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Urteil

29 K 83.12

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0517.29K83.12.00
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Leitsätze
Der Rechtsträgerwechsel für ein Wohngrundstück von einer LPG auf den Rat der Gemeinde zum Zwecke der Veräußerung an den Nutzer nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl.-DDR I S. 157) begründet keinen Anspruch der Gemeinde auf Zuordnung als kommunales Wohnungsvermögen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsträgerwechsel für ein Wohngrundstück von einer LPG auf den Rat der Gemeinde zum Zwecke der Veräußerung an den Nutzer nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl.-DDR I S. 157) begründet keinen Anspruch der Gemeinde auf Zuordnung als kommunales Wohnungsvermögen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist gemäß § 6 Abs. 2 VZOG – anders als im Verfahren VG 29 A 79.08 – örtlich zuständig. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid im Ergebnis rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar kann der nicht an die Rechtsvorgängerin der Klägerin adressierte Bescheid ihr wohl nicht entgegen gehalten werden. Gleichwohl kann sie sich nur dann mit Erfolg gegen die Feststellung der Erlösauskehrberechtigung der Beigeladenen nach § 8 Abs. 4 VZOG wenden, wenn ihr ein eigener Zuordnungsanspruch zustünde. Das ist nicht der Fall. Ein Restitutionsanspruch der Klägerin gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 EV scheidet schon deshalb aus, weil sie diesen nicht innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 3 B 127.06 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 5 = juris). Auf die Frage, wer vor Überführung des Grundstücks in Volkseigentum Eigentümer des Grundstücks war, kommt es daher nicht an. Das hier in Rede stehende Grundstück wurde auch nicht i.S.v. Art. 22 Abs. 4 EV, § 1a Abs. 4 VZOG zur Wohnungsversorgung genutzt. Allerdings handelte es sich um ein Wohngebäude, das am 3. Oktober 1990 in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stand. Nach dem Eingangsstempel des Liegenschaftsdienstes vom 16. August 1990 ist davon auszugehen, dass der Rechtsträgerwechsel zu diesem Zeitpunkt in eintragungsfähiger Form, d.h. mit den erforderlichen (undatierten) Genehmigungen dort einging. Damit war der Rechtsträgerwechsel gemäß Art. 233 § 7 Satz 2 EGBGB auch nach dem 3. Oktober 1990 noch eintragungsfähig (OLG Rostock, Urteil vom 15. April 2002 – 13 U 215/00 –, juris Rdnr. 80). Es fehlt jedoch an einer kommunalen Nutzung. Dabei war zunächst an das volkseigene Wohnungsvermögen in der Rechtsträgerschaft der Volkseigenen Betriebe (VEB) der kommunalen Wohnungswirtschaft sowie an das Vermögen der Wohnungsbaugenossenschaften gedacht (vgl. Nr. I.13 der Protokollerklärung zum Einigungsvertrag). Später wurde durch § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG solches Vermögen einbezogen, das den VEB Wohnungswirtschaft oder den Kommunen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 – 3 C 34.04 –, BVerwGE 124, 69 = juris Rdnr. 17). Dabei kann in kleineren Gemeinden unterstellt werden, dass dort die Wohnraumbewirtschaftung nicht durch gesonderte volkseigene Betriebe, sondern unmittelbar durch den jeweiligen Rat erfolgte. Es fehlt hier jedoch an einer Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung durch die Kommune. Der zeitliche Ablauf und die Angaben in der Wertermittlung rechtfertigen vielmehr die Feststellung, dass der Rechtsträgerwechsel allein zu dem Zwecke erfolgt, einen Verkauf an den Nutzer entsprechend den Vorschriften des § 5 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) durchzuführen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser DVO war die LPG nicht zu Verkauf berechtigt, sondern die zur veräußernden Grundstücke waren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 DVO zum Zwecke des Verkaufs in die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde zu überführen. Dass die Klägerin dies als „Mutmaßung“ bewertet, gebietet keine andere Betrachtungsweise, denn es ist kein sonstiger Grund erkennbar, weshalb ein solcher Rechtsträgerwechsel durchgeführt worden sein sollte. Damit steht aber fest, dass die Gemeinde diesen Wohnraum nicht selbständig bewirtschaften und verwalten sollte, sondern lediglich als Durchgangsstation für den Verkauf diente; der Verordnungsgeber mag damit sichergestellt haben wollen, dass beim Verkauf Vorschriften etwa des Preisrechts und der Wohnraumlenkung beachtet wurden. Die Klage kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg haben, dass die Klägerin dem Erlösauskehranspruch eines Nichtberechtigten ausgesetzt würde. Ist nach den obigen Ausführungen die Gemeinde nur transitorischer Rechtsträger zur Durchführung des Verkaufs gewesen, bestimmt sich die Zuordnungsberechtigung danach, wem das Grundstück zustand, wenn dieser Rechtsträgerwechsel weggedacht wird. Maßgeblich ist somit die Rechtsträgerschaft der LPG, so dass es sich um Vermögen i.S.d. 3. DVO-TreuhG handelt, das durch den Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 auf die Beigeladene übergegangen ist. Die Einwendungen