissen eines ganz normalen Schulalltags zu rechnen seien. Über die üblichen Ermahnungen hinaus seien keine erzieherischen Maßnahmen notwendig. Hier werde über Monate Stimmung gegen ein Kind gemacht. Dass der Kläger von der Klassenlehrerin als eine Zumutung bezeichnet worden sei, sei eine pädagogische Entgleisung. Die ihm berichteten Verfehlungen des Klägers seien nicht hinreichend konkretisiert worden. Die abweichenden Schilderungen seines Sohnes seien hingegen ganz eindeutig und glaubwürdig. Er schilderte den Kläger als einen aufgeweckten aber etwas unbequemen Schüler und warf der Schule „traurige Humorlosigkeit“ und Aufgeregtheiten verschiedener Lehrerinnen vor, kritisierte „kleinliche und voreingenommene Behandlungsweisen“ der Schule, „Stimmungsmacher“, „pingelige Ordnungsvorstellungen“ sowie ein „Verharren in Selbstgerechtigkeit“. Es seien bei der Schule „nicht einmal Ansätze für eine kritische bzw. selbstkritische Haltung …zu erkennen“. Darüber hinaus kündigte er der Schule an, dass er weitere Maßnahmen der Schule „sehr verkomplizieren könnte“. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 unterrichtete die Schule die Eltern des Klägers über dessen zu beanstandende Arbeitseinstellung. Trotz häufiger Ermahnungen störe er immer wieder den Unterricht in verschiedenen Fächern und fertige wiederholt die ihm aufgegebenen Hausaufgaben nicht an. Im Dezember 2004 wurde die Mutter des Klägers schriftlich darauf informiert, dass dem Kläger ein mündlicher Tadel wegen einer ausländerfeindlichen Äußerung erteilt worden sei. Der Vater des Klägers nahm hierzu in einem mehrseitigen Schreiben Stellung, in dem er sich bemühte, durch eine ausführliche Darstellung des Zusammenhangs, in dem die Äußerung gefallen war, den Vorfall zu relativieren und hielt der Schule Versäumnisse vor, die zu dem Vorfall geführt hätten, auf den hin der Kläger mit der beanstandeten Äußerung reagiert habe. Im März 2006 unterrichtete die Schule die Eltern des Klägers abermals über einen ihm erteilten mündlichen Tadel, weil er trotz mehrfacher Ermahnungen durch ständige Zwischenrufe den Unterricht störe, mit Gegenständen werfe und der Lehrperson gegenüber unverschämt und ausfallend geworden sei. Auch falle er dadurch auf, dass er sich häufig weder schriftlich noch mündlich durch Hausarbeiten auf den Unterricht vorbereitet habe. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wurden die Eltern des Klägers wiederum über dessen Fehlverhalten unterrichtet, dass darin bestand, dass er während des Unterrichts andere Arbeiten anfertigte. Mit einem Schreiben vom 1. Mai 2006 teilte der Vater des Klägers der Schule mit, dass er den Kläger von einer diesem seitens der Schule aufgegeben Strafarbeit „befreit“ habe, um mit ihm stattdessen andere geplante Aktivitäten unternehmen zu können und da er die Sinnhaftigkeit der Strafarbeit bezweifele. Die schriftliche Mitteilung über das Fehlverhalten des Klägers vom 2. Juni 2006 antwortete der Vater des Klägers mit einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme von 25. Juni 2006 dahin, dass er nicht habe feststellen können, dass sich der Kläger in seiner Schulgemeinschaft nicht verantwortungsvoll verhalten habe. Nach einem Ende März 2007 geführten Gespräch der Klassenlehrerin mit dem Kläger und dessen Vater über das Verhalten des Klägers im Unterricht gegenüber Schülern und Lehrern und die Einschätzung seiner Leistungen in verschiedenen Fächern vereinbarte man Regeln zur Verhaltensänderung. Im November 2007 verfasste die Fachseminarleiterin für das Fach Deutsch nach einem zusammen mit dem Hauptseminarleiter durchgeführten Unterrichtsbesuch bei einer die vom Kläger besuchte Klasse unterrichtenden Studienreferendarin einen ausführlichen Bericht über das Verhalten des Klägers während der gesamten Unterrichtsstunde. Er sei von Aggressivität, Lautstärke, Lärm, Unwilligkeit und verbaler Gewalt gegen die Studienreferendarin, gegen die Fachseminarleiterin und gegen Mitschüler des Klägers geprägt gewesen. Er habe jeden der Beiträge seiner Mitschüler verbal diskreditiert und zynisch oder sarkastisch kommentiert und dadurch die Lernatmosphäre immer wieder zerstört. Er habe während des Unterrichts