Urteil
29 K 48.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0228.29K48.11.0A
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Leitsätze
Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche auf "Betriebsvermögen" eines Unternehmens bezieht sich im Zweifel nur auf den Entzug des Unternehmens als Sachgesamtheit, (Rn.23)
nicht auf vor der Schädigung des Unternehmens als solchem liegende Entziehungen einzelner Vermögenswerte des Unternehmens.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. Januar 2011 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des von
1.) der K... & Co. OHG, C..., im Jahr 1936,
2.) der Firma T...W..., C..., im Jahr 1936 und
3.) der Firma E. & W. R..., Inhaber W... R..., C..., im Jahr 1933
erlittenen Verlustes jeweils eines Gesellschaftsanteils von nominell 1.000 RM an der K... GmbH dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche auf "Betriebsvermögen" eines Unternehmens bezieht sich im Zweifel nur auf den Entzug des Unternehmens als Sachgesamtheit, (Rn.23) nicht auf vor der Schädigung des Unternehmens als solchem liegende Entziehungen einzelner Vermögenswerte des Unternehmens.(Rn.24) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. Januar 2011 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des von 1.) der K... & Co. OHG, C..., im Jahr 1936, 2.) der Firma T...W..., C..., im Jahr 1936 und 3.) der Firma E. & W. R..., Inhaber W... R..., C..., im Jahr 1933 erlittenen Verlustes jeweils eines Gesellschaftsanteils von nominell 1.000 RM an der K... GmbH dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist als Bescheidungsklage ohne Bezifferung der begehrten Entschädigung zulässig, da § 30 Abs. 1 und 4 VermG der Beklagten die Befugnis zum Erlass eines solchen Grundlagenbescheides einräumt (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 – 8 C 4.93 –, Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 = juris Rdnr. 17, sowie Urteil vom 25. November 2009 – 8 C 12.08 –, BVerwGE 135, 272 = juris Rdnr. 29). Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung, denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG – ggf. i.V.m. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – liegen vor (II.), und die jeweiligen Ansprüche sind nicht bereits durch die Bescheide des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Oktober 1994, 7. August 1998 und 4. September 2001 bestandskräftig abgelehnt worden (I.). I. Die Bescheide des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Oktober 1994, 7. August 1998 und 4. September 2001 stehen der gegehrten Feststellung nicht entgegen. Es ist bereits davon auszugehen, dass die Beteiligungsansprüche von den jeweiligen, auf Betriebsvermögen der Unternehmen gerichteten Anmeldungen der Klägerin nicht mit umfasst waren (1.). Jedenfalls ist in den genannten Bescheiden keine Ablehnung dieser Ansprüche enthalten (2.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen solchen Schädigungen, bei denen einem Unternehmensträger – hier Gesellschafter oder Inhaber – das Unternehmen i.S.v. § 6 Abs. 1 VermG entzogen wurde, und solchen Schädigungen, bei denen dem Unternehmen selbst ein einzelner Vermögenswert entzogen wurde. 1. Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Begriff „Betriebsvermögen“, der in den Anmeldungen der Klägerin von 1991/92 verwendet wurde, grundsätzlich die in der Inhaberschaft der betroffenen Unternehmen enthaltenen Beteiligungen an anderen Unternehmen mit umfassen kann. Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Restitutionsantrag sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein. Hierbei auftretende Zweifelsfragen sind, da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 – 7 C 8.00 –, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 = juris Rdnr. 11). Danach ist im Hinblick auf die Notwendigkeit der Präzisierung betroffener Vermögenswerte dann, wenn in einer Anmeldung nur pauschal „das Betriebsvermögen“ genannt wird, mangels näherer Angaben davon auszugehen, dass damit nur die Sachgesamtheit als solche (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 URüV) gemeint ist, soweit nicht einzelne, dem Unternehmen entzogene Vermögenswerte präzisiert werden. Liegt danach keine wirksame Anmeldung von den fraglichen Unternehmen vor der Unternehmensentziehung entzogenen