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Urteil

29 K 226.12 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0411.29K226.12V.0A
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Leitsätze
Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.(Rn.18)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 23. August 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Sprachkurses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.(Rn.18) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 23. August 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Zwecke eines Sprachkurses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist insoweit begründet, als der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da der Beklagten bei der nach § 16 Abs. 5 AufenthG zu treffenden Entscheidung Ermessen eingeräumt und dieses im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert ist, kann das Gericht nur zur Neubescheidung verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass die Klage hinsichtlich des weiter gehenden Klageantrages abzuweisen ist. Für das Begehren des Klägers ist § 16 Abs. 5 Satz 1 alt. 1 AufenthG einschlägig, wonach einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden kann. Nach den die dadurch eingeräumte Ermessensausübung lenkenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AV-AufenthG) des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 wird diese Aufenthaltserlaubnis nur für Intensiv-Sprachkurse mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche erteilt (Nr. 16.5.1.1.); die vorgelegten Reservierungsbestätigungen beziehen sich auf Intensivsprachkurse, die 25 Wochenstunden umfassen (vgl. http://www.goethe.de/ins/de/pro/prospekt/Deutsch-lernen-in-Deutschland-2013.pdf). Die Erteilung des Visums erfordert zudem die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen. Das ist entgegen der im angegriffenen Bescheid vertreten Auffassung der Fall. Der Verdacht, der Kläger könnte gefälschte Unterlagen vorgelegt haben und damit einen Ausweisungsgrund gesetzt haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist allerdings nachvollziehbar, dass der Kläger fehlende Unterlagen nicht in der genannten Zeit aus seiner Wohnung geholt haben kann, und dass es im Umfeld der Botschaft ein umfangreiches legales und illegales Serviceangebot gibt. Es ist jedoch nicht erkennbar, welchen Sinn eine Fälschung der schließlich vorgelegten Unterlagen haben soll. Die Echtheit der Bescheinigung der G... GmbH ist von dieser bestätigt worden; dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln soll, mag angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung des Klägers zum Inhaber sein, begründet aber gerade keinen Fälschungsverdacht. Hinsichtlich des tatsächlich wenig aussagekräftigen Motivationsschreibens ist – wenn überhaupt – denkbar, dass der Kläger Formulierungshilfe in Anspruch genommen hat, gleichwohl hat er es sich durch seine Unterschrift zu eigen gemacht, so dass für einen Fälschungsvorwurf kein Raum ist. In Betracht kommt somit nur noch eine Fälschung der Bankbescheinigung, bei der es aber durchaus möglich erscheint, sie bei einer botschaftsnahen Filiale in kurzer Zeit zu beschaffen. Einer Überprüfung der Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die nicht aktenkundig ist, die Botschaft habe die Echtheit auch dieser Unterlage beim Aussteller erfragt, erscheint danach entbehrlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, woraus sich eine nachweisliche Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik ergeben soll. Es liegt auf der Hand und wurde vom Kläger in seinem Motivationsschreiben auch ausdrücklich angeführt, dass der Wunsch, den Sprachkurs in Deutschland zu absolvieren, auch durch die dort gelegene Niederlassung seines Arbeitgebers motiviert ist. Daraus folgt aber nur, dass ein sachlicher Grund für diesen Wunsch vorliegt, nicht hingegen ohne Weiteres, dass der Kläger statt Bildungs- tatsächlich reine Erwerbsinteressen verfolgte, für die er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit benötigte. Schließlich ist, was zu prüfen die Beklagte sich im angegriffenen Bescheid vorbehalten hat, der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für den auf Unterkunft entfallenden Teil des Lebensunterhaltes stand bislang eine Wohnung zur Verfügung, und im Übrigen reicht das Bankguthaben jedenfalls vorerst aus (Vgl. Nr. 16.0.8.3. AV-AufenthG). Da der angegriffene Bescheid ausdrücklich auf das Nichtvorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen gestützt ist, kommt es auf die während des Gerichtsverfahrens vorgetragenen Ermessenserwägungen nicht an, da die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO zwar