der Klägerin gegen diesen Bescheid greifen nicht durch, denn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist lediglich zu entnehmen, dass es diesen an Verwaltungsaktqualität, d.h. an – ggf. auch für die Klägerin beachtlicher – Außenwirkung fehlt. Als Vermögensverteilung zwischen der Treuhandanstalt/BvS und ihren Tochtergesellschaften sind sie gleichwohl wirksam (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 3 C 27.06 und 3 C 33.06 –, ersteres in Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58, beide in juris, jeweils Rdnr. 10). Diese „innerbetriebliche“ Bindungswirkung hat die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise auf die Klägerin erstreckt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die nachträgliche Zuordnung eines von ihrer Rechtsvorgängerin veräußerten Grundstücks an die Beigeladene. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war zunächst die LPG(P) S.... Am 2. Juli 1990 beantragte der Rat der 2001 in der Klägerin aufgegangenen Gemeinde Groß ... mit Zustimmung der LPG beim Rat des Bezirks den Rechtsträgerwechsel auf sich. Ebenfalls im Juli 1990 erfolgte eine Wertermittlung der auf dem Grundstück stehenden, 1927 errichteten Doppelhaushälfte; dort heißt es unter „Allgemeine Angaben“: Zu bewerten ist die Hälfte eines Doppelhauses … Es ist vorgesehen, den Teil des Hauses an den zukünftigen Mieter zu verkaufen. Das Aufmaß erfolgte am 13.7.1990 im Beisein des Bürgermeisters und des zukünftigen Mieters. Die Zustimmung des Rates des Kreises auf dem Antrag auf Eintragung eines Rechtsträgerwechsels ist nicht datiert, ebenso wenig der Rechtsträgernachweis selbst, der den Rechtsträgerwechsel mit Wirkung vom 1. September 1990 feststellte. Ausweislich des Eingangsstempels auf der vom Amtsgericht – Grundbuchamt – übersandten Kopie des dort vorhandenen Exemplars des Rechtsträgernachweises ging dieser am 16. August 1990 beim Liegenschaftsdienst ein. Die Bestätigung des Zeitpunktes der Rechtswirksamkeit des Rechtsträgerwechsels und Grundbucheintragung durch den Rat des Bezirks erfolgten am 27. November 1990. Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es nach Angaben der Klägerin wegen des Zustandes des Hauses nicht. Mit notariellem Vertrag vom 19. August 1992 veräußerte die Gemeinde das Grundstück an die Eheleute R.... Am 31. Mai 1991 beantragte die Gemeinde die Zuordnung des Grundstücks als kommunales Wohnungsvermögen. Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 stellte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben den Eigentumsübergang an dem Grundstück auf die Beigeladene fest; die Gemeinde wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit Bescheid vom 9. Juli 1996 lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Antrag des Amtes G..., dem die Gemeinde Groß ... angehörte, auf Zuordnung des Grundstücks mit der Begründung ab, es handele sich nicht um kommunales Verwaltungs-, Finanz- oder Wohnungsvermögen, und es seien keine Restitutionsansprüche gegeben; der Zuordnung als Finanzvermögen stehe die 3. DVO-TreuhG entgegen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 2008 erhob die Beigeladene gegen die Klägerin beim Verwaltungsgericht Berlin Klage auf Zahlung des Verkaufserlöses. Das Verwaltungsgericht verwies das Verfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2008 – VG 29 A 79.08 – wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht P..., wo die Klage später zurückgenommen wurde. Mit Schreiben vom 13. März 2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung mit der Begründung, es habe sich um landwirtschaftliches Vermögen gehandelt. Die Klägerin trat dem entgegen mit der Begründung, das Grundstück sei seit Errichtung des Wohnhauses 1927 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, und berief sich auf ihre Rechtsträgerschaft. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen deutete das Vorbringen der Klägerin als Antrag, das mit dem Bescheid vom 9. Juli 1996 abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. März 2012 mit der Begründung ab, es lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Zudem bestätigte es, dass die grundstücksbezogenen Rechte, insbesondere auf Erlösauskehr, mit dem Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 auf die Beigeladene übergegangen seien. Mit der am 19. April 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nichtig. Sie beruft sich weiterhin auf ihre Rechtsträgerschaft. Sie hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. Juli 1996 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Bescheid vom 9. Juli 1996 sei an die Gemeinde Groß F..., vertreten durch das Amt G..., gerichtet gewesen. Das Grundstück sei ungeachtet des Rechtsträgerwechsels nicht als kommunales Wohnungsvermögen anzusehen, da die Gemeinde es nicht selbst bewirtschaftet habe. Die Beigeladene verweist auf die Bestandskraft des Bescheides vom 9. Juli 1996 und meint im Übrigen, der Rechtsträgerwechsel sei lediglich erfolgt, um den Verkauf an den zukünftigen Nutzer zu ermöglichen, und qualifiziere das Gebäude nicht zu kommunalem Wohnungsvermögen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.