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Urteil

29 K 714.17

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1208.29K714.17.00
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Leitsätze
Aus dem Umstand, dass durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch Art. 3 Nr. 3 WoModSiG der "doppelte Durchgriff" ausdrücklich zugelassen wurde, folgt, dass der Gesetzgeber einen "dreifachen Durchgriff" nicht zulassen wollte.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Umstand, dass durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch Art. 3 Nr. 3 WoModSiG der "doppelte Durchgriff" ausdrücklich zugelassen wurde, folgt, dass der Gesetzgeber einen "dreifachen Durchgriff" nicht zulassen wollte.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (I.) noch auf die Rücknahme des Bescheides (II.). I. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens richtet sich nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dieser ist gemäß § 31 Abs. 7 Vermögensgesetz (VermG) anwendbar, da das Vermögensgesetz insoweit nichts anderes bestimmt (BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 26.00 – VIZ 2002, 20 = juris, Rn. 39). Im vorliegenden Fall kommt allein ein Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Hierfür ist entscheidend, ob ein neues Beweismittel, welches eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, vorliegt. Hier liegen zwar unstreitig neue Beweismittel vor. Allerdings hätten diese nicht zu einer für die Klägerin günstigere Entscheidung geführt. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt nämlich voraus, dass die zulässigerweise geltend gemachten neuen Beweismittel auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen. Als Maßstab ist damit nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich aus der Begründung des Verwaltungsaktes selbst und der eines etwa ergangenen Widerspruchsbescheides. Wurde der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, so ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus der Gesamtsystematik des § 51 Abs. 1 VwVfG. Es genügt dagegen nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheides zu widersprechen. Beweismittel also, die nur nach heutiger und nicht nach der damals entscheidungstragenden Rechtsauffassung erheblich sind, können daher keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vermitteln. Anderenfalls würde im Wiederaufgreifensverfahren eine neue Sachprüfung auf neuer rechtlicher Grundlage schon bei neuen Auffassungen und Erkenntnissen zur unveränderten Rechtslage ermöglicht, obwohl § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dergleichen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Ferner kann auch nicht auf die objektive Rechtslage im damaligen, für die bestandskräftige Erstentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Es ist mithin nicht zu prüfen, ob die der Erstentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung der damaligen Rechtslage entsprach, da etwaige materiell-rechtliche Mängel der Erstentscheidung mit den entsprechenden Rechtsbehelfen hätten geltend gemacht werden können. Dass diese nicht oder nicht mit Erfolg eingelegt wurden, ist für sich genommen noch kein Wiederaufgreifensgrund (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – BVerwG 8 C 7.16 –, BVerwGE 159, 136 = juris, Rn. 26 ff. m.w.N.). Das Wiederaufgreifensverfahren dient mithin nicht einer allgemeinen bzw. weiteren Rechtmäßigkeitskontrolle nach Eintritt der Bestandskraft. Im vorliegenden Fall müssten die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel demnach die frühere Annahme der Kammer widerlegen, dass die F ... AG kein jüdisches Unternehmen gewesen sei (1.) und dass die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit der Veräußerungen der Beteiligungen an der M ... AG durch die F ... AG widerlegt sei (2.). 1. Zwar führen die von der Klägerin vorgelegten neuen Beweismittel insoweit zu einer günstigeren Entscheidung, als dass sie belegen, dass die F ... AG ein jüdisches Unternehmen war. Insoweit ließ schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erkennen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die F ... AG sei kein jüdisches Unternehmen, falsch sei. Auch die Beklagte geht inzwischen davon aus, dass die F ... AG ein jüdisches Unternehmen ist (s.a. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2010 – VG 29 A 268.07 –, juris, Rn. 24). Überdies belegen die neuen Beweismittel, insbesondere (Schmäh-)Briefe des Betriebsrates der F ... AG an deren Aufsichtsrat und an die Belegschaft, dies eindeutig. Somit ist davon auszugehen, dass nunmehr auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgehen würde, dass die F ... AG ein jüdisches Unternehmen war. 2. Allerdings führt dies nicht zu einem Erfolg der Klage, da die Klägerin hinsichtlich der selbstständig tragenden Erwägung, dass die Verfolgungsvermutung hinsichtlich der Veräußerung der Beteiligungen an der M ... AG durch die F ... AG im vorliegenden Fall wiederlegt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010,a.a.O. Rn. 12), keine neuen Beweismittel vorgelegt hat, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. a) Die Klägerin stellt insoweit darauf ab, dass die neuen Beweismittel belegten, dass die Veräußerung der Beteiligungen an der M ... AG zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem absehbar gewesen sei, dass die M ... AG infolge steigender Grundstückspreise und guter Auslastung im Hinblick auf die Olympischen Spiele 1936 in Berlin wieder Gewinne erzielen und folglich Dividenden zahlen würde. Dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung der Frage der Angemessenheit des Kaufpreises durch die Beklagte bzw. durch das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren. Schon das Bundesverwaltungsgericht stellte insoweit fest, dass das Verwaltungsgericht zu einer Berücksichtigung der Kursentwicklung nach dem Veräußerungszeitpunkt nicht verpflichtet gewesen sei. Nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung sei es allein auf die Kurswerte im Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien im Jahr 1935 angekommen. Zudem hätten etwaige absehbare Entwicklungen im Hinblick auf die Olympischen Spiele 1936 bereits Einfluss auf die vom Verwaltungsgericht verwendeten Börsenkurse aus dem Jahr 1935 genommen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O. Rn. 37). Insoweit vermögen die diesbezüglich vorgelegten neuen Beweismittel zu keiner günstigeren Entscheidung zu führen. So legt die Klägerin vorwiegend Beweismittel vor, die aus einer Zeit nach der Veräußerung der Aktien stammen, und somit nicht zu berücksichtigen sind. Soweit sie insbesondere auf einen Bericht – wohl der H ... – vom 14. Juni 1935 abstellt, ändert auch dies nichts an der Einschätzung. Denn die dort wiedergegebenen Umsatzsteigerungen im Geschäftsjahr 1934/35 per 31. März 1935 waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt und damit auch beim Aktienkurs berücksichtigt. Soweit in dem Bericht die Einschätzung getroffen wird, „Der zurzeit genannte Börsenkurs von 87 % berücksichtigt weder die wertvolle Substanz dieses Unternehmens noch die Rentabilitätsaussichten (Olympiade 1936!) in ausreichendem Maße.“, stellt dies einerseits eine subjektive Einschätzung dar. Andererseits hat das Verwaltungsgericht – zu Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O. Rn. 37) – allein auf die geltenden Börsenkurse abgestellt, sodass es in Kenntnis dieses und der sonst vorgelegten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung gelangt wäre. Auch die bezüglich des Poolabkommens vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Einschätzung. Denn etwaige Absichtsbekundungen im Jahre 1935 vermögen nichts daran zu ändern, dass das Poolabkommen erst anlässlich des Aktienerwerbs gegründet worden ist und somit die etwaige Verfügung über eine Aktienmajorität durch das Poolabkommen, die einen höheren Verkaufswert rechtfertigen solle, wiederum erst nach Veräußerung der Aktien eingetreten und damit nicht maßgeblich ist. b) Soweit die Klägerin meint, die neu vorgelegten Unterlagen belegten, ein Verkauf hätte ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht stattgefunden (vgl. Anlage K 23), führt auch dies zu keiner günstigeren Entscheidung. Zunächst hat die Klägerin schon gar nicht bewiesen, dass die verschärfte Entziehungsvermutung hier zur Anwendung kommt. Denn es ist nicht ersichtlich, ob der Aktienverkauf nach dem 15. September 1935 (vgl. Art. 3 Abs. 3 REAO) erfolgt ist. Vielmehr gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Verkauf bereits vorher stattgefunden hat. So teilte die H ... bereits mit Schreiben vom 13. September 1935, mithin vor dem 15. September 1935, mit, dass sie mit dem Verkauf – was einen zuvor erfolgten Kauf nahelegt – der Aktien grundsätzlich einverstanden sei. Jedenfalls ist die Klägerin vorliegend beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 REAO und insoweit beweisfällig geblieben. Überdies führten die neuen Beweismittel auch insoweit nicht zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung. Soweit die Klägerin meint, es ließe sich nicht ausschließen, dass – wären sie nicht selbst seit 1933 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen – die L ... als Finanzberater für die F ... AG etwaige Investitionen zum Erhalt der F ... AG selbst durchgeführt hätten und somit ein Verkauf der Beteiligungen an der M ... AG nicht erforderlich gewesen wäre, überzeugt dies nicht. Denn das als Beleg dafür vorgelegte Schreiben des für die F ... AG tätig gewesenen Rechtsanwalt Dr. M ... vom 28. August 1935 bringt lediglich zum Ausdruck, dass dieser der Auffassung gewesen ist, es hätte Aufgabe der Finanzberater sein müssen, die „jetzt erfolgten Investitionen“, die längst überfällig gewesen sein, durchzuführen. Dies sagt nichts darüber, dass der Verkauf der Aktien an der M ... AG hätte vermieden werden können. Vielmehr kann das Schreiben auch dahingehend verstanden werden, dass sie längst – mithin früher – hätten verkauft werden müssen. Jedenfalls führt dieses Schreiben nicht dazu, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass allein ursächlich für den Verkauf gewesen sei, dass die F ... AG kurz vor der Insolvenz gestanden habe, anders ausgefallen wäre. Weitergehende neue Beweismittel diesbezüglich hat die Klägerin nicht vorgelegt. 3. Schließlich kommt es auf die Frage, ob tatsächlich ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt, im Ergebnis nicht an, weil der geltend gemachte Erlösauskehranspruch ohnehin nicht besteht. Trotz der Zweistufigkeit des Wiederaufgreifensverfahrens (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: April 2022, § 51 Rn. 16) ist ein Antrag dennoch abzulehnen, wenn der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund nicht zu der gewünschten Sachentscheidung führen würde. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist regelmäßig jedenfalls in Fällen gebundener Verwaltung die Entscheidung über das Wiederaufgreifen mit der Sachentscheidung des wiederaufzugreifenden Verwaltungsverfahrens verbunden (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75.80 –, NJW 1982, 2204 = juris, Rn. 14 =; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 54; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, 57. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 51 Rn. 65). Hieraus folgt, dass die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt, auch wenn auf der ersten Stufe des Wiederaufgreifensverfahrens ein Wiederaufgreifensgrund besteht. Die im wiederaufzugreifenden Verwaltungsverfahren zu treffende Sachentscheidung richtet sich dabei nach der im gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage (siehe Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 51 Rn. 43; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 51 VwVfG Rn. 18 m.w.N.). Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf die begehrte Erlösauskehr nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, denn der insoweit erforderliche sog. „dreifache Durchgriff“ ist nicht zulässig. Insoweit hält die Kammer an der Einschätzung „In der Sache macht die Klägerin damit wohl einen dreifachen Durchgriff geltend. Denn über den - in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nach dessen Satz 4 zulässigen - (einfachen) Durchgriff von Gesellschaftern eines Unternehmens auf dessen einzelne Vermögensgegenstände (hier: Vermögensgegenstände der L ... oHG) und den (doppelten) Zugriff auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens (hier: Vermögensgegenstände der F ... AG) werden vorliegend Ansprüche auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens dieses Tochterunternehmens (hier: streitgegenständliches Grundstück der M ... AG) erhoben.