OffeneUrteileSuche
Urteil

29 K 327.11

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0605.29K327.11.0A
10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. (Rn.32) 2. Der Fortbestand des öffentlichen Interesses muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen. (Rn.37) 3. Die Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. (Rn.48)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Januar 2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. (Rn.32) 2. Der Fortbestand des öffentlichen Interesses muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen. (Rn.37) 3. Die Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. (Rn.48) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Januar 2011 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Klage teilweise zurück genommen worden ist, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die - zulässige - Klage begründet. Die im nunmehr nur noch streitgegenständlichen Tenorpunkt Nr. 3 des Bescheides verfügte Naturalrestitution eines Großteils der Altgrundstücke unter Verneinung von Restitutionsausschlussgründen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dieser Teil des Bescheides ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Beigeladene Berechtigte gem. § 2 Abs.1 VermG, denn es ist nach der entsprechenden Erklärung der Klägerin nicht mehr streitig und auch unzweifelhaft zutreffend, dass die Haus Frankfurt GmbH die Grundstücke verfolgungsbedingt verloren hat. Dies ging nämlich nachgewiesenermaßen auf eine Verfügung nach der sog. Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 zurück und die Verfolgungsvermutung ist – falls es auf diese überhaupt ankommt – jedenfalls nicht widerlegt, nachdem ein angemessener Kaufpreis unter der gebotenen Berücksichtigung des getilgten Hauszinssteuerabgeltungsbetrages nicht belegt werden kann und auch die hier ggf. erforderlichen Nachweise zur Widerlegung der „verschärften“ Vermutung nach Art. 3 Abs. 3 der alliierten Rückerstattungsanordnung sich aus den Akten nicht ergeben. Jedoch ist der daraus grundsätzlich folgende Anspruch auf Rückgabe der Grundstücke nicht nur hinsichtlich der Teilfläche, deren Rückgabe schon in Nr.4 des Bescheides – unstreitig und zutreffend – abgelehnt worden ist, ausgeschlossen, sondern auch hinsichtlich der hier noch in Rede stehenden Teilfläche ABCD. Insoweit liegt nämlich der Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 lit. c) VermG vor. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn sie im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Der Vorschrift liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass an der Aufrechterhaltung dieser Veränderungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 um, in dem diese Zielrichtung bereits deutlich zum Ausdruck kommt (BVerwG; Urteil vom 1. Dezember 1995 – 7 C 27.94 – juris). Ein darüber hinaus gehendes besonderes "öffentliches Interesse" im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals ist nicht Voraussetzung für den Restitutionsausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 1 lit. c VermG (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 C 11/08 – juris). Daher ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Stellplätze gegeben ist. Der übergreifende Schutzzweck des § 5 Abs. 1 bestimmt auch das Verständnis des Ausschlusstatbestandes in § 5 Abs. 1 lit. c VermG. Die Regelung geht davon aus, dass Grundstücke und Gebäude durch ihre "Verwendung" im komplexen Wohnungsbau eine Änderung der Zweckbestimmung erfahren haben, die im öffentlichen Interesse aufrechterhalten bleiben soll. Die geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit. Diese Einheit soll nicht dadurch gefährdet oder gar zerstört werden, dass durch Rückübertragungen von Grundstücken oder Gebäuden einzelne Bestandteile aus dem komplexen Ganzen herausgelöst werden. Eine solche Gefahr besteht deshalb, weil im komplexen Wohnungsbau verwendete Grundstücke und Gebäude häufig in ihrer zuvor gegebenen baulichen oder sonstigen Nutzung erheblich verändert oder bestehende Grundstücksgrenzen aufgehoben wurden und der in seine Rechte wiedereingesetzte frühere Eigentümer versucht sein könnte, diese Änderungen soweit wie möglich rückgängig zu machen. Zu den von § 5 Abs. 1 lit. c VermG geschützten Veränderungen der baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zählen grundsätzlich folgende Maßnahmen: der nicht auf Einzelstandorte beschränkte - rand- oder innerstädtische - Wohnungsneubau, die Errichtung der zum komplexen Wohnungsbau nach den Rechtsvorschriften der DDR gehörenden Gebäude und baulichen Anlagen für gesellschaftliche Zwecke, der stadttechnischen Versorgung, des Verkehrs und der Freiflächen, die für die innere Funktion eines Wohngebietes erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen ist eine komplexe planerische und städtebauliche Einheit entstanden, die durch eigentumsrechtliche Veränderungen an einem Grundstück potentiell gefährdet würde. Ist ein Grundstück oder Gebäude dauerhaft in einen derartigen Zusammenhang eingebunden, unterliegt es nicht der Restitution. Ein typischer Fall der dauerhaften Einbindung ist die flurstücksübergreifende Neubebauung von Grundstücken. Wird ein Grundstück selbst nicht unmittelbar zu Wohnzwecken genutzt, kann es nur dann in einen komplexen Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c VermG einbezogen sein, wenn es mit seiner Nutzung funktional auf in der Umgebung errichtete Wohnbebauung bezogen ist (st. Rechtspr. des BVerwG; Urteil vom 1. Dezember 1995 – 7 C 27.94 - juris, Urteil vom 11. Januar 2001 – 7 C 11.00 – juris). Die Errichtung von Stellplatz- oder Garagenanlagen im Zusammenhang mit Wohnungsneubau kann einen typischen Fall der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1999 – 7 B 80.99 – juris). Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind hier in geradezu klassischer Weise erfüllt. Aus der Zusammenschau der städtebaulichen Direktive vom 30. Juni 1967 für das Gebiet Rathausstraße /Liebknechtstraße (enthalten in der Archivakte C Rep. 131-05, Nr. 324), dem Magistratsbeschluss 6/67 vom 21. Juli 1967 über die Bebauungskonzeption des Investitionskomplexes Rathausstraße/Liebknechtstraße und dem in der Archivakte C Rep. 110-01 Nr. 2335 enthaltenen Bebauungsplan vom 17. Juli 1967 mit der städtebaulichen Bestätigung vom 14. September 1967 ergibt sich eindeutig, dass das gesamte Gebiet - nicht nur der Alexanderplatz selbst, sondern auch die Bereiche entlang der beiden großen Durchgangsstraßen Karl-Liebknecht-Straße und Rathausstraße - in diesem Sinne komplex beplant und in der Folge auch entsprechend bebaut worden ist. Diese Dokumente belegen anschaulich, dass hier im Zuge des „weiteren Aufbaus des Stadtzentrums der Hauptstadt“ eine großflächige Neuplanung unter weitgehender Aufhebung der historischen Straßen- und Gebäudestruktur erfolgt ist. Einbezogen war auch ein kleiner Bereich der Rekonstruktion relativ gut erhaltener Altbausubstanz, nämlich in der Rosenstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Streitgrundstück (vgl. städtebauliche Direktive vom 30. Juni 1967, Seite 20). Im Übrigen wurde unter „weitgehender Einbeziehung des Wohnungsbaus“ ein komplexes Neben- und Miteinander von Wohnen, Wohnnebeneinrichtungen (Schulen und Kindertagesstätten), gesellschaftlichen Einrichtungen - wie den Häusern der tschechoslowakischen und polnischen Kultur - , Einrichtungen des Handels (unter anderem in der „Markthalle“ und in den beiden unteren Etagen des Neubaus Karl-Liebknecht-Straße ...) und der Gastronomie geplant und errichtet. Dabei nahm der Wohnungsbau einen erheblichen Platz ein. Es wurden nämlich insgesamt 1330 Wohneinheiten errichtet, davon 990 im Bereich der Karl-Liebknecht-Straße, wozu es heißt, dass die Bebauung dort gleichzeitig Bestandteil eines in sich geschlossenen Wohngebietes sei, das sich dem Verlauf der S-Bahntrasse folgend bis zur Spandauer Straße erstrecke (Magistratsbeschluss 6/67 vom 21. Juli 1967, Seite 2 und 3). Dementsprechend wurde schon in der städtebaulichen Direktive der zu erwartende, sich stetig erhöhende Stellplatzbedarf erörtert (S. 11 f); bereits für 1980 wurde ein Defizit im Bereich der Karl-Liebknecht-Straße von 400 Stellplätzen prognostiziert. Daher wurde die Notwendigkeit der Schaffung von Stellplätzen auch innerhalb des dortigen Areals ausdrücklich betont. Entsprechend war ursprünglich in dem „Innenhof“ zwischen Markthalle, den Neubauten an der Karl-Liebknecht-Straße und den Altbauten an der Rosenstraße ein Großparkplatz vorgesehen, wie er in dem Bebauungsplan vom 17. Juli 1967 dargestellt ist. Die Vollendung der Freiflächenplanung zog sich jedoch bis in die Jahre 1973/74 hin. Aus den weiter in diesen Akten (C Rep. 131-05, Nr. 324) vorhandenen Unterlagen ist klar nachvollziehbar, dass es - vornehmlich aufgrund von Eingaben des Direktors und des Elternbeirats der gegenüberliegenden 12. Oberschule (vgl. das Schreiben der SED-Kreisleitung, Abt. Kultur/Volksbildung an den 1. Sekretär der Kreisleitung vom 29. Juni 1973) - zu einer Umplanung kam, wobei aufgrund der diagnostizierten Stellplatzknappheit auf Parkplätze nicht gänzlich verzichten werden sollte. Dabei wurden zunächst ein Parkplatz mit 94 Plätzen in der Rosenstraße und auf der Streitfläche nur 32 Stellplätze geplant (vgl. „Studie zur Freiflächengestaltung Spandauer- Liebknechtstr.“ vom 20. September 1973 und Vermerk der Kreisplankommission vom 18. Oktober 1973). Nachdem auch der Parkplatz in der Rosenstraße gestrichen (Vermerk der Kreisplankommission vom 18. Oktober 1973) und Überlegungen zur Anlegung eines Parkplatzes im Innenhof der Altbauten der Rosenstraße verworfen worden waren (vgl. Protokoll des Hauptauftraggebers vom 27. März 1973 über eine Besprechung am 25. September 1973), kam es zur Festsetzung eines Parkplatzes auf dem Flurstück ... mit nunmehr 53 Plätzen (Plan „IK Rathaus- Liebknechtstr., Spielplatz an der Markthalle“ vom April 1974 mit Zustimmungen zur Freiflächengestaltung des Chefarchitekten und des Stadtgartendirektors vom 22. April 1974). Dies entspricht exakt dem Parkplatz wie er heute noch – abzüglich der jetzt für das Gleichrichterwerk benötigten Fläche – vorhanden ist. Der Vorgang wird anschaulich illustriert durch das aufgrund der Eingabe einer Anwohnerin verfasste Schreiben des Bezirksbauamts/Chefarchitekt vom 10. September 1974 (enthalten in den vom Landesarchiv übersandten Kopien aus dem Bestand C Rep. 110-01 Nr. 2334). Darin heißt es: „Der zwischen der Ausfahrt der Tiefstraße und dem geschlossenen Giebel der Bürogebäude Rosenstraße liegende, verschattete Randstreifen wurde, da er für Spielplätze und Ähnliches ungeeignet ist, für Stellflächen des ruhenden Verkehrs (53 Pkw) ausgewiesen, die die bereits vorhandene Zufahrt nutzen.