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Urteil

29 K 129.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0528.29K129.14.0A
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Leitsätze
Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen einen berechtigten Zuordnungsanspruch nach § 3 der 3. DVO-TreuhG nicht durchsetzen. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen einen berechtigten Zuordnungsanspruch nach § 3 der 3. DVO-TreuhG nicht durchsetzen. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, da die Klägerin mit der Behauptung, eingetragene Eigentümerin des fraglichen Grundstücks zu sein, eine wehrfähige Position geltend machen kann, die ihr nur durch eine rechtmäßige anderweitige Zuordnung entzogen werden könnte. Ob es eines Nachweises der Grundbucheintragung bedarf, wäre danach ggf. im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären. Dieser Klärung bedarf es jedoch nicht, denn eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann vorliegend unterstellt werden, da die Klage unabhängig davon jedenfalls unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid ist ungeachtet dessen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Eine auf § 5 Abs. 2 VZOG beruhende Eigentumseintragung kann sich gegen den berechtigten Zuordnungsanspruch der Beigeladenen nach § 3 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO-TreuhG) nicht durchsetzen. Da es sich nach den tatsächlichen Feststellungen um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelte, lagen die Voraussetzungen für eine Eintragung als öffentliches Straßenland nicht vor und hätte diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VZOG auch nicht erfolgen dürfen. Eine zu Unrecht erfolgte Grundbucheintragung der Verfügungsberechtigten als Eigentümer steht aber der Feststellung der Erlösauskehrpflicht nach § 8 Abs. 4 VZOG zu Gunsten des richtigen Zuordnungsberechtigten nicht im Wege (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rdnr. 29 ff.; Urteil der Kammer vom 27. November 2014 – VG 29 K 130.14 – ZOV 2015, 87 = juris Rdnr. 29). Dies wird durch den letzten Halbsatz von § 5 Abs. 2 Satz 2 VZOG bestätigt, wonach das Verfahren der Eintragung des Straßenbaulastträgers als Eigentümer durch nicht weiter zu belegende Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 FStrG) dann nicht stattfindet, wenn eine Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG gegeben ist. Dieser – im Gesetzgebungsverfahren ohne nähere Begründung eingefügte (BT-Drs.13/5553, S. 203 und 216, jeweils zu Nr. 84) – Verweis ist zwar seinem Wortlaut nach zirkelschlüssig, weil er letztlich die Zuständigkeit an die erst noch festzustellende Zuordnungsberechtigung knüpft; sinnvoller Weise kann er daher aber nur so verstanden werden, dass die rechtmäßige Zuordnung von Treuhandvermögen durch das vereinfachte Verfahren nach § 5 Abs. 2 VZOG nicht vereitelt werden soll. Ein eigener Anspruch auf Zuordnung von Vermögen der ehemaligen DDR an kommunale Gebietskörperschaften wegen der Nutzung als öffentlicher Weg als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 1 EV setzt voraus, dass der jeweilige Vermögensgegenstand an den maßgeblichen Stichtagen – 1. Oktober 1989 bzw. 3. Oktober 1990 – tatsächlich für kommunale Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetzes genutzt wurde (zum Verwaltungsvermögen vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 – BVerwG 3 B 46/07 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 60 = juris Rdnr. 2 m.w.N.; zum Finanzvermögen vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 10 ff.). Eine solche tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks zu kommunalen Aufgaben an den Stichtagen ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich des überwiegenden südlichen Teiles des Flurstückes handelte es sich schon nicht um einen Weg, sondern um Ackerfläche. Soweit die Nutzung des Grundstückes als Verlängerung dieses Weges vorgesehen war, wofür seine Form sprechen könnte, ist nicht erkennbar, dass eine solche Nutzung des erst nach 1993 gebildeten Flurstücks bereits zu den genannten Stichtagen geplant gewesen wäre. Aber auch hinsichtlich des nördlichen Abschnitts, auf dem auf den älteren Luftbildaufnahmen eine offenbar unbefestigte Fahrspur zu erkennen ist, was auch nach den Angaben der Klägerin dem Zustand vom 1. Oktober 1989/3. Oktober 1990 entspricht, ist nicht erkennbar, dass diese eine andere Funktion als die eines landwirtschaftlicher Weg gehabt hätte. Soweit vom Südende dieser Fahrspur auch ein Zugang zu der daneben gelegenen Garagenzeile des Kasernengeländes möglich war, kann dies nur eine untergeordnete Funktion gehabt haben, da die Hauptzufahrt zu diesem Gelände erkennbar an der nordöstlichen Ecke des Geländes, also nördlich des hier in Rede stehenden Grundstückes lag. Eine somit überwiegende landwirtschaftliche, aber auch eine untergeordnete militärische Nutzung stellt keine gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerwG a.a.O.). Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher ausschließlich von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Mai 2002 – 27 A 260.01 –, vom 13. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 –, vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 – ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Ein nur zum Erreichen der bewirtschaftungsfähigen Ackerflächen nutzbarer landwirtschaftlicher Weg in der Feldmark ist – ebenso wie etwa eine Betriebsstraße dem sie nutzenden Betrieb – dem Bereich des jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzers und nicht der Gemeinde zuzurechnen. Damit sind zugleich die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach § 3 der 3. DVO-TreuhG erfüllt. II. Die hilfsweise Verpflichtungsklage, die das Gericht der Klägerin wegen der Ungewissheit, ob eine wehrfähige Eigentumsposition vorliegt, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO empfohlen hat, ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Wegen eines Anspruchs auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 bzw. 22 Abs. 1 EV wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aber auch der von der Klägerin geltend gemachte Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV steht ihr nicht zu. Das Alteigentum ist zwar (nunmehr) nachgewiesen und Ausschlussgründe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG sind nicht ersichtlich. Es fehlt jedoch an einer rechtzeitigen Anmeldung dieses Anspruches. Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfristverordnung (AnFrV) vom 14. Juni 1994 (BGBl I S. 1265), bei der es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris Rdnr. 4), also bis zum 31. Dezember 1995 anzumelden. Diese Anmeldefrist wird nicht durch einen Antrag auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gewahrt (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris Rdnr. 6). Ausgehend allein von den vor Fristablauf eingegangenen Anträgen ist eine auch nur konkludente Anmeldung eines Restitutionsanspruches nicht ansatzweise erkennbar. Dem genannten Beschluss vom 12. Juli 2007 ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass eine konkludente Antragstellung ausreicht. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht an die tatrichterliche Feststellung, „dass der Wille, eine Übertragung der Flächen auch auf eine frühere Eigentümerstellung und den unentgeltlichen Eigentumsentzug zu Gunsten Volkseigentums zu stützen, bis zum Ablauf der Frist weder ausdrücklich geäußert worden noch konkludent hervorgetreten sei“, gebunden gesehen. Da danach schon keine konkludente Antragstellung vorlag, stellte sich die Frage nicht, ob sie ausgereicht hätte. Angesichts der Unsicherheit über die Verfahrensweise vor In-Kraft-Treten des VZOG (in das zudem die nähere Regelung des Restitutionsanspruches erst mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, aufgenommen wurde) erscheint es aber geboten, berechtigte Ansprüche nicht durch zu strenge Anforderungen an deren Geltendmachung zu vereiteln. Wenn der Zuordnungsbehörde Unterlagen vorlagen, aus denen die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruches ersichtlich waren, wäre es unbillig, der Klägerin entgegenzuhalten, dass ein erkennbarer Restitutionsanspruch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde (Urteil der Kammer vom 27. November 2014, a.a.O. Rdnr. 36). Daran fehlt es hier aber, da mangels beigefügter Grundbuchauszüge oder sonstiger Unterlagen kein Hinweis auf Alteigentum der Gemeinde vorlag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin – die Belegenheitsgemeinde – wendet sich gegen die Zuordnung des ehemaligen Flurstücks 1245/2 an die Beigeladene. Das Flurstück ist hervorgegangen aus dem 5.577 m² großen volkseigenen Flurstück 1245, das seit spätestens 1881 im Eigentum der Stadt B... stand; Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt B... wurde 1952 eingetragen. Im 1993 angelegten Grundbuchblatt 8 war es zunächst unter der lfd. Nr. 287 eingetragen, bis später unter der lfd. Nr. 413 die drei Flurstücke 1245/1 (1.187 m², Straße), 1245/2 (2.114 m², Ackerland) und 1245/3 (2.276 m², Ackerland) eingetragen wurden. Das Flurstück 1245/2 wurde 1995 erneut geteilt und die entstandenen Flurstücke 1245/4-1245/21 wurden am 12. April 1995 unter den lfd. Nrn. 416-433 eingetragen. Alle entstandenen Flurstücke wurden zwischen dem 12. Mai 1995 und dem 12. Oktober 1995 auf die Grundbuchblätter 1000 und 1111 übertragen. Ebenfalls am 12. Oktober 