“ (VG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2009 – VG 29 A 272.07 – UA S. 8) fest. Dieser vorliegend geltend gemachte dreifache Durchgriff ist jedoch unzulässig. Seit der Einführung des 2.Teilsatzes durch Art. 3 Nr. 3 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) ermöglicht Satz 4 zwar auch den Zugriff von Gesellschaftern des Mutterunternehmens auf einzelne Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens in den Fällen, in denen der Entzug der Beteiligung an einem Mutterunternehmen zu einem Entzug der mittelbar gehaltenen Anteile an einem im Übrigen nicht geschädigten Tochterunternehmen nach § 1 Abs. 6 VermG geführt hat, sog. doppelter Durchgriff (Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 41. EL, Stand: Mai 2019, § 3 Rn. 121a). In den Fällen mittelbarer Beteiligungen gilt dies jedoch nur mit den sich aus dem 3. Teilsatz ergebenden Einschränkungen (Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 2, EL 57, Stand: Januar 2011, § 3 VermG Rn. 157, 170, 183). Vor der Einführung des neuen Teilsatzes 2 war der doppelte Durchgriff nicht möglich. Dem stand der eine andere Auslegung verbietende klare Wortlaut der Altfassung des Satzes 4 entgegen, wonach eine unmittelbare Unternehmensschädigung zumindest entweder der Mutter- oder der Tochtergesellschaft vorliegen musste (Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O. § 3 Rn. 121b). Die amtliche Begründung (BT-Drs. 13/7275, S. 43 f. „Zu Buchstabe a (Neufassung von Satz 4)“) sah darin eine „Klarstellung“, die Literatur vielmehr eine „Neuregelung“ (Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O. § 3 Rn. 121b m.w.N.; Wasmuth, a.a.O. § 3 VermG Rn. 187 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass nach der Altregelung schon der doppelte Durchgriff nicht erlaubt war (Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O. § 3 Rn. 121b) und nunmehr (ausdrücklich) nur der doppelte Durchgriff erlaubt wird, ergibt sich, dass ein – noch weitergehender – dreifacher Durchgriff nicht zulässig ist. Dies wird bereits daraus deutlich, dass schon die Zulässigkeit des doppelten Durchgriffes in der Literatur höchst umstritten ist (zum Ganzen: Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, 82). Hätte der Gesetzgeber eine noch weiterreichende Durchgriffsregelung schaffen möchten, hätte er sie entsprechend formulieren können und müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Regelung gewollt war. Insbesondere bleibt unklar, inwieweit die Quorumsregelung des 3. Teilsatzes bei einem weitergehenden dreifachen Durchgriff gelten würde, speziell ob – zur Verhinderung eines Anspruches bei Kleinstbeteiligungen (BT-Drs. 13/7275, S. 44) – nicht ein höheres Quorum auf der dritten Stufe erforderlich wäre. Schließlich würde die Gestattung eines dreifachen Durchgriffs durch das Bundesamt über den Gesetzeswortlaut hinaus einen weiteren Eingriffstatbestand in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz schaffen, wozu die Exekutive nicht befugt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, NJW 1996, 3146 = juris, Rn. 13). II. Es besteht auch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides des Bundesamtes vom 1. November 2017. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Aus den vorstehenden Gründen ist der Bescheid vom 1. November 2017 – zumindest im Ergebnis – nicht rechtswidrig, sodass seine Rücknahme bereits aus diesem Grunde ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht der Klägerin aufzuerlegen, da diese mangels Antragstellung sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen eines vermögensrechtlichen Verfahrens. In der Sache macht sie Bruchteilserlösauskehransprüche wegen eines Verlustes einer Aktienbeteiligung an der früheren F ... AG geltend, die wiederum an der früheren M ... AG beteiligt war, in deren Eigentum das 1998 investiv veräußerte Grundstück N ... in Berlin-Mitte stand. Das Bankhaus F ..., dessen Unternehmensträger die L ... Kommanditgesellschaft (später umgewandelt in eine OHG) gewesen ist, war eine jüdische Privatbank mit Stammsitz in Dresden. Im Jahr 1922 wurde eine selbstständige Niederlassung in Berlin gegründet. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das Dresdener Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die I ... veräußert worden war, veräußerte die Klägerin unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der L ... an die I ... bzw. deren Tochterunternehmen M ... . 