Urteil
29 K 29.16
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0126.29K29.16.0A
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Leitsätze
1. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist eine Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und ggfs. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe möglich.(Rn.42)
2. Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015, 5 C 13.14). Kann sie diesen Nachweis mangels Vorlage des Vertrages nicht führen und liegen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht nur die Beteiligung, sondern weitergehende Rechte auf den Erwerber übertragen hat, kann sie Ansprüche nach dem DDR-EErfG mangels Berechtigung nicht mit Erfolg geltend machen.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist eine Aufteilung in Feststellung der Berechtigung und ggfs. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe möglich.(Rn.42) 2. Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2015, 5 C 13.14). Kann sie diesen Nachweis mangels Vorlage des Vertrages nicht führen und liegen vielmehr erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie nicht nur die Beteiligung, sondern weitergehende Rechte auf den Erwerber übertragen hat, kann sie Ansprüche nach dem DDR-EErfG mangels Berechtigung nicht mit Erfolg geltend machen.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die auf Feststellung ihrer Berechtigung gerichtete Klage der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen vermag die Kammer keine rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, warum im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG eine solche, dem Vermögensrecht nicht unbekannte Unterteilung in Berechtigtenfeststellung und sich evtl. anschließender Berechnung der Entschädigungshöhe nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr spricht gerade der Anwendungsbereich dieser Norm für eine solche Möglichkeit, denn es geht hier nicht darum, eine bereits in der DDR – sei es dem Grunde oder auch der Höhe nach – festgesetzte Entschädigung tatsächlich zu gewähren, sondern es sind – ähnlich wie im Vermögensrecht – die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung zunächst festzustellen und ggfs. anschließend über die Höhe der Entschädigung zu befinden. Wie sich anhand des vorliegenden Falles in eindrucksvoller Weise zeigt, drängt es sich gerade bei komplexen Sachverhalten auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auf, eine Unterteilung vorzunehmen. Soweit die Beigeladene der Auffassung ist, es gäbe dafür keine gesetzliche Grundlage, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgerichts hat in einer auf das Vermögensgesetz bezogenen Entscheidung vom 13. April 2000 (7 C 84.99 – zitiert nach juris) ausgeführt, dass in § 30 Abs. 1 VermG zum Ausdruck komme, dass sich die Behörde im Rückübertragungsverfahren in einem ersten Verfahrensschritt auf die Feststellung der Berechtigung des Anmelders beschränken und ein behördliches Vorgehen in einem derart "gestuften" Verfahren auch aus Gründen der Verfahrensökonomie naheliegen könne. Gem. § 6 DDR-EErfG findet § 30 VermG auch im Bereich des DDR-EErfG entsprechende Anwendung, so dass der dargestellte Rechtsgedanke auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Die Klage der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung an den von ihr begehrten Vermögenswerten, da ihr Ansprüche dieser Art nicht (mehr) zustehen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin ihre Beteiligung an der AEG durch Vertrag vom 2. April 1976 an die Dresdner Bank verkauft hat. Diesen Vertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt und hierzu erklärt, dass der Vertrag trotz aller Bemühungen weder bei ihr noch bei der Dresdner Bank auffindbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. September 2015 (5 C 13.14 – zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG zwar nicht verlange, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen ist oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Denn der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG sei nicht zu entnehmen, dass der Anspruchsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben dürfe. Etwas