1995 wurde im Grundbuchblatt 8 für diverse Grundstücke, darunter allerdings keines der oben genannten, auf Grund von § 5 Abs. 2 VZOG die Stadt B... – die Klägerin – als Eigentümerin eingetragen. Die Grundbuchblätter 1000 und 1111 liegen nicht vor. Im Mai 1992 beantragte die Klägerin formularmäßig die Zuordnung einer Reihe von Grundstücken als Wasser- und Verkehrsflächen. Im Feld „Art des beantragten Vermögens“ war „F“ für Finanzvermögen eingetragen. Auf Seite 4 des Antragformulars – Begründung des Anspruchs – war nichts eingetragen. Beigefügt war eine Liste mit Flurstücksbezeichnungen, darunter auf der zweiten Seite das Flurstück 1245 mit 5.577 m². Auf dem Deckblatt des zugehörigen Verwaltungsvorgangs ist vermerkt: „Antrag wurde von Fr. B... zurückgezogen 13.09.95“. Im April 1994 beantragte die Klägerin erneut formularmäßig die Zuordnung einer Reihe von Grundstücken als Verkehrsflächen. Im Feld „Art des beantragten Vermögens“ sowie auf Seite 4 des Antragformulars – Begründung des Anspruchs – war nichts eingetragen. Beigefügt war die gleiche Liste mit Flurstücksbezeichnungen (ohne Wasserflächen). Mit Schreiben vom 9. November 1999 wies die damalige Zuordnungsbehörde auf das Verfahren nach § 5 Abs. 2 VZOG hin und bearbeitete den Antrag nicht weiter; auf dem Deckblatt des zugehörigen Verwaltungsvorgangs ist vermerkt: „Rücknahme am 9.11.99 da doppelte Beantr.“ 2001 reichte die Klägerin für ein anderes der beantragten Grundstücke einen Alteigentumsnachweis nach, woraufhin ihr das Grundstück mit Bescheid vom 13. Februar 2002 unter Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 3 EV zugeordnet wurde. Bereits mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 hatte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben der Beigeladenen das Flurstück 1245 zugeordnet. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 beantragte die Beigeladene beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als nunmehr zuständiger Zuordnungsbehörde den Erlass eines Erlösauskehrbescheid für das ehemalige Flurstück1245/2, bei dem es sich um Ackerland gehandelt habe; lediglich auf einem Teilstück von ca. 540 m² seien Fahrspuren zu erkennen. Später habe die Klägerin das Gelände als Wohngebiet neu parzelliert. Mit Bescheid vom 8. Mai 2012 stellte die Beklagte den Eigentumsübergang des Grundstückes zum 4. September 1990 auf die Treuhandanstalt, später Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, fest, die das Eigentum bzw. die grundstücksbezogenen Rechte, insbesondere den Erlösauskehranspruch, auf die Beigeladene übertragen habe. Bei dem Flurstück habe es sich überwiegend um Ackerland gehandelt. Soweit im nördlichen Teil auf den von der Beigeladenen eingereichten Luftbildaufnahmen eine Fahrspur zu sehen sei, sei eine kommunale Nutzung sei nicht erkennbar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. Mai 2012 zugestellt. Mit der am 8. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der nicht beschiedene Antrag vom April 1994 mangels Angaben eines Zuordnungsgrundes nach jeder in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zu beurteilen sei, mithin auch als Restitutionsantrag; so habe die Beklagte dies auch hinsichtlich des mit Bescheid vom 13. Februar 2002 zugeordneten Grundstücks gehalten. Die Mitarbeiterin B... sei nicht befugt gewesen, Anträge zurückzunehmen. Zudem könne sich die Beklagte auf eine Rücknahme nicht berufen, da das Schreiben vom 9. November 1999 den Eindruck erweckt habe, mit dem Antrag nach § 5 Abs. 2 VZOG seien weitere Anträge überflüssig; vorsorglich werde eine dadurch veranlasste Antragsrücknahme angefochten. Jedenfalls hinsichtlich des 540 m² großen Teilstücks handele es sich um Verwaltungsvermögen, da der Weg zur Erschließung der im hinteren Teil des angrenzenden Baugrundstücks – bis zur Wende eine Kaserne der Grenztruppen – gelegenen Garagen gedient habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8. Mai 2012 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. III.2. des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8. Mai 2012 zu verpflichten, der Klägerin das früher im Grundbuch von B..., Blatt 8, eingetragene, 2.114 m² große Flurstück 1245/2 der Flur 9 der Gemarkung B... zuzuordnen, weiter hilfsweise, ihr eine Teilfläche von ca. 540 m² zuzuordnen. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Antrag vom April 1994 könne mangels Erkennbarkeit nicht als Restitutionsantrag angesehen werden. Die Beigeladene schließt sich dieser Auffassung an und meint, nach den Luftbildaufnahmen sei das westlich der Fahrspur gelegene Areal nicht über diese, sondern über eine nördlich gelegene Zufahrt erschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (drei Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.