gegessen und sein Verhalten bis zum Schluss der Stunde erheblich gesteigert. Seine Unterrichtsbeiträge hätten sich inhaltlich auf unterstem Niveau bewegt. Sie seien überhaupt nicht sachorientiert, sondern ausgesprochen selbstbezogen und impulsiv gewesen. Sie, die Fachlehrerin, habe trotz langjähriger Erfahrungen an einer Gesamtschule und nach vielen Unterrichtsbesuchen an Gymnasien derartige Verhaltensweisen eines Schülers noch nicht erlebt. Des Gleichen äußerte sich der an dem Unterrichtsbesuch beteiligte Seminarleiter in einem an die Schule gerichteten Schreiben vom 28. November 2007. Im Februar 2008 wurde die Mutter des Klägers abermals schriftlich darüber unterrichtet, dass ihm ein mündlicher Tadel habe erteilt werden müssen, weil er sich im Sportunterricht undiszipliniert verhalten habe. Einen weiteren Tadel erhielt er im April 2008, weil er während des Sportunterrichts kommentarlos die Sporthalle verlassen, sich etwas zu essen besorgt und dann darauf bestanden habe, zunächst eine Essenspause einzulegen. Dies wurde der Mutter des Klägers schriftlich mitgeteilt. Unter dem 6. Mai 2008 lud die Klassenlehrerin des Klägers, dessen Eltern und die Mitglieder der Klassenkonferenz einschließlich der Schülervertreter für den 21. Mai 2008 zu einer Klassenkonferenz zu dem Thema „Wiederholte Disziplinverstöße des Schüler H...“ ein. An der Klassenkonferenz, die am 21. Mai 2008 von 14:30 Uhr bis 16:15 Uhr dauerte, nahm neben dem Kläger auch dessen Vater teil. Ausweislich des Protokolls der Klassenkonferenz wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Auseinandersetzung mit den dem Kläger vorgeworfenen Disziplinlosigkeiten, die Anhörung des Klägers und seines Vaters dazu sowie eine Beratung über die Notwendigkeit von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen und ggf. der Beschluss von Ordnungsmaßnahmen Gegenstand der Konferenz sein würden. Hervorgehoben wurde, dass in der Vergangenheit mehrere pädagogische Gespräche mit dem Kläger zu dessen Fehlverhalten stattgefunden hätten und ihm die Einschätzung mitgeteilt worden sei, dass er große Defizite im Bereich seiner sozialen und personellen Kompetenz habe. In Anwesenheit des Klägers und seines Vaters sei die Problemsituation beschrieben worden, sodann hätten eine Anhörung und anschließend eine Beratung stattgefunden. Die Vorwürfe, zu denen der Kläger und sein Vater angehört worden seien, führte das Protokoll wie folgt auf: Der Kläger sei häufig nicht sachorientiert aufgetreten, er habe den Unterricht mit sachfremden Kommentaren und missachtenden Zwischenrufen gestört, er habe ausgesprochen selbstbezogen und impulsiv argumentiert, er habe Beiträge von Schülern und Lehrern verbal diskreditiert sowie zynisch und sarkastisch kommentiert, Aufforderungen, dieses Verhalten zu unterlassen, seien mit gleichartigem, jedoch gesteigerten Fehlverhalten quittiert worden, es sei zu provokanten Eskalationen gekommen. Der Kläger versuche andauernd, durch derartige Störungen die Aufmerksamkeit der Lehrer zu binden. Dem Protokoll zufolge erläuterte die Lehrerin Frau S. einige der Vorfälle näher. Als Ergebnis der Anhörung des Klägers hielt das Protokoll fest, dass er sich dahin geäußert habe, seine Kommentare im Unterricht seien nicht unterrichtsfern, es gäbe nur zwei bis drei Störungen in einer Unterrichtsstunde von jeweils nur sehr kurzer Dauer. Wenn der Unterrichtsstoff für ihn nicht interessant sei, dann übe er Kritik, die auch unsachlich und unangemessen sein könne. Dies mache er nicht bei allen Lehrern. Er verhalte sich so, um dem langweiligen Alltagstrott zu entkommen, er werde dort auffällig, wo ihm etwas gegen den Strich gehe und er übe Kritik, wie auch immer sie aussehe. Dem Protokoll zufolge äußerte der Vater des Klägers in diesem Zusammenhang, dass der Kläger ein schwieriger Sohn sei, der stets Aufmerksamkeit suche. Es sei Aufgabe der Lehrer, den Unterricht interessant zu gestalten, anderenfalls sei der Kläger mit seiner Kritik im Recht. Ihm sei an sachlicher Kritik am Unterricht gelegen und wenn das nicht möglich sei, suche er andere Mittel. Bei seinem Verhalten handele es sich um schulalltägliche Bagatellvorfälle. Eine Respektlosigkeit gegenüber Lehrern