Urteil
29 K 67.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0822.29K67.11.0A
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Leitsätze
Zwar müssen auch Ansprüche aus einer Anteilsschädigung ungeachtet der seinerzeit bestehenden Unklarheiten über Umfang und Reichweite von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bis zum Ablauf der Anmeldefrist gem. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992 beantragt worden sein (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Juni 2013 - 29 K 404.10 -). Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, bis zum Fristablauf die Bruchteilsrestitution geltend zu machen, also das Grundstück zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn bis dahin die Anteilsschädigung geltend gemacht worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Anmeldung, die bereits das Grundstück benennt, zusätzlich einen Hinweis auf die Anteilsschädigung enthalten muss. Vielmehr sind an diese Geltendmachung eines ergänzenden Singularrestitutionsanspruchs keine höheren Ansprüche zu stellen als an andere Grundstücksanmeldungen.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die allein angefochtene Erlösauskehrverpflichtung ist § 16 Abs.1 InVorG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird aber nicht "infolge seiner Veräußerung" unmöglich, wenn zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert bereits gemäß §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen war (vgl. § 16 Abs. 6 InVorG). § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG erfasst jedoch auch die Fallgestaltung, dass die Rückgabe des Vermögenswertes ohne die Veräußerung ausgeschlossen war und erst die Veräußerung den Wegfall des Ausschlussgrundes bewirkt. Beseitigt der Verfügungsberechtigte mit der Veräußerung des Grundstücks zu einem investiven Vorhaben die Umstände, die eine Rückgabe bisher verhindert haben, ist es gerechtfertigt, den Erlös aus der Veräußerung nicht ihm, sondern dem Berechtigten zuzuordnen, der nur wegen dieser Umstände zurückzustehen hatte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen der investiven Veräußerung und dem Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der investiven Veräußerung und dem mit ihr bezweckten Vorhaben angelegt ist, (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 7 C 20.01 – zitiert nach juris). Vorliegend kann dahinstehen, ob Ausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG bis zur investiven Veräußerung noch bestanden haben. Dies kann zweifelhaft sein im Hinblick auf die bereits seit 1993 gegebene Einbeziehung der Fläche in das Entwicklungsgebiet "Hauptstadt Berlin Parlaments- und Regierungsviertel", auch wenn zum Zeitpunkt des Ortstermins im Verfahren VG 25 A 312.99 am 18. Juni 2004 die Grünfläche auf dem Grundstück noch bestand. Jedenfalls war in der investiven Veräußerung vorliegend der Fortfall der Restitutionsausschlussgründe im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung angelegt. Denn die bestehenden, zum Gemeingebrauch gewidmeten Grün- und Wegeflächen am Spindlerbrunnen sollten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Teils des Altgrundstücks komplett mit einem Geschäftsgebäude überbaut, der Brunnen verlegt und die Kleine Kurstraße in vollem Umfang wieder hergestellt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertrag vom 1. Oktober 2002 und den in den Akten enthaltenen Lageplänen. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 27. Mai 1999 hinsichtlich des Streitgrundstücks auch der Beigeladenen als Teil der Erbengemeinschaft nach S... gegenüber bestandkräftig Ausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG festgestellt worden waren. Denn die zuständige Behörde darf zwei verschiedene Ansprüche, die sich auf verschiedene Schädigungen stützen, in zwei getrennten Verfahren bescheiden, auch wenn beide letztlich denselben Vermögenswert betreffen. Die Behörde muss dann nicht das erste Verfahren wieder aufgreifen. Dies hat zur Folge, dass das Verfahrensergebnis im Hinblick auf Ausschlussgründe unterschiedlich sein kann, wenn sich - wie hier - die Sachlage durch Zeitablauf geändert hat. Dies dürfte unstreitig sein, wenn es um verschiedene Antragsteller geht. Daran ändert sich aber auch nichts, wenn die Beigeladene aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung beide Ansprüche verfolgt. § 5 Abs. 3 VermG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar. Diese Norm bestimmt: Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Die Beigeladene begehrt aber gar nicht das Wiederaufgreifen des ersten Verfahrens, und dies ist auch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Entscheidung. Der Einwand des Klägers, im Hinblick auf § 3 Abs. 2 VermG und die Folgeregelungen in § 1 Abs. 2 EntschG sowie § 7a Abs. 3 c VermG könne Erlösauskehr nur einmal begehrt werden und der Zweitgeschädigte könne grundsätzlich nur Entschädigung erhalten, greift hier schon deshalb nicht durch, weil im Erstverfahren – mit den Bescheiden vom 8. April 1999 und vom 27. Mai 1999 – bestandskräftig nur Entschädigungen zugesprochen worden sind. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Zweitgeschädigter nicht volle Wiedergutmachung in Form von Naturalrestitution bzw. Erlösauskehr erhalten sollte, wenn das Verfahren des Erstgeschädigten bestandskräftig abgeschlossen ist und – aus welchen Gründen auch immer – lediglich zu einer Entschädigungszahlung geführt hat. Gegen einen Wiederaufgreifensanspruch des Erstgeschädigten aus den Gründen, die nunmehr durch Zeitablauf dem Zweitgeschädigten zu Gute kommen, ist die Behörde – und der Zweitgeschädigte – gerade durch § 5 Abs. 3 VermG geschützt. Im Übrigen liegt die angesprochene Konkurrenzsituation hier auch gar nicht vor. Die – gestreckte – Schädigung der jüdischen Anteile an der Salamander AG ist ohnehin die Erstschädigung, denn sie vollzog sich nach den vorliegenden Bescheiden zwischen 1933 und 1939 und damit vor dem Verkauf des Grundstücks durch die jüdischen Eigentümer B... und S... 1940 (s.a. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG). Die Berechtigung der Beigeladenen ist in Ziffer 1 des Bescheides zutreffend festgestellt worden. Soweit dem die Feststellung einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG zu Grunde liegt, ist dies – zu Recht – nicht umstritten. Aber auch die für den an die Stelle der Naturalrestitution tretenden Erlösauskehranspruch erforderliche rechtzeitige Anmeldung gem. §§ 30, 30 a VermG liegt entgegen der Ansicht des Klägers vor. Zwar müssen auch Ansprüche aus einer Anteilsschädigung ungeachtet der seinerzeit bestehenden Unklarheiten über Umfang und Reichweite von § 3 Abs.1 Satz 4 VermG bis zum Ablauf der Anmeldefrist gem. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31. Dezember 1992 beantragt worden sein (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Juni 2013 - 29 K 404.10 - nicht rechtskräftig; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht erforderlich, bis zum Fristablauf die Bruchteilsrestitution geltend zu machen, also das Grundstück zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn bis dahin die Anteilsschädigung geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 2011 - 8 B 15/11 – zitiert nach juris). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Anmeldung, die bereits das Grundstück benennt, zusätzlich einen Hinweis auf die Anteilsschädigung enthalten muss. Vielmehr sind an diese Geltendmachung eines ergänzenden Singularrestitutionsanspruchs keine höheren Ansprüche zu stellen als an andere Grundstücksanmeldungen. Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zur Wahrung der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG geboten, den geltend gemachten Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten zu individualisieren (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 3; Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 7 C 20.98 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, das zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (Urteile vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 und vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30). Nach dem Gesetzeszweck soll bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Klarheit in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte benannte Person bestehen. Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Beigeladenen vom 12.12.1993 (das am 22.12.1992 bei der Behörde eingegangen ist, weshalb es sich bei der Jahreszahl offenkundig um einen Schreibfehler handelte) unstreitig. Wenn der Kläger geltend macht, eine Grundstücksanmeldung könne in der Regel nicht in eine Unternehmensanmeldung umgedeutet werden, so knüpft dieser Vortrag an § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG an, wonach derjenige, der ein Unternehmen anmelden kann, die Anmeldung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränken darf. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Das Unternehmen als Ganzes ist ohnehin nicht geschädigt worden. Aber auch die Anmeldung der geschädigten Beteiligung war fernliegend, weil diese bereits in den fünfziger Jahren zurück gegeben worden war. Die Gefahr des „Rosinenpickens“, die die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG ausschließen will, bestand hier von vornherein nicht. Es konnte ohnehin nur noch um im Beitrittsgebiet belegene Einzelvermögenswerte des Unternehmens, das seinen Sitz im Westen hatte, gehen. Wenn ein Anmelder in einem solchen Fall nur die einzelnen Vermögenswerte benennt, erfüllt eine solche Anmeldung den Zweck von § 30a Abs. 1 VermG, nämlich frühzeitig zu klären, welche Grundstücke der Verfügungssperre unterliegen, sogar besser als die Benennung der geschädigten Beteiligung oder gar nur des Unternehmens, bei der erst nachträglich ermittelt wird, um welche Grundstücke es geht. Eine solche Grundstücksanmeldung muss daher ausreichen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch sehr wohl möglich, mit einer einzigen Anmeldung mehrere Schädigungen geltend zu machen. Denn die Anmeldefrist gem. § 30a Abs. 1 VermG ist vermögenswertbezogen, nicht schädigungsvorgangsbezogen. Sie soll sicher stellen, dass bis zum Fristablauf geklärt ist, welcher Vermögenswert restitutionsbefangen ist und dass dieser nicht nachträglich „ausgetauscht“ wird. Welcher Lebenssachverhalt letztlich den Rückgabeanspruch ausfüllt, ist dafür unerheblich. Es kann dahin stehen, wie weit diesbezüglich die Amtsermittlungspflicht der Behörde gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG geht. Allerdings dürfte es die Anforderungen überspannen, von der Behörde zu verlangen, bei einem Verkauf eines Verfolgten an ein Unternehmen stets umfänglich zu prüfen, ob das Unternehmen arisiert worden ist. Hierzu ist vielmehr der Antragsteller gehalten, entsprechende Hinweise zu geben (zweiter Halbsatz der Vorschrift). Liegen solche Hinweise aber erst einmal vor, ist die Behörde verpflichtet, dem nachzugehen und zu prüfen, ob eine (weitere) Schädigung gegeben ist. Die Bestandskraft des Bescheides vom 27. Mai 1999 steht dem nicht entgegen. Denn dieser behandelt ausweislich seines Wortlauts nur Ansprüche der Rechtsnachfolger nach S.... Die Erlösauskehrentscheidung ist auch nicht rechtswidrig, weil die Beigelade Entschädigung gewählt hat. Denn das ist nicht der Fall. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 VermG konnte die Beigeladene wegen ihres Hauptsitzes außerhalb Deutschlands zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes, d.h. bis zum 30. November 1999, Entschädigung wählen. Das ist mit dem Präzisierungsschreiben vom 26. März 1999 jedoch nicht erfolgt. Denn dieses Schreiben war mit den Einschränkungen gem. § 1 c) der Vereinbarung mit dem LAROV Berlin vom 28. Mai 1996 versehen. Es kann dahin stehen, ob eine derart mit komplizierten Einschränkungen versehene Entschädigungswahl nach § 8 VermG überhaupt wirksam ist. Denn jedenfalls war zu diesem Zeitpunkt und bis zum Ablauf der Frist der konkurrierende, ebenfalls auf § 1 Abs. 6 VermG gestützte Anspruch der Erben nach S...noch nicht bestandskräftig entschieden. Die Klage VG 25 K 312.99 blieb nämlich bis August 2004 anhängig und war auf Naturalrestitution gerichtet. Damit griff der zweite Vorbehalt im Schreiben vom 26. März 1999 ein. Eine etwaige Entschädigungswahl nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG würde sich nach der Rechtsprechung der Kammer ohnehin nur auf die Globalanmeldung auswirken, die – hier eingreifende – Individualanmeldung aber unberührt lassen (Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 – VG 29 K 328.11 – nicht rechtskräftig, S. 8, 9 des Urteilsabdrucks). Im Übrigen ist eine wirksame Umstellung des Antrags auf Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1a NS-VEntschG auch nicht gegeben. Die Vorschrift setzt voraus, dass zu der Globalanmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 ein bestimmter Vermögenswert benannt wird. Hat die Beigeladene vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. Zwar ist der Vermögenswert hier spätestens mit dem Schreiben vom 26. März 2001 hinreichend bestimmt worden, jedoch fehlt es an der Entschädigungswahl. In der Frist zwischen dem 8. September 2005 und dem 30. Juni 2007 ist keine derartige Erklärung abgegeben worden. Zwar