Urteil
29 K 411.10 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1128.29K411.10V.0A
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Leitsätze
1. Ehekrisen, die insbesondere im Falle des Fremdgehens eines Partners entstehen, gehören zum normalen Erscheinungsbild einer Ehe und stehen der Annahme einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen, solange diese nicht tatsächlich dauerhaft beendet wird.(Rn.15)
2. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.(Rn.17)
3. Von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist insbesondere dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86) es gebieten.(Rn.21)
4. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem der beteiligten Familienmitglieder ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Heimatland geführt werden kann.(Rn.21)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Zweitbescheides der Deutschen Botschaft Ankara vom 18. Juli 2010 ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehekrisen, die insbesondere im Falle des Fremdgehens eines Partners entstehen, gehören zum normalen Erscheinungsbild einer Ehe und stehen der Annahme einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen, solange diese nicht tatsächlich dauerhaft beendet wird.(Rn.15) 2. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.(Rn.17) 3. Von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist insbesondere dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86) es gebieten.(Rn.21) 4. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem der beteiligten Familienmitglieder ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Heimatland geführt werden kann.(Rn.21) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Zweitbescheides der Deutschen Botschaft Ankara vom 18. Juli 2010 ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die zulässige Klage konnte der Einzelrichter im Wege schriftlicher Entscheidung befinden, nachdem die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2012 gemäß § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat und die Beteiligten sich nach der mündlichen Verhandlung mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 18. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Erteilung des Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlagen sind hier § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 27, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 AufenthG. Die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen unstreitig und offenkundig vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und der weiteren Sachaufklärung bestehen auch keine Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG, Art. 6 GG besteht. Dass die Ehe nach Einreise der Ehefrau Anfang 1996 geführt worden ist, war ohnehin eindeutig und wird unterstrichen durch die Geburt der drei Kinder in der Folgezeit. Ehekrisen, die insbesondere im Falle des Fremdgehens eines Partners entstehen, gehören zum normalen Erscheinungsbild einer Ehe und stehen der Annahme einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen, solange diese nicht tatsächlich dauerhaft beendet wird. Ebenso entfällt der gebotene Schutz von Ehe und Familie nicht automatisch, wenn die häusliche Lebensgemeinschaft unterbrochen wird, insbesondere nicht, wenn dies wie im Falle von Strafhaft erzwungen ist. Auch hier kommt es auf den durch Tatsachen dokumentierten Willen der Eheleute an, an der Ehe festzuhalten. Nach diesen Maßstäben haben die Eheleute C... stets eine schützenswerte Ehe geführt und es ist auch mit der Fortsetzung und mit der Wiederbegründung der häuslichen Lebensgemeinschaft nach Einreise des Klägers bzw. seinem Haftende zu rechnen. Der Umstand, dass die Ehe 1998 in der Krise war, weil der Kläger fremdgegangen ist, woraus das außereheliche Kind M... entstanden ist, steht vorliegend der Annahme einer schützenswerten Ehe nicht entgegen. Denn das Paar hat letztlich die Beziehung fortgesetzt und die Ehefrau hat insbesondere in ihrer Zeugenvernehmung deutlich machen können, dass ihr diese Umstände sehr bewusst waren und sie deswegen auch harte Auseinandersetzungen mit ihrem Mann hatte, letztlich sich aber zur Fortsetzung der Partnerschaft entschlossen hat. Sie hat auch während der Haftzeit an der Ehe festgehalten. Dies zeigen die ca. 90 Besuche in der Haftanstalt beim Kläger, die von der Justizvollzugsanstalt bestätigt worden sind und wozu der Prozessbevollmächtigte des Klägers unwidersprochen und glaubhaft ausgeführt hat, dass häufigere Besuche im dortigen Vollzug nicht genehmigt würden, wobei Besuche dritter Personen zu Lasten des Gesamtkontingents gingen. Ob die vom Beigeladenen zuletzt noch eingereichte Erklärung der Ehefrau vom 13. Juni 2001, sie wolle sich trennen, zu diesem Zeitpunkt ernst gemeint war oder ob es sich dabei, wie kurz darauf mit Schreiben vom 21. Juni 2001 erklärt worden ist, um ein Missverständnis gehandelt hatte, kann dahinstehen, weil die Ehefrau jedenfalls auch danach den Kläger weiter regelmäßig besucht hat und keine Scheidung eingereicht hat. Die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft nach der Abschiebung des Klägers wird dadurch dokumentiert, dass seine Familie - meist alle zusammen, gelegentlich nur die Ehefrau oder nur die Kinder - ihn seither regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr für mehrere Wochen im Heimatort besuchen. Dies ist umfassend dokumentiert worden durch zahlreiche Fotos, die Bescheinigung der türkischen Grenzbehörde vom 21. Juni 2011, in der alle bis dahin stattgefundenen Reisen der Ehefrau dokumentiert sind, sowie durch Buchungsbelege für die danach durchgeführten Besuchsreisen. Diese Angaben sind überzeugend und glaubhaft durch die Zeugin bestätigt worden, die plastisch schildern konnte, wie die Lebensverhältnisse des Mannes und ihrer Schwiegereltern in dem Heimatort sind. Insgesamt bestand nach der Beweisaufnahme der glaubhafte Eindruck, dass Frau C... ernsthaft zu ihrem Mann steht, sich mit dessen Verfehlungen auseinandergesetzt hat und dass sie das Visumsverfahren nicht nur betreibt, um ihm - losgelöst von der Ehe - einen Aufenthalt zu ermöglichen. Die Frage, ob sie denn nicht annehme, dass der Kläger in der Türkei wieder eine andere Frau habe, beantwortete sie überzeugend dahin, dass sie ja beide aus K... stammen würden und es sich dabei um eine Kleinstadt handele, bei der sie das sehr schnell erfahren würde. Der intensive Kontakt mit der Familie des Klägers und die Tatsache, dass die Familie bei den Aufenthalten in der Türkei auch tatsächlich zusammen ist, wurde zudem nachdrücklich bestätigt von Frau W..., die auf zwei Fotos von dem Besuch im Sommer 2009 zu sehen ist. Sie hat vom Gericht schriftlich befragt unter dem 18. April 2012 geschildert, dass sie als Lehrerin im Ruhestand seit geraumer Zeit den Kindern bei den Hausaufgaben helfe. Zu diesem Zweck sei sie zweimal wöchentlich zwei bis drei Stunden bei der Familie und habe dadurch die telefonischen und Internetkontakte mit dem Vater miterlebt. Insbesondere habe sie die Familie im Sommer 2009 in die Türkei begleitet und dort das familiäre Zusammenleben wahrgenommen. Allerdings ist der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG derzeit nicht gesichert. Dies ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 – zitiert nach juris). Die verlangte Existenzsicherung kann nicht allein aufgrund einer punktuellen Betrachtung beurteilt werden. Aus dem Zweck der Norm ergibt sich vielmehr die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 - OVG 3 B 9.08 - zitiert nach juris). Hierzu ist der voraussichtliche Unterhaltsbedarf mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu vergleichen. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB II -. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Insofern ergibt sich schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts des erwerbsfähigen Ausländers allgemein den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr mit umfasst. Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II, der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt wird und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben soll, ist beim Familiennachzug nicht zu berücksichtigen. Die in § 11b Abs. 2 SGB II pauschaliert mit 100 € erfassten Werbungskosten stellen hingegen im Grundsatz Aufwendungen dar, die die tatsächlich verfügbaren Einkünfte eines Erwerbstätigen reduzieren, so dass ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nichts entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 – a.a.O.). Der Bedarf der (künftigen) Familiengemeinschaft einschließlich des Klägers setzt sich hier aus den Regelsätzen nach der Bekanntmachung der Regelbedarfe vom 18. Oktober 2012 (BGBl. 2012, S. 2175, gültig ab 1. Januar 2013 und daher hier der Prognose zugrunde zu legen) zusammen. Dies sind für die Eltern 690 € und für die Kinder jeweils 289 € (das dritte Kind vollendet noch im Dezember das 14. Lebensjahr). Hinzu kommt der Wohnbedarf gem. § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der Warmmiete. Derzeit zahlt die