Urteil
29 K 224.12 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0404.29K224.12V.0A
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Leitsätze
Die durch ein pakistanisches Gericht einem Annahmewilligen zugesprochene Guardianship über ein Kind stellt keine Adoption i. S. v. §§ 1741 ff. BGB dar, so dass dem Kind keine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann.(Rn.11)
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für das anzunehmende Kind setzt ein vorheriges Adoptionsvermittlungsverfahren voraus (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -). Jedenfalls bevor feststeht, ob ein solches Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden kann, ist eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass dem anzunehmenden Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein wird, mangels konkreten Rechtsverhältnisses unzulässig.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch ein pakistanisches Gericht einem Annahmewilligen zugesprochene Guardianship über ein Kind stellt keine Adoption i. S. v. §§ 1741 ff. BGB dar, so dass dem Kind keine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann.(Rn.11) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für das anzunehmende Kind setzt ein vorheriges Adoptionsvermittlungsverfahren voraus (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -). Jedenfalls bevor feststeht, ob ein solches Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden kann, ist eine auf die Feststellung gerichtete Klage, dass dem anzunehmenden Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein wird, mangels konkreten Rechtsverhältnisses unzulässig.(Rn.12) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich unzumutbar ist, das Begehren nach erfolgter Auswahl eines zu adoptierenden Kindes – erforderlichen Falles im Wege der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – zu verfolgen, kann die Klage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die erstrebte Feststellung derzeit nicht getroffen werden kann. 1. Ein Visum für einen Aufenthalt aus familiären Gründen auf Grund nur einer Entscheidung eines pakistanischen Gerichtes, mit der den Klägern die Verantwortung für ein Kind übertragen wird, scheidet von vornherein aus, da das betreffende Kind dadurch nicht zum Familienangehörigen der Kläger i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG würde, denn das pakistanische Recht sieht keine rechtliche Möglichkeit vor, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2007 – 2 W 227.06 –, FamRZ 2008, 1104 = juris Rdnr. 30 m.w.N.; Weishaupt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lfg., Pakistan S. 77 f.). Dem entsprechend beziehen sich die von den Klägern aufgeführten Entscheidungen pakistanischer Gerichte auch nicht darauf, dass in Pakistan ein Adoptionsverfahren nach deutschem Recht durchgeführt werden könnte, sondern darauf, dass den Annahmewilligen die „Guardianship“ zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens im Zielland übertragen wird. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines pakistanischen Anwaltes, wonach es in Pakistan hinsichtlich christlicher Kinder kein Adoptionsverbot gibt: Dies hätte nur zur Folge, dass es den pakistanischen staatlichen Stellen – möglicher Weise anders als im Falle Marokkos (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 16.09 –, BVerwGE 138, 77 = juris Rdnr. 8) oder Algeriens (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 Bf 135.10 –, NJW-RR 2013, 2 = juris Rdnr. 26, 32) – jedenfalls dann nicht verwehrt ist, an einem ausländischen Adoptionsverfahren mitzuwirken, wenn keine Muslime involviert sind, ändert aber nichts daran, dass sie eine Adoption selbst nicht aussprechen können. Somit kommt auch im vorliegenden Fall nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens in Betracht, dies wiederum unter der Voraussetzung eines vorgeschalteten Verfahrens nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz (BVerwG a.a.O. Rdnr. 12 ff.). Ein solches Verfahren wurde von den Klägern nach ihren Angaben zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen, und ein Fall, dass davon ausnahmsweise abgesehen werden könnte (dazu BVerwG a.a.O. Rdnr. 16), liegt nicht vor. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn das deutsche Familiengericht die Anwesenheit des anzunehmenden Kindes in Deutschland für erforderlich hält (so der Tenor des OVG Schleswig a.a.O.), eine Ausübung des der Auslandsvertretung eingeräumten Ermessens zu Lasten des Kindes wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte. 2. Soweit der Klageantrag dahin gehend ausgelegt wird, dass die angestrebte Feststellung für den Fall eines vorhergegangenen Adoptionsvermittlungsverfahrens begehrt wird, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig“ sein (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 147 = juris Rdnr. 15 m.w.N.). Um ein in diesem Sinne bereits konkretisiertes streitiges Rechtsverhältnis geht es vorliegend nicht. Nach den Ausführungen zu 1. bedarf es zunächst der Durchführung eines Adoptionsvermittlungsverfahrens durch die zuständige Stelle, hier wohl in erster Linie die zentrale Adoptionsstelle des bayerischen Landesjugendamtes (§ 2a Abs. 3 Nr. 1 AdVermiG). Da Pakistan dem Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) nicht beigetreten ist, steht die Übernahme der Vermittlung ausweislich der Formulierung „sind befugt“ in § 2 a Abs. 3 AdVermiG im pflichtgemäßen Ermessen der zentralen Adoptionsstelle. Dabei wird das bayerische Landesjugendamt nunmehr Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, BGBl. 2001 II S. 842; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O. Rdnr. 16) zu beachten und zu prüfen haben, ob das von den Klägern benannte Child Protection Bureau der Provinz Punjab und/oder das über die Guardianship entscheidende Gericht als zuständige Behörde i.S.v. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 KSÜ in Betracht kommen und ob diese – anders als etwa algerische Stellen – zur Zusammenarbeit bereit sind. Solange nicht feststeht, ob ein solches Verfahren überhaupt stattfinden kann, fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung, die es ermöglicht, im Wege der Feststellungsklage über daran anknüpfende ausländerrechtliche Handlungspflichten der Beklagten zu befinden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich. Die Kläger sind ein Ehepaar deutscher Staatsangehörigkeit. Sie haben ein gemeinsames, 2005 geborenes Kind und beabsichtigen nunmehr die Adoption eines christlichen Kindes in Pakistan, dem Herkunftsland des Vaters der Klägerin. Im vorliegenden Verfahren streben sie die Feststellung an, dass dem zu adoptierenden Kind eine Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zustehen wird. Die Klägerin wandte sich zunächst im Jahre 2011 an die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen mit der Frage, ob nach der Übernahme einer Guardianship nach pakistanischem Recht die Einreise des Kindes zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens nach deutschem Recht gesichert sei. Mit Schreiben vom 25. Februar 2012 wandten sich die Kläger sodann an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad und erklärten, den Familiennachzug vorbereiten zu wollen. Sie führten aus, nach pakistanischem Recht sei für Christen eine Adoption möglich, so das ein grund- und menschenrechtlich geschützter Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Die Botschaft teilte ihnen am 1. Mai 2012 mit, dass ein Antrag gestellt werden könne, sobald die Identität des Kindes feststehe. Am 4. Oktober 2012 erhoben die Kläger die vorliegende Feststellungsklage. Sie sei zulässig, weil es angesichts der Weigerungshaltung der Beklagten unzumutbar wäre, zunächst den Rechtsakt in Pakistan durchzuführen und dann dort auszuharren, bis die Beklagte zur Vornahme der erstrebten Handlung verurteilt werde. Da ihr Sohn schulpflichtig sei, könne er nicht für die Dauer des Verfahrens mit der Mutter in Pakistan bleiben, und diese könne sich in dieser Zeit nicht um die von den Klägern gemeinsam betriebene Firma kümmern. Ihre Adoptionseignung hätten sie inzwischen gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG durch das örtliche Jugendamt mit positivem Ergebnis prüfen lassen. Für das weitere Verfahren stehe in Lahore das auf gesetzlicher Grundlage für die Provinz Punjab eingerichtete Child Protection Bureau als zuständige Stelle i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 6 Nr. 2 AdVermiG zur Verfügung. Die Kläger meinen, für Christen gebe es in Pakistan kein Adoptionsverbot. Aber selbst wenn dies so wäre, könne jedenfalls ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden, das dem Schutz von Art. 6 GG sowie Art 8 EMRK unterfiele und einen Anspruch auf Familiennachzug begründe. Sie beantragen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Familiennachzug eines von den Klägern in Pakistan zu adoptierenden christlichen Kindes durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da es bislang nur um die grundsätzliche Erörterung der Möglichkeit und der Voraussetzungen der Annahme eines Kindes gehe, aber noch kein konkretes Kind benannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.