kann auch insoweit auf frühere Erklärungen zurück gegriffen werden (vgl. hierzu die - nicht tragenden - Ausführungen im Urteil der Kammer vom 29. September 2010 zum Zinsbeginn - VG 29 K 299.10 – juris, Rn. 21). Jedoch müssen diese ebenso "unbedingt und eindeutig“ sein wie dies für die Erklärung zu verlangen ist, die in dem in § 1 Abs. 1a bestimmten Zeitraum abgegeben wird (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 15-5576, S. 5). Die Erklärungen vom 26. März 1999 und vom 26. März 2001 dürften schon deshalb nicht ausreichen. Jedenfalls aber war im August 2004 der zweite Vorbehalt des konkurrierenden Naturalrestitutionsanspruchs durch Rücknahme der Klage VG 25 A 312.99 entfallen, zuvor jedoch das Grundstück investiv veräußert worden und über den Erlös noch nicht bestandskräftig entschieden, so dass nunmehr der erste Vorbehalt eingriff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3,154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erlösauskehr gem. § 16 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz (InVorG) an die Beigeladene. Streitgrundstück ist das ehemalige Grundstück Spittelmarkt 12/13 und Kleine Kurstraße 10-12 in Berlin-Mitte. Dieses ursprünglich 634 Quadratmeter große Grundstück war 1933 mit einem Miet- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich unter anderem ein Salamander-Schuhgeschäft befand. Das Grundstück gehörte zu diesem Zeitpunkt der M...Grundstücks AG. Zur Abwicklung der Liquidation dieses Unternehmens wurde das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1937 an die beiden Eigentümer S... und K... übertragen, die beide jüdischen Glaubens waren. Sie veräußerten das Grundstück mit Vertrag vom 6. Februar 1940 an die Salamander AG, Kornwestheim. Diese stand im Januar 1933 zu 50 % im Eigentum der jüdischen Familien L... und R.... Alle jüdischen Anteile wurden bis Ende 1939 veräußert oder enteignet. Den jüdischen Eigentümern bzw. ihren Rechtsnachfolgern wurde in Rückerstattungsverfahren ein Anspruch auf Rückgabe von 50 % der Salamander-Aktien zugesprochen. Das Streitgrundstück war ein Trümmergrundstück und wurde mit Wirkung vom 1. April 1960 nach dem Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde der Rat des Stadtbezirks Mitte, Gartenstädtische Parkanlagen. Das Grundstück wurde mit dem Nachbargrundstück zum Flurstück 57 verschmolzen. Auf diesem und den umliegenden Grundstücken befanden sich Grünflächen mit Fußgängerwegen rund um den sog. Spindlerbrunnen. 1994 wurde im Wege der Vermögenszuordnung das Land Berlin Eigentümer des Grundstücks. Neben den sog. Globalanmeldungen reichte die Beigeladene unter dem Datum 12.12. 93 (Eingang 22. 12. 92) eine Anmeldung mit folgendem Wortlaut ein: "Grundvermögen in Berlin-Mitte Straße: Spittelmarkt 12/13 Ecke Kleine Kurstraße 10/12“. Weitere Angaben enthielt das Antragsschreiben nicht. Daneben lagen mehrere Anträge von Rechtsnachfolgern der Alteigentümer B... und S... vor. Mit Schreiben vom 26. März 1999 präzisierte die Beigeladene ihre Globalanmeldung 3 vom 23. Dezember 1992 auf das Betriebsvermögen der Salamander AG, Zweigniederlassung Berlin. Eine weitere derartige Präzisierung (sog. Querliste) datiert vom 26. März 2001 und führt als Vermögenswert der Salamander AG neben anderen Grundstücken in Berlin-Mitte das Grundstück Spittelmarkt 12, 13 an. Beide Präzisierungsschreiben enthalten die Angabe, dass das Wahlrecht auf Entschädigung ausgeübt werde, jeweils mit den Einschränkungen "… sofern nicht ein ehemals im Eigentum des Unternehmens stehendes Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes verkauft und durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über die Berechtigung zur Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 InVorG noch nicht positiv und bestandskräftig zu Gunsten eines Dritten entschieden wurde und sofern nicht das Unternehmen oder ein ihm gehörendes Grundstück bereits von Dritten angemeldet wurde, die sich ebenfalls auf eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG stützen und wenn über diesen Antrag vom Landesamt noch nicht abschließend und bestandskräftig entschieden ist." Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) Berlin zu Gunsten der Rechtsnachfolger nach S... und der Beigeladenen die Berechtigung fest, lehnte die Rückübertragung jedoch gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Buchstabe b VermG ab, weil das Grundstück von 1990 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung als Grünfläche genutzt werde und im übrigen mit anderen Flurstücken verschmolzen worden sei. Einen entsprechenden Bescheid hatte dieselbe Behörde am 8. April 1999 zu Gunsten des Alleinerben von K... erlassen, welcher am 15. Mai 1999 bestandskräftig wurde. In dem Bescheid vom 27. Mai 1999 wurde wegen noch fehlender Erbnachweise offen gelassen, ob und - wenn ja - mit welchem Anteil die JCC Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft ist. Dieser Bescheid wurde von zwei Erben des S... angefochten im Verfahren VG 25 A 312.99. Die Kläger bestritten unter Hinweis auf die vom Land geplante Umgestaltung des Areals Spittelmarkt das Fortbestehen des Ausschlussgrundes und begehrten Naturalrestitution. Mit notariellem Vertrag vom 1. Oktober 2002 veräußerte das Land Berlin, vertreten durch den Liegenschaftsfonds, eine Teilfläche des Flurstücks 57 mit einer Größe von letztlich 1.241 m², davon etwa 524 m² des Streitgrundstücks, an die Grundstücksgesellschaft ...mbH in Gründung zu einem Kaufpreis von 38.000 € (30,62 € pro Quadratmeter). In § 1 2. des Vertrages heißt es, dass das Grundstück gegenwärtig als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet sei, ein Teil sei Bestandteil der Gesamtanlage Spindlerbrunnen, der Rest sei unbebaut. In § 6 des Vertrages verpflichtet sich der Käufer, auf dem Grundstück ein Büro- und Geschäftshaus zu errichten. Am 31. März 2004 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung einen Investitionsvorrangbescheid für diesen Verkauf. In einem Ortstermin am 18. Juni 2004 im Verfahren VG 25 A 312.99 gab der Vorsitzende zu Protokoll, dass Ausschlussgründe wohl entfallen seien, der Rückübertragung des Grundstücks nun aber die investive Veräußerung entgegen stehe. Nachdem dort ermittelt worden war, dass die Entschädigungssumme weit höher sein würde als der Erlös, nahmen die Kläger diese Klage im August 2004 zurück. Das Flurstück 57 wurde aufgeteilt in die Flurstücke 453, 454 und 606. Das 80 m² große Flurstück 453 war vollständig Teil des hier in Rede stehenden Altgrundstücks, von dem Flurstück 454 gehörten 444 m² zum Altgrundstück. Das Flurstück 606, von dem 110 m² zum Altgrundstück gehörten, war nicht Gegenstand der investiven Veräußerung und steht bis heute als Wegefläche im Eigentum des Landes Berlin. Die Geschäftshäuser auf den Flurstücken 451 bis 454 sind mittlerweile errichtet worden. Über das Ost-Berliner Immobilienvermögen der Salamander AG entschied das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit dem 1. Teilbescheid vom 6. August 2007, dem 2. Teilbescheid vom 9. September 2010 und dem hier - teilweise - streitgegenständlichen 3. Teilbescheid vom 24. Januar 2011. Mit diesem Bescheid wurde in Ziffer 1 festgestellt, dass die Beigeladene bezüglich des Grundstücks Spittelmarkt 12/13 und Kleine Kurstraße 10-12 Berechtigte nach den geschädigten Familien L... ist. Ziffer 2 enthielt die Entscheidung, dass die Rückübertragung von Bruchteilseigentum an diesem Grundstück, soweit es heute Teil der Flurstücke 453 und 454 ist, wegen investiver Veräußerung ausgeschlossen sei. In Ziffer 3 des Bescheides wurde der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 InVorG ein Anspruch auf den aus dieser investiven Veräußerung erzielten Erlös im Bruchteil von ½ gegen den Verfügungsberechtigten zugesprochen. Soweit das Grundstück heute Teil des Flurstücks 606 ist, wurde die Rückübertragung von Bruchteilseigentum unter Ziffer 7 des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe b VermG abgelehnt und der Beigeladenen insoweit unter Ziffer 8 der Höhe nach noch festzusetzende Entschädigung zugesprochen. Der Bescheid ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Vermögenswert sei wirksam angemeldet. Die Beteiligungsrechte an der Salamander AG, Zweigniederlassung Berlin seien durch in den Anlagen zur Globalanmeldung 3 vom 22. Dezember 1992 bezeichnete Quellen hinreichend individualisiert. Dazu wurde auf ein im Einzelnen bezeichnetes Dokument aus dem Bundesarchiv Bezug genommen. Die sukzessiven Verluste von Aktienpaketen der jüdischen Familien L... zwischen März 1933 und Juni 1939 seien verfolgungsbedingt gewesen und stellten einen Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG in der Form einer gestreckten Schädigung dar. Nachdem der Rückgabeanspruch in früheren Wiedergutmachungsverfahren anerkannt worden war und die gesetzliche Vermutung, dass das Streitgrundstück mit Mitteln