“ Damit ist die Verwendung der Fläche im komplexen Wohnungsbau im Sinne der Norm überzeugend belegt. Da unstreitig ist, dass der Parkplatz schon immer durch eine Schranke abgegrenzt war, steht fest, dass er nicht beliebigen Nutzern, sondern ausschließlich Anliegern zur Verfügung stand. Darauf, ob dies ausschließlich Wohnungsmieter des Plattenbaus Karl-Liebknecht-Straße Nr. ... oder auch Mieter der Altbauten an der Rosenstraße waren, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Beigeladenenvertreter angesprochene mögliche Nutzung durch das polnische Kulturinstitut, welches seinerzeit an der Ecke Karl-Liebknecht-Straße/ Rosenstraße gelegen war. Denn – wie dargestellt – ist der gesamte Bereich einschließlich der Rekonstruktion der Altbauten in der Rosenstraße einheitlich komplex geplant und errichtet worden. Am Fortbestand der Nutzung zum Stichtag 29. September 1990 (§ 5 Abs. 2 VermG) und bis heute - mit Ausnahme der von der Dienstbarkeit belasteten Fläche - bestehen keine Zweifel. Dieser Ausschlussgrund entfällt auch nicht, weil der Fortbestand des Parkplatzes ungewiss wäre. Allerdings muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen. Ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der „Einrichtung“ absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 – 8 C 32/99 –, juris und Beschluss vom 1. Juni 2006 – 7 B 31.06 - juris). Die Annahme eines Restitutionsausschlusses nach § 5 Abs. 1 VermG verlangt die gesicherte Prognose, dass die rückgabeausschließende Nutzung des Grundstücks nicht in absehbarer Zeit aufgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 02. Juli 2002 – 7 B 41/02 –, juris). Die Prognoseentscheidung ist hier nur für den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu treffen. Denn zwischenzeitliche Planungen oder Entwicklungen, die den Fortbestand eines Ausschlussgrundes in Frage gestellt hatten, sind allenfalls dann relevant, wenn zwischenzeitlich feststand, dass der Ausschlussgrund entfallen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 17. November 2005 – VG 29 A 337.00 – juris, Rn. 41). Dies war hier bei den – von der Klägerin etwa 2007 bis 2009 allerdings offenkundig tatsächlich angestellten – Verkaufserwägungen ersichtlich nicht der Fall. Diese – vom Bundesverwaltungsgericht mit „gesichert“ umschriebene – Prognose verlangt ein hohes Maß an Prognosegewissheit, das zwar letzte Zweifel nicht ausschließt, aber weit über eine bloße Wahrscheinlichkeit hinausgeht. Die Prognose muss sich – schon im Hinblick auf die seit der komplexen Investition einerseits und seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes andererseits vergangenen langen Zeiträume – für einen relevanten Zeitraum treffen lassen, der deutlich über einem Jahr anzusetzen ist. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass Veränderungen auf dem Areal gerade in Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren zurück gestellt worden sind, was den typischen Anwendungsfall dieser Rechtsprechung darstellt. Aber auch sonst ist bei der gebotenen „strengen“ Handhabung des Ausschlussgrundes hier weiter von dessen Vorliegen auszugehen. Die Kammer hat aus dem Akteninhalt und den Darlegungen der Klägerin die Überzeugung gewonnen, dass mit einer relevanten Veränderung auf dem Streitgrundstück mindestens in den nächsten zwei Jahren nicht zu rechnen ist. In diesem prognoserelevanten Zeitraum ist weder anzunehmen, dass die Klägerin auf dem Areal eine Bebauung angehen noch, dass sie die Streitgrundstücke veräußern wird. Andere Gründe, warum die die Rückgabe ausschließende Nutzung geändert werden oder in Fortfall kommen sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar ist das Streitgrundstück bebaubar. Denn es handelt sich hier bauplanungsrechtlich unstreitig nach wie vor um einen unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Kerngebiet der Gebietskategorie M 1 gekennzeichnet, ein Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist nicht im Gange. Im Übrigen sieht auch das Planwerk Innenstadt, das jedoch keinerlei rechtliche Verbindlichkeit besitzt, hier eine Bebauung - in Form der Blockrandbebauung - vor. Jedoch hat die Klägerin überzeugend dargelegt, dass eine Bebauung für sie als landeseigene Wohnungsbaugesellschaft derzeit und zumindest mittelfristig nicht in Betracht kommt. Der Prokurist und Justiziar der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass die WBMI zwar aufgrund des „Drängens“ des Landes, mehr Wohnraum zu schaffen, ihren Bestand auf „Neubaupotenziale“ geprüft hat, das Streitgrundstück dabei aber schon in der ersten Phase als ungeeignet herausgefallen ist. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass das Grundstück so eingestuft worden ist. Denn das Gleichrichterwerk und die dafür bestellte Dienstbarkeit schränken die Bebaubarkeit dadurch erheblich ein, dass die dieses Gebäude umgebenden Flächen komplett freizuhalten sind. Zudem befindet sich die Fläche in einer schattigen Randlage und grenzt mit einer Seite komplett an die Altbebauung an, weshalb möglicherweise auch Fensterrechte des Nachbargrundstücks bestehen (vgl. Verkehrswertgutachten vom 22. Oktober 2013, Seite 11). Es liegt damit auf der Hand, dass die Bebauung des Grundstücks erheblich teurer wäre als es bei einer vergleichbaren Fläche, die derartige Nachteile nicht aufweist, der Fall ist. Andererseits hat die Klägerin auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Mieten, die hier erzieht erzielt werden dürften, durch Senatsvorgaben bei 6,50 € bis 8,50 € „gedeckelt“ sind. Damit ist plausibel, dass sich eine Bebauung im Rahmen des primären „Auftrags“ der Klägerin, preiswerte Mietwohnungen zu schaffen, nicht realisieren