1939 wurde die Klägerin aufgelöst. Die Klägerin war bis zu diesem Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1938 mit einem Kapitalanteil von 1.250.900 RM unmittelbar am Stammkapital der M ... AG von 21.680.000 RM, mithin mit einer Quote von 5,769 %, beteiligt. Darüber hinaus war sie bis zu ihrer Veräußerung im Februar 1938 mit 49,7 % am Stammkapital der F ... AG beteiligt, die wiederum am Grundkapital der M ... AG – allerdings nur bis zur Veräußerung im Jahr 1935 aufgrund eines „Reorganisationsplans für die F ... AG“ – Aktien in Höhe von nominal 15.246.900 RM, mithin 70,327 %, hielt. Die M ... AG war bis Ende 1936/Anfang 1937 zur Hälfte unmittelbar und zur anderen Hälfte mittelbar über die Q ... Grundstücksverwaltungsgesellschaft Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, danach alleinige unmittelbare Eigentümerin. Die M ... AG, die 1949 besatzungshoheitlich enteignet wurde, veräußerte das genannte Grundstück 1938 an die Reichsfinanzverwaltung des Deutschen Reiches. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Grundstück auf Anweisung der Alliierten Militärkommandantur im sowjetischen Sektor vom 26. August 1946 am 19. Juli 1947 der Vermögensverwaltung des FDGB übergeben und im September 1990 als Eigentümer der gewerkschaftliche Dachverband FDGB eingetragen. Nachdem das Grundstück durch Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 25. März 1994 nach dem Parteiengesetz an die Bundesrepublik Deutschland restituiert worden war, veräußerte diese das Grundstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides vom 16. November 1998 durch Veräußerungsvertrag vom 17. Dezember 1998 für einen Kaufpreis von 6.550.000 DM an einen Dritten. Mit zwei Schreiben vom 26. November 1992 meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche wegen ihrer Beteiligung an der F ... AG und deren Beteiligung an der M ... AG, u.a. auch die Einräumung von Bruchteilseigentum am Grundstück N ... in Berlin-Mitte, an. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin stellte durch Bescheid vom 24. April 2003 – unter Ablehnung der Restitution – die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung ihres Berliner Unternehmens im Wesentlichen mit der Begründung fest, die L ... OHG sei ein jüdisches Unternehmen gewesen, der Verkauf durch Vertrag vom 18. Februar 1938 verfolgungsbedingt erfolgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) vom 3. April 2006 lehnte die Beklagte u.a. die Rückübertragung des ehemaligen Grundstücks N ... ab und stellte fest, dass der Klägerin aufgrund des Eigentumsverlustes der unmittelbaren Aktienbeteiligung von 5,769 % an der M ... AG nur ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) zustehe. Anteilige Erlösauskehr insoweit komme nicht in Betracht, weil die entzogene unmittelbare Beteiligung am Unternehmen weniger als 20 % betragen habe. Zu Ansprüchen aus der mittelbaren Beteiligung über die F ... AG wurden Ausführungen im Bescheid nicht gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage unter dem Aktenzeichen VG 29 A 272.07. Nach entsprechender Zusicherung in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2009 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 fest, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich einer Schädigung der unmittelbaren Beteiligung an der M ... AG in Höhe von 5,769 % für das Grundstück L ... in Berlin-Mitte ist und dass sie Anspruch auf anteilige Erlösauskehr aus der investiven Veräußerung mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1998 hat. Den weitergehenden Klageantrag der Klägerin, festzustellen, dass ihr aufgrund des mittelbaren Eigentumsverlustes der Aktienbeteiligung von insgesamt 34,953 % an der ehemaligen M ... AG ein weiterer Anspruch auf Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses bzgl. dieses Grundstücks zustehe, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2009 – VG 29 A 272.07 (ZOV 2009, 318 = juris) – ab. Die Revision ließ es nicht zu. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die F ... AG sei kein jüdisches Unternehmen gewesen, u.a. da nach den Erkenntnissen der NSDAP das Unternehmen „nicht in jüdischen Händen“ gewesen sei und die Klägerin bezüglich ihrer Beteiligung nach außen nicht in Erscheinung getreten sei. Daher käme eine Schädigung der Klägerin als Gesellschafterin der durch die Veräußerung ihrer Beteiligung an der M ... AG selbst geschädigten F ... AG nicht in Betracht. Überdies sei die Verfolgungsvermutung widerlegt.Denn für die Veräußerung der Aktien der M ... AG im Jahre 1935 seitens der F ... AG sei allein ursächlich gewesen, dass Letztere kurz vor der Insolvenz gestanden habe, sich der Erwerb der Hotelbetriebsaktien als ständiger Verlustbringer erwiesen habe und der Verkauf dieser Anteile deshalb zur Unternehmensrettung notwendig gewesen sei. Auch sei der Übernahmekurs von 85% nicht unangemessen niedrig gewesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2010 – BVerwG 8 B 105.09 (ZOV 2010, 225 = juris) – zurück. Zwar stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Beurteilung, ob ein Betroffener zu dem Personenkreis der Kollektivverfolgten „gehörte“, allein auf Erkenntnisse und Erkenntnismittel gestützt werden dürfe, die zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung standen. Dabei komme es nicht auf den damaligen (subjektiven) Kenntnisstand von Personen oder bestimmten Stellen an.Maßgeblich sei vielmehr, welche objektiven Erkenntnisquellen damals bestanden. Insoweit legte es dar, dass die Einschätzung, die F ... AG sei kein jüdisches Unternehmen, (wohl) falsch sei. Gleichwohl scheitere eine Zulassung der Revision jedenfalls daran, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen habe, dass die Entziehungsvermutung vorliegend widerlegt sei, und diesbezüglich kein durchgreifender Revisionszulassungsgrund vorliege. Eine Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin und gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nahm das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 5. September 2013 – 1 BvR 2423/10 – nicht zur Entscheidung an. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 3. April 2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2009 dahingehend, dass ihr aus den investiven Veräußerung des Grundstücks aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an der M ... AG über die F ... AG ein Anteil an dem Veräußerungserlös von 34,953 % zuerkannt wird. Hilfsweise begehrte sie die Rücknahme des Bescheides. Als Wiederaufnahmegrund führt die Klägerin den Fund bisher nicht bekannter Unterlagen im Archiv der H ... (Altarchiv I ... ) an, die belegten, dass einerseits die F ... AG ein jüdisches Unternehmen gewesen und dass andererseits der Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei. Daher sei die Verfolgungsvermutung nicht widerlegt. Sie erneuerte den Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 6. August 2013 und vom 7. März 2014 und legte weitere Unterlagen des Archives der H ... und des Landesarchives Berlin vor. Nach beabsichtigter Entscheidung vom 8. Juni 2018 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 1. November 2017 den Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, es könne dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen um neue Beweismittel handele, die eine günstigere Entscheidung herbeiführen würden, denn der geltend gemacht Anspruch scheitere schon aus anderen Gründen. Zwar gelte die F ... AG wegen der über 25%igen Beteiligung der Klägerin als jüdisches Unternehmen. Daher streite für sie auch die Verfolgungsvermutung. Allerdings könne die Klägerin die Vermögensverluste der F ... AG nicht als eigene verfolgungsbedingte Vermögensverluste geltend machen. Denn die Klägerin sei in Durchführung des Reorganisationsplanes nicht in eigenen Beteiligungen geschädigt worden. Hiergegen richtet sich die Klage vom 4. Dezember 2017. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die F ... AG habe aufgrund der wesentlichen jüdischen Beteiligung durch die L ... als jüdisches Unternehmen gegolten und der Verkaufspreis für die Beteiligungen der F ... AG an der M ... AG im Jahr 1935 an die Gläubigerbanken sei unangemessen gewesen. Dies belegten die neu vorgelegten Unterlagen. So habe die F ... AG die Majorität an die Gläubigerbanken veräußert. Die I ... und die H ... hätten im Hinblick auf die Aktienmajorität ein Poolabkommen geschlossen, das den Bestand und die gemeinsame Verfügung über die Majorität sichergestellt habe. Der beiden Banken zustehende Mehrheitsbesitz sei wertvoller als der Börsenkurs der einzelnen Aktien gewesen. Aus den neu vorgelegten Unterlagen ergebe sich sogar, dass der Wert der einzelnen Aktien höher gewesen sei als der Verkaufspreis von 85 % des