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Urteil

29 K 127.14

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0704.29K127.14.0A
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Leitsätze
Ein im Eigentum einer LPG stehendes Bodenreformgrundstück gehört nicht zum zuordnungsfähigen Vermögen. Ein in irriger Annahme von Volkseigentum vorgenommener Rechtsträgerwechsel geht ins Leere. Er kann mangels Erklärungswillen nicht in eine Ersteinsetzung eines Rechtsträgers umgedeutet werden.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. November 2010 – soweit er das im Grundbuch von F..., Blatt 10182, eingetragene 127.266 m² großen Flurstücks 125/29 der Flur 2 der Gemarkung... betrifft – und der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. März 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Eigentum einer LPG stehendes Bodenreformgrundstück gehört nicht zum zuordnungsfähigen Vermögen. Ein in irriger Annahme von Volkseigentum vorgenommener Rechtsträgerwechsel geht ins Leere. Er kann mangels Erklärungswillen nicht in eine Ersteinsetzung eines Rechtsträgers umgedeutet werden.(Rn.32) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. November 2010 – soweit er das im Grundbuch von F..., Blatt 10182, eingetragene 127.266 m² großen Flurstücks 125/29 der Flur 2 der Gemarkung... betrifft – und der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. März 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 2 und 3 vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. I. Die Anfechtungsklagen sind zulässig. 1. Gegenüber dem Kläger zu 1 ist der Bescheid vom 17. November 2010 zwar bestandskräftig geworden, jedoch ist die Klage insoweit zulässig, als er nunmehr die – mit dem rechtzeitig beklagten Bescheid vom 5. März 2012 abgelehnte – Aufhebung des ersten Bescheides im Wege des Wiederaufgreifens oder der Rücknahme anstrebt. Der Kläger zu 1 ist als Adressat des ihn – durch Aufrechterhalten des Bescheides vom 17. November 2010 – unmittelbar mit einer Erlösauskehrverpflichtung nach § 8 Abs. 4 VZOG belastenden Bescheides vom 5. März 2012 klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass er dann, wenn wegen Unwirksamkeit des Rechtsträgerwechsels tatsächlich die LPG (T) S... über den 3. Oktober 1990 hinaus Eigentümerin geblieben sein sollte, als Nichtberechtigter verfügt hätte und damit ohnehin einem Erlösauskehranspruch ausgesetzt wäre, denn durch die Bescheide wird er einem weiteren Anspruchsteller ausgesetzt. 2. Gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 ist mangels einer – nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VZOG zwingend erforderlichen – Zustellung der Bescheide keine Klagefrist ausgelöst worden; eine Heilung nach § 8 VwZG kann nicht eintreten, da es sich nicht um eine fehlerhafte Zustellung, sondern um eine unterbliebene Zustellung handelt. Im Übrigen wäre nach dem unwidersprochenen Vortrag dieser Klägerinnen, erst im Herbst 2012 Kenntnis von den Bescheiden erlangt zu haben, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind zudem nicht nur reflexhaft von der den Kläger zu 1 treffenden Erlösauskehrverpflichtung betroffen, sondern sie können als Rechtsnachfolger der LPG (T) S...die Möglichkeit geltend machen, dass diese über den 3. Oktober 1990 hinaus tatsächlich Eigentümerin geblieben ist, so dass ihnen eine Klagebefugnis dafür zusteht, sich gegen die diese Rechtsposition beeinträchtigenden Bescheide wenden. Das Gericht geht dabei gemäß § 88 VwGO davon aus, dass sich die Klage ungeachtet des weiter gefassten Klageantrages nur auf das im Bescheid vom 17. November 2010 unter lfd. Nr. 14 aufgeführte Grundstück beziehen soll, denn allein damit befasst sich die Klagebegründung. II. Die Klage der Klägerinnen zu 2 und 3 ist begründet, weil die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig, da es sich bei dem streitigen Grundstück um kein zuordnungsfähiges Vermögen handelte. Die Rechtsverletzung besteht darin, dass der der Beigeladenen zugesprochene Erlösauskehranspruch geeignet ist, die sich aus dem Eigentum der Rechtsvorgängerin ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche zu beeinträchtigen. Die LPG (T) S... war – was die Beteiligten auch nicht in Frage stellen – jedenfalls bis zum 18. September 1990 nicht Rechtsträger eines volkseigenen Grundstückes, sondern tatsächlich Eigentümerin. Die Übertragung von Eigentum an Bodenreformland auf eine LPG war in der DDR zwar unerwünscht, aber jedenfalls bis zum Beschluss des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1965 (NJ 1965, 521) nicht unwirksam (BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 31/98 –, Buchholz 111 Art 19 EV Nr. 6 = juris Rdnr. 20 ff.; BGH, Urteil vom 26. November 1999 – V ZR 34/99 –, BGHR DDR-BesitzwechselVO 1951 § 13 Zuweisung 1 = juris Rdnr. 17; Schramm, NJ 1999, 269 f.). Auch durch den „Rechtsträgerwechsel“ vom 18. September 1990 ist kein zuordnungsfähiges Volkseigentum entstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beteiligten seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen sind, es handele sich um ein volkseigenes Grundstück. Der Rechtsträgerwechsel ging somit ins Leere. Er kann auch nicht in die Ersteinsetzung eines Rechtsträger umgedeutet werden, denn dazu fehlt es den Beteiligten am Erklärungswillen. Die Rechtslage des im Eigentum der LPG stehenden Bodenreformgrundstücke stellte sich folgender Maßen dar: Durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 wurden alle Verfügungsbeschränkungen aufgehoben. Damit war insbesondere der Bodenreformsperrvermerk gegenstandlos (wobei das Gericht ungeachtet der lückenhaften Dokumentation davon ausgeht, dass dieser Vermerk zutreffend für alle hier betroffenen Flächen eingetragen war). Es galten nunmehr die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR, so dass es sich im vorliegenden Fall ab dem 16. März 1990 um sozialistisches Eigentum i.S.v. § 18 Abs. 3 ZGB handelte, das nach § 20 Abs. 3 ZGB nicht in persönliches Eigentum übergehen durfte. In Vollziehung von Nr. II.8.b) der Anlage III zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion vom 18. März 1990 (BGBl. II S. 537) wurde § 20 ZGB durch Nr. 12 der Anlage zum 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 aufgehoben, so dass ab diesem Zeitpunkt die LPG über vollwertiges Eigentum verfügte. Nun ist es zwar durchaus denkbar, dass sich die Erkenntnis über diese Rechtslage auch im September 1990 noch nicht durchgesetzt hatte und eine LPG irrig von andauernden Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich auch derjenigen Grundstücke ausgehen mochte, die in ihrem Eigentum standen. Es spricht aber entgegen der Auffassung der Beigeladenen nichts dafür, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall damals von einer solchen Konstellation ausgingen. Vielmehr werden dort als denkbare, aber nicht greifende Grundlage für die Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen an einen privaten Gewerbetreibenden lediglich das Gesetz über die Übertragung volkseigener Güter […] in das Eigentum der Länder und Kommunen vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 897) und das Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 899) angeführt, die sich gerade nur mit volkseigenen Vermögenswerten befassen. Auch soweit im Folgenden noch von „in den volkseigenen Bodenfonds zurückgeführte[n]“ Flächen die Rede ist, erschließt sich gerade bei dieser Wortkombination nicht, dass – und weshalb – die Beteiligten bei Grundstücken im Bodenfonds davon ausgegangen sein sollten, hier bedürfe es noch einer Überführung in das Volkseigentum, zumal anschließend wiederum ausdrücklich von einem Rechtsträgerwechsel und nicht etwa von einer Ersteinsetzung eines Rechtsträgers – wofür es übrigens nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Anordnung vom 7. Juli 1969 eigene Formulare gab – die Rede ist. Schließlich entspricht die hier gewählte Vorgehensweise der ausdrücklich in § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vorgesehenen, wonach Genossenschaften volkseigene Grundstücke nicht selbst veräußern durften, sondern zum Zwecke des Verkaufs in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde übertragen mussten. Soweit die Beigeladene darauf verweist, die Abrede über die die Verteilung des Kaufpreises spreche dafür, dass hier ein Verkauf zu Eigentum des Volkes stattgefunden habe, spricht dagegen bereits der Kontext, in dem vom Kaufpreis erst im Anschluss an die Absicht der Weiterveräußerung an die F...