Urteil
29 K 170.19
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1126.VG29K170.19.00
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Leitsätze
Erst nach einem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung schließen die Erteilung der Duldung dann aus, wenn zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erst nach einem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung schließen die Erteilung der Duldung dann aus, wenn zu diesem Zeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass der Name des Klägers an der Wohnungstür verzeichnet war, sowie seines nachvollziehbaren Vortrags zu seinen Wohnverhältnissen keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass es sich unter der angegebenen Anschrift nur um eine Scheinanmeldung mit der Folge des Fehlens der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderlichen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift handelt. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Duldung zu Ausbildungszwecken oder aus sonstigen Gründen. Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist ungeachtet des Umstandes, dass dieser erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, § 60c Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 3 M 129/20 –, juris Rn. 4). Auf die Frage, ob die Klage auch dann Erfolg haben könnte, wenn der Kläger noch unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG einen Erteilungsanspruch gehabt hätte, kommt es nicht an, da bis zu diesem Zeitpunkt ein solcher Anspruch nicht bestand (zur insoweit gleich gelagerten aktuellen Rechtslage vgl. Breidenbach in: BeckOK Ausländerrecht 27. Ed., AufenthG § 60c Rn. 29; Wittmann/Röder, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG, ZAR 2019, 412 unter 5.5.1.). Hinsichtlich des Vertrages vom 5. Juni 2019 liegt, wie sich aus den aktenkundigen Angaben des Ausbildungsträgers ergibt, ein wirksamer Vertragsschluss nicht vor. Daran ändern die Ausführungen des Klägers zur Rolle der Firma n... nichts. Zwar dürfte dieser Vertrag so zu deuten sein, dass die Firma n..., deren Vertreter als „Arbeitgeber“ neben dem Kläger als „Arbeitnehmer“ unterzeichnet hat, tatsächlich als Vertreter des Ausbildungsträgers und nicht wie im Kopf – demnach irrtümlich – aufgeführt als Vertreter des Klägers auftreten wollte. Gleichwohl hatte sie angesichts der Angaben des P... tatsächlich keine Vertretungsmacht. Dass die – auch nach Angaben des Klägers nicht mehr existierende – Firma n... in der Lage (gewesen) wäre, gemäß § 179 Abs. 1 BGB die Ausbildungsleistung zu erbringen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt kann somit frühestens der Ausbildungsvertrag vom 17. September 2020 sein. Zu diesem Zeitpunkt war aber mit dem Versuch vom 25. August 2019, den Kläger abzuschieben, ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. a.E. AufenthG ausgeschlossen, da damit nicht nur konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden, sondern die Abschiebung bereits ins Werk gesetzt war. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der Kläger vor dem 1. Januar 2020 bereits über die zum Antritt der Ausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügte (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Aufl., AufenthG § 60c Rn. 20). Auch nach der aktuellen Rechtslage ist wegen des Abschiebungsversuchs vom 25. August 2019 die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Anspruchsgrundlage ist im Falle des Klägers § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da sein Asylverfahren bereits vor dem beabsichtigten Beginn der Ausbildung abgeschlossen war. Der Anspruch scheitert jedoch an § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Zwar sollte durch diese Regelung der unbestimmte Rechtsbegriff des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung präzisiert und eingeschränkt werden; die zu a) bis e) aufgeführten Maßnahmen sind keine Regelbeispiele, sondern abschließend (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 22). Aus den Unterlagen des Polizeipräsidenten in Berlin zur versuchten Direktabschiebung des Klägers (S. 134 der Ausländerakte) ergibt sich aber, dass der Flug über Moskau nach Hanoi bereits gebucht war und somit ein Fall des § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. c AufenthG vorliegt. Danach kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger, der entgegen § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu keinem Zeitpunkt über eine Duldung verfügte, wegen seiner Einreise vor dem 1. Januar 2017 die Übergangsregelung des § 104 Abs. 17 AufenthG ungeachtet deren Auslaufens am 2. Oktober 2020 hätte zu Gute kommen können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen früher vorgelegen hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Ab. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1990 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger und begehrt eine Ausbildungsduldung. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Ende 2014 aus Vietnam kommend in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 2. März 2015 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Februar 2017 gestützt auf § 30 Abs. 1 und 2 Asylgesetz – AsylG – als offensichtlich unbegründet ablehnte. Er wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Vietnam angedroht und deren Wirkung auf 30 Monate befristet. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 6 K 227.17 A – und Beschluss vom 1. März 2019 – OVG 3 N 82.19 –). Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Beklagten mit, dass die Abschiebungsandrohung vollziehbar sei. Seit dem 18. Juli 2019 wurden dem Kläger wiederholt Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Mit Schreiben vom 19. August 2019 richtete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Abschiebungsersuchen an die Bundespolizei und den Polizeipräsidenten in Berlin. Am 25. September 2019 wurde ein Abschiebungsversuch seitens der Berliner Polizei abgebrochen, weil der Kläger unter seiner Meldeanschrift nicht angetroffen wurde; die sich dort aufhaltenden Personen hätten angegeben, ihn nicht zu kennen. Ein weiterer Versuch, ihn bei der Vorsprache bei der Beklagten am 26. November 2019 zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen, wurde abgebrochen, weil die Zeit zur rechtzeitigen Überstellung zum Flughafen nicht mehr ausreichte. Bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2019 hatte der Kläger die Erteilung einer Ausbildungsduldung unter Vorlage eines am 5. Juni 2019 abgeschlossenen Vertrages über eine am 1. September 2019 beginnende Ausbildung zur Pflegefachkraft beim P... beantragt. Im Kopf des Vertrages ist unter den Personalangaben des Klägers die Firma N... als gesetzlicher Vertreter aufgeführt, unter deren Stempel der Vertrag auf Arbeitgeberseite unterschrieben ist. Erkundigungen des Beklagten beim P... ergaben, dass dieses keinen Vertrag mit dem Kläger geschlossen hatte. Mit Bescheid vom 23. Juli 2019, zugestellt am 26. Juli 2019, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es handele sich um ein Scheinarbeitsverhältnis. Mit der am 14. August 2019 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung seien erst nach seinem Duldungsantrag eingeleitet worden. Er legte zunächst einen am 17. September 2019 mit der Berufsfachschule für Altenpflege in G... abgeschlossenen Ausbildungsvertrag sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1 mit anschließendem, bis Ende Mai 2020 dauernden Deutschkurs B2 vor. Die Abschlussprüfung in der Stufe B1 legte er am 11. März 2020 mit der Gesamtnote befriedigend ab. Zuletzt legte er einen aktuellen Ausbildungsvertrag mit der genannten Berufsfachschule vor, nach dem die Ausbildung am 1. Dezember 2020 beginnen soll. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass der Deutschkurs B2 andauere. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Juli 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil nach den Angaben der Polizei zur fehlgeschlagenen Abschiebung am 25. August 2019 der tatsächliche Aufenthalt des Klägers unbekannt sei. Jedenfalls komme die Erteilung der Duldung nicht in Betracht, da bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Der Kläger erwidert unter Vorlage eines Mietvertrages und einer Meldebescheinigung, er sei weiterhin unter der angegebenen Anschrift wohnhaft. Zeitweise hätten mehrere Bekannte dort gewohnt, weshalb er sich aus Platzmangel vorübergehend nicht dort aufgehalten habe. Deren Angabe, ihn nicht zu kennen, beruhe darauf, dass es sich bei den Befragten um Bekannte seines Mitbewohners gehandelt habe, oder auf Verständigungsschwierigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Ausländerakte des Klägers verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.