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Urteil

29 K 377.17 A

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0726.VG29K377.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in ihren ordnungsgemäßen Ladungen jeweils auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (2.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (3.). Die im Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 – 10 C 33.07, AuAS 2008, 118, zitiert nach juris, dort Rdn. 37 und Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, zitiert nach juris, dort Rdn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), § 28 Abs. 1a AsylG. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, zitiert nach juris, dort Rdn. 23). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es liegt weder ein Fall einer individuellen Verfolgung (a.) noch ein Fall einer Gruppenverfolgung (b.) vor. a) Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Umstände vorgebracht, die für eine individuelle Verfolgung sprächen. Der Kläger hat vielmehr in seiner Anhörung ausgeführt, dass er im Jahre 2006 einmal bedroht worden, jedoch – nachdem er einige Zeit in Syrien war – nichts mehr vorgefallen sei. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er aufgrund einer individuellen Verfolgung ausgereist ist, zumal er im Asylverfahren auf die aus seiner Sicht allgemein schlechte Sicherheitslage in Bagdad als maßgeblichen Ausreisegrund abgestellt hat. b) Der Kläger ist auch nicht als sunnitischer Araber in Bagdad einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung ist anzunehmen, wenn Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von dem (bei dem Kläger nicht vorliegenden) Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 – 9 C 159.94, BVerwGE 96, 200, zitiert nach juris, dort Rdn. 20) – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, zitiert nach juris, dort Rdn. 13). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein asylerhebliches unverfügbares Merkmal nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 – 10 C 11.08, NVwZ 2009, 1237, zitiert nach juris, dort Rdn. 15). Das Gericht betrachtet bei der Prüfung die Gruppe der sunnitischen Araber. Die Sunniten im Irak bilden im Unterschied zum weltweiten Verhältnis von Sunniten und Schiiten die Minderheit. Während die arabischen Schiiten 60 bis 65 % der Bevölkerung des Irak ausmachen, stellen arabische Sunniten hingegen nur 17 bis 22 % der Bevölkerung (sonstige: sunnitische Kurden 15 bis 20 % und Turkmenen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 6; hierzu gibt es nur begrenzt genaue Daten, da die letzte vollständige irakische Volkszählung im Jahr 1987 erfolgte, vgl. Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9f.). Die damit in der Minderheit im Irak lebenden arabischen Sunniten sind im irakischen Alltag auch Anfeindungen ausgesetzt. Sie haben sich im Wesentlichen in den Tälern der Flüsse Euphrat und Tigris nördlich und nordöstlich von Bagdad angesiedelt, während die schiitische Mehrheit vorwiegend die Flussebenen südlich von Bagdad sowie große Teile der irakischen Hauptstadt selbst bewohnt. Seit der Staatsgründung 1921 kontrollierten – ungeachtet der genannten Mehrheitsverhältnisse – zunächst die sunnitischen Araber den Irak. Insbesondere während der Herrschaft der Baath-Partei bzw. Saddam Husseins war die schiitische Mehrheit regelmäßig staatlicher Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, Auskunft an VG Köln zur Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, 8. Oktober 2007, S. 2ff.). Nach dem Sturz des Baath-Regimes 2003, dem Wahlsieg eines Bündnisses verschiedener schiitischer Parteien (Ministerpräsident Al-Maliki) und der Verdrängung von sunnitischen Arabern aus öffentlichen Positionen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF zu Sunniten in gehobener Position in Bagdad, 29. November 2016, S. 2) kam es zu starken gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen Arabern und Schiiten (vgl. EZKS, Gutachten an VG Köln zur Lage der schiitischen und sunnitischen Bevölkerung, insb. in Bagdad, 12. Mai 2007, S. 2ff. m.w.N.). Nach dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 blieb insbesondere die humanitäre Lage dort prekär und die Sicherheitslage trotz signifikanter Verbesserung weiter kritisch (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 26. März 2012, S. 6). Diese verschlechterte sich mit dem Vormarsch des sog. „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) ab Mitte 2014 wieder. Neben den Gebietseroberungen kamen insbesondere terroristische Anschläge auch in Bagdad hinzu (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 