Urteil
29 K 260.12
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0313.29K260.12.0A
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Leitsätze
Die Zuordnung von Grundstücken im ehemaligen West-Berlin an eine im Betrittsgebiet belegene Gemeinde als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen kommt nicht in Betracht.(Rn.31)
Die Restitution dieser Grundstücke setzt eine fristgerechte Anmeldung voraus ungeachtet des Umstandes, dass der nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz eingesetzte treuhänderische Verwalter die Grundstücke bereits auf die Gemeinde "zurückübertragen" hat.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger auf
Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuordnung von Grundstücken im ehemaligen West-Berlin an eine im Betrittsgebiet belegene Gemeinde als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen kommt nicht in Betracht.(Rn.31) Die Restitution dieser Grundstücke setzt eine fristgerechte Anmeldung voraus ungeachtet des Umstandes, dass der nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz eingesetzte treuhänderische Verwalter die Grundstücke bereits auf die Gemeinde "zurückübertragen" hat.(Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Klage ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Groß Glienicke gemäß § 2 des 3. GemGebRefGBbg Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist mit der Folge, dass die angegriffenen Bescheide schon deshalb aufzuheben wären, weil sie einen falschen, die Klägerin belastenden Rechtsschein schüfen. Denn die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin der (im Falle der im Tatbestand zu III. genannten Grundstücke bis 2005) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Gemeinde Groß-Glienicke, noch hat die 2003 in der Klägerin aufgegangene Gemeinde Groß Glienicke durch die Rückübertragung von der Deutschen Ausgleichsbank Eigentum erworben. 1. Die teilweise noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Gemeinde Groß-Glienicke existiert nicht mehr, und die teilweise erfolgte Eintragung der Klägerin beruht somit auf der unzutreffenden Annahme, sie sei Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gemeinde. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) alle Gemeinden in der DDR als selbständige Körperschaften zu existieren aufgehört haben (vgl. Beschluss vom 9. März 2009 – BVerwG 3 B 8.09 –, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 64), und die nach der Wende durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR – Kommunalverfassung – vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) neu begründeten Gebietskörperschaften mit den früheren Gemeinden weder identisch sind noch sie als Rechtsnachfolger qualifiziert werden können; der in Art. 21 Abs. 3 EV gleichwohl verwendete Begriff „Rechtsnachfolger“ ist daher untechnisch zu verstehen und bedurfte der Erläuterung in § 11 Abs. 3 VZOG (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 18/09 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 = juris Rdnr. 10 m.w.N.). Diese Auffassung wird – ungeachtet des Umstandes, dass sie sich dabei auf das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65) stützt – auch von der Zivilrechtsprechung geteilt (BGH, Urteil vom 4. November 1994 – LwZR 12/93 –, BGHZ 127, 285 = juris Rdnr. 10 ff., und Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 –, BGHZ 164, 361 = juris Rdnr. 25 ff.; vgl. auch KG, Beschluss vom 15. August 1995 – 1 W 6997/94 –, ZOV 1995, 462 = juris). 2. Die Deutsche Ausgleichsbank konnte der (neuen) Gemeinde Groß Glienicke durch Übergabe der bis dahin treuhänderisch verwalteten Grundstücke an das die Gemeinde vertretende Amt Fahrland kein Eigentum an den Grundstücken verschaffen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG gingen im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden, zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Nach § 27 Abs. 3 Satz 6 RTrAbwG durfte über Vermögensgegenstände nach Satz 1 nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden, und nach § 27 Abs. 3 Satz 7 RTrAbwG galten die sonstigen Bestimmungen des Gesetz wie etwa die in § 4 Abs. 1 RtAbwG eingeräumte Verwertungsbefugnis nicht. Nach § 27 Abs. 3 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RTrAbwG endete die treuhänderische Verwaltung erst mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung. Auch den anlässlich der Wiedervereinigung erfolgten Regelungen der Rechtsverhältnisse ist keine derartige Befugnis des treuhänderischen Verwalters – sei es das BMI oder die von diesem nach § 27 Abs. 3 Satz 5 RTrAbwG beauftragte Lastenausgleichsbank, später Deutsche Ausgleichsbank – zu entnehmen. Es ist auch keine Regelung ersichtlich, auf Grund derer ein Rechtsübergang kraft Gesetzes auf die neue Gemeinde stattgefunden hätte, der nur noch durch tatsächliche Übergabe zu erfüllen gewesen wäre. Soweit Beteiligte von einer automatischen Wiederherstellung der tatsächlichen Sachherrschaft auf Grund einer unveränderten Rechtsposition ausgegangen sind, beruhte dies auf der – wie dargestellt – irrigen Annahme der Identität von aufgelöster und neu errichteter Gemeinde. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Übergang kraft Gesetzes nicht durch den Eckwert 12 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 erfolgt. Die Gemeinsame Erklärung gewinnt als Bestandteil des Einigungsvertrages gemäß Art. 41 Abs. 1 EV insofern rechtsverbindlichen Charakter, als Rechtsvorschriften, die zur Regelung offener Vermögensfragen erlassen werden, den Eckwerten entsprechen müssen, die sich aus der Gemeinsamen Erklärung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 29. April 1996 – 2 BvG 1/93 –, BVerfGE 94, 297 = juris Rdnr. 63, unter Verweis auf die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 355 [377]). Dem entsprechend ist die in Nr. 12 enthaltene Formulierung „wird zurückgegeben“ nicht anders zu verstehen als die identische Formulierung etwa in Nr. 3, waren mithin die Rückgabemodalitäten noch einer besonderen Regelung vorbehalten, die für den Bereich kommunalen Vermögens im Wesentlichen durch Art. 21 und 22 EV, das nach Anlage II Kap IV Abschnitt III Nr. 2 EV mit Maßgaben übernommene Kommunalvermögensgesetz sowie das Vermögenszuordnungsgesetz erfolgt ist. Auch wenn der vorliegende Fall die Frage aufwirft, ob auf „Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik“ bezogene Bestimmungen tatsächlich auf Grundstücke im ehemaligen West-Berlin angewendet werden können, zeigt doch der genannte Eckwert 12 ebenso wie der Umstand, dass das Rechtsträgerabwicklungsgesetz im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 14 nicht in Kraft getreten ist, dass der Gesetzgeber diese Fallgruppe gesehen und gleichwohl keiner gesonderten Regelung unterworfen hat. II. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Restitution der Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV geltend machen, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Anmeldefrist keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Diese Antragsfrist ist wie die die private Restitution betreffende Fristbestimmung des § 30a VermG eine materielle Ausschlussfrist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris). Das Versäumen jener Ausschlussfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn es erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung die Normzwecke des § 30a Abs. 1 VermG nicht verfehlt werden (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81/12 –, ZOV 2013, 75 = juris m.w.N.). Ob die zweite Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn wie im vorliegenden Fall auch eine nicht an einen fristgebundenen Antrag geknüpfte Entscheidung über die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen noch nicht erfolgt ist, kann offen bleiben, da jedenfalls kein staatliches Fehlverhalten festgestellt werden kann. In Betracht kommt dabei allein das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank anlässlich der Übergabe 1991-93. Der etwaige Fehler des Grundbuchamtes, durch Eintragen der Klägerin als Eigentümerin diese zunächst von einem Zuordnungsantrag abgehalten zu haben, ist nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt und damit mangels Ursächlichkeit für deren Versäumung irrelevant. Hingegen ist der Klägerin zuzugestehen, dass das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank wohl so verstanden werden konnte, dass die Grundlage für die treuhänderische Verwaltung – fehlende Zugriffsmöglichkeit der Eigentümerin in Folge der Schließung der innerdeutschen Grenze – mit dem Fall der Mauer entfallen sei, weil nunmehr wieder die Zugriffsmöglichkeit der Eigentümerin bestünde. Dies beruhte jedoch auf der damals noch bestehenden Unklarheit über die Frage, in welchem Verhältnis die heutige Gemeinde zur eingetragenen Eigentümerin steht. Dass angesichts dieser allgemeinen Unklarheit nur das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank ursächlich für den übereinstimmenden Irrtum aller Beteiligter war, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 – BVerwG 8 C 11.12 –, LKV 2014, 27 = juris Rdnr. 37 ff.). Aber selbst wenn der BMI oder die Deutsche Ausgleichsbank allein dadurch, dass sie mit dem Rückgabeanliegen an die Gemeinde herangetreten sind, einen Irrtum der Gemeinde über die Rechtslage verursacht haben sollte, ist schon nicht erkennbar, inwiefern ein solcher angesichts der unklaren Rechtslage nachvollziehbarer Irrtum als Fehlverhalten einzustufen sein sollte. Jedenfalls aber ist ein solches Fehlverhalten deshalb nicht ursächlich für die Fristversäumung, weil noch vor Fristablauf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, die die Gemeinde zur Klärung der Rechtslage hätte veranlassen können und müssen. III. Auch die Voraussetzungen für die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen i.S.v. Artt. 21 und 22 EV liegen nicht vor. Der Klägerin zuzuordnendes Verwaltungsvermögen können die im früheren West-Berlin liegenden Grundstücke schon deshalb nicht sein, weil sie zu dem nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV maßgeblichem Stichtag 1. Oktober 1989 mangels Zugriffsmöglichkeit der in der DDR liegenden Gemeinde nicht für deren kommunale Zwecke genutzt werden konnten. Als kommunales Finanzvermögen gemäß Art. 22 EV kommen – ebenso wie als kommunales Verwaltungsvermögen – nur Vermögensgegenstände in Betracht, die unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt werden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind. Dieser Ausgangspunkt wird verlassen, wenn auch Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen werden, über deren Nutzung Dritte bestimmen, ohne dass der Gemeinde insofern Einflussnahmerechte zustehen und auch ohne dass sich der Dritte – wie etwa ein privatisiertes kommunales Versorgungsunternehmen – selbst als gemeinwirtschaftlicher Träger kommunaler Aufgaben versteht, selbst wenn diese Nutzung tatsächlich im kommunalen Interesse liegen sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 2/06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 16 f.). An Einflussnahmerechten fehlte es der Gemeinde Groß Glienicke nicht nur am 1. Oktober 1989, sondern über das In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages hinaus solange die Deutsche Ausgleichsbank die Grundstücke verwaltete, deren Aufgabe nicht in der Erfüllung kommunaler Belange, sondern in der Befriedigung von Ansprüchen gegen die (ehemaligen) Rechtsträger des verwalteten Vermögens aus den damit erwirtschafteten Mitteln bestand. Soweit das Bezirksamt Spandau Flächen nutzte, könnte zwar ein Fall nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c KVG vorliegen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 20), dessen Begünstigter dann aber der Nutzer, also wiederum nicht die Klägerin wäre. Die Bundesversicherungsanstalt schließlich nahm, soweit sie die von ihr gepachtete Fläche noch zu den im Vertrag von 1974 genannten Zwecken nutzte, keine kommunalen, sondern ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben wahr (vgl. früher §§ 13 ff. AVG, jetzt §§ 9, 15 SGB VI). Sollte es sich entsprechend den Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen um eine Betriebssportanlage handeln, ist erst recht kein Bezug zu kommunalen Aufgaben erkennbar. Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf die Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes beruft, sollte zwar dessen Kommunalisierungsauftrag ursprünglich auch weiteres Vermögen erfassen. Jedoch ist diese Ausweitung durch die einschränkende, auf die Art. 21 und 22 verweisende Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 EV zurückgenommen worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung mehrerer heute in Berlin-Spandau belegener Grundstücke. Sie befinden sich zwischen dem Groß-Glienicker See und dem Flugplatz Gatow in dem Gebietsteil der früheren Gemeinde Groß-Glienicke, der 1949 im Rahmen eines Gebietsaustausches von der sowjetischen Besatzungszone (im Tausch gegen West-Staaken) in den britischen Sektor von Berlin wechselte. I. Das 17.121 m² große, am Seeufer gelegene Flurstück 1... ist in der Katasterkarte mit „Pferdekoppel“ bezeichnet. 1979 wurde eine 2.388 m² große Teilfläche als öffentliche, unentgeltliche Badewiese an das Bezirksamt Spandau verpachtet; als Verpächter trat auf: „Rechtsträger Gemeinde Groß-Glienicke, vertreten gemäß § 27 Abs. 3 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RAbwG) in Verbindung mit der Beauftragung durch den Herrn Bundesminister des Innern (Bundesanzeiger Nr. 32 vom 16.2.1966) durch die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in Bonn-Bad Godesberg“. Dieses sowie das daran anschließende 5.967 m² große Flurstück 4... sind im 1977 vom Amtsgericht Spandau wiederhergestellten Grundbuch von Groß-Glienicke eingetragen. Eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit dem Vermerk: „Aufgelassen und eingetragen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1945.“ Sie sind hervorgegangen aus zwei Flurstücken, die auch – mit der Bemerkung „Berlin-West“ – im Grundbuch von Groß-Glienicke eingetragen waren; dort wurde die Eigentumseintragung „Gemeinde“ gestrichen und ersetzt durch „1961: Eigentum des Volkes Rechtsträger Rat der Gemeinde“. II. 1. Das 272 m² große Flurstück 2... ist eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau; eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit der Bemerkung: „Bei Umschreibung ohne Eigentumswechsel hierher übertragen am 28.12.1982.“ 2. Das 1.961 m² große Flurstück 1... ist eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau; eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit der Bemerkung: „Aufgelassen und eingetragen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1945.“ Mit einem Vertrag von 1984 wurde dieses Grundstück durch die Lastenausgleichsbank als Wochenendgrundstück an eine private Pächterin verpachtet. 1999 vereinbarte der Amtsdirektor des Amtes Fahrland den Übergang des Pachtverhältnisses auf die Tochter der ursprünglichen Pächterin. III. Die Flurstücke 3... (6.798 m²) und 3... (3.586 m²) sind im 1977 vom Amtsgericht Spandau wiederhergestellten Grundbuch von Groß-Glienicke eingetragen. Eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit dem Vermerk: „Aufgelassen und eingetragen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1945.