sei nicht erkennbar. Nach Diskussion und Beratung beschloss die Klassenkonferenz, den Kläger von einer im Juli 2008 vorgesehenen Klassenfahrt auszuschließen und bei der Schulaufsicht zu beantragen, dem Kläger die Streichung von der Schülerliste anzudrohen. Mit einem Schreiben vom 7. Juni 2008 nahm der Vater des Klägers zu dem Ergebnis der Klassenkonferenz Stellung, über das er nach eigenem Vorbringen von der Mutter des Klägers im Wesentlichen informiert worden sei; diese sei wiederum von der Klassenlehrerin des Klägers benachrichtigt worden. Er forderte den Schulleiter auf, auch ihn ausdrücklich über das Ergebnis der Konferenz zu unterrichten. Und kündigte eine weitere Stellungnahme an. Mit am 17. Juni 2008 bei der Schule eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließ der Kläger Widerspruch gegen den ihm „mündlich eröffneten Ausschluss von der bevorstehenden Klassenfahrt nach Rom“ einlegen und auf dessen aufschiebende Wirkung hinweisen. Am 18. Juni 2008 tagte die Klassenkonferenz erneut und beschloss nach Erörterung des in der Konferenz vom 21. Mai 2008 gefundenen Ergebnisses, dass die sofortige Vollziehung der beschlossenen Ordnungsmaßnahme anzuordnen sei, da wegen der Verhaltensprobleme des Klägers der erwartete pädagogische Erfolg der Klassenfahrt gefährdet sei. Ferner beschloss sie, den Schulleiter aufzufordern, bei der Senatsverwaltung zu beantragen, dass dem Kläger die Entlassung aus der Schule angedroht werde. Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 gab die Schule dem Kläger die Entscheidungen der Klassenkonferenz bekannt. Einen hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzantrag, mit dem der Kläger eine unzureichenden Anhörung, die Nichtbefassung der Schulkonferenz, einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, fehlende Ermessenserwägungen zu Entscheidungsalternativen, eine unzutreffende Tatsachengrundlage sowie eine unzureichende Begründung der Vollziehungsanordnung geltend machte, wies die Kammer durch Beschluss vom 30. Juni 2008 (VG 3 A 219.08) zurück. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger keine Beschwerde eingelegt. Mit einem 12-seitigen Schreiben vom 6. Juli 2008 begründete der Vater des Klägers das Widerspruchsvorbringen weiter. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Nach einer Anhörung des Kläger und dessen Vaters im Widerspruchverfahren zu der Androhung der Entlassung aus der Schule begründete der Vater des Klägers in einem weiteren mehrseitigen Schreiben vom 24. September 2008 den Widerspruch weiter. Hierin bezeichnete er die gegenüber der Klassenkonferenz gegebene Darstellung der Fachseminarleiterin als „Gefälligkeitsstellungnahme… voller Dramatisierung überzogener Aufgeregtheit … und teilweise grotesk entstellender Übertreibung“. Die „Störfähigkeit“ seines Sohnes werde überschätzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den gegen den Ausschluss von der Klassenfahrt erhobenen Widerspruch zurück und drohte dem Kläger für den Fall, dass es erneut zu gravierenden Störungen des Unterrichtsbetriebes kommen sollte, die Entlassung aus der Schule an. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. Oktober 2008 zur Post gegeben. Mit der am 17. November 2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Klassenkonferenz über den Ausschluss der Klassenfahrt sowie die Aufhebung der Androhung der Entlassung aus der Schule. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt: Trotz Irreversibilität des Ausschlusses von der Klassenfahrt könne er ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Feststellung Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend machen, weil die ihm angedrohte Entlassung auch auf dieser Maßnahme beruhe; ferner gehe es ihm darum, Schadensersatz wegen der Stornierung des mit der Klassenfahrt verbundenen Fluges geltend zu machen. Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die herangezogenen Verwaltungsvorgänge ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Der Beschluss der Klassenkonferenz sei verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, da in der Einladung zur Konferenz nur unzureichend auf den Anlass hingewiesen worden sei. Bei der Entscheidung habe die Klassenkonferenz die Subsidiarität der verhängten Ordnungsmaßnahme gegenüber vorrangig zu verhängenden Erziehungsmaßnahmen nicht beachtet. Auch seien zuvor die Erziehungsberechtigten des Klägers nicht hinreichend einbezogen worden. Die Ordnungsmaßnahme sei unverhältnismäßig, weil keiner der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe hierzu hätte Anlass geben dürfen. Der Bescheid, mit dem die Ordnungsmaßnahme gekannt gegeben wurde, habe das dem Kläger vorgeworfene Verhalten nicht hinreichend konkretisiert. Die Darstellung der einzelnen Verhaltensvorwürfe sei das Ergebnis einseitiger pädagogischer Bewertung und berücksichtige nicht die Fehlleistungen der beteiligten Lehrkräfte. Zu Grunde liege eine bewusst gesteigerte Aufmerksamkeit gegenüber dem Verhalten des Klägers. Bei der Würdigung des Verhaltens des Klägers habe die Klassenkonferenz nicht angemessen auch das Verhalten einer Lehrkraft berücksichtigt, die gegenüber dem Kläger handgreiflich geworden sei. An einige der ihm vorgehaltenen Verfehlungen könnte sich der Kläger nicht mehr erinnern, anderes sei aus dem Zusammenhang gerissen, teilweise hätte eine Lehrkraft sein Verhalten durch unpädagogische Haltung provoziert, mitunter sei ihm eine Äußerung auf Grund des unter Schülern herrschenden derben Umgangs „herausgerutscht“, bei derartigen Vorfällen hätte man ihn unmittelbar zur Rede stellen und ermahnen müssen, statt sie für eine „erhoffte größere Abrechnung zu sammeln“. Es sei nicht belegt, dass er lautstark Privatgespräche im Unterricht geführt habe, wenngleich er einräume, gelegentlich mit Nachbarn geschwätzt zu haben, möglicherweise auch zu laut. Bei anderen ihm vorgehaltenen Vorfällen sei nicht auszuschließen, dass sich etwas ganz anderes zugetragen und dass eine ihm vorgehaltene Bemerkung eine ganz andere Bedeutung gehabt habe. Mitunter habe er sich in der beanstandeten Weise nur auf eine bestimmte Provokation hin geäußert. Soweit ihm vorgeworfene Äußerungen wiedergegeben wurden, seien diese verkürzt oder verdreht wiedergegeben worden. Insgesamt handele es sich um „ein zusammengeklaubtes Sammelsurium“. Offenbar geworden sei allenfalls ein Bestreben des Klägers nach Selbstdarstellung und Selbstbehauptung gegenüber zwei Referendarinnen und eine „mitunter und deshalb störende, aber keine zerstörerische Komponente“ seines Verhaltens. Sein Verhalten sei gekennzeichnet durch die „Suche nach Selbstbestätigung im Wettstreit, also die Absicht, die geistigen Kräfte in einer noch jugendlichen Weise zu messen“. Auch wenn dies „manchmal für die Lehrer etwas anstrengend sein“ könne, dürfe dem allenfalls mit Erziehungsmitteln begegnet werden. Gemessen am allgemeinen Schülerverhalten und gravierenden anderen Vorfällen an derselben Schule sei gegen ihn unverhältnismäßig vorgegangen worden. Die Ordnungsmaßnahme sei ermessensfehlerhaft ergangen. Sie sei pädagogisch gründlich verfehlt, weil sie zu seiner Ausgrenzung geführt habe, statt ihm durch Teilnahme an der Klassenreise die Erweiterung des Gesichtskreises und den wichtigen Zusammenhalt der Schüler zu ermöglichen. Die Eltern des Klägers seien für weniger beeinträchtigende Sanktionen, etwa Arbeitseinsätze für die Schule, ansprechbar gewesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der von der Klassenkonferenz der Freiherr-vom-Stein-Oberschule beschlossene und dem Kläger durch Bescheid dieser Schule vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29. September 2008 bekannt gegebene Ausschluss von der am 7. Juli 2008 durchgeführten Klassenfahrt nach Rom sowie die Entschließung der Klassenkonferenz, den Schulleiter aufzufordern, bei der zuständigen Senatsverwaltung die „Androhung der Entlassung aus der besuchten Schule“ zu beantragen, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide sowie die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30. Juni 2008 im Verfahren VG 3 A 219.08 Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Klageverfahren sowie des Verfahrens VG 3 A 219.08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 3. November 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichtserstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.