-GmbH die Rede ist, so dass angesichts des Umstandes, dass der Rechtsträgerwechsel gerade keinen Kaufpreis aufweist, nur der bei der Weiterveräußerung zu erzielende Kaufpreis gemeint sein kann, der schließlich auch dem entsprechend aufgeteilt wurde. III. Danach ist auch die Klage des Klägers zu 1 begründet. Zwar liegen keine Wiederaufnahmegründe vor, denn es hat sich weder die Sach- und Rechtslage geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), sondern nur deren Bewertung seitens des Klägers, noch liegen neuen Beweismittel vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), da die Mitteilung über die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch nichts beweist, sondern lediglich den Anstoß gegeben hat, eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO sind nicht ersichtlich. Es liegen jedoch die Voraussetzungen der Rücknahme des nach den Ausführungen zu II. rechtswidrigen Bescheides vom 17. November 2010 vor. Angesichts des Zwecks der Vermögenszuordnung, eine allgemein verbindliche Klärung der Eigentumslage herbeizuführen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG), ist das der Beklagten in § 48 Abs. 1 VwGO gegenüber dem Kläger zu 1 eingeräumte Rücknahmeermessen durch die zu Gunsten der Klägerinn zu 2 und 3 bestehende Verpflichtung, den Bescheid aufzuheben, auf null reduziert. Schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen steht nicht entgegen, da sie auf Grund des Bescheides noch keine Leistung erhalten hat (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Gegenstandswert wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Der Kläger zu 1, Rechtsnachfolger des Landkreises E..., und die Klägerinnen zu 2 und 3 wenden sich gegen die Feststellung der Erlösauskehrberechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des im Grundbuch von F..., Blatt 10182, eingetragenen, 127.266 m² großen Flurstücks 125/29 der Flur 2 der Gemarkung.... Das Grundstück ist hervorgegangen aus den Flurstücken 125/1 bis 125/16. Diese waren auf den Grundbuchblättern 386, 387, 388 und 389 verzeichnet, durchgängig mit einem Bodenreformsperrvermerk. Elf dieser Grundstücke standen ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Klägers zu 1 und der Beklagten vorliegenden Grundbuchunterlagen zunächst im Eigentum von Neubauern und fielen nach Veränderungsnachweisen überwiegend vom 9. November 1955, im einem Fall vom 21. März 1956, in den Bodenfonds zurück und wurden sodann vom Rat des Kreises der LPG zugeteilt, die als Eigentümerin in den Grundbüchern eingetragen wurde. Mit der Eigentumsumschreibung auf dem Blatt 388 am 14. November 1955 wurden weitere fünf Grundstücke dorthin übertragen, deren ursprüngliche Grundbuchblätter nicht vorliegen; der Sperrvermerk wurde auch auf diese Grundstücke bezogen. 1960 wurden die Flurstücke 125/1 bis 125/16 zu dem 200.839 m² großen Flurstück 125/28 zusammengefasst und „auf Grund des Rechtsträgernachweises vom 23. Februar 1960“ entsprechend auf dem Grundbuchblatt 388, später 92, eingetragen. Die Fläche wurde bis 1990 von der LPG (P) H... landwirtschaftlich genutzt. Die LPG (T) „I...“S... benannte sich am 9. Februar 1990 in LPG (T) S... um. Am 16. Oktober 1990 beschlossen die LPG (P) H..., die LPG (T) S... und die LPG (T) „N...“ G... ihren Zusammenschluss zur LPG S... 5901; die Streichung der alten Genossenschaften und Eintragung der neuen im Genossenschaftsregister bestätigte das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Landentwicklung Eisenach am 1. November 1990. Aus dieser LPG gingen 1991 die Klägerinnen zu 2 und 3 sowie die hier nicht klagende Agrargenossenschaft H... eG hervor. In einem am 24. September 1990 vom Landratsamt Eisenach angefertigten Protokoll über eine „am 11.9.1990 durchgeführte Beratung zum Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen durch die F...-GmbH“ heißt es: Durch die Dezernatsleiterin wurde die aktuelle Rechtslage erörtert und dargelegt, daß […] ein Direktverkauf der beantragten Flächen an die F...-GmbH vom jetzigen Rechtsträger […] nicht möglich ist […] Damit keine Hindernisse für den Investitionsbeginn der F...