Beschluss
29 K 230/20
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0125.29K230.20.00
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Tenor
Das Urteil vom 14. Dezember 2023 wird wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 6) der Betrag „3.680.000“ durch den Betrag „3.680.600“ ersetzt.
2. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 8) vor dem Text „von nom. RM 700.000 an die S gesellschaft mbH“ eingefügt: „am 15. November 1934“.
3. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 10) vor dem Text „an die von James Warburg gegründete“ eingefügt: „Aktien von nom. RM 538.000“.
4. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, letzter Satz (Satz 4) das Wort „dieser“ durch den Text „der von der P und der H erworbenen Anteile von insgesamt“ ersetzt.
5. …
6. …
7. Auf Seite 4, wird in Absatz 2, Satz 4 (letzter Satz) das Wort „G “ durch den Text „G A.G. – Prüfstelle –“ ersetzt.
8. …
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil vom 14. Dezember 2023 wird wie folgt berichtigt: 1. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 6) der Betrag „3.680.000“ durch den Betrag „3.680.600“ ersetzt. 2. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 8) vor dem Text „von nom. RM 700.000 an die S gesellschaft mbH“ eingefügt: „am 15. November 1934“. 3. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, Satz 3 (Zeile 10) vor dem Text „an die von James Warburg gegründete“ eingefügt: „Aktien von nom. RM 538.000“. 4. Auf Seite 3 wird in Absatz 1, letzter Satz (Satz 4) das Wort „dieser“ durch den Text „der von der P und der H erworbenen Anteile von insgesamt“ ersetzt. 5. … 6. … 7. Auf Seite 4, wird in Absatz 2, Satz 4 (letzter Satz) das Wort „G “ durch den Text „G A.G. – Prüfstelle –“ ersetzt. 8. … Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt. Über den am 10. Januar 2024 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes des ihr am 28. bzw. 29. Dezember 2023 zugestellten Urteils vom 14. Dezember 2023 entscheidet die Kammer nach Anhörung des Beklagten in der Besetzung vom 14. Dezember 2023 ohne die ehrenamtlichen Richter (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1986 – BVerwG 2 CB 5/85 –, Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 3 = juris Rn. 13). Der Antrag ist gemäß § 119 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere rechtzeitig, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu 1 handelt es sich um die Berichtigung eines Tippfehlers. Die Berichtigungen zu 2 bis 4 dienen der Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Darstellung, wobei zu 4 mangels Verwechselungsgefahr eine vollständige Wiederholung der Firmenbezeichnungen entbehrlich ist. Zu 7 ist klarzustellen, dass die Quelle (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2023, Bl. 255, 263 f. der Gerichtsakte) nicht von dem Berliner Institut, sondern der selbständigen Neugründung in Frankfurt am Main stammt, so das daraus insbesondere keine Rückschlüsse auf die von der Kammer angenommene beschränkte Handlungsfähigkeit des ersteren (Seite 10 Abs. 1 am Ende des Urteils) möglich sind. Der Antrag zu 5 wird abgelehnt, weil es nach Auffassung der Kammer mangels Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht darauf ankommt, wie der geltend gemachte Schaden nach Auffassung der Klägerin belegt werden kann. Zudem entspricht die Darstellung schon durch die allgemeine Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge am Ende des Tatbestandes den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO. Der Antrag zu 6 wird abgelehnt, weil es wiederum mangels Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nicht darauf ankommt, wie die Veräußerungen im einzelnen erfolgten (siehe auch Seite 10 Abs. 2 am Ende des Urteils). Der Antrag zu 8 wird abgelehnt, weil es nach Auffassung der Kammer nur darauf ankommt, dass Aktien der Wertpapierbereinigung unterlagen, nicht dagegen in welchem Umfang bzw. in welchem Umfang nicht. Dieser Beschluss ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar.