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Urteil

29 K 170.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0630.29K170.14.0A
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Leitsätze
Ein Restitutionsausspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsvorgänger der restitutionsberechtigten Körperschaft vor dem Verlust des Vermögenswertes im Zuge der Bodenreform einen wegen der Kriegswirren grundbuchlich nicht vollzogenen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis erhalten hat. Ein etwa entstandenes Anwartschaftsrecht wäre gesondert zu restituieren, was jedoch einen gesonderten Restitutionsantrag voraussetzte. Der Erhalt des Kaufpreises führt auch nicht dazu, dass der Eigentumsverlust im Zuge der Bodenreform nicht mehr als unentgeltlich anzusehen wäre.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Restitutionsausspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Rechtsvorgänger der restitutionsberechtigten Körperschaft vor dem Verlust des Vermögenswertes im Zuge der Bodenreform einen wegen der Kriegswirren grundbuchlich nicht vollzogenen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis erhalten hat. Ein etwa entstandenes Anwartschaftsrecht wäre gesondert zu restituieren, was jedoch einen gesonderten Restitutionsantrag voraussetzte. Der Erhalt des Kaufpreises führt auch nicht dazu, dass der Eigentumsverlust im Zuge der Bodenreform nicht mehr als unentgeltlich anzusehen wäre.(Rn.22) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Beigeladenen stand ein Rückübertragungsanspruch nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV, § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG zu, der sich durch die Veräußerung gemäß § 13 Abs. 2 VZOG in einen Geldausgleichsanspruch umgewandelt hat. Eine restitutionsfähige Eigentumsposition des Landes Mecklenburg lag bis zur Einbeziehung der Domänen in die Bodenreform vor. Ihr steht kein Anwartschaftsrecht eines Erwerbers entgegen. Zwar ist auch für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechtes anerkannt, dass ein entzogenes Anwartschaftsrecht in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG wiederherzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – BVerwG 3 C 14.96 –, Buchholz 428.2 § 1 a VZOG Nr. 6 = juris Rn. 21). Auch ist im vorliegenden Fall nach der gegenüber dem Grundbuchamt erklärten Einwilligung (vgl. § 873 Satz 2 BGB) und dem vom Erwerber dort gestellten Eintragungsantrag nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte zunächst von einem Anwartschaftsrecht auszugehen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1988 – V ZB 10/88 –, BGHZ 106, 108 = juris Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 1997, a.a.O. Rn. 20 und 23 m.w.N.). Dies könnte aber lediglich dazu führte, dass – jeweils rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – sowohl dem Beigeladenen das Eigentum als auch einem Rechtsnachfolger der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B...“ das Anwartschaftsrecht zu restituieren wäre, worauf hin dann dieser Rechtsnachfolger vom Beigeladenen die Eigentumsübertragung verlangen könnte (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1995 – BVerwG 7 B 24.95 –, ZOV 1996, 203 = juris Rn. 3). Dass aber ein Rechtsnachfolger der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B...“ die Restitution des Anwartschaftsrechts beantragt hätte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass ein solches Anwartschaftsrecht spätestens am 12. Oktober 1945 erloschen ist. Hinter der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B...“ verbirgt sich offenbar eine Organisation der NSDAP, da „Reichsleiter“ ein Parteiamt und M... B... als solcher der Leiter der Parteikanzlei war; diese ist unter Nr. 2 des Anhangs zum Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 (ABl. S. 19) aufgeführt; sie wurde somit durch Art. I Abs.1 KRG Nr. 2 aufgelöst und ihr Eigentum durch Art. II Satz 1 KRG Nr. 2 beschlagnahmt. Dieses Eigentum wäre gemäß Art. II KRG Nr. 2 i.V.m. Art. V der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 27. April 1947 (ABl. S. 275) dem Land zu übertragen gewesen, wodurch im vorliegenden Fall Konfusion eingetreten wäre. Dass hinsichtlich dieses Anwartschaftsrechtes eine abweichende Entscheidung des Zonenbefehlshabers getroffen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anwartschaftsrecht erst dann einen restitutionsfähigen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar, wenn nicht nur der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr vereiteln konnte, sondern erst, wenn eine Beeinträchtigung oder Vernichtung des Rechts nach dem normalen Verlauf der Dinge überhaupt ausgeschlossen war (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 – BVerwG 3 B 182.02 –, Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr 12 = juris Rn. 4). Vorliegend ist angesichts der Auflösung der NS-Organisationen, des Verbots ihrer Neubildung (Art. II Abs. 3 KRG Nr. 2) und der alleinigen Verfügungsbefugnis des Zonenbefehlshabers über das beschlagnahmte Vermögen auszuschließen, dass sich wer auch immer gegenüber dem Zonenbefehlshaber mit Erfolg auf ein ursprünglich der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B...“ zustehendes Anwartschaftsrecht hätte berufen können. Soweit die Klägerinnen annehmen, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergebe sich ein Verbot der Überkompensation, verkennen sie, dass sich die zitierte Entscheidung gerade nicht auf das Vermögensgesetz insgesamt bezieht, sondern nur auf den Bereich der NS-Schädigungen; in diesen Fällen darf der Geschädigte in Anwendung des Vermögensgesetzes nicht mehr zurückerhalten, als er auf Grund des Schädigungstatbestandes unmittelbar verloren hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Januar 2011 – 1 BvR 3132/08 –, ZOV 2011, 158 = juris Rn. 35; Hervorhebung nicht im Original). Im Übrigen ist das Vermögensgesetz vor allem vom Konnexitätsgrundsatz gekennzeichnet, d.h. der Gleichartigkeit von Schädigungs- und Restitutionsgegenstand (BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 – BVerwG 8 C 10.04 –, Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 13 = juris Rn. 40 m.w.N.). Dieser Gedanke ist in der Tat auf das Vermögenszuordnungsrecht übertragbar. So weisen die Klägerinnen zutreffend auf die Zielsetzung von Art. 21 Abs. 3 EV hin, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient: Dazu soll diejenige Körperschaft einen Vermögensgegenstand übertragen erhalten, deren Funktionsvorgängerin er unentgeltlich entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – BVerwG 3 C 18.09 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 = juris Rn. 15). Die Überführung in Volkseigentum im Zuge der Bodenreform erfolgte unentgeltlich und bezog sich auf die hier in Rede stehenden Eigentumsrechte. Dass das Land Mecklenburg Jahre zuvor damit einen unberechtigten Vermögenszuwachs erlangt hatte, steht mit diesem Vermögensverlust nur insofern in Zusammenhang, als ein Rückzahlungsanspruch des zu Unrecht erlangten Kaufpreises eine gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit zuzuordnende Verbindlichkeit sein könnte. Dies unterstellt wären die Klägerinnen durch ein – ggf. rechtswidriges – Unterlassen dieser Zuordnung von Verbindlichkeiten aber nicht in ihren Rechten verletzt, da nicht ersichtlich ist, dass diese Forderung ihnen zustehen könnte. Vielmehr dürfte eine solche Forderung wiederum – wie bereits oben ausgeführt – auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats dem Land zugestanden haben. Dessen „doppelte“ Bereicherung beruht mithin weder auf einer Verletzung der Verträge 1942/43 noch wäre sie sonst ungerechtfertigt, sondern gesetzmäßige Konsequenz der Folgeregelungen zur Auflösung der NSDAP und ihrer Organisationen. Voraussetzung eines Erlösauskehranspruches nach § 13 Abs. 2 VZOG ist schließlich, dass die Rückübertragung wegen