7. Februar 2017, S. 16). Der mittlerweile wieder zurückgedrängte IS verübt weiterhin Anschläge in Bagdad. So ist er nach seiner territorialen Zurückdrängung zu einer asymmetrischen Kriegführung übergegangen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 15). Auf der anderen Seite kontrollieren vielerorts schiitische Milizen weite Teile der Stadt. Es gibt Berichte über gewaltsame Vertreibungen von Sunniten sowie Entführungen und Morde (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 84ff.). Das Gericht stellt weiter bei der Prüfung der Gruppenverfolgung auf die Provinz Bagdad ab, der Herkunftsregion des Klägers, nicht aber auf den Stadtteil Bagdads, aus dem der Kläger – in diesem Fall kommt er aus dem im Nordosten der Stadt gelegenen Stadtteil al-Schaab – stammt. Dadurch soll eine zu tiefe, lebensfremde und mit dem Zweck des internationalen Schutzes nicht vereinbare Untergliederung vermieden werden (VG Berlin, Urt. v. 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 30; UK Upper Tribunal, Urt. v. 23. Januar 2017, BA [Returns to Baghdad] Iraq CG [2017] UKUT 00018 (IAC), Rdn. 97). Bagdad Stadt gliedert sich in die Stadtbezirke Kadhimiya, Mansour, Karkh, Jihad Bayaa und Dora östlich des Tigris sowie Adhamiya, Rusafa, Sadr City, Karrada und New Baghdad westlich davon (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31ff.). Die Stadtteile sind nicht homogen, gliedern sich aber zunehmend konfessionell. Der wesentliche Teil der Stadt ist von Schiiten besiedelt mit Ausnahme von Mansour sowie Teilen von Adhamiya („sunnitische Enklaven“) sowie den früher eher sunnitischen, nunmehr allerdings gemischten Bezirken Dora und Kadhamiya (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 31ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 86). Zur Provinz Bagdad gehört außerdem der sog. „Bagdad-Gürtel“. Dieser umfasst Wohn-, Landwirtschafts- und Industriegebiete, die die Stadt umschließen, und Netze von Straßen, Flüssen und anderen Kommunikationslinien, die innerhalb eines Radius von 20 oder 30 Meilen um Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden (Home Office UK, Iraq Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), August 2016, S. 10ff.). Eine Gruppenverfolgung von sunnitischen Arabern in der Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Bagdad, liegt nicht vor. Auf eine mögliche Gruppenverfolgung im gesamten Irak kommt es vor diesem Hintergrund nicht an (für Irak insgesamt verneinend VGH München, Beschl. v. 16. November 2017 – 5 ZB 17.31639, zitiert nach juris, dort Rdn. 9ff.; VG Münster, Urt. v. 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A, zitiert nach juris, dort Rdn. 39ff.; VG Saarlouis, Urt. v. 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 20ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15. März 2018 – 8a K 1524/13.A, zitiert nach juris, dort Rdn. 30; für Bagdad verneinend: VG Karlsruhe, Urt. v. 26. Januar 2017 – A 3 K 4020/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 19 und VG Berlin, Urt. v. 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 31ff.). Den Erkenntnismitteln ist die erforderliche Vielzahl von Eingriffshandlungen, die in der Provinz Bagdad auf alle sich dort aufhaltenden sunnitischen Araber zielten und die sich in quantitativer Hinsicht so ausweiteten, wiederholten und um sich griffen, das daraus für jeden sunnitischen Araber nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr der Betroffenheit entstünde, nicht zu entnehmen. Das Risiko eines sunnitischen Arabers, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, beträgt maximal 0,167 %. Für die Berechnung der Prozentzahl werden die getöteten und verletzten Zivilpersonen binnen der letzten zwölf Monate vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ins Verhältnis gesetzt zu der Anzahl der in Bagdad lebenden arabischen Sunniten. Die Anzahl der in Bagdad lebenden arabischen Sunniten beträgt mindestens 1.096.500 (17 % von 6.450.000 Einwohnern). Zugunsten des Klägers wird die niedrigste verfügbare Einwohnerzahl Bagdads von 6.450.000 angenommen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2013, S. 26 unter Bezugnahme auf World Bank 8. März 2005; nach anderen Darstellungen sind es bis zu 7.180.889 Einwohner, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 68 unter Bezugnahme auf Zahlen aus 2009). Ferner wird der Berechnung zugrunde gelegt, dass 17 % der Einwohner Bagdads sunnitische Araber sind (vgl. Home Office UK, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 9). Dem gegenüber gestellt wird die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten zwölf