Familie 586 € Warmmiete, so dass sich insgesamt ein Bedarf von 2.143 € errechnet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sind allerdings etwaige laufende Unterhaltsverpflichtungen des Klägers und seine Unterhaltsschulden aus der Vergangenheit bezüglich seiner beiden nichtehelichen Kinder nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Denn eine „Gefährdung“ der öffentlichen Kassen kann nur eintreten, wenn bereits Einkommen vorhanden ist, von dem solche Beträge gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II abgesetzt werden müssten, im Familiennachzugsfall also regelmäßig dann, wenn die Unterhaltspflichten beim hiesigen Ehepartner vorliegen, was in § 27 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Vorliegend wird aber durch den Nachzug des Klägers keine Verschlechterung eintreten, weil dieser schon seit seiner Inhaftierung keinen Unterhalt mehr an diese beiden Kinder gezahlt hat und weil er keinen Arbeitsplatz nachweisen kann, so dass hinsichtlich der Einkünfte hier allein auf diejenigen der Ehefrau abzustellen ist. Aus der von der Beigeladenen angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Das VG Stuttgart hat in dem zitierten Urteil vom 23. Januar 2006 (4 K 3852.05 - juris) gerade unterstrichen, dass Maßstab für die Bedarfsermittlung die Grundsätze des SGB II sind und dass nur solche Personen zu berücksichtigen sind, die 1. in der (künftigen) häuslichen Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und denen gegenüber 2. der Betreffende unterhaltsverpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ebenfalls von der Beigeladenen aufgeführten Urteil vom 7. April 2009 (1 C 17.08, zitiert nach juris) ebenfalls auf § 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II abgestellt und ausgeführt, dass derartige Unterhaltsverpflichtungen einkommensmindernd auch dann zu berücksichtigen seien, wenn sie noch nicht tituliert sind und auch dann, wenn die weiteren Kinder zunächst noch im Ausland verbleiben. Auch dort ging es also um den Abzug von Beträgen bei dem hier lebenden, das Einkommen erzielenden Elternteil. Ein derartiger Fall lag schließlich auch dem erwähnten Urteil VG 33 K 219.10 V vom 18. März 2011 und dem anschließenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2012 (- OVG 11 N 34.11 - zitiert nach juris) zugrunde. Hier ging es zwar um die Unterhaltspflicht gegenüber einem in Deutschland lebenden Kind des einen Ehepartners, mit dem keine häusliche Gemeinschaft bestand. Jedoch hat die genannte Rechtsprechung auch dort lediglich ausgeführt, dass eine solche Unterhaltsverpflichtung einkommensmindernd bei dem in Deutschland lebenden und hier Einkommen erzielenden Ehepartner abzusetzen ist. Dem genannten Bedarf stehen hier lediglich die Einkünfte der Ehefrau und das Kindergeld gegenüber. Frau C... arbeitet zwar seit vielen Jahren in einem Altenpflegeheim, so dass ihr Einkommen für die Prognose unproblematisch zu berücksichtigen ist. Die genaue Höhe dieser Einkünfte braucht hier nicht ermittelt zu werden. Nach den zuletzt vorgelegten Einkommensunterlagen auf der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 16. April 2012 und der Einkommensabrechnungen für Mai bis Juli 2012 erzielt sie im Schnitt Nettoeinkünfte, die jedenfalls nicht wesentlich über 1.000 Euro liegen. Maßgeblich wird das Ergebnis auch nicht dadurch verändert, wenn man - wie geboten - die geringen Einkommensteuern hinzurechnet, die nach dem Nachzug des Ehemannes nicht mehr anfallen würden. Hiervon sind Werbungskosten in Höhe von 100 Euro abzuziehen. Auch unter Hinzurechnung des Kindergeldes von (2 x 184 Euro und 1 x 190 Euro =) 558 Euro ergibt sich offenkundig ein Betrag, der deutlich hinter dem genannten Bedarf zurückbleibt. Familienzuschlag bezieht die Ehefrau jetzt nicht mehr und würde die Familie nach der Auskunft der Familienkasse vom 12. Juni 2012 auch nach Einreise des Klägers nicht erhalten. Diese „Lücke“ bei der Bedarfssicherung kann derzeit auch nicht durch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG durch den Bruder des Klägers A... geschlossen werden. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn der sich Verpflichtende ausreichend pfändbares Einkommen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850 ff. ZPO, insbesondere gemäß § 850 c ZPO hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - zitiert nach juris). Die Voraussetzungen wären beim Bruder des Klägers höchstwahrscheinlich erfüllt gewesen, solange dieser die langjährig von ihm ausgeübte Tätigkeit innehatte, die ihm zuverlässig Nettoeinkünfte von ca. 2.000,- Euro einbrachte. Er hat diese Tätigkeit jedoch zum 30. April 2012 beendet und ist seither selbstständig im Autohandel tätig. Abgesehen davon, dass hierüber bislang keinerlei Einkommensnachweise vorliegen, könnte auf diese Einkünfte für eine Verpflichtungserklärung derzeit auch nicht abgestellt werden, weil auch insoweit die Einkommensbasis prognostisch betrachtet werden und hinreichend sicher sein muss. Es bliebe also abzuwarten, ob der Bruder in diesem Geschäft über einen längeren Zeitraum ausreichend hohe Einnahmen erzielt. Es liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, der es gebietet, von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) es gebieten. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Art. 6 Abs. 1 GG begründet zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Kläger in das Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 - und vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, jeweils m.w.N., zitiert nach juris). Dabei spielen insbesondere die Fragen, wie lange der Ehepartner bereits rechtmäßig in Deutschland lebt und ob Kinder vorhanden sind, die als sog. faktische Inländer anzusehen sind, eine erhebliche, ggf. ausschlaggebende Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 11 S 69.09 – zitiert nach juris). Vorliegend besteht - wie oben ausgeführt - weiterhin eine eheliche Beziehung und eine intensive Vater-Kind-Beziehung. Diese familiäre Lebensgemeinschaft kann entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen in zumutbarer Weise nicht in der Türkei geführt werden. Es kann zumindest den drei Kindern, die jetzt fast 14, 15 und 16 Jahre alt sind, nicht angesonnen werden, fortan dauerhaft in der Türkei zu leben. Denn sie sind alle in Deutschland geboren, waren stets aufenthaltsberechtigt und haben sich auch nie längerfristig in der Türkei oder sonst im Ausland aufgehalten. Sie kommen hier regelmäßig ihrer Schulpflicht nach. Die älteste Tochter hat im Sommer den Hauptschulabschluss mit der Note 2,7 erworben und besucht nunmehr die 10. Klasse der Werkrealschule. Alle drei Kinder sind daher vollständig in Deutschland sozialisiert und integriert. Sie sind daher sogenannte faktische Inländer. Ihre Beziehungen zur Türkei rühren allein daher, dass dies das Heimatland ihrer Eltern ist. Der Umstand allein, dass sie dieses Land von Ferienreisen her kennen und wohl auch mehr oder minder die dortige Sprache beherrschen allein kann nicht dazu führen, dass sie gezwungen werden, dauerhaft dorthin zu ziehen, um mit ihrem Vater zusammen zu sein. Aber auch für Frau C... fällt ihr langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland erheblich ins Gewicht. Sie ist mit 20 Jahren eingereist und lebt nunmehr seit fast 17 Jahren hier. Sie arbeitet seit vielen Jahren regelmäßig. Auch sie hat sich in erheblichem Maße integriert. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sie gut Deutsch spricht; die Heranziehung des Dolmetschers für die Beweisaufnahme erfolgte nur sicherheitshalber, damit auch alle Nuancen ihres Vorbringens korrekt zu Protokoll gegeben werden. Ihr allein wäre zwar eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. In Zusammenschau mit den Kindern ist dieses jedoch nicht möglich. Als entgegenstehender Belang ist hier allein zu berücksichtigen, dass der Nachzug des Klägers voraussichtlich ab dem Zeitpunkt, zu dem er aus der Verbüßung seiner Reststrafe entlassen wird, zu erhöhten ergänzenden Leistungen für die Familie führen wird. Dies wird hier jedoch dadurch relativiert, dass Frau C... einen erheblichen Teil des erforderlichen Einkommens selbst erwirtschaftet und mittelfristig mit einer Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen ist. Denn die Ehefrau, die bislang wegen der Alleinbetreuung von drei Kindern an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert war, wird durch das Alter der Kinder einerseits und den Zuzug des Klägers andererseits in die Lage gesetzt sein, mehr Stunden wöchentlich zu arbeiten. Zum anderen ist mittelfristig auch damit zu rechnen, dass der Kläger selbst wieder Arbeit aufnimmt. Denn er hat während seines langjährigen Aufenthalts von 1982 bis zur Inhaftierung 1999 ganz überwiegend gearbeitet und aufgrund dessen auch 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die von ihm begangenen - erheblichen - Straftaten sind dagegen hier nicht (mehr) zu berücksichtigen, nachdem diese rund 13 Jahre zurückliegen und die Ausweisung bereits zum 1. März 2009 befristet worden war. Dem Visum kann daher auch nicht