ihre Ermessenserwägungen ergänzen, sie jedoch einen vollständigen Ermessensausfall nicht durch nachgeschobene Ermessenserwägungen heilen kann (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42/10 –, Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57 = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Bei dem danach bei der Neubescheidung auszuübende Ermessen intendiert Nr. 16.5.1.2 AV-AufenthG („soll … erteilt werden“), ein Visum zum Sprachkurs in der Regel zu erteilen ist, wenn der angestrebte Aufenthaltszweck mit dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der deutschen Sprache in Einklang steht und das Motiv des Ausländers nachvollziehbar und plausibel ist, kein anderer Aufenthaltszweck mit dem angestrebten Visum angestrebt wird und wenn das Risiko einer illegalen Einwanderung gering ist. Es ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernen, um damit der Förderung der deutschen Kultur Rechnung zu tragen. Dabei ist im Rahmen der Ermessenserwägungen die Motivation für den beabsichtigten Sprachkurs zu berücksichtigen, insbesondere sind Voraufenthalte und bereits erfolgreich absolvierte Sprachkurse einzubeziehen. Ferner sind im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls die bisherigen beruflichen Qualifikationen und der angestrebte Zweck des beabsichtigten Sprachkurses im Hinblick auf die Berufs- und Lebensplanung und der anstrebten Qualifizierung in die Abwägung einzustellen. Zudem sind auch die sonstigen Umstände, insbesondere persönliche und familiäre Bindungen des Antragsstellers in Deutschland zu würdigen. So können auch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die dafür sprechen, dass der beabsichtigte Sprachkurs lediglich vorgeschoben wird, um einen anderen Aufenthaltszweck, für den ein entsprechendes Visum nicht erteilt werden könnte, zu verschleiern. Schließlich sind die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung des Ausländers und das Risiko einer illegalen Einwanderung in die Gesamtabwägung einzustellen (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2011 – 35 K 253.10 V –, juris Rdnr. 21 f.). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist – wie bereits ausgeführt – knapp, aber nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger für eine Unternehmensgruppe tätig ist, die in Deutschland und Russland tätig ist, namentlich in Deutschland Investoren für Vorhaben der russischen Energiewirtschaft zu akquirieren sucht. Dabei erscheint dem Gericht die Fragestellung, über wie viele zweisprachige Mitarbeiter die Unternehmen bereits verfügen, anders als bei der Frage, ob ein Mitarbeiter zur Arbeitsaufnahme einreisen darf, nicht sachgerecht, da es ein nachvollziehbares Anliegen ist, über möglichst viele derartig qualifizierte Mitarbeiter zu verfügen. Andererseits erscheint die Frage nach Seriosität und Solidität der fraglichen Unternehmen zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1980 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum für einen Sprachkurs in Deutschland. Der Kläger hatte offenbar bereits früher einen Antrag auf ein Schengen-Visum gestellt, den die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau am 25. Januar 2011 ablehnte, weil er – so eine Mitteilung im hier vorliegenden Verwaltungsvorgang – „am Schalter nicht deutlich machen [konnte], aus welchen Gründen er nach Deutschland einreisen möchte. Auch Fragen zu seinem geplanten Aufenthalt konnte er nicht beantworten“. Am 13. Dezember 2011 beantragten der Kläger sowie zwei Arbeitskollegen, die Kläger der Verfahren VG 29 K 227.12 V (zwischenzeitlich zurückgenommen) und VG 29 K 228.12 V bei der Botschaft das hier streitige Visum zunächst für den Zeitraum vom 29. Januar bis 27. April 2012. Er führte dazu in einem auf den selben Tag datierten Motivationsschreiben – handschriftlich in russischer Sprache nebst beglaubigter Übersetzung – aus, bei der Firma O... beschäftigt zu sein, deren Muttergesellschaft, die G... GmbH, ca. 100 km von München entfernt ansässig sei, und dass er aus beruflichen Gründen deutsche Sprachkenntnisse benötige. Außerdem legte er folgende Unterlagen vor: - Nachweis einer Krankenversicherung, - Reservierungsbestätigung für Intensivsprachkurse am Goethe-Institut in München in der Zeit vom 30. Januar bis 23. Juni 2012, - Bestätigung der Bank R... auf Englisch vom 13. Dezember 2011, wonach er über ein Guthaben von ca. 6.500 € verfügte, sowie eine Bestätigung offenbar gleichen Inhalts auf Russisch vom 9. Dezember 2011, - Bestätigung der G... GmbH, für drei Mitarbeiter – der hiesige Kläger sowie die Kläger der Verfahren VG 29 K 227.12 V und VG 29 K 228.12 V – eine Wohnung in München angemietet zu haben, nebst entsprechendem Mietvertrag. Die