Urteil
29 K 25.13
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0131.29K25.13.0A
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Grundlage aller Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers, entstandene Lücken zu füllen, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche zu begründen.(Rn.30)
2. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt der Entschädigungsanspruch voraus, dass die Enteignung eines Unternehmensträgers auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt ist.(Rn.32)
3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG.(Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt Berlin vom 16. November 2009 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 13. September 2010 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 125.241,34 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 22 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je 39 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundlage aller Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers, entstandene Lücken zu füllen, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche zu begründen.(Rn.30) 2. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setzt der Entschädigungsanspruch voraus, dass die Enteignung eines Unternehmensträgers auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt ist.(Rn.32) 3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG.(Rn.43) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen / Landesausgleichsamt Berlin vom 16. November 2009 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 13. September 2010 verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 125.241,34 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin 22 %. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je 39 %. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die vom ursprünglichen Verfahren abgetrennte Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Beklagte eine Entschädigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes ganz abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Entschädigung steht der Klägerin jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - (im Folgenden: DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG ist das Gesetz entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Nach Satz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift gilt dies auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Grundlage aller Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs.2 DDR-EErfG ist die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem DDR-EErfG lediglich entstandene Lücken zu füllen, keineswegs aber neue Entschädigungsansprüche zu begründen (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 15/1180, S. 1 und 4, wo es u.a. heißt, dass der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ein Verfahren für die Erfüllung bisher nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen eingeführt werden soll; vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008 – VG 29 A 183.07 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 – 5 B 106.08- (ZOV 2009, 202). Dieses Erfordernis einer „steckengebliebenen Entschädigung“ gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage der Entschädigung für ausländische Beteiligungen. Denn in dem genannten Beschluss vom 19. März 2009 geht das Bundesverwaltungsgerichts auch für diese Fälle davon aus, dass diese in der Besatzungszeit bzw. im späteren DDR-Verständnis „normativ als entschädigungsbedürftig“ einzuschätzen waren, auch wenn es nicht zu einer Entschädigung gekommen ist oder diese nach Art und Umfang noch nicht konkretisiert war. Mit der Freistellung der ausländischen Beteiligung an einem enteigneten Unternehmen war – indirekt – auch die Grundentscheidung verbunden, für diese Anteile eine wie auch immer ausgestaltete und wann auch immer zu gewährende Kompensation zu leisten, ohne dass es während des Bestehens der DDR zu einer solchen Leistung gekommen ist. Daher rechtfertigt sich die Einschätzung, dass die Entschädigung – wenn auch in einem sehr frühen Stadium – auch im Anwendungsbereich von § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG stecken geblieben ist. Die Klägerin ist entschädigungsberechtigt. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Anteile aus dem sog. „Schweizer Paket“ erworben hat und diese Anteile auf die Klägerin übergegangen sind. Soweit in diesem Zusammenhang die Beigeladene darauf hinweist, dass ausweislich des Teilbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 2. September 1952 im Rückerstattungsverfahren (41 WGK.) 4. WGA. 2170.51 (139.52), der die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aktienanteile der B... oHG an der Löwenbrauerei auf das Bankhaus W... und die S... zum Gegenstand hatte, der Verkauf der Aktien für nichtig erklärt wurde, führt dies nicht zu dem Ergebnis, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Rechte an den Aktien erworben hat. Denn das Kammergericht Berlin hat in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 14. November 1953 festgestellt, dass die Erben nach F... ihren Rückerstattungsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen und auf ihre Rechte aus dem Teilbeschluss des Landgerichts wirksam verzichtet haben. Diese Rücknahme bezieht sich auf das hier maßgebliche „Schweizer Aktienpaket“ mit der Folge, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch die Verkäufe im Jahr 1937 die Rechte an dem „Schweizer