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Urteil

29 K 166.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0821.29K166.12.0A
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Leitsätze
Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück umfasst auch die Feststellung der Berechtigung in Bezug auf einen Erbanteil an einem Grundstück.(Rn.14)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Tenorpunktes 4 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Juni 2012 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Anteils der Frau M... S... an dem Grundstück Lichtenberger Straße 3 in Berlin-Friedrichshain ist und dass ihr für dessen Verlust eine Entschädigung i.H.v. 18.527,67 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in Bezug auf ein Grundstück umfasst auch die Feststellung der Berechtigung in Bezug auf einen Erbanteil an einem Grundstück.(Rn.14) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Tenorpunktes 4 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Juni 2012 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Anteils der Frau M... S... an dem Grundstück Lichtenberger Straße 3 in Berlin-Friedrichshain ist und dass ihr für dessen Verlust eine Entschädigung i.H.v. 18.527,67 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, als in der Ablehnung weitergehender Ansprüche der Klägerin auch die Ablehnung der Berechtigtenfeststellung und Gewährung von Entschädigung für den Grundstücksanteil der M...S... enthalten ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der durch die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft vermittelte Anteil an einem Grundstück ist ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG zu entschädigender Vermögenswert. Zu den schädigungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes gehören auch solche Eigentumsrechte, die dem Berechtigten nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen Eigentümern zustanden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Miterbe – anders als ein Bruchteilseigentümer – gemäß § 2033 BGB nur (wie auch hier) über seinen Anteil am Nachlass insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann, denn es wäre nicht gerechtfertigt, die Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen (BVerwG, Urteil vom 24. August 2000 – 7 C 90.99 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10 = juris Rdnr. 12). Auch macht es keinen Unterschied, ob das schädigende Ereignis den Nachlass als solchen (etwa bei einer Erbausschlagung wegen Überschuldung i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG, BVerwG a.a.O.) oder die Beteiligung an einem Nachlassgegenstand (etwa bei einer Veräußerung eines Gesamthandanteils an einem Grundstück als unlautere Machenschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 7 C 14.96 –, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 = juris Rdnr. 17) betroffen hat. Lediglich die Restitution eines Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn der fragliche Vermögensgegenstand aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 a.a.O. Rdnr. 12). Die Klägerin ist – was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird – Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a VermG. Für die Verfolgungsbedingtheit der in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommenen Veräußerung spricht die Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die nach Art. 3 Abs. 3 lit. a REAO nur durch (u.a.) den Beweis widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Dafür spricht nichts, vielmehr spricht der Umstand der Auswanderung kurze Zeit später sogar dagegen. Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihn nicht rechtzeitig i.S.v. § 30a VermG angemeldet hätte (eine fristgemäße Präzisierung i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG liegt nicht vor). Eine rechtzeitige Anmeldung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten individualisiert wird. Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, das zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 8 B 96.09 –, ZOV 2010, 100 = juris Rdnr. 3 m.w.N.). Im Falle der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) kann sich dabei ergeben, dass sie bei einem Vermögenswert, der mehrfach Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG unterlag, auch mehrfach Berechtigte sein kann. Da zur wirksamen Anmeldung nur die Bezeichnung des Vermögenswertes und des Berechtigten, nicht aber des Geschädigten erforderlich ist, kann die JCC mit einer nur diese Angaben enthaltenden Anmeldung mehrfache Ansprüche in Bezug auf einen Vermögenswert wirksam anmelden. Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Anmeldefrist, Klarheit in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte benannte Person zu schaffen, zumal im Falle der Naturalrestitution das Grundstück nur einmal zurückübertragen werden kann und die JCC in Bezug auf weitere Schädigungen Zweitgeschädigte i.S.v. § 3 Abs. 2 VermG ist. Hinreichend ist zudem, dass ein Grundstück überhaupt bezeichnet wird, auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Anmelder nur zum Teil berechtigt ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn ein Miteigentümer innerhalb der Anmeldefrist – ohne von den anderen Miteigentümern bevollmächtigt zu sein – die Rückübertragung des gesamten Vermögenswerts an sich beantragt, er damit seinen Anspruch auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2000 – 8 B 208.00 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23 = juris Rdnr. 9). Da – wie oben ausgeführt – das Bedürfnis einer