lässt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten vom 22. Oktober 2013. Denn dieses geht vom Ziel einer maximalen Rendite, insbesondere erzielt durch Errichtung von Eigentumswohnungen für „gehobene Ansprüche“ (S. 36 des Gutachtens), aus. Ein solches Ziel aber will bzw. darf die Klägerin als landeseigene Wohnungsbaugesellschaft nicht verfolgen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin – wie mit dem Protokollauszug zur 11. Sitzung des Bau- und Vermögensausschusses des Aufsichtsrates der Klägerin am 26. März 2014 belegt worden ist – über insgesamt 68 Grundstücke bzw. Standorte verfügt, die sie hinsichtlich der Kosten-/Nutzen-Analyse günstiger einschätzt und wo sie eine Bebauung nunmehr vorrangig vorantreiben bzw. prüfen wird. Damit fällt das Streitgrundstück – wie auch das angrenzende Flurstück ..., das nach glaubhaften Angaben der Klägerin ebenfalls von vornherein als Neubaupotenzial ausgeschlossen worden ist – auf mindestens 2 Jahre, voraussichtlich erheblich länger, für eine mögliche Bauplanung der Klägerin aus. Aber auch ein Verkauf der Fläche im relevanten Zeitraum ist äußerst unwahrscheinlich. Insoweit hat die Klägerin belegt, dass sie Überlegungen in dieser Richtung bereits seit Jahren nicht weiter verfolgt. Denn sie hat dies bereits mit Schreiben vom 18. August 2010 (Bl. 152 des Verwaltungsvorgangs zum Antrag der Beigeladenen) dezidiert erklärt und auch das von einem Geschäftsführer und einem Prokuristen unterzeichnete Schreiben an den seinerzeit interessierten Investor vom 26. April 2011 vorgelegt, in dem es heißt, dass ein Verkauf von Flächen in dieser exponierten Lage für sie keinesfalls in Betracht kommen kann. Es ist auch im konkreten Fall glaubhaft und plausibel, dass die Klägerin die Flächen trotz der vorstehend beschriebenen Bebaubarkeit und der sich daraus ergebenden hohen Werthaltigkeit im eigenen Bestand halten und die jetzige Nutzung aufrechterhalten will. Denn die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer unmittelbar anliegender Häuser, insbesondere in der Karl-Liebknecht-Straße ..., in denen sie zahlreiche Wohnungen vermietet. Angesichts der gerichtsbekannten und auch von der Klägerin nochmals glaubhaft bestätigten Knappheit sowohl von Parkplätzen als auch von Spiel- und Grünflächen in diesem Gebiet ist der Wunsch der Klägerin diese Flächen zu erhalten, um wenigstens einigen Mietern Stellplätze anbieten zu können und die Wohnanlage insgesamt durch die übrigen Freiflächen attraktiv zu gestalten, sehr gut nachvollziehbar. Die Klägerin hat auch überzeugend ausgeführt und es bestehen keine Zweifel daran, dass die Anlage gut vermietet ist und sie im Gewerbebereich erheblich in eine Modernisierung - insbesondere des „Berlin-Karrees“ - investiert. Damit ist glaubhaft, dass die Klägerin sich hier langfristig als Anbieterin sowohl von Wohnungen als auch von Gewerbeflächen sieht, die naturgemäß ein Interesse an dem Erhalt dieses „Gesamtensembles“ haben muss. Weiter hat die Klägerin glaubhaft ausgeführt, dass sich am Ende der sogenannten Tiefzufahrt zwar eine Tiefgarage befindet, dort jedoch keine „normalen“ Stellplätze vorhanden sind, sondern die Garage lediglich der Ver- und Entsorgung der Geschäfte dient und nur wenige Stellplätze für Geschäftspersonal vorhanden sind, und dass die W... auch sonst in der nahen Umgebung keine weiteren Stellplätze für Wohnungsmieter zur Verfügung hat. Damit ist das hohe Interesse der Klägerin am Erhalt auch eines kleinen Parkplatzes an diesem Standort belegt. Dies wird gestützt durch das Schreiben des Stadtplanungsamtes vom 4. Juni 2010 (Bl. 145 des Verwaltungsvorgangs zum Antrag der Beigeladenen), in dem ausgeführt ist, dass der Parkplatz den Mietern der ca. 270 Wohnungen zur Verfügung steht und damit nur einen Bruchteil des Bedarfs abdeckt; eine Bebauung würde die bestehenden Wohnbedingungen beeinträchtigen, die notwendigen Freiflächen weiter einschränken und sogar einen Mehrbedarf hervorrufen, der in der näheren Umgebung nicht abzudecken sei. Hinzu kommt, dass Grundstücksverkäufe der hier in Rede stehenden Art gemäß §§ 63, 64 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Neufassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31) erheblich erschwert sind. Selbst wenn ein Verkauf nach § 63 Abs. 2 LHO, der eine Veräußerung nur zulässt, soweit der Vermögenswert zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt wird, zulässig sein sollte, so müsste eine derartige Veräußerung zumindest gemäß § 64 Abs. 1 von der Senatsverwaltung für Finanzen bzw. dem Bezirk Mitte genehmigt werden. Darüber hinaus wäre gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 a) der Vorschrift höchst wahrscheinlich auch die Zustimmung des Abgeordnetenhauses erforderlich. Danach bedarf nämlich die Veräußerung von Grundstücken dieser Einwilligung, wenn der Kaufpreis 3.000.000 € übersteigt. Dieser Betrag würde vorliegend zwar allein aufgrund des Bodenwertes, wie er sich aus dem Bodenrichtwertatlas ergibt, nicht ganz überschritten - der Wert liegt hier seit einigen Jahren bei 2.300 € pro Quadratmeter (Größe der Restitutionsfläche = 1.082 qm). Der tatsächliche Verkehrswert liegt aber, wie die Ausführungen im Gutachten vom 22. Oktober 2013 zeigen, deutlich höher. Der Ausschlussgrund ist auch nicht durch den Bau des Gleichrichterwerks und die Bestellung der entsprechenden Dienstbarkeit entfallen. Zwar befinden sich die Stellplätze nur noch auf einem Teil des Altgrundstücks, denn auf der Gebäudefläche des Gleichrichterwerkes wie auch auf den von der Dienstbarkeit belasteten, freizuhaltenden Flächen ist Parken nicht mehr möglich. Dies schließt jedoch die Berufung der Klägerin auf den Ausschlussgrund grundsätzlich nicht aus. Denn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ist im Ergebnis nicht von der Teilbarkeit der Fläche in einen von der restitutionsausschließenden Verwendung betroffenen und einen davon ausgeschlossenen Bereich auszugehen. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zur Teilrestitution ist für die Frage einer Teilbarkeit die sich aus der Verkehrsanschauung ergebende Prägung des Anwesens maßgeblich; diese muss deutlich voneinander abgrenzbare Teilflächen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 – 7 C 20/99 –, juris). Das ist hier zwar grundsätzlich der Fall: Der als Parkplatz nicht mehr nutzbare und damit von der Verwendung im komplexen Wohnungsbau nicht mehr betroffene Teil ist durch die genaue Markierung der Dienstbarkeit (gestrichelte rote Linie auf dem Plan Anlage 1 zum streitgegenständlichen Bescheid) eindeutig abgegrenzt. Es verbleiben Teilflächen nördlich und südlich davon, die weiterhin als Parkplatz nutzbar sind und auch tatsächlich so genutzt werden, wie sich schon aus den Fotos Bl. 80 – 82 der Gerichtsakte ergibt. Diese verbleibenden Parkflächen sind auch nicht so geringfügig, dass etwa deshalb von einem kompletten Fortfall des Ausschlussgrundes ausgegangen werden könnte. Aber dennoch ist die Teilrestitution nur der mit der Dienstbarkeit belasteten Flächen an die Beigeladene ausgeschlossen. Denn dem steht der allgemeine Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen. Danach ist die Rückgabe ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Mit dem Begriff der Unmöglichkeit soll nichts anderes ausgedrückt werden, als dass in diesen Fällen ungeachtet faktisch und rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten Nutzung des Vermögenswerts, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Sinn der Übernahme dieses Begriffs in den allgemeinen Rückgabeausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass eine Rückgabe generell nicht stattfindet, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre; denn damit würde ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt. Dabei geht es weniger um die gesteigerte Schutzwürdigkeit der derzeitigen Nutzung des restitutionsbefangenen Grundstücks als vielmehr darum, ob das Grundstück im Falle einer Restitution vernünftig genutzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 7 C 31/98 –, juris). Dies kann zu verneinen sein, wenn das Grundstück durch die Rückübertragung seine Bebaubarkeit verlieren würde (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 7 C 11.00 – juris). Danach ist die teilweise Rückgabe hier ausgeschlossen. Zum Einen wäre die Restitutionsfläche alleine nicht mehr bebaubar. Auch wenn ein Überbauen des Gleichrichterwerks zwar grundsätzlich möglich ist (vgl. den InvorG-Bescheid vom 19. Dezember 1997 und die Machbarkeitsstudien in dem Gutachten vom 22. Oktober 2013), scheidet hier eine Überbauung aus, da die ebenerdige Fläche an den beiden zugänglichen Seiten des Gleichrichterwerks von jeder Bebauung freigehalten werden muss und daher eine Überbauung allein auf der Restitutionsfläche daran scheitert, dass es in diesem Fall keine Zugangsmöglichkeit zu dem Gebäude gäbe. Eine derartige Bebauung ist nur unter Einbeziehung der übrigen Streitflächen möglich, damit von dort – von außerhalb der zugunsten der BVG freizuhaltenden Flächen – das Gebäude erreicht werden kann. Zum Anderen wäre eine Teilrestitution nur der mit der Dienstbarkeit belasteten Fläche im Sinne der zitierten Rechtsprechung „schlechthin unvernünftig“. Es widerspräche einer sozialverträglichen Handhabung der Ausschlussgründe, derartige „Splittergrundstücke“ zu schaffen, mit denen der Berechtigte faktisch nichts anfangen kann, deren Rückgabe aber andererseits die ohnehin eingeschränkte Nutzbarkeit der der Klägerin verbleibenden Flächen weitergehend beeinträchtigen würde. Sie müsste nämlich entweder die Zufahrt zu den verbleibenden Parkflächen so umgestalten, dass die Restitutionsfläche nicht berührt wird oder sich ein Notwegerecht über die mit der Dienstbarkeit belasteten Flächen sichern. Denn ein ähnliches Recht besteht bisher nur zu Gunsten der BVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es war nicht geboten, der Klägerin aufgrund der teilweisen Klagerücknahme einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Denn zum Einen bildete ihr nicht aufrechterhaltener Angriff gegen die Berechtigung der Beigeladenen keinen eigenen Streitgegenstand. Vielmehr setzt die streitige Naturalrestitution - zweistufig - zunächst die Berechtigung und zudem das Fehlen von Ausschlussgründen voraus, so dass es sich bei Einwendungen gegen die Berechtigung letztlich um einen Teil der Begründung und nicht um einen eigenen Streitgegenstand handelt. Allein wegen der Aufteilung des angefochtenen Bescheides, der die Berechtigung gesondert in Nummern 1 und 2 des Tenors ausspricht, hat die Klägerin dies zunächst mit angefochten. Zum Anderen übersteigt der Streitwert, der sich hier aus dem Bodenwert der Restitutionsfläche im Zeitpunkt der Klageerhebung ergibt (2.300 € x 1.082 qm, vgl. oben S. 17), schon allein bei Anfechtung der Naturalrestitution den Höchstwert von 500.000 € gem. § 52 Abs. 4 Nr.3 GKG, so dass sich aus der Teilrücknahme keine Änderung des Streitwerts ergibt. Die Anfechtung