Monate in Bagdad. Zugunsten des Klägers wird hier eine Zahl von 1.831 zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich – ungeachtet ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit – um die Summe aller getöteten und verletzten Zivilpersonen (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq, im Einzelnen: 07/2017 - 123, 08/2017 - 180, 09/2017 - 194, 10/2017 - 177, 11/2017 - 201, 12/2017 - 122, 01/2018 - 323, 02/2018 - 195, 03/2018 - 124, 04/2018 - 38, 05/2018 - 117, 06/2018 - 37). Danach ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit, als sunnitischer Araber Opfer eines Angriffs in Bagdad zu werden, von 0,167 % (1.831 x 100 / 1.096.500). Nach Auffassung der Kammer erreicht ein solcher Promillewert noch nicht die Schwelle, bei der von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens auszugehen wäre (den Wert von 0,125 % für weit entfernt haltend: BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 – 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454, zitiert nach juris, dort Rdn. 22f.). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit sogar niedriger, jedenfalls aber nicht höher als 0,167 % ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den von UNAMI erhobenen Angaben um Mindestzahlen handelt. Dies beruht zum einen darauf, dass bei der Einwohnerzahl Bagdads und der Prozentzahl sunnitischer Araber die niedrigsten verfügbaren Zahlen verwendet wurden. Zum anderen enthält die zugrunde gelegte Opferzahl von 1.831 nicht nur Angriffe auf sunnitische Araber wegen dieser Eigenschaft, sondern auch auf Schiiten bzw. auf Zivilisten als solche und Kollateralschäden. Auch die Verursacher dieser Übergriffe, welche die Anforderungen des § 3c AsylG erfüllen müssten, sind nicht bekannt. Eine besondere Rolle sollen in Bagdad weiterhin Anschläge des IS spielen, die insbesondere auf Zivilisten in den mehrheitlich schiitischen Stadtvierteln begangen würden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 84; Lifos, The Security Situation in Iraq: July 2016-November 2017, S. 16f.). Hinzu kommt, dass sich die Vorfälle auf die gesamte Provinz Bagdad und nicht auf das wesentlich kleinere Stadtgebiet Bagdads, aus dem der Kläger stammt, beziehen. Schließlich haben die Opferzahlen und die Zahl der gewalttätigen Übergriffe tendenziell abgenommen (vgl. die tabellarische Zusammenfassung bei UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq und Joel Wing, Musings on Iraq, Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since 2003, 5. April 2018: neun durchschnittliche Übergriffe pro Tag im ersten Quartal 2018). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich diese Entwicklung zukünftig ändern wird. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht bei einer wertenden Gesamtbetrachtung, welche die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen und die medizinische Versorgung einbezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 – 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454, zitiert nach juris, dort Rdn. 23). Zwar ist die medizinische Versorgungslage in Bagdad angespannt. So arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, weil geschätzt 75 % der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt haben sollen. Durch die Kampfhandlungen muss nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden, sondern sind auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen zu behandeln. Darüber hinaus belastet insbesondere auch die große Zahl von Binnenflüchtlingen das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 166). Dennoch reicht die schlechte medizinische Versorgungslage vor dem Hintergrund des mit maximal 0,167 % sehr geringen Risikos eines sunnitischen Arabers, in der Provinz Bagdad binnen eines Jahres getötet oder verletzt zu werden, nicht aus, um von der erforderlichen Bedrohungsdichte ausgehen zu können. Folge der Übergriffe sind zudem überwiegend Verletzungen und weniger Tötungen (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq: 477 Tote und 1.354 Verletzte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018, sodass das Verhältnis von Tötungen und Verletzungen ungefähr 25 % zu 75 % beträgt). An dieser Einschätzung der Verfolgungslage ändert sich auch nichts, wenn Vorfälle wie Zutrittserschwerungen zu Moscheen bzw. einzelnen Stadtvierteln, Vertreibungen von Sunniten aus schiitischen Stadtteilen sowie Entführungen oder Drohungen hinzugenommen werden. Es sind lediglich wenige Einzelvorfälle dokumentiert (vgl. dazu VG Berlin, Urt. v. 