Botschaft ließ sich vom Goethe-Institut, von der G... GmbH sowie dem Vermieter die Echtheit der eingereichten Unterlagen bestätigen. In einem Aktenvermerk der Botschaft heißt es: 3 junge Männer, 2 arbeiten bei einer O. in Moskau. Angeblich gibt es in Dt eine Hauptfirma. Alle drei möchten deutsch lernen unbedingt in Dt, haben einen unbezahlten Urlaub. Früher deutsch nie gelernt. Die AST haben WE bekommen. Aber nach 30 min erschienen sie wieder mit allen Unterlagen. Sie behaupteten, dass diese Unterlagen in Original sind. Aber es ist klar, dass die Papiere gebastelt wurden… Im Februar/März 2012 erfolgte ein E-Mail-Wechsel zwischen der Botschaft und der für den Standort der G... GmbH zuständigen Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einem Visum für den Bruder des Klägers, der dort als Geschäftsführer tätig werden wollte. In diesem Zusammenhang wurde erörtert, dass der hier in Rede stehende Antrag keine Begründung enthielt, weshalb ein Sprachkurs in Deutschland und nicht in Moskau besucht werden solle. Die Beigeladene erteilte am 23. März 2012 ihre Zustimmung, „sofern die Auslandsvertretung von ernsthaften Ausbildungsabsichten ausgeht“. Mit Bescheid vom 28. März 2012 ohne Rechtsbehelfsbelehrung lehnte die Botschaft den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel am Reisezweck. Dagegen remonstrierte der Kläger mit der Begründung, die Ablehnung sei unverständlich und weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Reisezwecks könnten auf Anforderung nachgereicht werden. Mit Bescheid vom 23. August 2012 lehnte die Botschaft den Antrag erneut ab und führte aus, der Kläger habe gefälschte Unterlagen vorgelegt und damit einen Ausweisungsgrund gesetzt. Bei seiner Vorsprache hätten ihm an Unterlagen eine Bankbestätigung, ein Motivationsschreiben nebst beglaubigter Übersetzung und eine Bestätigung der G... GmbH, dass diese den Wohnraum finanziere, gefehlt. Der Kläger sei bereits nach 30 Minuten mit den fehlenden Unterlagen wieder erschienen; da er sie in dieser Zeit nicht von seinem Wohnsitz hätte heranschaffen können, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in aller Schnelle gefälscht worden seien. Zudem bestünden Zweifel am Reisezweck, da es auch in Moskau ein Goethe-Institut gebe, das eine qualitativ gleichwertige Möglichkeit biete, die deutsche Sprache zu erlernen; es bestehe daher der Verdacht, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der Arbeitsaufnahme bei der deutschen Zweigniederlassung seines russischen Arbeitgebers bestehe. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten am 4. September 2012 zugestellt. Mit der am 4. Oktober 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der angegriffene Bescheid sei bereits wegen unheilbaren Ermessensausfalls rechtswidrig. Zudem sei ein Sprachkurs in Deutschland mit den entsprechenden kulturellen Rahmenbedingungen besser geeignet, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei der Vorsprache habe lediglich eine Übersetzung der Bankbescheinigung gefehlt, die bei der nahe gelegenen Filiale zeitnah habe beschafft werden können. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 23. August 2012 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Zwecke eines Sprachkurses zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, in der Umgebung der Botschaft würden allerlei legale und illegale Dienstleistungen angeboten, so etwa Krankenversicherungen oder auch Fälschungen von Dokumenten. Zwar habe die Nachfrage bei der G... GmbH ergeben, dass die vorgelegte Bescheinigung echt sein solle, doch ließen die Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Auch könne zwar ein Motivationsschreiben in der Kürze der Zeit angefertigt, nicht aber eine beglaubigte Übersetzung sowie eine Bankauskunft beschafft werden. Die Zweifel am Aufenthaltszweck würde zudem nunmehr auch dadurch bestätigt, dass der Kläger keine anderweitigen Bemühungen angestellt habe, den angeblich wichtigen Spracherwerb zu betreiben; die Notwendigkeit, in einem deutschen Umfeld die Sprache zu erlerne, werde dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger mit seinen beiden russischen Kollegen eine gemeinsame Wohnung beziehen wolle. Selbst wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt wären, könnten diese Gesichtspunkte bei einer Ermessensentscheidung zu Lasten des Klägers herangezogen werden. Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Das Gericht hat das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren VG 29 K 228.12 V zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 29 K 228.12 V und die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge (je ein Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.