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Beschluss

29 L 106.13

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0627.29L106.13.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Duldung wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen besteht dann nicht, wenn trotz Vorliegens aller Voraussetzungen der Eheschließungstermin ohne besondere Rechtfertigung weiter als ein Monat in der Zukunft liegt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Duldung wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen besteht dann nicht, wenn trotz Vorliegens aller Voraussetzungen der Eheschließungstermin ohne besondere Rechtfertigung weiter als ein Monat in der Zukunft liegt.(Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Über den Antrag des kroatischen Staatsangehörigen, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit heute gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag hat keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK wegen unmittelbar bevorstehender Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen steht dem Antragsteller nicht zu. Zwar liegen ausweislich der Bescheinigungen des Standesamtes Lichtenberg von Berlin vom 30. April 2012 und 6. Juni 2013 die Voraussetzungen für die Eheschließung vor, doch kann angesichts des nunmehr vom ursprünglich vorgesehenen 21. Juni 2013 auf den 11. Oktober 2013 verlegten Eheschließungstermin nicht mehr von einem unmittelbaren Bevorstehen die Rede sein. Dies wäre bereits bei einem Zeitraum von mehr als einem Monat der Fall. Davon eine Ausnahme zu machen, wäre in besonderem Maße begründungsbedürftig (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 140), während hier der Antragsteller keinen Grund für die Verzögerung angegeben hat. Der vorliegende Fall gebietet auch nicht, dem Kläger eine – ebenfalls nicht eingehaltene Frist – von drei Monaten einzuräumen, denn die entsprechende Befristung durch das OVG Hamburg beruhte darauf, dass die Verzögerung nicht in der Sphäre des Antragstellers lag (Beschluss vom 4. April 2007 – 3 Bs 28.07 –, NVwZ-RR 2007, 559 = juris Rdnr. 9 ff.). Hier hingegen beruht die Terminswahl, die zudem die Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG ohne ersichtlichen Grund annähernd ausschöpft, ersichtlich auf der freien Entscheidung des Antragstellers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.