Aktienpaket“ erworben hat. Nachdem der Beklagte ausweislich des Schreibens vom 4. November 2011 die Rechtsnachfolge der Klägerin nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen nicht mehr in Frage stellt, äußert die Beigeladene weiterhin Zweifel am Rechtserwerb durch die Klägerin. Diese Zweifel vermag die Kammer nicht zu teilen. Das Landgericht und das Kammergericht haben in ihren Entscheidungen den Rechtsübergang des Aktienpakets von der B... oHG bis zur S... detailliert und nachvollziehbar dargestellt und insoweit keine Bedenken geäußert. Mangels konkreter Anhaltspunkte hat auch die Kammer - fast 60 Jahre später – keinen Anlass, an dem dargestellten Rechtsübergang zu zweifeln. Ausweislich der mit der Klagebegründung eingereichten Bescheinigung des Notars J... hat das Unternehmen S...1997 die Firmenbezeichnung in den jetzigen Namen der Klägerin geändert. Der Anteil der Klägerin an der Löwenbrauerei AG aus dem „Schweizer Aktienpaket“ beträgt – ausgehend von einem Stammkapital der AG in Höhe von nom 6.000.000.- RM - 6,616 %. Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG liegen vor. Danach setzt der Entschädigungsanspruch voraus, dass die Enteignung eines Unternehmensträgers auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt ist (siehe 1.), die Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an dem enteigneten Unternehmensträger von dieser Enteignung freigestellt war (siehe 2.), die ausländischen Gesellschafter auf etwaige fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet haben und der Antrag fristgerecht bis zum 16. Juni 2004 gestellt worden ist (siehe 3.). Weitere Anspruchsvoraussetzungen gibt es nicht (siehe 4.). 1. Die Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall von einer Enteignung von Vermögenswerten der Löwenbrauerei AG auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage auszugehen ist. Mit Bescheid vom 8. Januar 1946 beschlagnahmte das Bezirksamt Friedrichshain aufgrund des Befehls 124 der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 die – gesamte - Löwenbrauerei AG. In ihrem Enteignungsvorschlag vom 20. Oktober 1948 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, den Betrieb und die Firma der Brauerei und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum „soweit es sich im anteilsmäßigen Eigentum deutscher Aktionäre befindet, entschädigungslos zu enteignen und das im Zeitpunkt der Kapitulation im Unternehmen noch vorhandene Eigentum der C... SA in treuhänderischer Verwaltung zu belassen“. Die Überführung in Volkseigentum erfolgte anschließend auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch die Bekanntmachung der sog. Liste 1 am 11. Februar 1949 (VOBl. 1949, S. 43 ff). Die Löwenbrauerei wird darin unter der Nummer 451 mit dem Klammerzusatz „deutsche Anteile enteignet“ aufgeführt. Soweit der Beklagte und die Beigeladene darauf hinweisen, dass im vorliegenden Fall die Löwenbrauerei AG nach der Beschlagnahme des Unternehmens 1946 den Brauereibetrieb an dem Produktionsstandort in Neukölln fortgesetzt habe und daher nicht von der Enteignung eines Unternehmensträgers, sondern allenfalls von einer Enteignung einzelner Vermögenswerte des Unternehmens im Ostteil Berlins und in der sowjetisch besetzten Zone ausgegangen werden könne, was aber allenfalls zu einem wirtschaftlichen, nicht jedoch zu einem vom DDR-EErfG erfassten Rechtsverlust geführt habe, können sie damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dem Beklagten und der Beigeladenen ist zwar insoweit zuzustimmen, als im vorliegenden Fall nicht der Unternehmensträger – die Löwenbrauerei AG – als solcher enteignet und in Volkseigentum überführt wurde, da die Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1 schon wegen ihrer territorialen Geltung nur auf dem Gebiet von Ost-Berlin und in der sowjetisch besetzten Zone Wirkung entfalten konnten. Soweit daher die Löwenbrauerei AG nach der Beschlagnahme ihren bisherigen Betriebssitz in der Landsberger Allee 11/13 verlassen und die Produktion in Neukölln weitergeführt hat, war dieser Teil des Unternehmens selbstverständlich nicht von der Enteignung betroffen. Auch wenn der Blick auf den Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „enteigneter Unternehmensträger“ in § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG zu dem Schluss führen könnte, dass die Voraussetzungen der Regelung immer nur dann vorliegen, wenn der Unternehmensträger selbst und nicht nur Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden, trägt diese Sichtweise im Ergebnis nicht. Denn die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sprechen eindeutig dagegen. Die Regelung in § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 235/03) nicht enthalten, sondern ist erst aufgrund einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22. Oktober 2003 (Drs. 15/1808) in die parlamentarische Erörterung aufgenommen worden. Hintergrund war die Überlegung des Finanzausschusses, dass die DDR zwar Regelungen vorhielt, nach denen freigestellte inländische Anteile an Gesellschaften entschädigt werden konnten, diese Regelungen jedoch für freigestellte ausländische Anteile keine Anwendung fanden. Eine abschließende Behandlung dieser Beteiligungen sei stets einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten gewesen, zu der es aber nicht gekommen sei. Die Ergänzung in § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG sollte daher sicherstellen, dass auch für die damals freigestellten ausländischen