Urteil
29 K 288.11 V
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0621.29K288.11V.0A
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Leitsätze
1. Von einem Beherrschen der Sprache ist nur auszugehen, wenn die deutsche Sprache sowohl mündlich wie auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Ein „Beherrschen“ setzt das Vorhandensein hinreichender Sprachkenntnisse sowohl mündlich wie schriftlich voraus, um an schulischen oder beruflichen Ausbildungen in vergleichbarer Weise wie im Inland aufgewachsene Personen teilnehmen oder Tätigkeiten einfacher Art, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, aufnehmen zu können.(Rn.14)
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Betreffende in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, wenn diese die Schule ausschließlich in ihrem Heimatland besucht hat und die Prägung ausschließlich durch ihr Heimatland erfahren hat und es keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis gab.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem Beherrschen der Sprache ist nur auszugehen, wenn die deutsche Sprache sowohl mündlich wie auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Ein „Beherrschen“ setzt das Vorhandensein hinreichender Sprachkenntnisse sowohl mündlich wie schriftlich voraus, um an schulischen oder beruflichen Ausbildungen in vergleichbarer Weise wie im Inland aufgewachsene Personen teilnehmen oder Tätigkeiten einfacher Art, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, aufnehmen zu können.(Rn.14) 2. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Betreffende in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, wenn diese die Schule ausschließlich in ihrem Heimatland besucht hat und die Prägung ausschließlich durch ihr Heimatland erfahren hat und es keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis gab.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. I. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene nicht vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Bescheidungsverpflichtungsklage ist unbegründet, da die Ablehnung des beantragten Visums rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung. 1. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges für die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32.08 –, Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 5 = juris Rdnr. 12) das 16. Lebensjahr vollendet hatte, aber noch minderjährig war, kommt zunächst § 32 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann einem minderjährigen ledigen Kind nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (a) es die deutsche Sprache beherrscht oder (b) gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (c) beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Von einem Beherrschen der Sprache ist nur auszugehen, wenn die deutsche Sprache sowohl mündlich wie auch schriftlich in einer Weise gebraucht werden kann, die auch für Deutsche in einem vergleichbaren Alter als durchschnittlich zu bezeichnen wäre. Ein „Beherrschen“ setzt das Vorhandensein hinreichender Sprachkenntnisse sowohl mündlich wie schriftlich voraus, um an schulischen oder beruflichen Ausbildungen in vergleichbarer Weise wie im Inland aufgewachsene Personen teilnehmen oder Tätigkeiten einfacher Art, die deutsche Sprachkenntnisse erfordern, aufnehmen zu können. Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend der Definition der Niveaustufe C1 zu bestimmen, die eine kompetente Sprachverwendung (d.h. sehr gute bis nahezu muttersprachliche Kenntnisse) voraussetzt (Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008 Rdnr. 814). Das ist bei der Klägerin, die bislang allein den Nachweis für das Erreichen des Sprachniveaus A1 erbracht hat, nicht erkennbar. Sie hat auch nicht – etwa durch den Beleg erfolgreicher Zwischenprüfungen – nachgewiesen, dass sie dieses Niveau vor Vollendung des 18. Lebensjahrs sicher erreichen wird. b) Es ist auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse der Klägerin auch nicht gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könnte. Die Klägerin hat bisher ihr Leben in Albanien verbracht und dort die Schule besucht. Ihre Prägung hat sie mithin ausschließlich durch ihr Heimatland erfahren. Wesentliche Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis gab es bislang nicht. Die anderen Lebensbedingungen in Deutschland kennt sie aus unmittelbarem Erleben, z.B. von Besuchsaufenthalten her, nur in geringem Umfang. Allein die geltend gemachten Besuchsaufenthalte sind nicht geeignet, ihr hinreichende und realistische Berührungspunkte mit dem deutschen Kulturkreis zu vermitteln, zumal sie bis dahin den überwiegenden Teil ihrer Kindheit und Jugend ohne jeglichen Kontakt zu Deutschland verbracht hatte. c) Alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG besitzt ein Elternteil nur, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 –, BVerwGE 133, 329 = juris Rdnr. 16). Nach Art. 158 des albanischen Familiengesetzbuches (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) hat der Elternteil, dem das Kind nicht zu Betreuung und Erziehung überlassen wird, Anspruch, die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kontrollieren, über die Fortschritte informiert sowie zur Lösung von Problemen des Kindes konsultiert zu werden. Diese Formulierung spricht – ähnlich wie bei den vergleichbaren Bestimmungen des mazedonischen oder kosovarischen Familienrechtes (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 7. Dezember 2010 – 12 B 11.08 und 29.09 –, sowie Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 12 M 40.11 – jeweils bei juris) – dafür, dass dem Vater weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte zustehen, so dass die Mutter nicht Inhaberin des alleinigen Sorgerechtes ist. Dies kann aber angesichts des Fehlens der weiteren Voraussetzungen offen bleiben. 