einzelnen Vermögenswerten vor, so sind diese von der Globalanmeldung der Klägerin „ANM 1“ erfasst, die auch im Betreff des Schreibens vom 14. Januar 2001 ausdrücklich angeführt ist. Diese – als Anmeldung konkreter Vermögenswerte unwirksame (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62.02 –, BVerwGE 119, 145 = juris Rdnr. 39) – Anmeldung umfasste „alle feststellbaren Vermögenswerte, die sich aus den Claims Conference zur Zeit noch nicht zugänglichen Akten und Unterlagen von Behörden, Archiven, Institutionen, Unternehmen etc. ergeben“. Sie konnten somit mit den Schreiben 14. Januar 2001 und 28. Mai 2003 vom gemäß § 1 Abs. 1a NS-VEntschG „nachgemeldet“ werden. Dass die Klägerin insoweit lediglich Entschädigung beanspruchte (§ 1 Abs. 1a Satz 2 NS-VEntschG), liegt in der Natur der Sache und ergibt sich auch daraus, dass das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im vorliegenden Verfahren bereits 2005 mit der Klägerin von dieser unwidersprochen unter dem Betreff „NS-VEntschG“ korrespondierte. 2. Von der oben genannten Auslegung dahin gehend, dass sich die Anmeldungen der Klägerin von 1991/92 nur auf die Sachgesamtheit der jeweiligen Unternehmen bezog, ist ersichtlich auch das Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in den Bescheiden vom 25. Oktober 1994, 7. August 1998 und 4. September 2001. Dies ergibt sich sowohl aus den Tenorierungen als auch daraus, dass in den die Entscheidungen tragenden Gründen allein auf den jeweiligen Verlust der Unternehmen als solcher abgestellt wird. Selbst wenn – anders als zu 1. ausgeführt – auch bereits zuvor den Unternehmen entzogene einzelne Vermögenswerte von den Anmeldungen erfasst gewesen sein sollten, hat dies das Landesamt jedenfalls nicht erkannt und die Anträge insoweit nicht beschieden. Da das Landesamt sich danach mit den jeweiligen Beteiligungsverlusten eindeutig nicht befasst hat, kann den Bescheiden auch keine konkludente Ablehnung weiter gehender Ansprüche unterlegt werden (vgl. zum „unbewussten Teilurteil“ BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 – 9 C 529.93 –, BVerwGE 95, 269 = juris Rdnr. 8). Die auf die Unternehmensbeteiligungen an der K... GmbH gerichteten Anmeldungen der Klägerin waren somit nicht bestandskräftig abgelehnt, sondern bis zum Erlass des hier angegriffenen Bescheides (unerkannt und) unbeschieden beim nunmehr gemäß § 29 Abs. 3 VermG zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen anhängig. II. Die Klägerin ist entschädigungsberechtigt i.S.v. §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 VermG, 1 Abs. 1 Satz 1 (und Abs. 1a) NS-VEntschG. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen vor. Danach ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Gemäß Satz 2 dieser Norm wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (nachfolgend: REAO) vermutet. Hinsichtlich der Inhaber der Firma K... & Co., O...A... und T...A..., ist, was inzwischen auch von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird, durch die Angaben in der Volkszählungsliste sowie die sonstigen Unterlagen nachgewiesen, dass sie wegen der Abstammung von zwei jüdischen Großelternteilen „Mischlinge ersten Grades“ in der nationalsozialistischen Rassenideologie und als solche kollektiv verfolgt i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO waren sowie dass die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG als deren Rechtsnachfolgerin gilt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 8 C 8.06 –, BVerwGE 129, 76 = juris Rdnr. 41). Hinsichtlich des Verlustes der von den betroffenen Firmen gehaltenen Geschäftsanteile ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass diese entweder an die Gesellschaft zurück gegeben oder auf neue Gesellschafter übertragen worden sind. Da ein Erbfall nicht ersichtlich ist, müssen sie rechtsgeschäftlich übertragen worden sein (vgl. § 15 GmbHG), so dass die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes greift, der im Falle von E. & W. R... nur gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO, in den beiden anderen Fällen nur gemäß Art. 3 Abs. 3 REAO widerlegt werden kann. In allen Fällen ist diese Widerlegung schon deshalb nicht möglich, weil keine Erkenntnisse über einen anlässlich der jeweiligen Übertragung zu entrichtenden Kaufpreis vorliegen. Im Falle der Firma K... & Co. liegt es zudem angesichts des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Gesellschaftermehrheitsbeschluss vom 9. Oktober 1936 und dem Ausscheiden als Gesellschafter der K... GmbH auf der Hand, dass das Ausscheiden verfolgungsbedingt war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung für die Beteiligung der Unternehmen K... & Co. OHG, T...W... und E. & W. R... an der K... GmbH nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. 