Anteile eine Entschädigung zu gewähren ist. Aus diesem Vorschlag, der später in den Gesetzestext übernommen wurde, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften gewollt und beabsichtigt war, unabhängig davon, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 19. März 2009 davon aus, dass nach dem damaligen Rechtsverständnis oft die „Enteignung des jeweiligen Unternehmens (die Enteignung des Unternehmensträgers um sein Unternehmen) als solche durchgesetzt werden sollte“. Diese Sichtweise wird auch dadurch gestützt, dass im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss am 8. Oktober 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es im Abwendungsbereich des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG gerade auch um freigestellte ausländische Anteile an Unternehmen wie AEG oder Siemens geht, bei denen offensichtlich ist, dass nicht der Unternehmensträger, d.h. die Aktiengesellschaft, sondern (nur) das im Hoheitsbereich der DDR belegene Vermögen enteignet werden konnte. Darüber hinaus hätte eine andere Einschätzung auch zur Folge, dass gerade bei großen Aktiengesellschaften, bei denen davon auszugehen ist, das sie in einem erheblich größeren Umfang als kleinere Unternehmensträger über ausländische Beteiligungen verfügen, eine Entschädigung mangels Enteignung des Unternehmensträgers nicht möglich ist. Dies war erkennbar nicht das Ziel des Gesetzgebers. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die sowjetische Besatzungsmacht schon im Jahr 1946 den Unternehmensträger als solchen beschlagnahmen wollte („Die Beschlagnahme gilt für die gesamte Aktien-Gesellschaft“) und auch der Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung vom 20. Oktober 1948 vorsah, den „Betrieb und die Firma Löwen-Böhmisch, Löwenbrauerei Böhmisches Brauhaus AG“ entschädigungslos zu enteignen, obwohl auch zum damaligen Zeitpunkt bekannt war, dass die Gesellschaft auch Unternehmenswerte im Westen besaß. Damit wird aber deutlich, dass das gesamte, dem Einflussbereich der Besatzungsmacht unterliegende Vermögen enteignet werden sollte und es auf die – rechtliche – Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger nicht entscheidend ankam. Dies trifft auch auf den Gesetzgeber der DDR zu: denn in der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl DDR I, S.683), auf die im Gesetzgebungsverfahren des DDR-EErfG ausdrücklich Bezug genommen wird, wird auf den Übergang des Unternehmens in Volkseigentum abgestellt, nicht jedoch auf den Übergang des Unternehmensträgers. 2. Die Beteiligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin an der Löwenbrauerei AG war freigestellt im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG. Was unter dem Begriff „Freistellung“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung stammt dieser Begriff aus der bereits zitierten Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 23. August 1956. Nach § 1 dieser Verordnung sind Entschädigungen für Beteiligungen, die bis zum Übergang des Unternehmens in das Eigentum des Volkes bestanden haben, nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die ehemaligen Gesellschafter des enteigneten Unternehmens zu leisten, wenn ihre Beteiligungen auf Vorschlag der Sequesterkommission durch Beschluss der ehemaligen Landesregierungen freigestellt wurden. Obwohl die Verordnung ihrem Wortlaut nach alle Anteile an Unternehmen erfasste, regelte die Anweisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 14. November 1956, dass ein Entschädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen Anteile nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Nr. 3 Buchst. c der Anweisung). Eine abschließende Behandlung dieser Beteiligungen war einer späteren vertraglichen Regelung vorbehalten worden, zu der es jedoch nicht kam. In Bezug auf Enteignungen im Ostsektor Berlins gab es eine gleichgelagerte Regelung: In der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 15. Oktober 1956 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 657 ff) war geregelt, dass Entschädigungen an die Gesellschafter dann zu leisten sind, wenn ihre Beteiligung in der Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) freigestellt worden war. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist daher für Berlin ein durch Beschluss der Landesregierung bestätigter Vorschlag einer Sequesterkommission nicht erforderlich. Auch für Berlin schloss § 3 Abs.3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für die Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 8. Dezember 1956 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 913ff) die Anwendung der Verordnung auf juristische Personen mit Sitz im Ausland aus und verwies insoweit auf die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. I, S. 565), in deren § 1 Abs.3 darauf Bezug genommen wurde, dass die endgültige Regelung der das ausländische Vermögen betreffenden Fragen beim Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland erfolge. Der Begriff „Freistellung“ kommt seinem Wortlaut nach weder in der Liste 1 noch in der Liste 3 ausdrücklich vor. Vielmehr wird in diesen Auflistungen nur aufgeführt, ob der Vermögenswert insgesamt in Volkseigentum überführt wird oder (nur) die „deutschen Anteile“. Nach Sinn und Zweck ist von einer Freistellung ausländischer Anteile mithin dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern „nur deutsche Anteile“ umfassen sollte. Dies liegt hier vor. Auch der Umstand, dass der Klammerzusatz in der für den Ostsektor Berlins gültigen Verordnung vom 15. Oktober 1956 nur auf die Liste 3 verweist, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Regelung für Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1. Denn die Kammer vermag keine substantiellen oder strukturellen Unterschiede zwischen Enteignungen auf der Grundlage der Liste 1 oder Liste 3 zu erkennen, so dass davon auszugehen ist, dass die Verordnung auf Freistellungen nach der Liste 1 zumindest entsprechende Anwendung findet. 