anderes könne auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung abgeleitet werden. Allein aus der Übertragung einer Beteiligung könne nicht geschlossen werden, dass sich der Anspruchsteller auch eines (fingierten) Entschädigungsversprechens begeben habe. In dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft sei das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft. Etwas anderes könne nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gelten, wenn der Anspruchssteller neben der Beteiligung auch das (fingierte) Entschädigungsversprechen auf den Erwerber übertragen habe. Insofern prüft das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung im Folgenden, ob die – in diesem Verfahren bekannten – vertraglichen Regelungen den Schluss zulassen, dass auch diese Ansprüche auf den Erwerber übertragen wurden und verneint dies. Mangels Kenntnis der konkreten Regelungen des Vertrages vom 2. April 1976 will die Klägerin die Situation im hier vorliegenden Verfahren nun dahingehend werten, dass zwar 1976 die Beteiligung als solche übertragen wurde, nicht aber sonstige Rechte der Klägerin in Bezug auf ihre Beteiligung an der AEG und schon gar nicht das hier maßgebliche Entschädigungsversprechen. Da die Übertragung der Beteiligung allein dem hier geltend gemachten Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen stehe, die Beklagte und die Beigeladene aber nicht belegen können, dass auch weitere Ansprüche der Klägerin an den Erwerber abgetreten worden seien, stehe ihrer grundsätzlichen Berechtigung nichts entgegen. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Klägerin, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen. Insoweit trägt sie die Darlegungs- und Beweislast. Und wie sich aus der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, ist neben der Frage, ob die Beteiligung als solche verkauft wurde, von entscheidender Bedeutung, ob sich den vertraglichen Regelungen entnehmen lässt, dass neben der Beteiligung auch noch weitere, möglicherweise alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung, einschließlich des hier maßgeblichen Entschädigungsversprechens, auf den Erwerber übertragen wurden. Diese Frage kann im vorliegenden Fall mangels Kenntnis der konkreten Vereinbarungen des Vertrages vom 2. April 1976 nicht beantwortet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies im vorliegenden Fall aber nicht dazu, dass – mangels Beweis des Gegenteils – davon auszugehen ist, dass der Klägerin diese Ansprüche weiterhin zustehen. Denn auch wenn der Vertragstext nicht bekannt ist, gibt es im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Beteiligung, sondern in erheblichem Umfang noch weitere Rechte im Zusammenhang mit der Beteiligung an die Dresdner Bank übertragen wurden. Denn unabhängig davon, dass bereits in den 70iger Jahren Verhandlungen zwischen der DDR und ausländischen Staaten zur Frage von Entschädigungsleistungen für Enteignungen begonnen hatten, so dass es nahe gelegen hätte, in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank auch hierzu eine Regelung zu treffen, ist in diesem Zusammenhang das Verfahren der Klägerin vor der Foreign Claims Settlement Commission (FCSC) von besonderer Bedeutung. Die FCSC wurde durch einen Rechtsakt der Vereinigten Staaten von Amerika 1949 gegründet. Sie bot – nach einer Gesetzesänderung vom 18. Oktober 1976 (Public Law 94-542) – amerikanischen Staatsbürgern die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen die DDR wegen Vermögensverlusten und -beeinträchtigungen geltend zu machen. Voraussetzung für einen Anspruch war, dass der Anspruchsteller seine Berechtigung an dem geltend gemachten Anspruch belegen konnte (siehe Sec.603). Die Klägerin hatte vor der FCSC einen Anspruch in Bezug auf ihre Beteiligung an der AEG geltend gemacht. Die Kommission kam aufgrund des ihr vorliegenden „Beweismaterial[s]“ zu dem Schluss, dass die Klägerin „alle (…) Rechte und Beteiligungen an der AEG, einschließlich des Rechts für der AEG aus der Nationalisierung oder aus einem anderen Entzug von Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik, einschließlich Ost-Berlins, entstandene Verluste Entschädigung zu fordern“ veräußert habe. Damit steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass der Kommission zum einen Unterlagen zu den konkreten Modalitäten des Vertrages vom 2. April 1976 vorlagen, wahrscheinlich sogar der Vertrag selbst, und dass sie nach Auswertung dieser Unterlagen zu der Auffassung kam, dass die Klägerin nicht nur die Beteiligung als solche, sondern – wie sich aus der Entscheidung der FCSC eindeutig ergibt – auch alle Rechte, einschließlich des Rechts auf Entschädigung für Verluste an der AEG, an die Dresdner Bank abgetreten hat. Und auch wenn man der Klägerin zugesteht, dass die Kommission ihre Entscheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten traf, enthält die Eindeutigkeit der Begründung der Entscheidung der Kommission nach der Überzeugung des Gerichts einen eindeutigen Hinweis darauf, dass eben nicht nur die Beteiligung selbst, sondern auch Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem eingetretenen Vermögensentzug auf den Erwerber übergegangen sind. In dieser Situation obliegt es der Klägerin, diese begründeten Zweifel hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Berechtigung zu zerstreuen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Sachlage von dem, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt. Unter Berücksichtigung der dort aufgestellten Maßstäbe unterliegt die Klage daher der Abweisung. Der von der Klägerin mit Fax vom 26. Januar 2017, 13.49 Uhr eingereichte Schriftsatz ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO). Die Klägerin, eine us-amerikanische Kapitalgesellschaft, begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Bezug auf ihre Anteile in Höhe von 17,977 % an Vermögenswerten der AEG Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft. Die AEG Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (im Folgenden: AEG) wurde am 19. April/1. Mai 1883 in Berlin als „Deutsche Edison-Gesellschaft für angewandte Electricität“ gegründet. Sie hatte ihren Sitz zunächst auf dem Grundstück Schlegelstraße 26/27, später war die Konzernzentale am Friedrich-Karl-Ufer untergebracht. Die Tätigkeit der AEG erstreckte sich auf alle Gebiete der Starkstromtechnik sowie den Bau von Dampfturbinen, Dieselmotoren, Automobilen, Kabeln und Leitungsmaterialien. 1929/1930 erwarb die Klägerin eine Beteiligung in Höhe von nom. 30.000.000 RM an der AEG. Ausweislich einer Aufstellung der AEG vom 29. Juli 1946 hielt die Klägerin zum 30. September 1944 noch eine Beteiligung von 17,977 % am Grundkapital der AEG in Höhe von 264.000.000 RM. Die AEG hatte nach Kriegsende 1945 neben ihrem Konzernsitz noch diverse Betriebe im dann sowjetischen Sektor, wie die Apparatefabrik Treptow, die Kabelwerke Oberspree, die Fabriken für Transformatoren und Hochspannungsschalter, die Apparate- und Gerätebau Oberspree, die Fernmelde- und Apparatefabrik, die Fernmeldekabel- und Apparatefabrik sowie die Röhrenfabrik Oberspree. Darüber hinaus lagen im sowjetischen Sektor 1945 noch 15 Verkaufs- und Ingenieurbüros der AEG. Schließlich besaß die AEG noch diverse Beteiligungen an weiteren Unternehmen. Ausweislich einer von der AEG mit Schreiben vom 29. Juli 1946 an die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in der sowjetischen Besatzungszone eingereichten Übersicht waren die oben genannten Betriebe im sowjetischen Sektor ab Januar 1946 beschlagnahmt und unter Treuhandverwaltung gestellt. Im Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 20. Oktober 1948 betreffend die AEG wird unter der Nr.4 Folgendes ausgeführt: „Die Zweigbetriebe AEG Treptow und Kabelwerk Oberspree, Oberschöneweide sind Sowjetische Aktiengesellschaften geworden und dadurch der Verfügungsgewalt deutscher Dienststellen entzogen. Da nicht alle zum Vermögen dieser Werke gehörenden Vermögensteile von den Sowjetischen Aktiengesellschaften übernommen wurden, blieb eine Liquidationssumme der ehemaligen AEG-Betriebe beim AEG-Vermögen. Bisher konnten über den Umfang dieser Liquidationssummen noch keine Ermittlungen angestellt werden, so dass wohl ihr Vorhandensein, nicht aber ihre Größe bekannt ist. Diese Handlungsweise der Sowjetischen Besatzungsmacht ist dahin auszulegen, dass die Restvermögensmasse dieser Werke in die Hände deutscher Arbeiter übergeben worden ist, die mit diesen und zum Teil aus eigenen Mitteln eigene Produktionsstätten geschaffen hat. Die übrigen AEG-Werke wurden zum größten Teil durch Feindeinwirkung stark beschädigt und nach der Kapitulation Deutschlands demontiert. Die heutige Produktionskapazität wurde von deutschen Arbeitern mit finanzieller Hilfe alliierter und deutscher Dienststellen nach der Kapitulation geschaffen.