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 38 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24. August 2017, Stand: 18. Mai 2018, S. 85; Accord, Anfragebeantwortung zu Irak: Zugangsbeschränkungen nach und in Bagdad für bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen, 18. März 2016). Die Vorfälle fallen angesichts der Gesamtzahl sunnitischer Araber in Bagdad nicht hinreichend ins Gewicht, zumal es sich auch um Vertreibungen oder Entführungen aus kriminellen Gründen handelt, etwa um an die Grundstücke oder Geld zu gelangen (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Lage in Bagdad, 27. März 2017, S. 15ff.). Auch gibt es mittlerweile zum Beispiel in Kadhimiya und Adhamiya teilweise Bemühungen dahingehend, wieder eine friedliche Koexistenz beider Glaubensrichtungen zu ermöglichen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sunniten im schiitischen Stadtteil Al-Kazimiya, Bagdad, 21. Oktober 2016, S. 6). Darüber hinaus sollen sunnitische Araber auch im sunnitisch geprägten Mansour relativ sicher sein, weil sich hier viele Botschaften befinden und dieser Bezirk besser gesichert ist als andere Bezirke (vgl. Home Office UK, Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq [KRI], August 2016, S. 31). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. Dem Kläger droht auch keine Folter oder unmenschliche erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere droht ihm kein ernsthafter Schaden wegen der allgemeinen humanitären Lage in Bagdad. Zwar kann die allgemeine humanitäre Lage in der Heimatregion ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen (siehe z.B. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 – 8319/07 (Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich), NVwZ 2012, 681, Rdn. 218, 241 und 278 sowie Urt. v. 29. Januar 2013 – 60367/10 (S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich), Rdn. 75: „in very expectional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; siehe auch BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, zitiert nach juris, dort Rdn. 22ff.). Für eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist allerdings zudem noch weiter erforderlich, dass diese Lage auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur zurückzuführen ist. Dies folgt zum einen daraus, dass § 4 Abs. 3 AsylG ausdrücklich auf § 3c AsylG verweist („gelten entsprechend“). Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass allgemeine Gefahren, wie etwa eine im Herkunftsland nicht in ausreichender Weise behandelbare Krankheit, mangels entsprechenden Akteurs im Sinne von Art. 6 Qualifikationsrichtlinie für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie unbeachtlich sind (EuGH, Urt. v. 18. Dezember 2014 – C-542/13, NVwZ-RR 2015, 158, zitiert nach juris, dort Rdn. 31ff.). Insoweit kann die allgemeine humanitäre Lage ohne hinreichend kausale Rückführung auf einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur lediglich einen Abschiebungsschutz im Sinne von § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), nicht jedoch den subsidiären Schutz begründen (VGH München, Beschl. v. 18. Oktober 2017 – 20 ZB 17.30873, zitiert nach juris, dort Rdn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2013 – 10 C 13/12, BVerwGE 147, 8, zitiert nach juris, dort Rdn. 24ff.; VG Berlin, Urt. v. 14. Juni 2017 – VG 16 K 219.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 38 und Urt. v. 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 42; ebenso: Haderlein in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, 2016, Rdn. 119). Vorliegend kann das Gericht nicht erkennen, dass sich die humanitäre Lage im Irak in Bagdad auf einen bestimmten staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur hinreichend kausal zurückführen lässt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob in Bagdad derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, da es an einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bagdad, der Herkunftsregion des Klägers fehlt (ebenso VG Berlin, Urt. v. 22. November 2017 – VG 25 K 3.17 A, zitiert nach juris, dort Rdn. 44; einen innerstaatlichen Konflikt in Bagdad verneinend: VG Augsburg, Urt. v. 24. April 2017 – Au 5 K 17.30922, zitiert nach juris, dort Rdn. 39ff. und VG Münster, Urt. v. 17. Januar 2018 – 6a K 2323/16.A, zitiert nach juris, dort Rdn. 80; demgegenüber bejahend VG Karlsruhe, Urt. v. 26. Januar 2017 – A 3 K 4020/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 19; die erforderliche Gefahrendichte jedenfalls für die Stadt Bagdad verneinend: UK Upper Tribunal, Urt. v. 30. Oktober 2015, AA [Article 15(c)] Iraq CG [2015] UKUT 00544, Rdn. 204 und Urt. v. 23. Januar 2017, BA [Returns to Baghdad] Iraq CG [2017] UKUT 00018 [IAC], Rdn. 107). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des VG Weimar, Urt. v. 11. Mai 2017 – 5 K 20276/16 We bejaht zwar das Vorliegen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Bagdad, verlangt aber für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes das Hinzutreten individueller gefahrerhöhender Merkmale. Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Hierzu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 – 10 C 13/10, NVwZ 2012, 454, zitiert nach juris, dort Rdn. 22f.). Es besteht ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Februar 2009 – C-465.07 (Elgafaji), NVwZ 2009, 138, zitiert nach juris, dort Rdn. 35 und 39 sowie Urt. v. 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakité), NVwZ 2014, 573, zitiert nach juris, dort Rdn. 30; BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 – 10 C 4.09, BVerwGE 136, 360, zitiert nach juris, dort Rdn. 33f. und Urt. v. 17. November 2011 – 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454, zitiert nach juris, dort Rdn. 18ff.). Daran gemessen liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete oder individualisierte Gefährdungslage vor. Über die bloße sunnitische Religionszugehörigkeit hinaus liegen gefahrerhöhende individuelle Umstände beim Kläger nicht vor. Er macht zwar geltend, dass er aufgrund seines zweijährigen Auslandsaufenthalts in Syrien in der Zeit von 2006 bis 2008 besonders gefährdet sei. Allerdings hat der Kläger in seiner Anhörung ausgeführt, dass er nach seiner Rückkehr aus Syrien keinerlei Bedrohung oder Verfolgung mehr ausgesetzt gewesen sei, obwohl er seinen früheren Verfolgern wiederholt auf der Straße begegnet sei. Die aus seiner Sicht verbesserte Lage hat ihn 2008 sogar zur Rückkehr nach Bagdad bewegt. Zu einer besonders gefährdeten Berufsgruppe, etwa aus den Bereichen der Medien, des Öffentlichen Dienstes, der Rechtspflege oder der Sicherheitsorgane, gehört der Kläger nicht. Er hat vielmehr angegeben, zuletzt in einer Shisha-Bar als Servicekraft gearbeitet zu haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in einem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtteil gelebt hat. Das Risiko einer Zivilperson, binnen eines Jahres in der Provinz Bagdad verletzt oder getötet zu werden, liegt unbeschadet dessen deutlich unter 0,1 %. Ausgehend von 1.831 verletzten und getöteten Zivilpersonen im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 gegenüber einer Einwohnerzahl von 6.450.000 ergibt sich eine prozentuale Wahrscheinlichkeit von lediglich 0,028 % (1.831 x 100 / 6.450.000; siehe auch VG Saarlouis, Urt. v. 28. November 2017 – 6 K 1037/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 56 und Urt. v. 9. Februar 2018 – 6 K 2662/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 40, das für das Jahr 2017 eine Tötungs- oder Verletzungswahrscheinlichkeit von ca. 0,03 % bis 0,04 % errechnet hat; ähnlich VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15. März 2018 – 8a K 1524/13.A, zitiert nach juris, dort Rdn. 72). Auch unter Berücksichtigung des gefahrerhöhenden individuellen Umstands der sunnitischen Religionszugehörigkeit und einer qualitativen Gesamtbewertung des Konflikts ist das Niveau willkürlicher Gewalt nicht hinreichend hoch, um eine ernsthafte individuelle Bedrohung annehmen zu können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 – 8319/07 (Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rdn. 212 und Urt. v. 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden), NLMR 2014, 11, zitiert nach juris Rdn. 110 m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, zitiert nach juris, dort Rdn. 26). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (siehe oben). In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet zwar bei Verneinung der Voraussetzungen unionrechtlichen Abschiebungsschutzes regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12, BVerwGE 146, 12, zitiert nach juris, dort Rdn. 36). Dies gilt aber dann nicht, wenn – wie hier – subsidiärer Schutz nicht aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen von Art. 3 EMRK verneint wird, sondern wegen des Fehlens eines Akteurs nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG. Nach diesem strengen Maßstab ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung – auch unter Berücksichtigung der angespannten Situation im Irak im Allgemeinen und in Bagdad im Besonderen – zwingend abzusehen wäre (siehe EGMR, Urt. v. 23. August 2016 – 59166/12, Rdn. 108ff.; vgl. auch die allgemeine Bewertung für Bagdad bei Home Office UK, Iraq, humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, Juni 2015, S. 7ff.). Im Irak benötigen derzeit insgesamt ca. 8,7 Millionen Menschen und damit fast ein Viertel der Bevölkerung humanitäre Hilfe, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern (vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, June 2018, S. 1; US Congressional Research Service, Iraq: In Brief, 5. März 2018, S. 10). Insbesondere in den Provinzen Ninive, Kirkuk und Anbar ist die Lage kritisch, wo sich 80% der Hilfsbedürftigen aufhalten sollen (UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 2, 10). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. So gibt es etwa erhebliche Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Auch die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 22f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 18. Mai 2018, S. 161ff.). Auch mit Blick auf Bagdad ist die allgemeine Versorgungslage problematisch. So ist selbst in Bagdad die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 23). Auch dort ist die medizinische Versorgung nicht zufriedenstellend (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 24. August 2017, Stand 18. Mai 2018, S. 166ff.), auch wenn ein gewisses Mindestmaß an medizinischer Versorgung sichergestellt ist. So ist dokumentiert, dass bestimmte Krankheiten behandelbar sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Diabetes, 8. Februar 2017; Medizinische Anfrage – Behandlung von Epilepsie in Bagdad und An Najaf, 10. Februar 2017; Medikamente Biperiden, Bezafibrat, Metformin, Pantoprazol, Quetiapin, Palperidon, 27. Februar 2017; Paranoide Schizophrenie, 8. Juni 2017; Medikamente Budo-San & Immunoprin, 12. März 2018). Darüber hinaus ist die Wohnsituation insbesondere für Binnenflüchtlinge kritisch (vgl. Home Office UK, Security and humanitarian situation, März 2017, S. 28f.). Nach Angaben des Programms „Habitat“ der Vereinten Nationen leben 70 % der Iraker in Städten; die Lebensbedingungen eines großen Teils der städtischen Bevölkerung sollen denen von Slums gleichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Februar 2018, S. 22). Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass sich die humanitäre Lage im gesamten Irak im Vergleich zu den letzten Jahren stetig verbessert, weil auch früher abgeschnittene Regionen für die Hilfsorganisationen zugänglich werden (UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 13; einen Abschiebungsschutz für Irak im Allgemeinen verneinend VG München, Urt. v. 16. Mai 2017 – M 4 K 16.35324, zitiert nach juris, dort Rdn. 19ff.; VG Regensburg, Urt. v. 31. Mai 2017 – RO 4 K 17.30066, zitiert nach juris, dort Rdn. 33; VG Bayreuth, Urt. v. 5. Juli 2017 – B 3 K 17.31805, zitiert nach juris, dort Rdn. 51). Im Dezember 2017 waren erstmals seit 2013 mehr Rückkehrer als Binnenvertriebene zu verzeichnen (Verhältnis im Juni 2018: 2 Millionen Binnenvertriebene und 3,9 Millionen Rückkehrer, vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, June 2018, S. 1). Die humanitäre Lage in Bagdad selbst ist – gemessen an den irakischen Verhältnissen – eher durchschnittlich. So kommen nur 1% aller Binnenflüchtlinge aus Bagdad, was nahe legt, dass die dortige humanitäre Lage jedenfalls nicht schlechter sein kann als in anderen Landesteilen (Home Office UK, Security and humanitarian situation, März 2017, S. 27). In der Provinz Bagdad waren 2017 166.000 Menschen auf Unterstützung bei Unterkunft und Gütern, die nicht Lebensmittel sind, angewiesen (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Iraq 2017, S. 22). Ebenso ist in Bagdad nur etwa jeder Vierunddreißigste auf humanitäre Hilfe angewiesen (188.000 Menschen „in need“: UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq 2018, Februar 2018, S. 2). Deutlich schlechter ist es hingegen in allen anderen nördlicheren Provinzen außer Sulaimaniya (z.B. 4 Millionen Hilfsbedürftige in Ninive, 1,6 Millionen in Kirkuk und 1,3 Millionen in Anbar, vgl. UNOCHA, a.a.O.). In Bagdad arbeiten 16 Hilfsorganisationen der 102 Partner im gesamten Irak (UNOCHA, a.a.O.), die teilweise ihren Sitz in Bagdad selbst haben wie etwa der UNHCR für Irak (vgl. UNHCR Iraq, Factsheet, Januar 2018, S. 1). Ausgehend hiervon ist auch die dargestellte humanitäre Lage in Bagdad für den Kläger nicht so außergewöhnlich prekär, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt sind. Der Kläger ist kein Binnenflüchtling. Er ist ein alleinstehender Mann im arbeitsfähigen Alter von bald 32 Jahren. Nach seinen eigenen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge konnte er seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise durch Erwerbstätigkeit