-GmbH entstehen […], wurde von der Dezernatsleiterin vorgeschlagen, zunächst den Rechtsträgerwechsel zum Landratsamt schnellstens zu vollziehen und gleichzeitig den Antrag auf Überführung der in der Anlage genannten Flächen in kommunales Eigentum zu stellen und im Anschluß nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, den rechtsgeschäftlichen Erwerb durch die F...-GmbH durchzuführen. […] Die betreffenden […] Grundstücke […] sind in den volkseigenen Bodenfonds zurückgeführte, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die LPG (P), als auch die LPG (T) stimmten der Übertragung der betreffenden Grundstücke an das Landratsamt im Wege des Rechtsträgerwechsels, mit dem Zweck der Weiterveräußerung, zu. […] Der Verkaufserlös soll in Übereinstimmung aller Beteiligten zu 50 % an die LPG (P) und LPG (T) „H...“, Sitz S... und darüber hinaus betragsanteilig an die betroffenen Gemeinden bzw. an die Stadt E... fallen. An der Beratung nahmen neben Mitarbeitern des Kreises und der Gemeinden sowie der F...-GmbH für die LPG (T) S... Herr K... und für die LPG (P) S... (richtig wohl LPG (P) H... inS...) Herr H... teil. Am 17. September 1990 wurde ein Rechtsträgerwechsels für das Flurstück 125/28 und zwei weitere Flurstücke auf den Landrat des Landkreises E... vereinbart und die Eintragung beantragt; unter „bisheriger Rechtsträger“ ist der Stempel der LPG (P) H... nebst zwei Unterschriften aufgeführt. Die für Kaufpreis, Zeitwert und Buchwert vorgesehenen Felder sind ausgestrichen. Die Zustimmung erteilten der Rat der Gemeinde S..., datiert auf den 11. September 1990, und der Rat des Kreises E..., datiert auf den 17. September 1990. Am 18. September 1990 schrieb der Liegenschaftsdienst den Grundbesitz „gemäß dem vorstehenden Antrag“ um und übertrug die betroffenen Grundstücke auf das Grundbuchblatt 10180; dort wurde das Landratsamt E... als Eigentümer eingetragen. Am 27. September 1990 schrieb der Landrat an den Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Erfurt: Die betroffenen Flurstücke befinden sich in Rechtsträgerschaft des Landratsamtes Eisenach, welches mit heutigem Schreiben an Sie die Überführung in kommunales Eigentum beantragt hat. […] Ich bitte Sie, uns bis zum 2.10.1990 Ihre Entscheidung hinsichtlich der Überführung der Flächen in kommunales Eigentum zukommen zu lassen, damit durch das Landratsamt unverzüglich ein Grundstückskaufvertrag mit dem zukünftigen Eigentümer F...-GmbH abgeschlossen werden kann. Eine Reaktion des Regierungsbevollmächtigten ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Mit Änderungsnachweis vom 22. Oktober 1990 wurde das Flurstück 125/28 geteilt in die Flurstücke 125/29 und 125/30; die Grundbuchumschreibung erfolgte am 30. Oktober 1990. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Oktober 1990, im Hinblick auf die nunmehr grundbuchlich vollzogene Trennvermessung ergänzt am 20. November 1990, veräußerte der Landkreis E... u.a. das Grundstück 125/28 an die F... GmbH Eisenach zu einem Preis von 4,75 DM/m². Am 21. November 1990 wurde das Grundstück auf das Grundbuchblatt 567 übertragen und dort die F... GmbH als Eigentümerin eingetragen. Am 2. April 1991 wurde es ohne Eigentumswechsel auf das Grundbuchblatt 10181 übertragen; dort wurde am 10. Oktober 1991 auf Grund Auflassung vom 6. Mai 1991 die R... Eisenach GmbH als Eigentümerin eingetragen. Den Erlös teilte das Landratsamt zwischen der LPG (P) H... und den Belegenheitsgemeinden auf. Das Grundbuchblatt 10180 wurde am 7. April 1993 neugefasst und dabei Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Landratsamtes E..., seit 1995 des Kreises, eingetragen. Gegen diese Eintragung wurde am 31. März 1999 von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen. Mit Schreiben vom 3. November 2008 und 4. März 2010 beantragte die Beigeladene, ihren Zuordnungsanspruch festzustellen. Mit Bescheid vom 17. November 2010 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu 1. fest, das Eigentum an 18 Grundstücken, darunter unter lfd. Nr. 14 das streitgegenständliche, sei auf Grund der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz am 4. September 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen, und bestätigte zu 2. den Rechtsübergang auf die Beigeladene – insbesondere hinsichtlich des Erlösauskehranspruches – auf Grund von Sammelzuordnungsbescheiden vom 18. Juni 1996. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 24. November 2010 zugestellt, der ihn bestandskräftig werden ließ; den Klägerinnen zu 2 und 3 wurde der Bescheid nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 bat der Kläger zu 1 um Überprüfung der Entscheidung, da sich inzwischen herausgestellt habe, dass am 4. September 1990 kein Volkseigentum, sondern Eigentum der LPG bestanden habe. Mit Bescheid vom 5. März 2012 änderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid vom 17. November 2010 insoweit ab, als das Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück nicht zum 4. September, sondern zum 3. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen sei, und wies den Antrag der Klägers zu 1 auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Der Antrag habe bereits deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger zu 1 die Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides bekannt gewesen sei. Jedenfalls aber habe am 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden, weil die LPG ihr Eigentum durch den Rechtsträgerwechsel verloren habe; Eigentum des Klägers zu 1 habe dadurch nicht entstehen können. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 12. März 2012 zugestellt, den Klägerinnen zu 2 und 3 wiederum nicht. Der Kläger zu 1 hat am 11. April 2012 Klage erhoben und trägt vor, der Wiederaufgreifensantrag sei nicht schuldhaft verspätet, weil er erst auf Grund einer ihm im Jahre 2011 bekannt gegebenen Mitteilung des Grundbuchamtes an die Agrargenossenschaft H... eG Veranlassung gehabt habe, sich vertieft mit der Eigentumslage zu beschäftigen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrigen Zuordnungsentscheidung vor. In der Sache meint er, der Rechtsträgerwechsel vom 18. September 1990 habe keine Auswirkungen auf die Eigentumslage haben können. Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 17. November 2010 in der Fassung des Bescheides vom 5. März 2012 insofern aufzuheben, als festgestellt wird, dass das Eigentum an dem im Grundbuch von F... Blatt 10182 eingetragenen Flurstück 125/29 der Flur 2 der Gemarkung F... am 03. Oktober1990 auf die später in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhandanstalt übergegangen ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Zuordnungsverfahren entgegen Nr. III.2. des Bescheides vom 05. März 2012 wieder aufzugreifen und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Klägerinnen zu 2 und 3 haben am 22. Januar 2013 die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 27 K 12.13 geführte und mit Beschluss vom 3. Juli 2013 zum vorliegenden Verfahren verbundene Klage erhoben. Sie machen geltend, die LPG (T) S...habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück durch den Rechtsträgerwechsel vom 18. September 1990 nicht verlieren können, so dass sie als Rechtsnachfolger in ihrem Eigentumsrecht verletzt seien. Zudem drohe ihnen im Falle der Bestandskraft der Bescheide ein Regress seitens des Klägers zu 1. Sie haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den an den Kläger zu 1 und die Beigeladene gerichteten Vermögenszuordnungsbescheid vom 17. November 2010 der Beklagten sowie den Änderungsbescheid vom 5. März 2012 der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, dass – wie auch die Grundbuchberichtigung vom 7. April 1993 zeige – zum 18. September 1990 Volkseigentum entstanden sei. Ausweislich des Protokolls der Beratung am 11. September 1990 seien sich die Beteiligten darüber im Klaren gewesen, dass kein Volkseigentum vorgelegen habe. Wenn gleichwohl ein Rechtsträgerwechsel vorgenommen worden sei, könne dies nur den Zweck gehabt haben, eine Ersteinsetzung eines Rechtsträgers i.S.v. § 14 der im Formular angeführten Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433) vorzunehmen. Dafür spreche auch, dass eine Abrede über die Verteilung des Kaufpreises getroffen worden sei, der bei einem Rechtsträgerwechsel üblicher Weise nicht geflossen sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Kläger zu 1 (ein Ordner) und der Beklagten (ein Ordner und ein Hefter) eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.