das Vorliegen von Ausweisungsgründen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegengehalten werden, zumal die türkische Justiz unter dem 8. September 2011 bescheinigt hat, dass gegen den Kläger in der Türkei nichts vorliegt. Auf den Versagungsgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt es bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt nicht mehr an. Ist, wie oben ausgeführt, der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Ehefrau und die Kinder des Klägers bereits bei der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, wird er nicht zusätzlich noch von § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst. Dieser Versagungsgrund bezieht sich vielmehr nur auf nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft gehörende andere Familienangehörige oder Haushaltsangehörige des stammberechtigten Ausländers (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09 - juris Rz. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsbürger und begehrt die Rückkehr nach Deutschland zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Er lebte seit 1982 mit seinen Eltern in Deutschland. Ab Eintritt der Volljährigkeit war er überwiegend berufstätig und erhielt im November 1995 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist Vater des im Juni 1993 geborenen D...S.... Am 31. Juli 1994 heiratete er in der gemeinsamen Heimatstadt K... seine 1976 geborene Ehefrau, die ebenfalls türkische Staatsbürgerin ist. Sie zog im Januar 1996 zum Kläger nach. In der Ehe wurden drei Kinder geboren: Die am 16. März 1996 geborene E..., die am 4. November 1997 geborene E... und die am 19. Dezember 1998 geborene E.... Der Kläger ist weiterhin Vater der am 25. Juli 1999 geborenen M.... Der Kläger kam im Oktober 1999 in Untersuchungshaft und wurde am 22. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen verurteilt. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 27. September 2000 bestandskräftig ausgewiesen und am 3. November 2003 aus der Haft abgeschoben. Mit Bescheid vom 5. November 2008 wurden die Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf den 1. März 2009 befristet. Am 28. September 2009 beantragte der Kläger das Visum, was die Botschaft zunächst mit Bescheid vom 22. April 2010 ablehnte. Aufgrund einer Remonstration ersetzte die Deutsche Botschaft in Ankara diesen Bescheid durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Juli 2010, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Das Einkommen der Ehefrau reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern. Ein Ausnahmefall liege insoweit nicht vor. Zudem stehe der Erteilung § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. Hinzu kämen Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe. Der Kläger habe neben den ehelichen weitere uneheliche Kinder und sei wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilt. Die Besuche durch die Ehefrau in der Türkei seien nicht umfänglich nachgewiesen. Zu einem Parallelbefragungstermin sei der Kläger nicht erschienen. Zudem habe der Kläger noch eine Restfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten zu verbüßen. Mit der am 24. August 2010 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des am 26. Juli 2010 zugestellten Bescheides und die Erteilung des Visums. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Es handele sich hier sehr wohl um eine Ehe im Sinne von Art. 6 GG, die auch trotz der Haft und des Aufenthalts in der Türkei, soweit nach den Umständen möglich, fortgeführt worden ist. Seine Frau und seine Kinder hätten ihn in der Haft so oft wie möglich besucht. Hierzu ist ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Heilbronn vom 7. Juli 2011 vorgelegt worden, wonach in der Zeit zwischen November 2000 und November 2003 rund 90 Besuche der Ehefrau vermerkt seien. Die Familie habe den Kläger auch regelmäßig, meist ein- oder zweimal im Jahr, in der Türkei besucht. Hierzu wurden eine Reihe von Fotos und Buchungsbestätigungen vorgelegt, sowie eine Bescheinigung der türkischen Grenzbehörde vom 21. Juni 2011, in der die Ein- und Ausreisen der Ehefrau vollständig verzeichnet sind. Auch die Frage des Einkommens könne ihm nicht entscheidend entgegengehalten werden. Zwar habe er selbst in letzter Zeit nur noch im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern mitgearbeitet; zuvor habe er in der Türkei einen Laden gehabt, habe aber Konkurs gemacht; dann sei er zeitweilig durch Militärdienst und gesundheitliche Probleme an der Aufnahme von Arbeit gehindert