der Veräußerung und zum Veräußerungszeitpunkt nicht schon aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist, insbesondere wenn die Restitution wegen Betriebsnotwendigkeit der Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen war (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – BVerwG 3 C 9.08 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 33 = juris Rdnr. 17). Dafür ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Restitutions- bzw. Geldausgleichsberechtigung des Beigeladenen für mehrere in M... (bei Neustrelitz) belegene Grundstücke der ehemaligen Domäne S... . Nach Ermittlungen des Kataster- und Vermessungsamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte befanden sich die Flurstücke 10, 28, 34, 42, 43 und 72 der Flur 1 der Gemarkung S... der Gemeinde M... 1942 im Eigentum des Landes Mecklenburg. Am 3. März 1942 wurde „zwischen dem Lande Mecklenburg, vertreten durch das Meckl. Staatsministerium […], im Nachstehenden Verkäufer genannt, und der Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B... als Käufer“ ein Kaufvertrag über Staatsdomänen und Fischereien geschlossen, darunter die Domäne S...mit 496,40 ha für 670.000 RM. In § 5 heißt es: Die Domäne S... und die Fischerei R... wird der Verkäufer am 1. Juli 1942 übergeben und zwar frei vom Pächter und allen Pachtverhältnissen. Die Übereignung soll alsbald nach diesem Zeitpunkt geschehen… Der […] Gesamtkaufpreis von 4210.000 RM wird vom Käufer nach Beurkundung dieses Kaufvertrages, jedoch spätestens am 1.7.1942 an den Verkäufer in bar bezahlt. Der Eingang der Zahlung wurde am 14. Juli 1942 von der Mecklenburgischen Landeshauptkasse bestätigt. Am 2. August 1943 erklärten die Vertragspartner zu Urkunde des Amtsgerichts Neustrelitz die Auflassung hinsichtlich des Eigentums u.a. an dem „Landgut S... – Grundbuch von S... Band 1 Blatt 1 –“ und bewilligten bzw. beantragten die Eintragung im Grundbuch; sämtliche fünf Grundstücke sollten einem neu anzulegenden Grundbuchblatt zugeschrieben werden. Am 1. Februar 1944 schrieb das Amtsgericht Neustrelitz ... an das Staatsministerium, dass der Umschreibung noch eine Reihe von Bedenken entgegenstehe: Es fehle an einer Kostenregelung sowie an Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Auch sei unklar, ob als Eigentümer die Verwaltung Obersalzberg als juristische Person oder der Reichsleiter M... B... als natürliche Person eingetragen werden solle oder in welchem Verhältnis diese zueinander stünden. Außerdem lägen die Grundstücke in drei verschiedenen Grundbuchbezirken, so dass geklärt werden müsse, in welchem Bezirk das Grundbuchblatt geführt werden und welchem Grundstück die übrigen zugeschrieben werden sollten. Schließlich fehlten – nicht bei S... – einige Flurbuchzeugnisse. Mit Schreiben vom 22. April 1944 teilte das Staatsministerium der Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter M... B... mit, dass nach einer „Fühlungnahme“ mit dem Grundbuchrichter die Eintragungshindernisse ausgeräumt seien bzw. kurzfristig ausgeräumt werden könnten. Nach Auffassung des Grundbuchrichters werde durch die beantragte Eintragung der Reichsleiter M... B... persönlich Eigentümer, da der Zusatz „Verwaltung Obersalzberg“ rechtlich bedeutungslos sei. Abschließend bat der Verfasser „um baldige Entscheidung über die nach dem Vorstehenden noch offenen Fragen“. Mit Schreiben vom 28. Juli 1944 erkundigte sich das Staatsministerium, ob das Schreiben vom 22. April 1944 angekommen sei. Am 5. Januar 1945 schrieb das Amtsgericht Neustrelitz ... „zu den Anträgen vom 5./11. Dez.v.J. auf Neuanlegung von Grundbüchern im Grundbuchamtsbezirk Feldberg“ ... an das Staatsministerium, dass weiter die Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Forstgrundstücke u.a. in S... fehlten. Es sei nicht verständlich, um was für einen Kaufvertrag vom 3. März 1942 es sich handele und welcher Grundakte diese unbekannten Urkunden angeschlossen werden sollten. Schließlich