des Unternehmens angeschafft wurde, nicht widerlegt werden könne, bestehe ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution in Höhe von ½ an dem Grundstück gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 ff. VermG. Wegen der investiven Veräußerung einer Teilfläche von 524 m² des Altgrundstücks (80 m² heute im neugebildeten Flurstück 453 und 444 m² heute Teil des neu gebildeten Flurstücks 454) sei eine Rückgabe in Natur jedoch nicht möglich. Die Beigeladene habe aufgrund dessen nach § 16 Abs. 1 InVorG einen Anspruch auf Auskehr des vom Land Berlin durch die Veräußerung erzielten Erlöses, mindestens des Verkehrswerts. Mit der am 7. März 2011 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die teilweise Aufhebung des ihm am 14. Februar 2011 zugestellten Bescheides und die Feststellung, dass der Kläger hinsichtlich der in den heutigen Flurstücken 453 und 454 aufgegangenen Teile des Altgrundstücks nicht zur Erlösauskehr verpflichtet sei. Der Kläger begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Mit dem Bescheid des LAROV Berlin vom 27. Mai 1999 seien Ausschlussgründe nach §§ 4, 5 VermG festgestellt worden. Änderungen könnten von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 VermG nicht mehr geltend gemacht werden, was auch für die Beigeladene gelte. Im Übrigen könne ein erzielter Erlös immer nur einmal ausgezahlt werden. Auch nachdem die Kläger im Verfahren VG 25 A 312.99 letztlich die Klage zurückgenommen hätten, könne die Beigeladene vorliegend hinsichtlich der weiteren Schädigung jedenfalls nur Entschädigung beanspruchen. Außerdem sei eine fristgerechte und ausreichende Anmeldung durch die Beigeladene sehr zweifelhaft. Eine ausreichende Präzisierung durch die im Bescheid genannte Quelle sei nicht nachvollziehbar. Bei der Anmeldung vom 12. Dezember 1992 handele es sich um eine reine Singularanmeldung ohne jeden Unternehmensbezug. Dies sei nicht ausreichend. Ein Amtsermittlungsauftrag zur Ermittlung eventueller weiterer Schädigungen aufgrund einer einzigen Anmeldung sei nicht gegeben. Im vorliegenden Fall könne der Singularantrag auch nicht als Unternehmensrestitutionsantrag ausgelegt werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Tenorpunkte 1) - 3) des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. Januar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass der Beigeladenen in Bezug auf das ehemalige Grundstück Spittelmarkt 12/13 und Kleine Kurstraße 10-12 in Berlin-Mitte, heute eingetragen im Grundbuch von Mitte, Blatt 21 337 N als Teil des Flurstücks 453 der Flur 720 und Blatt 22 505 N als Teil des Flurstücks 454 der Flur 720 kein Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 InVorG zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Die Argumentation des Klägers zu § 5 Abs. 3 VermG greife nicht durch. Denn insoweit sei die Beigeladene nur hinsichtlich der mit Bescheid vom 27. Mai 1999 festgestellten Schädigung des S... gebunden. Es könne hier offen bleiben, ob die Globalanmeldung für den in Rede stehenden Bruchteilsrestitutionsanspruch ausreichend sei. Denn die Beigeladene habe den Vermögenswert jedenfalls mit der Einzelanmeldung vom 12. Dezember 1992 ausreichend angemeldet. Diese Anmeldung sei mit dem Bescheid vom 27. Mai 1999 nur teilweise erledigt worden. Für die weitere (Anteils-) Schädigung der jüdischen Aktionäre der Salamander AG habe es keiner gesonderten Beantragung durch die Beigeladene bedurft. Da die Einzelanmeldung vom 12. Dezember 1992 nicht auf einen bestimmten Schädigungsvorgang beschränkt sei und insbesondere keinen Namen des Geschädigten angegeben habe, sei es Aufgabe der Behörde gewesen, von Amts wegen alle Schädigungen jüdischer Eigentümer an diesem Vermögenswert zu ermitteln und entsprechend zu bescheiden. Dies ergebe sich aus der besonderen Stellung der Beigeladenen als potentieller Rechtsnachfolgerin aller jüdischen Geschädigten. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Anforderungen an eine vermögensrechtliche Anmeldung seien hier zweifellos erfüllt, denn es sei sowohl die Person des Antragstellers eindeutig erkennbar als auch der Vermögenswert zutreffend individualisiert. Der Angabe des jüdischen Voreigentümers bedürfe es nicht. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie hat sich dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (7 Hefter) und die Gerichtsakte VG 25 A 312.99 verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.