der Nummern 6 bis 8 des Bescheids bleibt kostenmäßig auch deshalb unberücksichtigt, weil es sich dabei um wertmäßig geringfügige Nebenentscheidungen handelt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Die Parteien streiten um die teilweise Naturalrestitution des heutigen Grundstücks Rochstraße ... (Flur ..., Flurstück ...) in Berlin-Mitte nach dem Vermögensgesetz (VermG) an die Beigeladene. Die streitige Fläche besteht aus dem historischen Grundstück Neue Friedrichstraße ... (907 qm) und einem 175 qm großen Teil des ursprünglich 377 qm großen historischen Nachbargrundstück Neue Friedrichstraße .../Ecke Klosterstraße .... Die Grundstücke waren Teil des Karrees Neue Friedrichstraße (später zeitweilig Teil der Littenstraße), Klosterstraße, Kaiser-Wilhelm-Straße (heute Karl-Liebknecht-Straße) und Rosenstraße. Auf diesem Eckgrundstück befand sich ein älterer Gebäudekomplex, das sogenannte Haus F.... Die Immobilien befanden sich seit 1921 im Eigentum der Haus F... Grundstücksgesellschaft mbH. Die Eigentümer des Unternehmens waren Schweizer Staatsbürger jüdischen Glaubens mit Wohnsitz in Sankt Gallen. 1941 wurde der Verwalter des Hauses Frankfurt vom Polizeipräsidenten in Berlin nach der sogenannten Einsatzverordnung vom 3. Dezember 1938 aufgefordert, das Grundstück abzuwickeln. In der Folge beschlossen die Gesellschafter 1942 die Auflösung der GmbH und am 31. Mai 1943 wurden die Grundstücke verkauft. Die Erwerber wurden im Mai 1944 im Grundbuch eingetragen. Das Haus F... war bei Kriegsende teilzerstört und stand später leer. Die Grundstücke waren ungenutzt und befanden sich seit 1963 unter staatlicher Verwaltung. Die Flächen lagen innerhalb des Gebiets, für das mit der städtebaulichen Direktive vom 30. Juni 1967 und dem Magistratsbeschluss 6/67 vom 21. Juli 1967 die „Bebauungskonzeption des Investitionskomplexes Rathausstr-/Liebknechtstr“ beschlossen wurde. Die Grundstücke wurden aufgrund der Aufbauverordnung für dieses Bauvorhaben mit Inanspruchnahmebescheiden vom 19. Juli 1968 enteignet. Rechtsträger wurde der Magistrat von Berlin, Abt. Verkehrs- und Nachrichtenwesen. Im Zuge des Bauprojekts kam es zu einer umfassenden Neugestaltung des Areals Spandauer Straße/ Liebknechtstraße bis zur S-Bahn unter Aufhebung der Klosterstraße in diesem Teil und unter Verschwenkung bzw. teilweiser Aufhebung der Neuen Friedrichstraße. (Nur) an der Rosenstraße – rückwärtig an die Streitgrundstücke angrenzend - blieben einige wenige Altbauten erhalten. Entsprechend diesen Planungen wurde entlang der Karl-Liebknecht-Straße in Höhe der Streitgrundstücke ein langgezogener Plattenbau errichtet, an dessen nordöstlichem Ende sich ein größerer, zur heutigen Rochstraße hin vorspringender Gebäudeteil befindet - die frühere „Markthalle“, das heutige „Berlin-Karree“ -, so dass ein großer, zur heutigen Rochstraße hin offener „Innenhof“ entstand. Dieser wird durch eine Zufahrt, die von der Rochstraße im Bereich der Streitgrundstücke abzweigt und sich im Verlauf unter Oberflächenniveau absenkt („Tiefzufahrt“), in einen kleineren, etwa ein Fünftel umfassenden Teil, auf dem auch die Streitflächen liegen, und einen größeren, etwa vier Fünftel ausmachenden Teil, getrennt. Auf diesem größeren Teil der Freifläche wurde zunächst ein Parkplatz mit etwa 225 Stellplätzen geplant, während auf dem kleineren Teil eine Ergänzung der Altbebauung an der Rosenstraße in der vorhandenen Flucht, im Übrigen aber keine baulichen Einrichtungen vorgesehen waren. Diese Planung wurde mit städtebaulicher Bestätigung vom 14. September 1967 genehmigt. Zum Ganzen wird auf den im Bestand des Landearchivs C Rep. 110-01 Nr. 2335 enthaltenen Bebauungsplan vom 17. Juli 1967 verwiesen. Aufgrund von Einwendungen, insbesondere von Seiten der gegenüber gelegenen 12. Oberschule kam es sukzessive zu Planänderungen hinsichtlich der Freifläche, in deren Ergebnis letztlich die Freiflächengestaltung am 22. April 1974 derart festgesetzt wurde, dass nur auf dem kleineren, südwestlich der Tiefzufahrt gelegenen Teil (auf dem heutigen Flurstück ...) 52 Parkplätze angelegt werden, auf dem größeren, nordöstlich gelegenen Teil dagegen Spiel-, Sport- und Erholungsflächen entstehen sollten. Eine Ergänzung der Altbebauung an der Rosenstraße ist entfallen. Auf den Plan „IK Rathaus- Liebknechtstr. Spielplatz an der Markthalle“ vom April 1974 mit Zustimmungen zur Freiflächengestaltung des Chefarchitekten und des Stadtgartendirektors von 22. April 1974, der in der Akte des Landesarchiv C Rep. 131-05 Nr. 324 enthalten ist, wird verwiesen. Die beiden hier in Rede stehenden historischen Grundstücke sind durch Umflurungen fast vollständig (die noch streitigen Flächen ganz) im heutigen Flurstück ... aufgegangen. Auf diesem Flurstück wurden in den 70er Jahren die projektierten Parkplätze errichtet, auf dem Nachbarflurstück ... die geplanten Spiel- , Sport- und Grünflächen. Die Zufahrt zu den Parkplätzen zweigte auf dem Altgrundstück Neue Friedrichstraße ... von der „Tiefzufahrt“ ab und war durch eine Schranke abgesperrt. Die Stellplätze wurden von Mietern der umliegenden Gebäude benutzt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 und vom 18. Dezember 1992 wurden die beiden Altgrundstücke durch die Haus F... Grundstücksgesellschaft mbH in Liquidation zur Restitution nach dem Vermögensgesetz angemeldet. Das Eigentum am Flurstück ... ging Ende 1994 auf das Land Berlin und im März 1995 auf die W... Gesellschaft Berlin-Mitte mbH (W...) über. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 19. Dezember 1997 wurde die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die Errichtung und Betreibung eines Gleichrichterwerks zu Gunsten der BVG auf dem Grundstück Rochstraße ..., Flurstück ... genehmigt. Dies erfolgte zur Realisierung eines besonderen Investitionszwecks im Sinne von § 3 InVorG im Zusammenhang mit dem Neubau der Straßenbahnstrecken am Alexanderplatz. In der Begründung des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, dass das Gleichrichterwerk auf dem südlichen Bereich des Parkplatzes errichtet werden soll. Der Zugang solle über eine 7 m breite Zufahrt erfolgen, vor dem Gebäude seien Wartungs- und Verkehrsflächen freizuhalten. Dies stelle für die Verfügungsberechtigten bzw. künftigen Eigentümer keine unbillige Härte dar. Für die derzeitige Nutzung würden sich keine Beeinträchtigungen ergeben. Auch bei einer denkbaren späteren Bebauung würde nur eine geringe Beeinträchtigung eintreten. Am 20. Januar 1999 schlossen die W... und die BVG einen entsprechenden Gestattungsvertrag. Dabei sicherte sich die W... in § 4 des Vertrages das Recht, die mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belasteten Teilflächen des Grundstücks nach bestimmten Maßgaben zu überbauen. Die Dienstbarkeit zugunsten der BVG wurde im August 1999 im Grundbuch eingetragen, das Gleichrichterwerk wurde entsprechend errichtet. Auf den Plan Anlage 1 zum streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Januar 2011 wird Bezug genommen. Die verbleibenden Flächen des Flurstücks ... werden weiter zum Parken genutzt. Dies betrifft auch den hier in Rede stehenden Bereich nordwestlich des Gleichrichterwerks zur Rochstraße hin und einige wenige Plätze, die nordöstlich des Gleichrichterwerks zwischen dem aufgrund der Dienstbarkeit nicht benutzbaren Teil und der Zufahrt angeordnet sind. Im Übrigen hat sich an der Nutzung der Flurstücke ... und ... bis heute nichts geändert. Für das Gebiet liegt weder ein Bebauungsplan noch ein Aufstellungsbeschluss vor. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Kerngebiet der Gebietskategorie M1 gekennzeichnet.. Das Flurstück ... wurde konzernintern der W... GmbH zugeordnet, die mittlerweile auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Diese Konzerngesellschaft beantragte am 1. März 2000 eine Genehmigung nach der Grundstückverkehrsordnung (GVO), da eine Veräußerung der Fläche beabsichtigt sei. Nachdem die W... die Entscheidung über den GVO-Antrag im Februar 2007 mit dem Hinweis angemahnt hatte, dass die Erteilung der Vorabgenehmigung unter anderem für das Grundstück Rochstraße ..., Flurstück ... für das Unternehmen von „höchster Priorität“ sei, wurde eine solche Vorabgenehmigung schließlich am 6. November 2007 - aufgrund eines den vorliegenden Antrag übergehenden Negativattests - erteilt. In einem Schreiben vom 17. Juni 2010 an die Klägerin vertrat das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hinsichtlich des Restitutionsausschlusses die Auffassung, dass der Parkplatz nicht Bestandteil des komplexen Wohnungsbaus im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. c) VermG bzw. der Fortbestand eines solchen etwaigen Rückgabeausschlussgrundes zweifelhaft sei. Dem trat die Klägerin entgegen. Unter Anderem erklärte sie mit Schreiben vom 18. August 2010, dass ein Verkauf nicht beabsichtigt sei. Mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2011 wurde festgestellt, dass die Haus F... Grundstücksgesellschaft mbH i. L. Berechtigte sei (Nr. 1) und ihr für den Eigentumsverlust des Unternehmens dem Grunde nach Entschädigung zustehe (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheides wurde festgestellt, dass das Eigentum an der in dem Plan Anlage 1 zum Bescheid mit ABCD markierten Teilfläche des Grundstücks Rochstraße ..., Flurstück ... an die Berechtigte zurückübertragen wird. Dies umfasst das Altgrundstück Neue Friedrichstraße ... und einen Teil des Altgrundstücks Neue Friedrichstraße ..., nämlich soweit auf diesem nicht die (Tief-)Zufahrt liegt. Die Rückübertragung der übrigen, mit EFGH bezeichneten Teilfläche des Altgrundstücks Neue Friedrichstraße ... wurde dagegen in Nr. 4 des Bescheides abgelehnt. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der vermögensrechtliche Antrag der Liquidationsgesellschaft sei als Unternehmensrestitutionsantrag auszulegen. Das Unternehmen sei geschädigt worden. Die Aufforderung nach der Einsatzverordnung habe zur Liquidation des Unternehmens und diese wiederum zum Verkauf der Grundstücke geführt. Die Vermutung der Verfolgungsbedingtheit sei nicht wiederlegt. Es sei der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6a S. 1 VermG, der sogenannten Trümmerrestitution, eröffnet. Dies begründe hier einen Anspruch auf teilweise Naturalrestitution der Altgrundstücke. Hinsichtlich der in der Anlage zum Bescheid mit EFGH bezeichneten Teilfläche des Altgrundstücks Neue Friedrichstraße ... würden Ausschlusstatbestände nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. a VermG vorliegen, denn diese Teilfläche werde im Wesentlichen als Lieferzufahrt genutzt. Für die übrige Teilfläche ABCD seien dagegen Ausschlussgründe nicht feststellbar. Die Einbeziehung der Flächen in den komplexen Wohnungsbau sei nicht erkennbar. Auch die Bebauung eines Teils dieser Fläche mit dem Gleichrichterwerk stelle keinen Ausschlussgrund dar. Denn das Betreiben des Gleichrichterwerks sei durch Eintragung einer Baulast und Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Mit der am Montag, den 28. Februar 2011 eingegangenen Klage hat die Klägerin den ihr am 27. Januar 2011 zugestellten Bescheid zunächst hinsichtlich der Tenorpunkte Nummern 1 bis 3, sowie der „Nebenentscheidungen“ Nummern 6 bis 8 angegriffen. Sie hat in ihrer Begründung jedoch auf Vortrag zur Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen verzichtet und mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 erklärt, dass diese nicht in Zweifel gezogen wird. Jedoch sei die Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 lit. c VermG ausgeschlossen. Dazu beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf Folgendes: Die Stellplätze auf dem Streitgrundstück seien im Zusammenhang mit der komplexen, flurstücksübergreifenden Neugestaltung des Bereichs Spandauer Straße/ Karl-Liebknecht-Straße erfolgt. Die Stellplatzanlage sei exakt entsprechend den damaligen Planungsunterlagen errichtet worden. Sie habe von Beginn an den Bewohnern des Komplexes Karl-Liebknecht-Straße ... zur Verfügung gestanden. Auch aktuell seien alle verbliebenen 32 Stellplätze mit einer Ausnahme an Mieter dieses Gebäudekomplexes vermietet. Im Laufe der Jahrzehnte sei die Stellplatzanlage lediglich modernisiert und die Schrankeneinrichtung an gleicher Stelle erneuert worden. Der Ausschlusstatbestand sei auch nicht durch die Errichtung des Gleichrichterwerks entfallen. Zwar könne auf dessen Grundfläche ebenerdig nunmehr keine Stellplatznutzung mehr stattfinden. Jedoch bestehe die Parkplatznutzung bis an die von der Dienstbarkeit betroffenen Flächen heran fort. Aus einem GVO-Antrag könne nicht zwingend auf Verkaufsabsichten geschlossen werden. Eventuelle frühere Verkaufspläne seien jedenfalls nicht mehr aktuell, ein Verkauf gegenüber der I... GmbH bereits mit Schreiben vom 26. April 2011 eindeutig abgelehnt worden. Allein aus dem Erwerbsinteresse eines solchen Investors könne ohnehin nicht auf einen Fortfall des Restitutionsausschlussgrundes geschlossen werden. Es sei auch prognostisch vom Fortbestand der Parkplatznutzung auszugehen. Aktuell sei weder eine Veräußerung des Flurstücks ... noch überhaupt irgendeine Veränderung in dem in Rede stehenden Areal vorgesehen. Die Parkplätze sowie die Spiel- und Sportplätze sollten unverändert erhalten werden, zumal an dem Standort nur diese Stellplätze vorhanden seien. Die Wohnanlage einschließlich der Nebenanlagen sei in gutem Zustand und gut vermietet. Im Gewerbebereich investiere man gerade umfänglich in eine Sanierung des „Berlin-Karrees“. Als kommunales Wohnungsbauunternehmen sei die Klägerin jetzt auch vom Eigentümer - dem Land Berlin - angewiesen keine Wohnbestände einschließlich Nebenanlagen abzugeben, sondern nach Möglichkeit die Kapazitäten durch Hinzuerwerb und Bebauung neuer Flächen wie auch durch Optimierung der vorhandenen Wohnanlangen zu steigern. Die Bebaubarkeit eines Grundstücks könne ebenso wenig wie die lukrative Lage einer Fläche die hier in Rede stehende Prognose entscheidend beeinflussen, solange der Eigentümer des Grundstücks - wie hier - entschlossen sei, keine Veränderungen vorzunehmen. Die im sog. Planwerk Innenstadt vorgesehene Blockrandbebauung sei irrelevant, denn insoweit handele es sich lediglich um ein unverbindliches verwaltungsinternes Planspiel. Die Verkehrswertgutachten mit baulichen Machbarkeitsstudien seien ausschließlich auf Betreiben der Beigeladenen erstellt worden. Die Klägerin hat einen Auszug aus einem Protokoll der Sitzung des Bau- und Vermögensausschusses des Aufsichtsrates der W... vom 26. März 2014 vorgelegt, wonach die Gesellschaft 68 Standorte mit Neubaupotenzialen im eigenen Bestand festgestellt hat. Dazu gehöre aber weder das Streitgrundstück noch das angrenzende Flurstück .... Die Klägerin hat die Klage, soweit sie sich auf die Punkte 1, 2, 6, 7 und 8 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Januar 2011 bezogen hat, zurück genommen. Die Klägerin beantragt, die Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Januar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Bescheid fest. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt der Klage im Wesentlichen wie folgt entgegen: Es sei fraglich, ob die Flächen Verwendung im komplexen Wohnungsbau gefunden hätten, da es sich allenfalls um Nebenflächen handele und eher ein Zusammenhang zur Altbebauung entlang der Rosenstraße bestehe. Jedenfalls aber fehle es am öffentlichen Interesse für die Aufrechterhaltung der jetzigen Nutzung. Schon im Investitionsvorrangverfahren sei auf die geplante Bebauung hingewiesen worden. Auch das Planwerk Innenstadt sehe dies vor. Die Beigeladene habe im Herbst 2010 Gespräche mit der I...GmbH geführt, in denen deren Vertreter erklärt hätten, sie hätten ab 2007 Gespräche mit der Klägerin über einen Ankauf der Streitfläche und angrenzender Grundstücke geführt. Die Beigeladene hat ein Verkehrswertgutachten vom 22. Oktober 2013 vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Prokurist und Justiziar der Klägerin, Herr S..., ergänzende Angaben zu dem Protokoll vom 26. März 2014 sowie allgemein zu Bebauungs- und Verkaufsplänen der Klägerin gemacht. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Leitzordner), die GVO-Akte M 1637, den InVorG – Vorgang bezüglich des Gleichrichterwerks der BVG (2 Bände) sowie die vom Landesarchiv Berlin übersandten Vorgänge C Rep. 131-05, Nr. 324 und C Rep. 110-01, Nr. 2335 Bezug genommen, die alle vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.