3. Die Klägerin hat entsprechend § 1 Abs.2 Satz 2, 2. Halbsatz DDR-EErfG mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 auf etwaige fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren. Mit dem am 15. Juni 2004 gestellten Antrag hat sie die am 16. Juni 2004 endende Antragsfrist des § 5 DDR-EErfG gewahrt. 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen setzt der Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG nicht voraus, dass weitere – ungeschriebene - Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dies gilt zum einen soweit der Beklagte und die Beigeladenen darauf hinweisen, dass eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile nicht i.S.d. § 1 Abs.2 Satz 1 DDR-EErfG „vorgesehen“ gewesen sei. Sie verweisen darauf, dass unter Berücksichtigung der von der Kammer und nachfolgend dem Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs.2 Satz 1 DDR-EErfG getroffenen Entscheidungen, dann nicht mehr von einer „vorgesehenen“ Entschädigung ausgegangen werden könne, wenn diese – so wie hier – nach Art und Höhe völlig unbestimmt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. September 2008, - VG 29 A 183.07 -; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, - 5 B 106.08 -, zitiert nach juris). Der Beklagte und die Beigeladene übersehen jedoch, dass § 1 Abs.2 Satz 1 DDR-EErfG einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hat, auf den § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG zwar hinsichtlich der Rechtsfolgen („Dies gilt auch…“), nicht aber hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen Bezug nimmt. Dieses Verständnis der Norm entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Wie oben bereits dargestellt, wurde im Gesetzgebungsverfahren das Bedürfnis für eine Regelung der Entschädigung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen erkannt. Diese zunächst freigestellten Beteiligungen wurden nach dem Verständnis der DDR als problematisch angesehen, da zwar die Enteignung des Unternehmens als solche durchgesetzt werden sollte, es aber gleichwohl als entschädigungsauslösend betrachtet wurde, wenn hiervon einige schutzbedürftige Unternehmensträger bzw. Anteilseigener betroffen waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O.). Da aber eine Entschädigung immer einer späteren Regelung durch einen Friedensvertrag vorbehalten blieb, mithin im oben genannten Sinne nie nach Art und Höhe bestimmt wurde, hätte die Geltung des Tatbestandsmerkmals „vorgesehen“ auch im Rahmen des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG zur Folge, dass diese Norm keinen Anwendungsbereich hätte. Dies war vom Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt. Dieser Sichtweise steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2010 (5 B 10/20) nicht entgegen. Soweit darin eine normative Entschädigungsgrundlage auch für die Fälle des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG verlangt wird, ist diese für den vorliegenden Fall – wie oben dargestellt – mit der Verordnung von 1956 i.V.m. der Ersten Durchführungsbestimmung von 1956 gegeben, auch wenn Art und Höhe der Entschädigung selbst einer nachfolgenden Vereinbarung vorbehalten bleiben. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG eine Entschädigung – entsprechend der Regelung in § 1 Abs.1 AusglLeistG – nur für freistellte Beteiligungen von natürlichen Personen gewähren wollte, nicht aber für die juristischer Personen. Insofern überzeugt auch die Begründung, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift die bisherige Systematik nicht durchbrechen wollen, wonach Anteilseigner, die keine natürlichen Personen sind, grundsätzlich auch keine Ausgleichsleistungen erhalten, nicht. Der Wortlaut des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG enthält - ebenso wie die Verordnung von 1956 - keine Einschränkung dahingehend, dass nur die freigestellten Anteile natürlicher Personen entschädigt werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs.1 und 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung von 1956 eindeutig, dass damals auch juristische Personen anspruchsberechtigt sein konnten. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum DDR-EErfG hat die Frage einer derartigen Beschränkung des Anspruchs keine Rolle gespielt. Im Mittelpunkt stand allein die Überlegung, steckengebliebene Entschädigungen zu erfüllen, unabhängig davon, ob die Anteile natürlichen oder juristischen Personen gehörten. Hätte daher der Gesetzgeber eine Beschränkung der Ansprüche auf natürliche Personen gewollt, so hätte er diese Einschränkung – ebenso wie in § 1 Abs.1 AusglLeistG – ausdrücklich in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, bei Zweitgeschädigten komme eine Entschädigung nach § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG grundsätzlich nicht in Betracht. Schließlich kann auch nicht dem Einwand der Beigeladenen gefolgt werden, die Klägerin hätte nach § 2 Abs.1 der Verordnung von 1956 bis zum 31. Dezember 1956 einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung stellen müssen. Auch insoweit hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Unanwendbarkeit der Verordnung für 1956 für die Ansprüche von juristischen Personen, die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Ausland hatten, auch die Konsequenz hat, dass die in der Verordnung geregelte Anmeldefrist für diesen Kreis der Betroffenen keine Wirkung entfaltet. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 1 Abs.3 Nr. 2 DDR-EErfG. Ist – wie hier – zu DDR-Zeiten keine Entschädigung festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigungshöhe nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne des § 4 des Entschädigungsgesetzes. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein Einheitswert für das im Ostsektor von Berlin und in der DDR belegene Vermögen der Löwenbrauerei zum 1. Januar 1946 in Höhe von 2.848.000.- RM. Vervielfacht mit dem Faktor 1,3 errechnet sich für den hier streitgegenständlichen Anteil der Klägerin in Höhe von 6,616 % ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 244.950,78 RM/DM bzw. 125.241,35 Euro. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein höherer Entschädigungsbetrag zu. Soweit sie diesen daraus ableitet, dass die Löwenbrauerei an der im Ostsektor belegenen Industrie-Gebäude Hohenschönhausen AG mit 99,97 % beteiligt war, die ihrerseits ein Reinvermögen in Höhe von 796.299,90 RM hatte, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der Beteiligung an der Industrie-Gebäude Hohenschönhausen AG, die bereits seit vielen Jahren bestand, nicht in dem bekannten Einheitswert zum 1.Januar 1946 des „im Ostsektor und in der DDR belegenen Vermögens“ mit enthalten ist. Da mithin ein Einheitswert bekannt und keine Umstände erkennbar sind, die dessen Unverwertbarkeit begründen könnten (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 27. September 2012, - VG 29 K 269.10 -), führen die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 überreichten Unterlagen, die allenfalls im Rahmen einer Reinvermögensermittlung entsprechend § 4 Abs.2 EntschG von Bedeutung sein könnten, zu keinem anderen Ergebnis. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Beigeladene. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 DDR-EErfG ist Verpflichteter derjenige Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Gem. § 1 Abs.1 Satz 2 DDR-EErfG haftet der Entschädigungsfonds, wenn der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der DDR entrichtet wurde. Im vorliegenden Fall war die Löwenbrauerei nach ihrer Überführung in Volkseigentum und Zusammenlegung mit dem VEB Schultheiß 1950/1952 stillgelegt gelegt worden. Der VEB Schultheiß wiederum ist nach einigen weiteren Zusammenlegungen mit anderen VEBs im VEB Getränkekombinat aufgegangen, der 1990 in einzelne Gesellschaften aufgespalten wurde, die nachfolgend von der Treuhand privatisiert und veräußert worden sind. „Enteigneter Vermögenswert“ im Sinne von § 1 Abs.1 Satz 1 DDR-EErfG kann im Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG nur das enteignete Unternehmen sein, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Damit ist für die Entscheidung der Frage, wer Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist, maßgeblich darauf abzustellen, wer die Gesellschaft aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Ist die Gesellschaft – so wie im vorliegenden Fall – vor 1990 stillgelegt worden, so sind deren Werte dennoch in dem von der Treuhandanstalt entsprechend Art. 25 des Einigungsvertrages i.V.m. dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens – Treuhandgesetz – vom 17. Juni 1990 übernommenen und anschließend veräußerten Gesellschaften – zumindest mittelbar – noch mit enthalten gewesen. Soweit der Beklagte und die Beigeladene unter Hinweis auf einen Erlass des Bundesministerium der Finanzen vom 12. August 2002 der Auffassung sind, die Beigeladene sei nur teilweise Anspruchsverpflichtete, soweit jedoch frühere Betriebsgrundstücke der Löwenbrauerei anderen Verfügungsberechtigten zugutegekommen seien, seien diese zur – anteiligen – Zahlung zu verpflichten, kann sie damit nicht durchdringen. Denn unabhängig von der Frage, ob dieser Erlass weiter Wirkung entfaltet oder – wofür der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Entwurf eines neuen Erlasses vom Januar 2013 spricht – an dem Erlass vom 12. August 2002 nicht mehr festgehalten wird, kann er bereits deshalb keine Wirkung entfalten, weil er mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist. Denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs.1 Satz 1 DDR-EErfG richtet sich die Frage, wer Anspruchsverpflichteter ist, danach, wer den enteigneten Vermögenswert erhalten hat. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG ist der maßgebliche Vermögenswert – wie oben bereits dargestellt - das enteignete Unternehmen. Ist aber das enteignete Unternehmen in einen VEB umgewandelt worden oder in einem solchen aufgegangen, so ist – davon geht auch der Erlass vom 12. August 2002 aus – die Beigeladene als Treuhandnachfolgerin Anspruchsverpflichtete. Da mithin der Wortlaut des Gesetzes eindeutig auf den enteigneten Vermögenswert abstellt, bei der Enteignung eines Unternehmens aber nicht einzelne Grundstücke oder Gebäude des Unternehmens, sondern das Unternehmen als Sachgesamtheit enteignet wurde, ist ein „Durch- bzw. Rückgriff“ auf einzelne Vermögenswerte des Unternehmens aus der Sicht der Beigeladenen zwar verständlich und nachvollziehbar, steht aber mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang. Für dieses Ergebnis sprechen darüber hinaus auch praktische Erwägungen: denn würde man der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen folgen, so müsste ein Anspruchsberechtigter im Bereich des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG bei Beteiligung an einer Gesellschaft mit umfangreichen Immobilienbesitz seine Ansprüche – zumindest anteilig - gegenüber einer Vielzahl von Gemeinden in den ganzen neuen Bundesländern geltend machen, obwohl nicht einzelne Grundstücke, sondern (nur) das Unternehmen als solches enteignet wurde. Soweit die Klägerin neben dem auf § 3 Satz 2 DDR-EErfG gestützten Zinsanspruch, einen weiteren Anspruch wegen Rechtshängigkeitszinsen geltend macht, hat sie damit keinen Erfolg. Zwar können Rechtshängigkeitszinsen bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich geltend gemacht werden, (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -). Doch stellt für den hier vorliegenden Fall die Zinsregelung in § 3 Satz 2 DDR-EErfG eine abschließende Sonderregelung in Bezug auf Zinsen dar, neben der ein weiterer Zinsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil des Obsiegens und Verlierens anteilig zwischen ihr und der Klägerin zu verteilen, §§ 162 Abs.3, 155 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 6 DDR-EErfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen von zunächst freigestellten Beteiligungen auszugehen und wer Verpflichteter eines Entschädigungsanspruchs nach § 1 Abs.1 DDR-EErfG ist, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Die Klägerin beantragt eine Entschädigung für eine zunächst freigestellte Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG. Das Unternehmen wurde 1868 gegründet und firmierte nach dem Erwerb weiterer Brauereien seit 1922 als Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG, - im Folgenden: Löwenbrauerei -. Zweck des Unternehmens war der Betrieb des Braugewerbes und aller dazu gehörender Nebengewerbe, wie z.B. Restaurants mit Festsälen und Biergärten, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Erfrischungsgetränken. Zu dem Unternehmen gehörten neben dem Hauptbetrieb in der Landsberger Allee 11/13, ein Zweigbetrieb in Neukölln, eine weitere Tochtergesellschaft mit Vermögenswerten im Westteil von Berlin, eine Tochtergesellschaft in Berlin-Hohenschönhausen sowie diverse Zweigbetriebe und Niederlassungen in Brandenburg. Der Sitz des Unternehmens war 1934 in der L.... Das Unternehmen verfügte zum damaligen Zeitpunkt über ein Grundkapital von 6.000.000 RM. Großaktionär war 1934 u.a. die Firma B... oHG, deren – jüdische - Gesellschafter Herr F... und Herr G... waren. Die oHG verfügte über einen Aktienanteil von nom. 2.595.000.- RM an der Löwenbrauerei. Ein weiteres Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von nom. 597.000.- RM, das in der Schweiz verwahrt wurde, wurde in Höhe von nom. 550.000.- RM von der Tochter von F..., Frau V..., treuhänderisch gehalten. Die restlichen Aktienanteile von nom. 47.000.- RM wurden von dem Ehemann der Tochter, Herrn L..., verwaltet. Dem Einflussbereich der oHG sowie ihrer Gesellschafter unterlag somit ein Aktenpaket in Höhe von nom. 3.192.000.- RM an der Löwenbrauerei. Im Mai/Juni 1937 verkaufte die B... oHG aus ihm Bestand von nom. 2.595.000.- RM einen Aktienanteil von nom. 2.420.000.- RM an das Bankhaus W... in Zürich (sog. „Berliner Aktienpaket“). Im Gegenzug übertrug das Bankhaus W... einen Betrag in Höhe von 2.553.100.- RM in Effektensperrmark auf ein Berliner Konto der Fa. B...oHG. Gleichzeitig verkaufte das Ehepaar L... auf Veranlassung von F... das gesamte von ihnen verwaltete Aktienpaket in Höhe von nom. 597.000.- RM ebenfalls an das Bankhaus W... (sog. „Schweizer Aktienpaket“). Das Bankhaus W... erwarb mithin ein Aktienpaket an der Löwenbrauerei in Höhe von insg. nom. 3.017.000.- RM. Davon übertrug das Bankhaus einen Anteil in Höhe von nom. 2.717.000.- RM an die S.... Hiervon stammt ein Anteil in Höhe von nom. 2.320.000.- RM aus dem „Berliner Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 38,66% am Stammkapital der Löwenbrauerei) und ein Anteil in Höhe von nom. 397.000.- RM aus dem „Schweizer Aktienpaket“ (entspricht einem Anteil in Höhe von 6,616% am Stammkapital der Löwenbrauerei). Die S... übertrug das Aktienpaket anschließend weiter auf die C... Buenos Aires. Nach deren Auflösung am 1. Februar 1950 sind die Anteile zunächst auf die französische Muttergesellschaft, die B..., und von dieser am 14. Juni 1950 im Wege der Fusion auf die S... (Marokko) bzw. E... übergegangen. Im Juni 1997 änderte die Gesellschaft ihre Firmenbezeichnung und firmierte fortan als Q... Die Aktiengesellschaft Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus wurde am 26. Dezember 1945 aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 30. Oktober 1945 mit ihren sämtlichen in der sowjetischen Besatzungszone liegenden Vermögens- und Betriebsteilen beschlagnahmt. Am 9. bzw. 20. Juli 1948 wurde durch die Deutsche Treuhandverwaltung rückwirkend zum 1. April 1947 ein Treuhänder für die Verwaltung eingesetzt. In ihrem Enteignungsvorschlag vom 20. Oktober 1948 schlug die Deutsche Treuhandverwaltung vor, den Betrieb und die Firma der Brauerei und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum „soweit es sich im anteilsmäßigen Eigentum deutscher Aktionäre befindet, entschädigungslos zu enteignen und