Nominalbetrages. Dies ergebe sich insbesondere aus den Umsatzsteigerungen im Zusammenhang mit den olympischen Spielen 1936, die bereits im Jahre 1935 erwartet worden seien. Selbst der Börsenkurs von 87 % – der noch nicht die wertvolle Substanz und die Rentabilitätsaussichten berücksichtigt habe – habe über den Verkaufswert von 85 % gelegen. Auch hätten Arisierungserwägungen bei dem Verkauf eine Rolle gespielt. Schließlich wäre der Verkauf der Aktien ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht erfolgt. Denn es ließe sich nicht ausschließen, dass – wären sie nicht selbst seit 1933 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen – die L ... als Finanzberater für die F ... AG etwaige Investitionen zum Erhalt der F ... AG selbst durchgeführt hätten und somit ein Verkauf der Beteiligungen an der Hotelbetrieb AG nicht erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. November 2017 zu verpflichten, das mit Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. April 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides derselben Behörde vom 6. Oktober 2009 abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. April 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides derselben Behörde vom 6. Oktober 2009 festzustellen, dass ihr aufgrund des mittelbaren Eigentumsverlustes der Aktienbeteiligung von insgesamt 34,953 % an der ehemaligen M ... AG ein weiterer Anspruch auf Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses bezüglich des Grundstücks N ... in Berlin-Mitte, Flurstück 6 ... der Flur 6 ..., im Grundbuch von Mitte zusteht, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 1. November 2017 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf teilweise Rücknahme des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. April 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides derselben Behörde vom 6. Oktober 2009 und Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, die vorgelegten neuen Beweismittel vermögen nicht die Unangemessenheit des Verkaufspreises der Beteiligungen der F ... AG an der M ... AG zu belegen. Zwar enthielten die vorgelegten, aus dem Jahre 1936 stammenden Unterlagen Hinweise auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung der M ... AG. Allerdings seien diese nicht maßgeblich, da sie aus der Zeit nach der Veräußerung des Aktienpaketes stammten. Maßgeblich sei allein der Veräußerungszeitpunkt im Jahr 1935. Dass das Poolabkommen zwischen H ... und I ... bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien bestanden habe, sei durch die Dokumente nicht belegt. Vielmehr habe die Klägerin selbst angegeben, das Poolabkommen sei erst anlässlich des Aktienerwerbs gegründet worden. Überdies sei eine etwaige Verfügung über eine Aktienmajorität durch das Poolabkommen, die einen höheren Verkaufswert rechtfertigen solle, wiederum erst nach Veräußerung der Aktien eingetreten und damit nicht maßgeblich. Dass die F ... AG ein jüdisches Unternehmen sei, sei inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, bedinge jedoch keine Änderung der Entscheidung. Schließlich habe die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht, dass die Veräußerung der Aktien der M ... AG ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht erfolgt sei, sodass es bei der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bliebe, die Veräußerung sei allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie meint, die neu vorgelegten Beweismittel hätten nichts an der damaligen Entscheidung der Kammer geändert. Insbesondere würden die neuen Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich der Angemessenheit des Kaufpreises führen, denn die Kammer habe bei der Bestimmung der Kurswerte die im Jahre 1935 mögliche Prognose positiver Entwicklungen der M ... AG ausreichend berücksichtigt. Auch der beabsichtigte Abschluss eines Poolvertrages zwischen den Erwerberbanken ändere daran nichts. Zudem belegten die Beweismittel nicht, dass die Kammer von ihrer Einschätzung, der Verkauf habe allein zur Abwendung der Insolvenz stattgefunden, abgerückt wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der Streitakte des Verfahrens VG 29 A 272.07, die Akten der Parallelverfahren VG 29 K 713.17 und VG 29 A 274.07 sowie den Inhalt der von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.