1. Die Firma K... & Co. OHG betrieb in C... ein Kaufhaus. Gesellschafter waren ab 1921 O...A... und T...A... Sie sind in der Volkszählungsliste von 1939 mit dem Abstammungsmerkmal „2“ eingetragen. Die Firma ist in einem undatierten „Verzeichnis der im Handelsregister des Amtsgerichts C... eingetragenen jüdischen oder als jüdisch anzusehenden Gewerbebetriebe“ eingetragen, außerdem in einer Liste „jüdische Debitoren“ der D... Bank vom 24. Juni 1938. 1939 traten D... als Komplementär und N... als Kommanditist in das nunmehr als KG fortgeführte Unternehmen ein, das 1941 die Firma in D... & Co. änderte. 1945 wurde die Firma wieder in K... & Co. OHG umbenannt, D... schied 1949, die Erben des 1947 verstorbenen N... 1954 aus der Gesellschaft aus. O...A... und T...A... führten die Gesellschaft bis zu ihrem jeweiligen Tode 1963 und 1969 weiter, ihre Erben liquidierten die Gesellschaft bis 1983. Die Klägerin meldete 1991/92 vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung der Firma einschließlich Betriebsgrundstücke an. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte „den Antrag auf Rückübertragung der Fa. K... & Co.“ mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 mit der Begründung ab, mangels Ausscheidens der Gesellschafter sei eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG nicht feststellbar. 2. Die Firma Th. W... Weißwaren- und Wäschegeschäft, L... Str. in C..., wurde 1891 in gegründet. Inhaber waren seit 1925 die Witwe J...W... und ihr Sohn E...W... Beide waren jüdischer Abkunft. J...W... schied 1938 aus dem Unternehmen aus, E...W... meldete im April 1939 beim Handelsregister die Löschung an. Die Erbinnen der Inhaber meldeten 1990 und die Klägerin 1992 vermögensrechtliche Ansprüche auf „Grund- und Betriebsvermögen des Unternehmens Fa. W...“ an. Mit Bescheid vom 7. August 1998 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen C... die Entschädigungsberechtigung der Erbinnen für das bis zur verfolgungsbedingten Veräußerung 1939 im Eigentum nur der J...W... stehende Grundstück L... Str. fest und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Entschädigungsberechtigung der Erbinnen hinsichtlich des „Unternehmens in Firma Th. W..., vormals C..., L... Str. , (ohne Grundstück)“ fest und lehnte den Antrag der Klägerin ab. Das Landesamt ging auf Grund des zeitlichen Ablaufs davon aus, dass eine Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG darin liege, das die Inhaber in Folge der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. November 1938 (RGBl. I S. 1580) zur Geschäftsaufgabe gezwungen gewesen seien. 3. Das Herrenkonfektionsgeschäft E. & W. R..., W...Str. in C..., wurde seit 1922 von W...R... als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt; er war jüdischer Abstammung. Am 23. August 1937 meldete er beim Handelsregister die Löschung an und teilte mit, das Geschäft am gleichen Tage aufgegeben zu haben. Die Klägerin meldete im Dezember 1992 mit zwei Schreiben vermögensrechtliche Ansprüche für „Betriebsvermögen in C... […], ehem. Eigent.: R... Bekleidungsgeschäft“ sowie „Grund- und Betriebsvermögen des Unternehmens Fa. R..., E. und W., Konfektion“ an. Mit Bescheid vom 4. September 2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Entschädigungsberechtigung der Klägerin „hinsichtlich des Verlustes des Betriebsvermögens des Unternehmens unter der Fa. E. & W. R...“ fest. Es ging dabei davon aus, dass W...R... seinen Vermögenswert aus Angst vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung 1937 aufgegeben habe. Sämtliche vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig. Die K... GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1930 gegründet. Ihr Stammkapital betrug zunächst 26.000,- RM, wovon die mitgründenden Firmen Th. W... und E. & W. R... jeweils 1.000,- RM hielten. Gegenstand war die Gewährung von Krediten an Verbraucher zur Beschaffung von Gegenständen des Bedarfs. Die Firma K... & Co. ist erstmals in der Gesellschafterliste vom 2. Februar 1932 mit einem Anteil von 1.000,- RM aufgeführt. In der Anwesenheitsliste der Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 1933 sind noch alle drei Firmen aufgeführt, in der Anwesenheitsliste der Gesellschafterversammlung vom 16. Februar 1934 ist die Firma E. & W. R... mit „ausgeschieden“ vermerkt. In einem Schreiben der Gesellschaft an das Handelsregister ist aufgeführt: „1 Anteil der Firma E. & W. R... von uns zurückgenommen“. Im Gesellschafterverzeichnis vom 25. Januar 1936 ist die Firma Th. W... nicht mehr aufgeführt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. Februar 1936 wurde das Kapital auf 40.000 RM erhöht. Im Geschäftsbericht 1936 heißt es: In der am 9. Oktober 1936 stattgefundenen außerordentlichen Mitglieder-Versammlung wurde der Ausschluss aller nichtarischen Mitgliedsfirmen durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss herbeigeführt, sodass uns ab 2. Januar 1937 nur rein arische Firmen angeschlossen sind. Im Gesellschafterverzeichnis zum 31. Dezember 1936 ist die K... & Co. nicht mehr aufgeführt. Am Ende sind „von nichtarischen Firmen zurückgegebene Anteile (in Händen der K...)“ i.H.v. 5.000,- RM aufgeführt. 1951 wurde die K... GmbH im Handelsregister gelöscht. Mit Schreiben vom 14. Januar 2001 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung ANM-1 auf den Vermögenswert „Grund- und Betriebsvermögen des Unternehmens K... GmbH, Teilhaber: M...“, und teilte mit Schreiben vom 28. Mai 2003 mit, der Anspruch richte sich allein auf die Gesellschafteranteile, darunter auch diejenigen der hier in Rede stehenden Unternehmen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011, zugestellt am 14. Januar 2011, lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag hinsichtlich sechs an der K... GmbH beteiligter Unternehmen ab und führte zu den hier in Rede stehenden Unternehmen aus, bei den Firmen Th. W... und E. & W. R... sei kein Hinweis auf ein verfolgungsbedingtes Ausscheiden erkennbar. Darüber hinaus sei bei der Firma K... & Co. schon nicht nachgewiesen, dass die Inhaber Juden im Sinne der nationalsozialistischen Rassegesetze gewesen seien; zudem sei O...A... mit einer „Arierin“ verheiratet gewesen. Die Klägerin sei somit nicht deren Rechtsnachfolgerin. Mit der am 11. Februar 2011 erhobenen, auf den Anteilsverlust der Unternehmen K... & Co. OHG, T...W... und E. & W. R... an der K...GmbH beschränkten Klage macht die Klägerin hinsichtlich der K... & Co. OHG geltend, aus der „Abstammungszahl“ 2 ergebe sich, dass es sich um „Mischlinge ersten Grades“ gehandelt habe, so dass sie zum Einen verfolgt waren, zum Anderen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gelte. Ihr Gesellschaftsanteil sei zudem danach auf Grund des Mehrheitsbeschlusses vom 9. Oktober 1936 aus verfolgungsbedingten Gründen entzogen worden. Hinsichtlich der anderen Firmen macht sie geltend, ein Geschäftsanteil könne nur rechtsgeschäftlich übertragen werden, so dass die Verfolgungsvermutung greife, die auch nicht widerlegt werden könne. Da der Verlust der Geschäftsanteile zudem zeitlich deutlich vor der jeweiligen Liquidation der Unternehmen erfolgt sei, sei dieser Schaden auch nicht von den Berechtigungsfeststellungen für die Unternehmensverluste umfasst. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. Januar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin wegen des von 1.) der K... & Co. OHG, C..., im Jahr 1936, 2.) der Firma T...W... , C..., im Jahr 1936 und 3.) der Firma E. & W. R..., Inhaber W... R..., C..., im Jahr 1933 erlittenen Verlustes jeweils eines Gesellschaftsanteils von nominell 1.000 RM an der K... GmbH dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass mit den Bescheiden des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. Oktober 1994, 7. August 1998 und 4. September 2001 die vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Betriebsvermögens der drei Unternehmen abschließend beschieden seien, so dass kein Raum für eine Entscheidung über einzelne Bestandteile des Betriebsvermögen bleibe. Gründe für ein Wiederaufgreifen seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (10 Bände) verwiesen.