das im Zeitpunkt der Kapitulation im Unternehmen noch vorhandene Eigentum der C... in treuhänderischer Verwaltung zu belassen“. Aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I S. 34) in Verbindung mit dem Ausführungsbeschluss des Magistrats vom Berlin vom gleichen Tage wurde das Vermögen der Löwenbrauerei eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Veröffentlichung der Einziehung erfolgte in der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 („Liste 1") unter der laufenden Nr. 451 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I Nr. 8 S. 51). Die Veröffentlichung trägt den Zusatz: "Deutsche Anteile enteignet". Mit Wirkung zum 17. Mai 1949 übertrug die deutsche Treuhandverwaltung die nunmehr enteignete Aktiengesellschaft auf die Vereinigung volkseigener Betriebe Berlins, Nahrung und Genuss. Nachfolgend wurde auf Ersuchen des Magistrats von Berlin, Abteilung Wirtschaft, die Aktiengesellschaft am 15. Juni 1949 aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte gelöscht. Am 9. Januar 1950 wurde im Handelsregister zusätzlich eingetragen: "Die Firma ist nur insoweit erloschen, als deutsche Anteile in das Eigentum des Volkes übergegangen sind. Die ausländischen Geschäftsanteile sind nicht in das Eigentum des Volkes übergegangen, sondern unter treuhänderischer Verwaltung verblieben." Auf einen Einspruch des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen diese Vorgehensweise und dem Hinweis auf die mehrheitliche Beteiligung von Ausländern an der Gesellschaft, teilte der Magistrat von Groß-Berlin mit Schreiben vom 3. November 1950 mit: „Unter Bezugnahme auf Ihr o.g. Schreiben teilen wie Ihnen mit, dass die ausländischen Vermögenswerte nunmehr der Kontrolle und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik unterliegen. Wie bitten Sie daher, etwaige Einsprüche über die entsprechende diplomatische Vertretung einzureichen.“ Als sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Begehren auch an das Ministerium der Finanzen der DDR wandte, wurde ihm das Gleiche mitgeteilt. Ausweislich der vom volkseigenen Betrieb Löwenbrauerei angefertigten Abschrift des vorläufigen Einheitswertbescheids des Hauptfinanzamtes für Körperschaften vom 1. Dezember 1948 betrug der Einheitswert des gewerblichen Betriebes zum 1. Januar 1946 2.848.000 RM. Der VBB Nahrung und Genussmittel stellte mit Schreiben vom 16. Juni 1950 klar, dass dieser Wert nur das im Ostsektor und in der DDR gelegene Vermögen betreffe. In einem Rückerstattungsverfahren der B... oHG sowie der Erbinnen nach F... gegen die Rechtsvorgängerin der hiesigen Klägerin stellte das Landgericht Berlin mit Teilbeschluss vom 2. September 1952 fest, dass der Verkauf der Aktien der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG in Berlin von nom. 2.320.000.- RM im Mai/Juni 1937 an das Bankhaus W... nichtig sei ((41. WGK) 4. WGA 2170.51 (139.52)). In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Verkauf der Aktien verfolgungsbedingt erfolgt sei und die Antragsgegnerin nicht habe beweisen können, dass der Verkauf auch ohne die Herrschaft der Nationalsozialisten stattgefunden hätte. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. November 1953 (mit Ausnahme eines hier nicht entscheidungserheblichen Punktes) zurück (3 W 4124.52). Allerdings hatten zwischenzeitlich die Erbinnen nach F... ihren Antrag bezüglich des „Schweizer Aktienpakets“ zurückgenommen, so dass das Kammergericht insoweit feststellte, dass diese ihren Anspruch auf Rückerstattung der ihnen zuerkannten Aktien- und Wertpapierbereinigungsansprüche fallen gelassen und auf ihre Rechte aus Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses des Landgerichts wirksam verzichtet hätten, so dass sich die Beschwerde gegen Ziffer 2 des angefochtenen Teilbeschlusses erledigt habe. Dieser Beschluss wurde ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Rechtskraftvermerks am 2. Dezember 1957 rechtskräftig. Am 15. Juni 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Mit Bescheid vom 16. November 2009 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag ab. Zur Begründung wies die Behörde darauf hin, dass das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nur die nachträgliche Erfüllung von Entschädigungsansprüchen zum Gegenstand habe, die bereits zum Zeitpunkt der Enteignung oder Wegnahme von Vermögenswerten nach den Rechtsvorschriften der DDR bestanden hätten und bisher nicht erfüllt worden seien. Ein klares Enteignungsverbot für ausländische Anteile habe es nicht gegeben. Die Brauerei sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die Aussagen über die treuhänderische Verwaltung der ausländischen Geschäftsanteile könne nicht als Freistellung der Anteile im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz gewertet werden, da es zu einer klar benannten Entschädigungsregelung nicht gekommen sei. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 Satz 2 DDR-EErfG sei daher nicht eröffnet. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. November 2009 Widerspruch ein, den das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010, zugestellt am 16. September 2010, zurückwies. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Gesetz setze die Nichterfüllung eines bestehenden gesetzlichen Entschädigungsanspruchs voraus. Dies gelte auch in der hier vorliegenden Fallgestaltung. Denn der Zweck des Gesetzes bestehe darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen. Auch sei das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es die Beschränkung des Ausgleichsleistungsgesetzes auf natürliche Personen nicht rückgängig machen wolle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entschädigung im Sinne der gesetzlichen Regelung „vorgesehen“ sei, wenn diese der Art und Höhe nach noch völlig unbestimmt sei. Mit der am Montag, den 18. Oktober 2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die ausländischen Anteile ihrer Rechtsvorgängerin an der Aktiengesellschaft seien freigestellte Anteile im Sinne des Gesetzes gewesen. Sie seien von der Listenenteignung nicht betroffen gewesen, diese habe nur die deutschen Anteile betroffen. Die Verschonung der ausländischen Anteile von der Enteignung sei als Freistellung im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes zu werten. Das Gesetz habe für diese zunächst freigestellten Anteile von Ausländern eine Sonderregelung getroffen. Wenn die Anteile aber nicht enteignet worden seien, so habe auch eine Entschädigung nicht „vorgesehen“ werden können. Die Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen vom 23. August 1956 habe nach der Anweisung des Ministeriums für Finanzen der DDR Nr. 38/56 vom 14. November 1956 zwar für freigestellte Beteiligungen von Inländern Wirkung entfaltet, sei aber auf Ausländer für nicht anwendbar erklärt worden. Daher sei auch die Stellung eines Antrages auf der Grundlage dieser Entschädigungsverordnung entbehrlich. Eine Würdigkeitsprüfung wie § 1 Abs.4 AusglLeistG finde im Anwendungsbereich des DDR-Entschädigungserfüllungs-gesetzes nicht statt. Zudem stehe der Anspruch nicht nur natürlichen Personen zu. Der Höhe nach bemesse sich die Entschädigung nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes von 2.848.000 RM. Auf den Anteil der C... an der Löwenbrauerei in Höhe von insgesamt 45,28% entfalle daher ein Betrag in Höhe von 1.289.574,40 RM. Multipliziert mit dem Faktor 1,3 errechne sich daraus ein Betrag von 1.676.446,72 DM bzw. 857.153,60 Euro. Dieser Betrag erhöhe sich jedoch weiter, da die Löwenbrauerei mit einem Anteil von 99,97 % an der Industrie-Gebäude Hohenschönhausen AG beteiligt gewesen sei mit der Folge, dass sich die insgesamt zu gewährende Entschädigung auf 1.096.093,64 Euro erhöhe. Schließlich sei auch allein die Beigeladene zur Entschädigungsgewährung verpflichtet, da das enteignete Unternehmen 1990 der Treuhandanstalt zugeordnet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 hat die Kammer das Verfahren, soweit die Klägerin ihren Anspruch aus dem sog. Schweizer Aktienpaket in Höhe von nom. 397.000.- RM Aktien an der Löwenbrauerei ableitet, abgetrennt. Dieser Anspruch, der unter dem oben genannten Aktenzeichen weitergeführt wird, ist Gegenstand dieser Entscheidung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin vom 16. November 2009 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 13. September 2010 zu verpflichten, zugunsten der Klägerin wegen zunächst freigestellter Anteile an der Löwenbrauerei-Böhmisches Brauhaus in Höhe von 6,616 % eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in Höhe von 160.153,61€ nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003 festzusetzen und 2. den Beklagten zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus der festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinen Bescheiden fest und weist darauf hin, dass das DDR-EErfG keinen neuen Entschädigungsanspruch schaffen wollte, sondern nur „steckengebliebene“ Entschädigungen betreffe. Eine solche liege hier jedoch nicht vor. Es könne auch nicht von der Enteignung eines Unternehmensträgers ausgegangen werden, sondern nur von einzelnen Vermögenswerten. Es sei daher nicht zu einem Rechtsverlust der Rechtsvorgängerin der Klägerin gekommen, sondern nur zu materiellen Einbußen; eine Entschädigung für einen wirtschaftlichen Schaden sei jedoch nicht Gegenstand des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes. Zudem liege hier kein erforderlicher Freistellungsbescheid vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die Löwenbrauerei ein West-Unternehmen mit Sitz in Neukölln gewesen sei, so dass nicht der eigentliche Unternehmensträger, sondern nur die in Ost-Berlin und in der DDR belegenen Vermögenswerte von der Enteignung betroffen waren. Das Unternehmen selbst sei – als West-Unternehmen - auch nicht in Volkseigentum übergegangen. Eine Freistellung im Sinne des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz liege ebenfalls nicht vor, da es im vorliegenden Fall hierzu keine ausdrückliche Entscheidung der Landesregierung gebe. Nach der Entschädigungsverordnung von 1956 seien auch nicht alle ausländischen Beteiligungen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen worden: So seien z.B. ausländische Staatsangehörige mit Sitz in der DDR durchaus unter die Verordnung gefallen. Ferner sei es für einen Anspruch nach dem DDR-EErfG Voraussetzung, dass ein Antrag nach der Entschädigungsverordnung von 1956 gestellt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zudem sei zu beachten, dass im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Rechtserwerb der Rechtsvorgängerin der Klägerin nichtig gewesen sei. Schließlich könne die Beigeladene auch nicht als allein Entschädigungsverpflichtete angesehen werden, denn einige Vermögenswerte des Unternehmens seien nicht ihr, sondern anderen Rechtsträgern zugeordnet worden, die nunmehr – neben der Beigeladenen - auch entschädigungspflichtig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.