Wiedergutmachung nicht von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand abhängen kann, gilt dies gleichermaßen, wenn die JCC bei einem der mit einer Anmeldung geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil – sei es als Rechtsnachfolgerin des Bruchteilseigentümers oder des Miterben – berechtigt ist. Auch Unsicherheiten darüber, in welcher Form ein ausdrücklich benannter Anmelder in Bezug auf den ausdrücklich benannten Vermögenswert berechtigt ist, führen nicht zur Annahme einer Fristversäumnis (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 – 8 C 28.99 –, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 = juris Rdnr. 19). Schließlich kann der Klägerin keine Anmeldung einer Beteiligung an einer Erbengemeinschaft abverlangt werden, weil es sich dabei um die Mitberechtigung an einem Nachlass handelte, mithin einer Sachgesamtheit, die nicht Gegenstand eines vermögensrechtlichen Anspruches sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 – 8 C 5.08 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 = juris Rdnr. 41). Die Benennung des Erblassers ist ggf. hinreichend (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 – 8 C 8.07 –, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 38 = juris Rdnr. 18, und vom 13. Dezember 2006 – 8 C 24.09 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39 = juris Rdnr. 24), aber nicht notwendig. Wegen der Höhe der Entschädigung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2012 verwiesen. Darin hat zwar die Klägerin zu Unrecht zu ihren Gunsten die allein der M... S... zugeflossene, gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 3 VermG 20:1 von 2.000 RM in 100 DM umgerechnete Gegenleistung vor der Berechnung des 5/48-Anteils an der Gesamtentschädigung von dieser abgezogen, doch wirkt sich dieser Fehler nicht aus, da die Klägerin ebenfalls zu Unrecht, aber zu ihren Lasten, gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 VermG zur Hälfte abzuziehende Verbindlichkeiten nach der Gesamtsumme der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte ohne Abzug der sich aus dem Kaufvertrag vom 1. Oktober 1938 ergebenden Tilgung und Löschungen, also mit 33.625 RM statt 29.750 RM, abgezogen hat. Die danach richtiger Weise 18.688,25 € betragende Entschädigung kann der Klägerin gemäß § 88 VwGO aber nur in der beantragten Höhe zugesprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Erbanteil an dem früheren Grundstück Lichtenberger Straße 3 in Berlin-Friedrichshain, das heute Bestandteil des Platzes der Vereinten Nationen ist. Eingetragener Eigentümer im Grundbuch von Königstadt war zunächst der 1910 verstorbene M...F.... 1929 wurden seine Witwe, zwei seiner Kinder, darunter M...S... geb. F..., sowie zwei seiner Enkel, darunter F...M... geb. F..., als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. M...S..., die ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichts Berlin vom 27. März 1939 Miterbin zu 5/48 war, trat mit notarieller Urkunde vom 21. November 1936 ihren Anteil an der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gegen 2.000,- RM an ihren Bruder S...F... ab; im Dezember 1936 wanderte sie nach Palästina aus. Mit Vertrag vom 1. Oktober 1938 veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an F...H..., der an 14. Juni 1939 im Grundbuch eingetragen wurde; die Veräußerer waren Juden. Die Erben von F...M... meldeten im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche u.a. auf dieses Grundstück an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1992, beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin eingegangen am 16. Dezember 1992, meldete die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück an. Mit Teilbescheid vom 14. Juli 2003 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin die Rückübertragung unter Berufung auf § 5 Abs. 1 lit. b VermG (Widmung zum Gemeingebrauch) ab; eine Entscheidung über die Entschädigungsberechtigung ergehe später. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Erben nach F...M... und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft, nach denen die Erbfolge nicht nachgewiesen sei, in Erbengemeinschaft Berechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes seien, und lehnte unter 4. weitergehende Ansprüche der Klägerin ab. Zur Begründung heißt es, die Veräußerung vom 1. Oktober 1938 sei mangels Widerlegung der entsprechenden Vermutung als verfolgungsbedingt anzusehen. Die Entschädigung wurde auf 179.898,05 € nebst Zinsen festgesetzt, von denen 11/12 auf die Klägerin entfielen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18. Juni 2012 zugestellt. Mit der am 17. Juli 2012 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin insoweit gegen den Bescheid, als weitergehende Ansprüche der Klägerin abgelehnt wurden, und macht geltend, auch bei der Erbteilsabtretung durch M...S... habe es sich um eine verfolgungsbedingte Schädigung gehandelt. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Tenorpunktes 4 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 14. Juni 2012 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Anteils der Frau M...S... an dem Grundstück Lichtenberger Straße 3 in Berlin-Friedrichshain ist und dass ihr für dessen Verlust eine Entschädigung i.H.v. 18.527,67 € nebst Zinsen nach dem NS-VEntschG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es fehle an einer gesonderten fristgerechten Anmeldung des Vermögenswertes „Erbanteil der Frau M...S...“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Bände) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.