“ Die Deutsche Treuhandverwaltung schlug am Ende ihres Berichts vor, „die im sowjetischen Besatzungssektor von Groß-Berlin befindlichen Vermögenswerte der Firma Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft Berlin, Sitz der Verwaltung Berlin NW40, Friedrich-Karl-Ufer 2-4, und ihrer Beteiligungen einschließlich der vorhandenen Grundstücke 1) soweit sie sich in anteilsmäßigem Eigentum deutscher Aktionäre befinden entschädigungslos zu enteignen 2) soweit sie nach der Kapitulation Deutschlands von deutschen Arbeitern mit finanzieller Hilfe alliierter und deutscher Dienststellen geschaffen worden sind in das Eigentum des deutschen Volkes zu überführen 3) soweit sie im Zeitpunkt der Kapitulation Deutschlands noch als anteilsmäßiges Eigentum ausländischer Aktionäre vorhanden waren weiterhin in treuhändischer Verwaltung zu belassen.“ Das Vermögen der AEG wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I S. 34) eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte bezüglich des Vermögenswertes „AEG Büro Berlin und Druckerei Norden“, „AEG Transformatorenwerk“ und „Berliner Glühlampenwerk vorm. Osram GmbH“ durch Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 („Liste 1“) unter den laufenden Nr. 455-457 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 43). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: „deutsche Anteile enteignet“. In Bezug auf die Vermögenswerte „AEG-Konzern Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft“, „AEG-Kabelwerk Oberspree“ und „AEG Elektroapparatefabrik Treptow“ erfolgte die Veröffentlichung durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1949 („Liste 3 – A. Gewerbliche Vermögenswerte“) unter den laufenden Nr. 3, 3a und 3b (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I Nr. 54 S. 426). Die Veröffentlichung trägt in Bezug auf den Vermögenswert „AEG-Konzern Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft“ den Zusatz: „Sämtliche im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen deutschen Vermögenswerte“, sowie bezüglich der Vermögenswerte „AEG-Kabelwerk Oberspree“ und „AEG Elektroapparatefabrik Treptow“ den Zusatz „Restvermögen, das von der SAG nicht übernommen wurde“. In Bezug auf den Vermögenswert „Gerätebau Oberspree Behälterbau, Berlin-Oberschöneweide, Wilhelminenhofstraße 92 (AEG-Konzern)“ erfolgte die Veröffentlichung durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 1949 („Liste 3 – A. Gewerbliche Vermögenswerte“) unter der laufenden Nr. 143 (VO-Blatt für Groß-Berlin, Teil I Nr. 54 S. 430). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: „Sämtliche im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen Vermögenswerte“. Am 2. April 1976 verkaufte die Klägerin ihre Beteiligung an der AEG an die Dresdner Bank. Die Klägerin erklärte, den Vertragstext nicht vorlegen zu können. Die konkreten Regelungen des Vertrages sind daher nicht bekannt. In einem Verfahren vor der Foreign Claims Settlement Commission (im Folgenden: FCSC) begehrte die Klägerin eine Kompensation für die verloren gegangene Beteiligung an der AEG. In der „Vorgesehenen Entscheidung“ vom 25. Februar 1981 führte die FCSC folgendes aus: „Wie aus dem vom Anspruchsteller vorgelegten Beweismaterial hervorgeht und wie die Kommission feststellte, wurde der Kapitalanteil des Anspruchsstellers an der AEG am 2.4.76 an die Dresdner Bank in Frankfurt, Bundesrepublik Deutschland, verkauft. Aus dem oben Gesagten zieht die Kommission den Schluß, dass der Anspruchsteller am 2.4.76 alle seine Rechte und Beteiligungen an der AEG, einschließlich des Rechts, für der AEG aus der Nationalisierung oder aus einem anderen Entzug von Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik, einschließlich Ost-Berlins, entstandene Verluste Entschädigung zu fordern, veräußerte.