sichern. Seine wirtschaftliche Situation hat er als durchschnittlich bezeichnet und einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von ca. 700.000,00 Irakischen Dinar angegeben, was umgerechnet ca. 500,00 € und damit ungefähr dem irakischen Durchschnittslohn (laut https://durchschnitts-ein-kommen.net /liste-durchschnittseinkommen betrug das Durchschnittslohn im Irak im Jahre 2014 6.410,00 $) entspricht. Zudem verfügt er über Verwandtschaft in Bagdad. Bis zu seiner Ausreise Ende 2015 hat er bei seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt. Es ist anzunehmen, dass er dort wieder wohnen könnte. Außerdem verfügt er noch über weitere Verwandte in Bagdad, die ihn ggf. aufnehmen könnten. Zudem hat der Kläger nach Lage der Dinge den überwiegenden Teil seines Lebens in Bagdad verbracht. Es kann unterstellt werden, dass er mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist und – über seine Verwandtschaft hinaus – über Kontakte und Verbindungen verfügt, mit deren Hilfe er dort wieder Aufnahme finden könnte. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 – 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383, zitiert nach juris, dort Rdn. 9). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte für Krankheiten, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten, liegen nicht vor. Eine entsprechende Frage hat der Kläger in seiner Anhörung verneint. 4. Die Abschiebungsandrohung in der Bescheidziffer zu 5. ist gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und die – im Übrigen mit der Klage nicht angegriffene – Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Bescheidziffer zu 6. gemäß §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Eines Vollstreckbarkeitsausspruchs bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am 1... 1986 geborene Kläger ist ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 10. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte hier am 20. Januar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 1. September 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im Bagdader Stadtbezirk al-Schaab gelebt zu haben. Er habe in einer Shisha-Bar als Servicekraft gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er von 2006 bis 2008 in Syrien gelebt und gearbeitet habe, nachdem er zuvor bedroht worden sei. Nachdem sich die Sicherheitslage im Jahre 2008 verbessert habe, sei er zurückgekehrt. Seinen früheren Verfolger habe er zweimal auf der Straße getroffen, ohne dass etwas passiert wäre. Im Irak gebe es nirgends Sicherheit. Man laufe ständig Gefahr, Opfer eines Bombenattentats oder einer Entführung zu werden. Mit Bescheid vom 11. April 2017, zugestellt am 13. April 2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Bescheidziffer zu 1.) und den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Bescheidziffer zu 2.) ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Bescheidziffer zu 3.). Es wurde weiter festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Bescheidziffer zu 4.). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert (Bescheidziffer zu 5.). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Bescheidziffer zu 6.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger von keiner gegen ihn gerichteten Verfolgung berichtet, sondern lediglich auf die allgemeine Situation abgestellt habe. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Anerkennung als Asylberechtigter schieden damit aus. Zwar sei davon auszugehen, dass im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, allerdings erreiche der festgestellte Grad willkürlicher Gewalt nicht das für eine Schutzgewähr erforderliche hohe Niveau. Es sei für den Kläger zumutbar, sich in Bagdad niederzulassen. Ihm sei daher der subsidiäre Schutz nicht zu gewähren. Die Feststellung von Abschiebungsverboten scheide gleichermaßen aus. Der Kläger sei ein junger und erwerbsfähiger Mann. Mit seiner am 18. April 2017 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Zu deren Begründung trägt er vor, dass in Bagdad ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Bei ihm als Sunniten komme hinzu, dass er mehrere Jahre in Syrien verbracht habe, was den in Bagdad operierenden Milizen auch bekannt sei. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte hat weder einen Antrag angekündigt noch zur Sache vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des von der Beklagten übersandten elektronischen Verwaltungsvorgangs und der vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eingereichten Ausländerakte des Klägers, welche neben den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.