könne das Neuanlegen von Grundbüchern, das eigentlich zu unterbleiben habe, wegen des Mangels an geschulten Kräften nur langsam vor sich gehen. Nach einem Aktenvermerk des Staatsministeriums vom 15. Januar 1945 erbat die Verwaltung Obersalzberg um Abschriften aller Urkunden, da die Verwaltung in München ausgebombt und die dortigen Akten vernichtet seien. Mit Schreiben vom 26. Januar 1945 bat das Staatsministerium den Landrat in Neustrelitz, dem Amtsgericht die fehlenden Urkunden zukommen zu lassen, und übersandte selbst dem Amtsgericht den Kaufvertrag. Das Grundbuchamt Neubrandenburg legte am 22. Januar 1945 für ein anderweitiges Forstgrundstück ein neues Grundbuchblatt an und trug als Eigentümer „Verwaltung Obersalzberg. Reichsleiter M... B...“ ein. Nach Angaben des Beigeladenen ist dies der einzige Fall einer solchen Eintragung. Eine entsprechende Grundbuchumschreibung für die hier in Rede stehenden Grundstücke erfolgte unstreitig nicht. Im Zuge der Bodenreform wurden 1947 die streitigen Grundstücke aufgesiedelt. Das Flurstück 43 erhielt ein einzelner Neubauer, die übrigen Flurstücke wurden gemeinschaftliches Eigentum der Eigentümer umliegender Grundstücke zu je 1/51 Anteil. Das Flurstück 43 wurde später in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zuletzt der Kreisbetrieb für Landtechnik Neustrelitz, aus der das Treuhandunternehmen S...GmbH hervorging. Diese veräußerte das Grundstück 1993 an einen Privaten. Von den übrigen Flurstücken wurde ein 20/51 Anteil in Volkseigentum überführt. Letzter Rechtsträger war die LPG P M... . Dieser Anteil ging im Wege der Sammelzuordnung auf die Klägerin zu 2 über, die ihn 2008 an einen Privaten veräußerte. Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 17. Dezember 1993, eingegangen am 14. Februar 1994, die Zuordnung der ehemaligen Domäne S...gemäß Art. 21 Abs. 3 EV und machte neben seinem Alteigentum geltend, Vermögen von NS-Organisationen sei in den alten Bundesländern auf die Länder übergegangen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der Beigeladene hinsichtlich des Flurstücks 43 sowie der Miteigentumsanteile an den übrigen Flurstücken restitutionsberechtigt und die Naturalrestitution wegen Veräußerung ausgeschlossen sei. Dem Beigeladenen stehe insoweit ein Geldausgleichsanspruch nach § 13 Abs. 2 VZOG zu. Mit der am 24. Juli 2014 bei Gericht eingegangenen Klage machen die Klägerinnen geltend, durch die zu Protokoll des Amtsgerichts erklärte Auflassung und den darin enthaltenen Eintragungsantrag sei ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers entstanden, so dass dem Veräußerer ungeachtet der bis zur Überführung in Volkseigentum unterbliebener Grundbuchumschreibung kein Restitutionsanspruch zustehe. Jedenfalls aber verfehle eine Restitution im vorliegenden Fall den Zweck des Gesetzes, einen Ausgleich für eine durch unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betroffenen Körperschaft zu schaffen, denn dem Land sei bereits 1942 ein Erlösäquivalent zugeflossen. Die Restitution hätte damit eine Überkompensation zur Folge, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Vermögensgesetz zu unterbleiben habe; dies müsse für das Vermögenszuordnungsrecht gleichermaßen gelten. Sie beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass es hier um die Restitution des Eigentums und nicht die Restitution des Anwartschaftsrechts gehe. Hinsichtlich des Anwartschaftsrechts sei fraglich, ob ein Rechtsnachfolger existiere. Dass ein (mögliches) Anwartschaftsrecht die Restitution des Eigentums ausschließe, sei der von den Klägerinnen zitierten Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Schließlich sei das Eigentum dem Zentralstaat auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden, denn unentgeltlich meine das Fehlen einer Gegenleistung. Eine frühere Kaufpreiszahlung ohne Zusammenhang mit der Bodenreform sei keine Gegenleistung. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.