2. Als Anspruchsgrundlage kommt danach nur noch § 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wonach eine besondere Härte vorliegen muss. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, juris Rdnr. 5). Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1994 – 1 B 181.93 –, juris Rdnr. 3). Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 –, juris, Rdnr. 19). Danach ist eine besondere Härte nicht feststellbar. Dabei kann dahin stehen, ob der Tod der Großmutter vorhersehbar war und eine dauerhafte Betreuung durch die Tante nicht gesichert ist, denn es ist gleichwohl nicht erkennbar, dass nur die im Bundesgebiet wohnende Mutter zur Betreuung in der Lage wäre. Es ist nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen der Vater der Klägerin daran gehindert sein könnte, für die mittlerweile fast volljährige und deshalb kaum noch betreuungsbedürftige Klägerin zu sorgen. Die räumliche Entfernung kann keine Rolle spielen, denn wie der Nachzugswunsch zur Mutter zeigt, ist die Klägerin nicht auf einen Verbleib in Tirana angewiesen, könnte also erforderlichen Falles auch zu ihrem Vater ziehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin ohnehin im Visumsverfahren als Anschrift stets die aus der Sorgerechtsentscheidung ersichtliche Anschrift des Vaters angegeben hat, was für die Möglichkeit eines weiteren Zusammenlebens spricht. Der Klägerin brauchte zu diesem Umstand, auch wenn er von der Beklagten ausdrücklich erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, keine Erklärungsfrist eingeräumt werden, denn es handelt sich um von ihr selbst eingereichte Unterlagen, und die Frage der Betreuungsbedürftigkeit ist bereits Gegenstand des vorbereitenden Schriftsatzwechsels gewesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen ist kein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zuzubilligen, da sie keinen Antrag gestellt hat und somit nach § 154 Abs. 3 VwGO kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Ein Vollstreckungsausspruch ist mangels vollstreckbarer Kosten entbehrlich. Die am 17. Januar 1995 geborene Klägerin ist albanische Staatangehörige und begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrer Mutter, die in Deutschland lebt. Die Eltern der Klägerin wurden 2002 geschieden, wobei das Sorgerecht dem Vater zugesprochen wurde, der weiterhin in Albanien lebt. Die Mutter der Klägerin ist ebenfalls albanische Staatsangehörige, heiratete 2004 einen deutschen Staatsangehörigen und verfügt seitdem über eine Aufenthaltserlaubnis, die 2010 unbefristet verlängert wurde. Die Klägerin beantragte erstmals am 21. April 2009 ein Visum zum Familiennachzug; der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, die Mutter verfüge nicht über das Sorgerecht. Mit Urteil vom 31. März 2010 übertrug das Bezirksgericht Tirana das Sorgerecht für die Klägerin unter Berufung auf Art. 158-160 des Familiengesetzbuches auf ihre Mutter. Dem Urteil zu Folge wurde die Klägerin bis dahin tatsächlich vom Vater betreut. Die Mutter arbeitet seit dem 1. Juni 2010 unbefristet als Bürohilfe/Fahrerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.718,89 €; die Probezeit ist abgelaufen. Nach Berechnung des Beigeladenen ist damit der Lebensunterhalt der Klägerin im Falle ihres Nachzuges gesichert. Die Mutter ist gesetzlich krankenversichert und wohnt unentgeltlich in der Wohnung einer Freundin, in die nach Angabe des Wohnungsinhabers und einer Bescheinigung der Hausverwaltung auch die Klägerin einziehen kann. Am 6. September 2011 beantragte die Klägerin erneut bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana ein Visum zum Familiennachzug. Die Botschaft teilte der Beigeladenen mit, die Klägerin verfüge über einfache Sprachkenntnisse (Niveau A1). Die Beigeladene versagte ihre Zustimmung mit der Begründung, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende Sprachkenntnisse und es sei nicht nachgewiesen, dass sie sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik einfügen könne. Die Botschaft lehnte darauf mit Bescheid vom 25. Oktober 2011, ausgehändigt am 28. Oktober 2011, den Antrag mit dieser Begründung ab. Mit der am 24. November 2011 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe die Anträge selbstständig gestellt und sämtliche Gespräche bei der Botschaft in Deutsch geführt. Sie besuche das Goethe-Institut in Tirana, habe die Abschlussprüfung SLP-A1 mit gut abgeschlossen und wäre problemlos in der Lage, eine deutsche Schule zu besuchen. Außerdem liege eine besondere Härte vor, da sie bislang bei ihrer Großmutter gelebt habe, die am 21. März 2011 verstorben sei; nunmehr lebe sie bei einer Tante, die sie zwangsweise aufgenommen habe. Ihr Vater könne sich nicht um sie kümmern, da er inzwischen etwa 250 km von Tirana entfernt lebe. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana vom 25. Oktober 2011 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Beherrschung der deutschen Sprache sei nicht nachgewiesen, sondern lediglich Grundkenntnisse. Auch andere Gründe, wonach sich die Klägerin in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik werde einfügen können, seien nicht ersichtlich. Sie habe bislang bis auf Kurzaufenthalte bei ihrer Mutter ausschließlich in Albanien gelebt, und die nachgewiesenen guten Schulnoten reichten dafür nicht aus. Eine besondere Härte sei nicht ersichtlich, da die Versorgung durch Verwandet weiterhin gesichert erscheine. Schließlich verfüge die Mutter nicht über das alleinige Sorgerecht, da das albanische Familienrecht eine vollständige Sorgerechtsübertragung nicht kenne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.