“ Die FCSC lehnte das Begehren der hiesigen Klägerin am 13. Mai 1981 endgültig ab und wies in der Begründung darauf hin, dass der Anspruch deshalb abgewiesen worden sei, weil der Anspruchsteller seinen Anteil an der AEG verkauft habe und die Kommission befand, „daß die Unterlagen keine Beweise dafür enthielten, daß sich der Antragsteller ausdrücklich oder stillschweigend das Recht vorbehalten hat, Ansprüche für Verluste im Zusammenhang mit seinem Anteil an dem der AEG gehörenden Vermögen geltend zu machen, das in der Deutschen Demokratischen Republik nationalisiert oder auf andere Weise entzogen worden war.“ Mit Bescheid vom 29. Juni 1995 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag der AEG auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an den in einer Anlage näher bezeichneten Vermögenswerten ab und stellte fest, dass auch kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung besteht. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und daher eine Rückübertragung gem. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausscheide. Ausgleichsleistungen könnten nicht gewährt werden, da diese nur natürlichen Personen zustehe. Die dagegen erhobene Klage (VG 25 A 213.95) nahm die AEG mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1999 zurück. Mit Bescheid vom 20. März 1998 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auch den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung von Anteilsrechten an der Firma AEG AG bzw. von den in einer Anlage zum Bescheid näher bezeichneten Vermögenswerten ab und stellte fest, dass auch kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung besteht. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei und daher eine Rückübertragung gem. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausscheide. Ausgleichsleistungen könnten nicht gewährt werden, da diese nur natürlichen Personen zustehe. Die dagegen erhobene Klage (VG 22 A 140.98) nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 zurück. Mit Schreiben vom 28. Januar 2004, bei der Behörde am 29. Januar 2004 eingegangen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (im Folgenden: DDR-EErfG) für den Verlust ihrer Beteiligungsrechte an der AEG bezüglich früherer Betriebsstätten der AEG im Bereich des früheren Ostsektors von Berlin sowie in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte an dem im Bereich des früheren Ostsektors von Berlin gebildeten „VEB mit ausländischen Anteilen“ bzw. in Bezug auf alle in diesem Bereich zu ihren Gunsten „freigestellte Anteile“ an früheren AEG-Fabriken, Betriebsstätten und sonstigen Vermögenswerten. Mit Bescheid vom 13. März 2009 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diesen Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin solche Ansprüche nicht (mehr) geltend machen könne, da sie 1976 ihre Beteiligung an der AEG verkauft und sich derartige Rechte nicht vorbehalten habe. Da sie mithin nicht (mehr) Berechtigte im Sinne des DDR-EErfG sei, könnten ihr auch keine Ansprüche zustehen. Gegen diesen, ihr am 16. März 2009 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 19. März 2009 Widerspruch. Diesen wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurück. Zur Begründung schließt sich der Widerspruchsausschuss der Auffassung der Ausgangsbehörde hinsichtlich der fehlenden Berechtigung der Klägerin an und weist zudem darauf hin, dass ein Anspruch nach dem DDR-EErfG die Nichterfüllung eines bestehenden (gesetzlichen) Entschädigungsanspruchs voraussetze. Einen solchen gebe es in der vorliegenden Konstellation aber nicht. Schließlich lasse sich hier auch keine Freistellung der ausländischen Beteiligung feststellen, denn trotz der vermeintlichen Beschränkung in der Liste 1 und 3 seien auch die ausländischen Anteilseigner von dem Zeitpunkt der Enteignung an von jeglicher Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte ausgeschlossen gewesen. Gegen diesen, der Klägerin am 26. Oktober 2010 zugestellten Bescheid, richtet sich die am 25. November 2010 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die AEG einschließlich ihrer Tochterunternehmen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Ihre Beteiligungen seien freigestellt i.S. d. DDR-EErfG gewesen, wobei dies auch gelte, sofern ein Klammerzusatz in der Listenenteignung dies nicht ausdrücklich vorsehe und soweit die Besatzungsmacht bereits 1946 Vermögenswerte der AEG in sowjetische Aktiengesellschaften überführt habe. Nicht erforderlich für ihren Anspruch sei es, dass die DDR für diese Konstellation eine Entschädigung bereits vorgesehen habe, auch eine Würdigkeitsprüfung finde hier nicht statt. Der Umstand, dass sie ihre Anteile an der AEG 1976 verkauft habe, sei hier nicht von Bedeutung. Auch sei in einem ersten Schritt allein die Feststellung ihrer Berechtigung möglich und die tatsächliche Entschädigungshöhe könne einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben. Schließlich sei auch eine Entschädigung für mittelbare Beteiligungen der Klägerin möglich. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Oktober 2010 festzustellen, dass die Klägerin wegen einer Beteiligung von 17,977 % am Stammkapital der AEG Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft Berlin (AEG AG), Entschädigungsberechtigte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG in Zusammenhang mit der besatzungshoheitlichen oder besatzungsrechtlichen Enteignung von Vermögen der AEG AG in Berlin sowie von Vermögen von Unternehmensträgern, an denen die AEG unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, insbesondere in Zusammenhang mit der Enteignung folgender Vermögenswerte und damit zusammenhängender Betriebsteile und Grundstücke: a) AEG Büro Berlin und Druckerei Norden, Berlin N 4, Schlegelstraße 26/27, b) AEG Transformatorenwerk, Berlin-Oberschöneweide, Wilhelminenhofstraße 83-85, c) AEG Gerätebau-Oberspree, Berlin-Oberschöneweide, Zeppelinstraße 73, d) Berliner Glühlampenwerk vorm. Osram GmbH, Berlin O 17, Rotherstraße 20-24, e) FAF Fernmeldekabel- und Apparatefabrik, Berlin-Oberschöneweide, Nalepastraße 172, f) Pallas Apparatebau GmbH, Berlin O 112, Frankfurter Allee 288, g) Büssing AG (NAG), Berlin-Oberschöneweide, Wilhelminenhofstraße 92, h) AEG-Kabelwerk Oberspree, Berlin-Oberschöneweide (einschließlich evtl. SAG-Vermögens, demontierten Vermögens und mit Liste 3 vom 2. Dezember 1949 enteigneten Restvermögens), i) Sowie weitere AEG-Gesellschaften und Tochter- sowie Enkelgesellschaften, die in den Anlagen dieses Schriftsatzes näher bezeichnet worden sind, jedoch mit Ausnahme der Enteignung des Vermögenswertes AEG-Elektro-Apparatefabrik Treptow, Hoffmannstraße. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und verweist auf die dort enthaltene Begründung. Die Klägerin habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihre Berechtigung nicht durch Vorlage des Kaufvertrages von 1976 belegt. Soweit die Vermögenswerte der AEG in sowjetische Aktiengesellschaften überführt worden seien, liege keine besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des DDR-EErfG vor. Ebenso sei eine Entschädigung für mittelbare Beteiligungen ausgeschlossen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass eine Entscheidung nur über die Berechtigung der Klägerin im Anwendungsbereich des DDR-EErfG nicht möglich sei. Die Klägerin könne auch nicht als Berechtigte angesehen werden, da sie durch den Verkauf der Beteiligung 1976 diese Rechtstellung verloren habe. Sofern die Klägerin eine Entschädigung für Vermögenswerte begehre, die bereits dem US-Pauschalentschädi-gungsabkommen unterlegen haben, sei dies nicht möglich. Zudem könne für einige Vermögenswerte, für die die Klägerin eine Entschädigung begehre, keine Freistellung ausländischer Anteile festgestellt werden. Insbesondere sei dies für die Vermögenswerte nicht erkennbar, die in sowjetische Aktiengesellschaften überführt worden seien. Auch stehe der Klägerin keine Entschädigung für mittelbare Beteiligungen zu. Schließlich könne die Beigeladene nicht als alleinige Zahlungsverpflichtete angesehen werden. Auf Antrag der damaligen Verfahrensbeteiligten wurde das Verfahren mit Beschluss vom 3. März 2015 ruhend gestellt. Auf Antrag der Klägerin vom 5. Januar 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (11 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.