“ 1974 verpachtete die Lastenausgleichsbank die Gesamtfläche an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Betreiben einer Sportanlage insbesondere für Versehrtensport. Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 11. November 2011 handelt es sich um eine Betriebssportanlage. Am 26. September 1991 schrieb die 1986 in Deutsche Ausgleichsbank umbenannte treuhänderische Verwalterin an die Gemeinde Groß Glienicke: Wir nehmen Bezug auf das Schreiben des Bundesministers des Innern (BMI) vom 06.02.1991, mit dem das BMI Sie darüber informiert hatte, daß unser Haus im Auftrage des BMI nach § 27 RAbwG Vermögen verwaltet, das nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf Sie zu übertragen ist. Diese Übertragung soll möglichst bis zum 31.12.1992 abgeschlossen sein… Mit Übergabeprotokoll vom 25. November 1993 übergab die treuhänderische Verwalterin die Grundstücke der Gemeinde Groß-Glienicke und einer weiteren Gemeinde dem Amt Fahrland; darin heißt es, die treuhänderische Verwaltung nach § 27 des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes sei am 31. Dezember 1993 beendet. 2003 wurde die bis dahin dem Amt Fahrland angehörende Gemeinde Groß Glienicke durch das Dritte Gesetz zur Gemeindegebietsreform (3. GemGebRefGBbg, GVBl. I S. 70) in die Klägerin eingegliedert. 2005 erfolgte unter Berufung auf dieses Gesetz für die unter III. genannten Grundstücke die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin. Nachdem das Amtsgericht Spandau die weiteren Anträge der Klägerin auf Eigentumsumschreibung für die zu I. und II. genannten Grundstücke abgelehnt und für die zu III. genannten Grundstücke die Eintragung eines Amtswiderspruchs angekündigt hatte, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Zuordnung aller Grundstücke als Finanzvermögen. Außerdem beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 die Beigeladene die Zuordnung als Finanzvermögen der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die Beklagte zunächst das Vermögenszuordnungsgesetz für nicht anwendbar gehalten hatte, lehnte sie mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 die Anträge der Klägerin ab und ordnete die Grundstücke als Finanzvermögen der Bundesrepublik Deutschland zu. Es handele sich um zuordnungsfähiges Vermögen, da die frühere Gemeinde Groß-Glienicke durch das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 als rechtlich selbständige Gebietskörperschaft zu bestehen aufgehört habe und ihr Vermögen Volkseigentum geworden sei; die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 neu geschaffene Gemeinde sei mit dieser weder identisch noch deren Rechtsnachfolgerin. Als ehemaliges Volkseigentum unterfalle das Vermögen der Zuordnung. Die Verwaltung durch die Lastenausgleichsbank nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz ändere daran nichts, da damit nur eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden sei. Einen fristgerechten Restitutionsantrag hätten die Gemeinde oder die Klägerin nicht gestellt, und es sei nicht dargetan, welche kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben die Klägerin mit den Grundstücken verwirklicht habe; dies scheitere zudem schon daran, dass sie sich nicht im Gemeindegebiet befänden. Mit der am 23. November 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, auf den Grundstücken seien öffentliche Aufgaben wahrgenommen worden; es handele sich um Sport-, Erholungs- und Grünflächen. Lediglich auf Grund der Besonderheit, dass die Grundstücke nicht auf dem Territorium der DDR gelegen hätten, sei diese Nutzung nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt, sondern treuhänderisch durch die Lastenausgleichsbank. Durch die Rückgabe stünden sie nun im Eigentum der Klägerin, was durch eine Zuordnung zu dokumentieren sei. Wegen dieser Rückgabe hätte es auch keines Restitutionsantrages bedurft. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 23. Oktober 2012 zu verpflichten festzustellen, dass folgende Grundstücke der Gemarkung Groß-Glienicke Eigentum der Klägerin geworden sind: • Flurstück 1... (17.121 m²) und Flurstück 4... (5.967 m²), eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt, • Flurstück 2... (272 m²), eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt, • Flurstück 1... (1.961 m²), eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt, • Flurstücke 3... (6.798 m²) und 3... (3.586 m²), eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Aus welchen Gründen auch immer die Klägerin die Anmeldefrist für Restitutionsansprüche versäumt habe, ändere nichts an der rechtsausschließenden Wirkung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie meint, die neu entstandene Gemeinde Groß Glienicke sei ungeachtet der Äußerungen der Deutschen Ausgleichsbank anlässlich der „Rückübertragung“ nicht davon enthoben gewesen, eine rechtzeitige Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.