gewesen und habe im Übrigen keine Stelle gefunden. Jedoch bringe seine Ehefrau durch die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit in einem Seniorenpflegeheim einen erheblichen Teil des erforderlichen Geldes auf. Hierzu ist u.a. eine Bescheinigung des Arbeitgebers nach § 117 SGB II vom 16. April 2012 vorgelegt worden, wonach die Ehefrau in dem Zeitraum vom April 2011 bis März 2012 insgesamt 11.964 Euro netto verdient hat. Die verbleibende Lücke könne durch eine Verpflichtungserklärung des Bruders A... des Klägers geschlossen werden, der bereit sei, sich für den Lebensunterhalt seines Bruders zu verpflichten. A... C. ist alleinstehend und war seit 1998 bis einschließlich April 2012 durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt, wo er zuletzt ca. 2.100 Euro netto verdiente. Dieses Arbeitsverhältnis ist nunmehr beendet worden und er ist seither selbstständig als Autohändler tätig. Der Kläger macht weiter geltend, dass ein Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts bejaht werden müsse. Denn die familiäre Gemeinschaft könne dauerhaft nur in Deutschland gelebt werden, da die Ehefrau seit langem eine Niederlassungserlaubnis besitze und die Kinder alle in Deutschland geboren und aufgewachsen seien. Schließlich könne der Aufenthaltserlaubnis auch nicht mehr ein Ausweisungsgrund aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2000 entgegengehalten werden. Denn insoweit sei die Ausweisung schon lange befristet. Weiterhin hat der Kläger hierzu eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft K... vom 8. September 2011 vorgelegt, wonach dort außer der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart keine weitere Vorstrafe verzeichnet ist. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Ankara vom 18. Juli 2010 eine Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Beklagte und Beigeladene lehnen die Erteilung eines Visums weiterhin ab. Sie machen im Wesentlichen geltend: Der Lebensunterhalt könne nicht durch eine Verpflichtungserklärung des Bruders des Klägers gesichert werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Bruder sich nur für den Lebensunterhalt des Klägers selbst verpflichten wolle, nicht aber für weiter bestehende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden außerehelichen Kindern. Diese seien aber bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Hierzu trägt die Beigeladene noch vor: Für das Kind D... seien in der Zeit vom November 1999 bis Juni 2005 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von rund 10.500 Euro erbracht worden. Für das Kind M... betrage der monatliche Unterhaltsanspruch derzeit 273 Euro. Da der Kläger diesen nicht geleistet habe, seien entsprechend hohe Unterhaltsrückstände aufgelaufen. Ein Ausnahmefall im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei im Ergebnis nicht zu bejahen. Die Ehe sei in der Vergangenheit fragil gewesen, der Kläger habe zeitweilig mit einer anderen Frau - Frau B... - zusammengelebt und seine Ehefrau habe im Jahr 2001 daran gedacht, sich zu trennen. Frau C... sei es ohne weiteres zumutbar, die Ehe nunmehr in der Türkei zu führen, da sie etwa die Hälfte ihres Lebens dort verbracht habe und dort durch die regelmäßigen Besuche auch weiterhin integriert sei. Dies gelte letztlich auch für die drei gemeinsamen Kinder. Diese seien zwar in Deutschland geboren, würden sich aber regelmäßig besuchsweise in der Türkei aufhalten und neben der deutschen auch die türkische Sprache beherrschen. Frau ... und die Kinder erhielten in der Vergangenheit zeitweilig Kinderzuschlag in maximaler Höhe. Derzeit beziehen sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Die Familienkasse L... hat am 12. Juni 2012 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass nach den jetzigen Verhältnissen bei Nachzug des Klägers voraussichtlich kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen würde. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 ist die Ehefrau als Zeugin vernommen worden. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Frau E... hat auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 18. April 2012 u.a. ausgeführt: Sie sei Lehrerin im Ruhestand und helfe den drei Kindern seit 2004 regelmäßig bei den Hausaufgaben. Sie habe dabei häufig Kontakt zwischen den Kindern bzw. der Ehefrau und dem Kläger per Telefon oder Internet wahrgenommen. Sie habe die Familie im August 2009 in die Türkei begleitet, wo man die ganze Zeit zusammen bei dem Kläger gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben.