Urteil
29 K 121.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0524.29K121.09.0A
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Leitsätze
1. In der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung der ausländischen Arbeiter ist, wie bereits das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes und das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (juris: KRG 10) nahelegen, regelmäßig ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen.(Rn.32)
2. Eine Verletzung des in den Kriegsgefangenenkonventionen enthaltenen Verbots, Kriegsgefangene zu Arbeiten mit unmittelbarer Relevanz für die Kriegsführung einzusetzen, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes.(Rn.33)
3. In objektiver Hinsicht greift der Anspruchsausschluss des erheblichen Vorschubleistens ein, wenn nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben.(Rn.37)
4. Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus.(Rn.37)
5. Für die Indizwirkung im Hinblick auf ein erhebliches Vorschubleisten kommt es nicht darauf an, dass keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen". Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf.(Rn.40)
6. Propagandistische Betätigungen können den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens des Nationalsozialistischen Systems erfüllen.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung der ausländischen Arbeiter ist, wie bereits das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes und das Kontrollratsgesetz Nr. 10 (juris: KRG 10) nahelegen, regelmäßig ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen.(Rn.32) 2. Eine Verletzung des in den Kriegsgefangenenkonventionen enthaltenen Verbots, Kriegsgefangene zu Arbeiten mit unmittelbarer Relevanz für die Kriegsführung einzusetzen, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes.(Rn.33) 3. In objektiver Hinsicht greift der Anspruchsausschluss des erheblichen Vorschubleistens ein, wenn nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben.(Rn.37) 4. Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus.(Rn.37) 5. Für die Indizwirkung im Hinblick auf ein erhebliches Vorschubleisten kommt es nicht darauf an, dass keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen". Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf.(Rn.40) 6. Propagandistische Betätigungen können den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens des Nationalsozialistischen Systems erfüllen.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn es liegt ein Ausschlussgrund vor. Nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) werden Leistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Letztgenannter Ausschlussgrund ist in der Person des Erblassers K...verwirklicht... Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit lässt sich allerdings nicht feststellen. Diese Grundsätze, die wie schon zuvor in anderen Wiedergutmachungsgesetzen auch in § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht näher präzisiert werden, ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in Geltung geblieben sind. Zur Konkretisierung kann der Katalog der Menschenrechte in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953) herangezogen werden. Hinweise für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit anzunehmen ist, gibt auch Art. 1 Abs. 2 GG. Ausgehend davon erfüllt nicht jedes unter dem Schutz der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangene Unrecht diesen Ausschlusstatbestand; es muss sich um eine erhebliche Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gehandelt haben. Anhaltspunkte hierfür gibt - zumal die Gesetzesbegründung insofern auf die in den westlichen Besatzungszonen geltenden Maßstäbe verweist - Art. II Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – zitiert nach juris). In Betracht zu ziehen ist insoweit zunächst die Behandlung von Zwangsarbeitern. Die Rekrutierung der Zwangsarbeiter in ihren Heimatländern fand, insbesondere bei den Arbeitskräften aus Polen und den sog. Ostarbeitern, vielfach unter menschenverachtenden Umständen statt. Doch kann ein darin liegender Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig nicht den Unternehmen zugerechnet werden, bei denen sie später beschäftigt wurden. Es muss zwischen der meist unter Anwendung von Zwang vorgenommenen und teilweise brutalen Aushebung und Verschleppung der Zwangsarbeiter durch staatliche Stellen oder die SS einerseits und deren späterem Einsatz in Betrieben oder an sonstigen Beschäftigungsstellen andererseits unterschieden werden. In der zwangsweisen Rekrutierung und Verschleppung der ausländischen Arbeiter ist, wie bereits das Statut des Internationalen Militärgerichtshofes und das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nahelegen, regelmäßig ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Der Internationale Militärgerichtshof führt in seinem Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher unter dem Anklagepunkt Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit neben der Ermordung und Misshandlung von Kriegsgefangenen und der Zivilbevölkerung, der Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums und der Judenverfolgung auch die Politik der Zwangsarbeit auf. Dabei lag der Schwerpunkt des Vorwurfs auf der zwangsweisen Aushebung und Deportation (BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – a.a.O). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang weiter der Umgang mit Kriegsgefangenen. Eine Verletzung des in den Kriegsgefangenenkonventionen enthaltenen Verbots, sie zu Arbeiten mit unmittelbarer Relevanz für die Kriegsführung einzusetzen, begründet allerdings noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses Ausschlusstatbestandes. Nach Art. 6 der Anlage zum Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 (RGBl 1910 S. 107), ist der Staat befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Nach Art. 27 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl II 1934 S. 227) können die Kriegführenden die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden. Diese Befugnis unterliegt jedoch u.a. der Beschränkung des Art. 31. Nach Satz 1 dieser Regelung dürfen die von den Kriegsgefangenen zu leistenden Arbeiten in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen. Nach Satz 2 ist es insbesondere verboten, Gefangene zur Herstellung und zum Transport von Waffen oder Munition aller Art sowie zum Transport von Material zu verwenden, das für kämpfende Truppen bestimmt ist. Art. 32 dieses Abkommens verbietet es, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten einzusetzen. Zwischen dem Deutschen Reich und insbesondere seinen westlichen Kriegsgegnern galt die Konvention von 1929, zwischen dem Deutschen Reich und u.a. der Sowjetunion, die das Abkommen von 1929 nicht ratifiziert hatte, galten dagegen die Regelungen des Haager Abkommens von 1907 und die in der Zwischenzeit entstandenen gewohnheitsrechtlichen Regeln zum Schutz der Kriegsgefangenen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 – 3 C 38.05 – a.a.O). Zwar hat K... sich in seiner Zeit bei der Organisation Todt zumindest mit Zwangsarbeitern, wahrscheinlich auch mit Kriegsgefangenen, schwerpunktmäßig beschäftigt. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass er mit deren zwangsweiser Rekrutierung oder Verschleppung zu tun hatte. Ebenso wenig sind konkrete Vorfälle bekannt, in denen er solche Personen misshandelt oder sonst menschenrechtswidrig behandelt hätte. Die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen sprechen sogar eher dafür, dass er sich tatsächlich für eine Verbesserung ihrer Lage eingesetzt und dies zeitweilig auch erreicht hat (vgl. die Erklärungen von E... vom 15. Juli 1947 und von H... vom 20. Oktober 1948 (Akte Spruchkammer, Bl. 41 und Gerichtsakte Bl. 249). Für K... Aktivitäten in der Waffen-SS gilt Ähnliches. Zwar hatte er dort zumindest mit Kriegsgefangenen zu tun, denn er war zeitweilig dem Chef des Kriegsgefangenenwesens unterstellt. Auch die Ost-Kriegsgefangenen wurden mit zunehmender Kriegsdauer massiv in Rüstungsbetrieben eingesetzt (Stefan Geck, Das deutsche Kriegsgefangenenwesen 1939 – 1945, Magisterarbeit 1998, S. 85 ff.). Zweifellos sind gerade sie vielfach schlecht behandelt worden und Kriegsgefangene sind zeitweilig sogar zum Weiterarbeiten bei Fliegeralarm gezwungen worden (Geck, a.a.O. S. 89). Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt jedoch allein der Einsatz von Kriegsgefangenen in der Rüstung noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Ausschlusstatbestandes dar. Entsprechendes muss für die sich auch aus K...L... eigenen Angaben ergebende Tatsache gelten, dass auch Offiziere kriegsvölkerrechtswidrig zu Arbeiten herangezogen wurden. Dafür, dass sich K... konkret an Misshandlungen oder ähnlichem beteiligt hat, liegen wiederum keine Erkenntnisse vor. Vielmehr erscheint auch hier durchaus glaubhaft, dass er sich sogar für Verbesserungen eingesetzt hat. Dies ist glaubhaft aus seiner Gesamtbiografie, die es in der Tat nahe legt, dass er die Menschen aus der Sowjetunion durchaus schätzte und achtete. Es liegen zwar keine historischen Belege dafür vor, dass er tatsächlich die vorgetragenen grundsätzlichen Änderungen im Kriegsgefangenenwesen veranlasst hat. Es gibt aber auch hierzu eine ganze Reihe von späteren eidesstattlichen Erklärungen, die nicht von vornherein als Gefälligkeitsbescheinigungen abgetan werden können (u.a. die eidesstattlichen Erklärungen von W... vom 17. März 1947 – Akte Spruchkammer Bl. Bl. 44; von Dr. K... vom 12. August 1947 – Akte Spruchkammer Bl. 59, sowie die Erklärungen von ehemaligen Zwangsarbeitern bzw. Kriegsgefangenen). Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist hier jedoch ausgeschlossen, weil der Rechtsvorgänger der Kläger dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. In objektiver Hinsicht greift der Anspruchsausschluss des erheblichen Vorschubleistens ein, wenn nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Ein erhebliches Vorschubleisten setzt nicht voraus, dass der Betreffende NSDAP-Mitglied gewesen ist. Ebenso wenig muss gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein. Ein (objektiv) erhebliches Vorschubleisten erfordert aber qualifizierte Unterstützungshandlungen für das nationalsozialistische System im Einzelfall. Maßgeblich dafür sind - wenn die betreffende Person innerhalb der NSDAP oder einer sonstigen nationalsozialistischen Organisation tätig war - zum einen der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit dem Amt oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse sowie der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System. Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat. Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist. Eine Einstufung als "Entlasteter" im Rahmen der Entnazifizierung schließt nicht zwangsläufig die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens aus. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht. Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist. Ebenso muss die Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems nicht in der Absicht des Vorschub Leistenden gelegen haben. Unschädlich ist auch, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, ständige Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.9.2011 – 5 C 16.09 –, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9.09 – und Urteil vom 18.9.2009 – 5 C 1.09 – , alle zitiert nach juris, alle m.w.N.). Für ein erhebliches Vorschubleisten kann bereits eine Indizwirkung (tatsächliche Vermutung) bestehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht zuerst bei einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo angenommen (Urteil vom 26.2.2009 – 5 C 4.08 – zitiert nach juris). Dasselbe gilt für eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat. Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtfertigung in der herausgehobenen Machtstellung der SS innerhalb des NS-Staates, ihrer wichtigen Rolle bei dessen Etablierung und Aufrechterhaltung und ihrem aktiven und nachhaltigen Eintreten für die spezifischen Ziele des nationalsozialistischen Systems (BVerwG, Urteil vom 14.5.2009 – 5 C 15.08 – zitiert nach juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Indizwirkung in dieser Entscheidung überzeugend wie folgt begründet: Nach dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich in die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als "blutmäßig definierte" Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der "nordischen Rasse" war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen. Die SS vereinnahmte den gesamten Polizeiapparat und verfügte dadurch über eine bedeutende politisch-militärische Machtstellung innerhalb des Regimes. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtung auch mit der Gestapo, der Verwaltung der Konzentrationslager, der Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen, der Massenexekutionen von Zivilisten durch ihre Einsatzgruppen und der systematischen Ermordung der Juden war die SS ein Hauptinstrument der Terror- und Vernichtungspolitik im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Diese heutige historische Bewertung stimmt mit der besatzungsrechtlichen Einschätzung der Nachkriegszeit überein. Hiernach ist durch das Gesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 betreffend die Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 19 ff.) die SS "abgeschafft und für ungesetzlich erklärt" worden (vgl. Anhang Nr. 55). Dem lag die Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8) zugrunde, wonach die SS - ebenso wie SA, SD und Gestapo - "vollständig und endgültig ... aufzulösen" waren. Zudem wurde die SS durch das Internationale Militärtribunal in Nürnberg (1945 bis 1946) als Gesamtorganisation der NSDAP zur verbrecherischen Gruppe und Organisation erklärt. Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 11 vom 31. Oktober 1946) Abschnitt II, Art. II Nr. 7 i.V.m. Anhang A zu Direktive Nr. 38, Abschnitt I E Nr. 1 und 2 gehörten von den Angehörigen der allgemeinen SS alle Offiziere ab dem Rang des Untersturmführers zu der Kategorie der Hauptschuldigen, bei der Waffen-SS alle Offiziere ab dem Rang des Sturmbannführers (Major). Dabei war allerdings im Entnazifizierungsverfahren die endgültige Einstufung und Sanktionierung noch einer Einzelfallprüfung vorbehalten, so dass die vorläufige Einstufung durch die Kontrollratsdirektive als solche und allein eine Indizwirkung für die Frage des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht zu begründen vermag. Ebenso wie die Gestapo kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war. Dem steht nicht entgegen, dass die SS eine Massenorganisation mit verzweigter Organisationsstruktur war und sich die Tätigkeiten in der SS und ihren Untergliederungen als vielschichtiger darstellten als die Tätigkeit im Unterdrückungsapparat der - soweit es die Frage der Indizwirkung betrifft - vergleichsweise homogenen Gestapo. Auch für die SS gilt vielmehr, dass erst das im Wesentlichen reibungslose Ineinandergreifen der Tatbeiträge von Befehle erteilenden und Befehle entgegennehmenden und ausführenden Organen und Einzelpersonen die alltägliche Umsetzung eines angeordneten Terrorprogramms ermöglicht, welches beim verfolgten Einzelnen als auch bei der Gesamtheit der Verfolgten das Bewusstsein des ohnmächtig Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit hervorruft. Die Anleitungen und Anweisungen auf der Führungsebene bedürfen der alltäglichen Umsetzung durch vordergründig vermeintlich unscheinbare unter- bzw. nachgeordnete Ausführungsorgane und in scheinbar mehr oder weniger unbedeutenden Einzelverrichtungen. Deshalb dürfen die Handlungen der für die bzw. im Namen der SS tätig gewordenen einzelnen Funktionsträger jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht völlig untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen haben, nicht in mehr oder weniger bedeutsame Tatbeiträge aufgespalten werden. Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)-Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind. Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen". Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf. Dies folgt aus der Erfahrungstatsache, dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben. Es kann letztlich offen bleiben, ob im vorliegenden Fall bereits diese Indizwirkung aufgrund der hauptamtlichen Tätigkeit von K... bei der Waffen-SS vom 28. August 1944 bis zum Kriegsende den Ausschlusstatbestand begründet. Allerdings waren seine Tätigkeitsfelder zweifellos nicht untergeordnet. Entgegen der Auffassung der Kläger scheidet eine Entlastung allein aus dem Gesichtspunkt der Einberufung aus. Nach Anhang A, Abschnitt II, E 1. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 gehörten zu der Personengruppe, die bei einer Anklage als Belastete anzusehen waren, alle Angehörigen der Waffen-SS, die nicht unter die Gruppe der Hauptschuldigen fallen mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn dass sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden. Hier kommt also der zutreffende Gedanke zum Ausdruck, dass eine Einberufung grundsätzlich entlastend wirkt, es sei denn der Betreffende ist in der Waffen-SS erheblich befördert worden. Letzteres trifft auf K...aber zu. Er war aufgrund seines Dienstrangs aus dem Ersten Weltkrieg (Feldwebel) bereits Unteroffizier und wurde deshalb in den SS-Personalakten mit der dem Feldwebel entsprechenden Dienststellung des Oberscharführers (der Reserve) geführt (zum Vergleich der Dienstgrade: www.lexikon-der-wehrmacht.de/Soldat/Dienstgradvergleich/htm). Er hat sodann aber sogleich mit seiner Ernennung und Einberufung einen beträchtlichen „Karrieresprung“ zum SS-Hauptsturmführer gemacht, was einem Hauptmann in der regulären Armee entsprach (Lexikon der Wehrmacht a.a.O.), und hatte damit einen Dienstgrad eine Stufe unter dem des Sturmbannführers (= Major) inne, ab dem nach dem Anhang A, Abschnitt I, E 1. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 im Falle einer Anklage die betreffenden Personen als Hauptschuldige anzusehen waren. Die im Entnazifizierungsverfahren angenommene Einberufung zur Waffen-SS unter „Rangangleichung“ mit seinem „Weltkriegsrang des Hauptmanns“ ist mit den hier vorliegenden Dokumenten widerlegt. Die dort als Beleg genannte eidesstattliche Erklärung des ehemaligen Generals Berger ist in der vorliegenden Akte nicht enthalten. Sie würde auch - soweit sie sich explizit zu einer bereits früher erfolgten Beförderung verhalten sollte - den jetzt vorliegenden Erkenntnissen widersprechen. Denn bei der Propagandaersatzabteilung in Potsdam war K... nach der Auskunft der WASt vom 13. Juli 2005 Wachtmeister, was nach deren Erläuterung vom 15. Mai 2012 ebenso dem Rang Feldwebel entspricht wie der Dienstgrad SS-Oberscharführer, der in der SS-Personalakte genannt ist. Allein der Umstand, dass Herr L...später noch zum Sturmbannführer (= Major) befördert worden ist, kann die Indizwirkung nicht begründen. Zwar ergibt sich diese Beförderung nicht nur aus der Auskunft der WASt vom 13. Juli 2005, sondern auch aus seinen eigenen Angaben, z.B. im Meldebogen vom 26. August 1947 (Bl. 1 der Akte der Spruchkammer Günzburg). Sie hat auch nicht erst am 5. Mai 1945 stattgefunden wie die WASt auf Nachfrage mit Schreiben vom 15. Mai 2012 erläutert hat. „Laut Meldung“ in ihrer Auskunft vom 13. Juli 2005 bedeutet danach nämlich nicht, dass das Ereignis – hier die Beförderung – an diesem Tag stattgefunden hat, sondern dass die Quelle dieses Datum trägt. Vorliegend wurde die Information über den Dienstgrad Sturmbannführer offenkundig der Meldung über die Gefangennahme am 5. Mai 1945 entnommen. Die Beförderung selbst hat zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt zwischen dem 28. Februar 1945 und dem 5. Mai 1945 stattgefunden, denn in dem Tagesbefehl vom 28. Februar 1945 wird K... noch als Hautsturmführer bezeichnet. Jedoch ist auch bei einem Dienstgrad, der nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 die Einstufung als Hauptschuldiger begründete, dieser Vorwurf noch in einer Einzelfallprüfung zu hinterfragen. Es ist zweifelhaft, kann hier aber letztlich offen bleiben, ob K... in einer Organisationseinheit der SS tätig war, die sich auf „spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat“. Soweit er ursprünglich berufen war, „Propagandaarbeit unter den Ostarbeitern und Freiwilligen aus dem Osten“ zu leisten, wäre zu erwägen, dass Propaganda wohl dann nicht etwas spezifisch Nationalsozialistisches ist, wenn sie sich in einem Krieg gegen den Gegner richtet. Denn Derartiges wird von allen Kriegsparteien unternommen. Anders würde es sich aber verhalten, wenn hier zugleich „Werbung“ für den Nationalsozialismus gemacht wurde. Bei der Organisation des Kriegsgefangenenwesens handelt es sich grundsätzlich ebenfalls um ein Aufgabengebiet, das zwingend bei alle kriegsführenden Parteien besteht und dem man daher die spezifisch nationalsozialistische Ideologieprägung absprechen könnte. Hieran war K... spätestens ab 1. Februar 1945 (so der Tagesbefehl vom 28. Februar 1945), möglicherweise auch schon ab Anfang Oktober 1944 beteiligt (die Zuständigkeit hierfür ging am 1. Oktober 1944 zur SS über und die Leitung wurde an General Berger übertragen - Geck a.a.O. S. 24 ff). Allerdings wäre zu erwägen, ob diese Tätigkeit anders zu bewerten ist, weil die Aufgabe der „Betreuung“ von Kriegsgefangenen gerade der „Elite“ des NS-Staates übertragen wurde, die u.a. auch für Massentötungen – z.B. durch die Einsatzgruppen und in den Vernichtungslagern – „zuständig“ und auch sonst für ihre Brutalität bekannt war. Offen bleiben kann auch, wie es zu bewerten ist, dass K...offenbar zunächst - im September 1944 - an der von General Berger geleiteten Niederschlagung des Slowakei-Aufstandes teilgenommen hat (so Berger selbst in der eidesstattlichen Erklärung vom 19. Oktober 1958) und dass er auch während der Zeit bei der Waffen-SS offenbar nicht nur Propaganda unter den „Ostarbeitern“ durchgeführt hat, sondern sich weiterhin auch propagandistisch gegenüber deutschen Sozialisten und Kommunisten betätigte (vgl. dazu unten S. 25 f.). Erhebliches Vorschubleisten im Sinne des Ausschlussgrundes ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch bei einer individuellen Prüfung der Aktivitäten von K... während der NS-Zeit. Seine durch einige wenige Dokumente aus dem Bundesarchiv belegte Tätigkeit als V- Mann im Jahre 1937 ist allerdings bei dieser Einschätzung zu vernachlässigen. Zum einen handelt es sich dabei nicht um eine Tätigkeit, die sich auf spezifische Ziele und Bestrebungen des nationalsozialistischen Systems bezogen hat. Denn die geheimdienstliche Abwehr und Aufklärung von Aktivitäten ausländischer Staaten im Inland ist eine legitime staatliche Tätigkeit, die auch in demokratischen Staaten üblich ist. Im Übrigen lässt sich den wenigen insoweit vorliegenden Unterlagen weder ein längerer Zeitraum dieser Betätigung noch ein nennenswertes Gewicht der Aktionen entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den von K... unter dem Decknamen „Schrö-2“ gelieferten Informationen, soweit sie belegt sind, schlicht um Lappalien. Ein erhebliches Vorschubleisten ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeit K... bei der Organisation Todt (OT) vom November 1942 bis März 1943. Zwar kann eine nicht nur geringfügige Tätigkeit in der OT durchaus den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens erfüllen, schon weil diese Bauorganisation mit zunehmender Kriegsdauer ganz überwiegend Zwangsarbeiter und Kriegsgefangene beschäftigte (vgl. die Abhandlung zur OT auf der Internetseite des Deutschen historischen Museums). Jedoch war K... hier nur maximal 6 Monate und damit relativ kurz beschäftigt. Auch hatte er als Oberfrontführer bei weitem nicht den im Anhang A, II L 7. zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 angesprochenen Rang eines Einsatzleiters inne. Vor allen aber liegt nichts darüber vor, dass sich ... in dieser Zeit etwas hätte zu Schulden kommen lassen. Vielmehr erscheint - wie bereits oben unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ausgeführt - glaubhaft, dass sich sein Verhalten in dieser Zeit positiv auf die Verhältnisse ausgewirkt hat. Eine den Ausschlusstatbestand erfüllende Unterstützung des Nationalsozialismus folgt aber aus einer Gesamtschau des schriftstellerischen und propagandistischen Wirkens von K... unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit und seines Dienstgrades bei der Waffen-SS. Auch derartige propagandistische Betätigungen können diesen Tatbestand erfüllen. Dies zeigt wiederum schon die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946. Nach deren Abschnitt II Art. III A II Nr. 1 war als Belasteter anzusehen, wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat, und nach Anhang A, II K 5. waren alle Beamten des Propagandaministeriums in der zweiten Kategorie der Belasteten zu prüfen. Zwar trifft sicher zu, dass K... nicht in erster Linie ein nationalsozialistischer „Hetz-Propagandist“ war, sondern dass es ihm um Aufklärung über die Verhältnisse in der damaligen Sowjetunion ging, in denen er einen Verrat an den eigentlichen Idealen des Sozialismus sah. Jedoch hat er dabei zugleich spezifische Inhalte der NS-Ideologie transportiert und nationalsozialistische Kampfbegriffe gebraucht sowie letztlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Nationalsozialismus zumindest für eine bessere Umsetzung der sozialistischen Ziele hielt als den Stalinismus. Dabei hat er den nationalsozialistischen Machtapparat zur Verbreitung seiner Gedanken genutzt. Im Vordergrund steht dabei das Buch "Der verratene Sozialismus". Dabei kann dahinstehen, in welchem Maße dieses Manuskript vom Propagandaministerium verändert und bearbeitet worden ist. Dass insoweit Einfluss genommen wurde, steht schon aufgrund des Schreibens von Eberhard Taubert vom 11. Oktober 1944 außer Zweifel, wo es hieß, dass "aus Teilen dieses Manuskriptes und vor allem aus mündlichen Berichten von Albrecht ein politisches Buch von größter propagandistischer Wirkung zusammengestellt“ worden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn zweifellos entsprach das Buch insgesamt den Gedanken K...L... Dies zeigt sich daran, dass er in dem gesamten Zeitraum von Anfang 1939 bis Anfang1945 zahlreiche Auflagen zuließ, das Werk auch in seiner eigenen "Antikomintern“-Buchhandlung verkaufen ließ und dass er über viele Jahre zahlreiche Lesungen und Vorträge unter Heranziehung des Buches abhielt. Das Werk enthält aber nicht nur – sicher in vielen Punkten berechtigte, auch von vielen anderen, gerade in der westlichen Welt, geteilte – Kritik an den Verhältnissen in der Sowjetunion. Es greift vielmehr an etlichen Stellen die Begrifflichkeit der "bolschewistischen Gefahr“ auf und damit einen spezifischen Begriff der NS-Ideologie. So heißt es im Schlusswort (S. 643, zitiert nach der zum Verfahren beigezogenen 5. Auflage des Buches, 1939): Letztes Ziel der sowjetischen Außenpolitik sei ein neuer gewaltiger Weltkrieg, der zur bolschewistischen Weltrevolution führen solle; das seien die außenpolitischen Ziele Moskaus, um einst über die ganze Welt die Herrschaft der Sowjets zu errichten, eine blutige Despotie nach dem Muster der UdSSR. In dem Kapitel "Weltherrschaftspläne der Komintern“ (Seite 183 ff.) wird ausgeführt: Stalin wolle die Voraussetzungen schaffen für einen neuen gewaltigen Weltkrieg, aus welchem die Weltrevolution geboren werden solle; die Sowjetunion sei die Avantgarde der kommunistischen Weltrevolution; das Ergebnis der Weltrevolution müsse und werde eine bolschewistische Welt-Sowjetrepublik unter Führung Moskaus sein. Auf Seite 90 wird erläutert, die Führung des Bolschewismus sei sich darüber im Klaren, dass die Durchführung der bolschewistischen Weltmachtpläne nur möglich sein würde, wenn man die Völker der Welt mit bewaffneter Macht zur Unterwerfung zwingen könne, wozu eine gewaltige Armee zu schaffen sei. Auch auf den Seiten 188 und 239 finden sich weitere Beispiele für diese Warnungen vor einem „bolschewistischen Weltrevolutionskrieg". Diese Erklärungen aber gehen mit der NS-Propaganda über die „Bedrohung Deutschlands aus dem Osten“ konform. Darauf, ob die Sowjetunion tatsächlich einen Krieg gegen Deutschland beabsichtigte, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist allein, dass dies ein wesentlicher Teil der nationalsozialistischen Propaganda, insbesondere zur Begründung des Überfalls auf die Sowjetunion im Juni 1941, war. Im Übrigen ist die von der Klägerin ins Feld geführte, von dem von ihr genannten Historiker Joachim Hoffmann vertretene, Präventivkriegstheorie historisch nach ganz herrschender Meinung widerlegt (vgl. Rolf-Dieter Müller: Das Unternehmen „Barbarossa“. In: Manuel Becker, Christoph Studt, Holger Löttel (Hrsg.): Der militärische Widerstand gegen Hitler im Lichte neuer Kontroversen: XXI. Königswinterer Tagung vom 22.–24. Februar 2008. Lit Verlag 2010, S. 83 f.; zitiert nach books.google.de; vgl. im Übrigen den ausführlichen Artikel „Präventivkriegsthese“ bei wikipedia mit zahlreichen Nachweisen). Mit der These, der Sozialismus könne nicht auf dem Weg über den Klassenkampf erreicht werden, Sozialismus sei ohne Gemeinschaft aller Schichten eines Volkes undenkbar (Seite 641) gibt der Autor K... zudem einen zentralen Begriff des Marxismus-Leninismus zugunsten der NS-Lehre von der Volksgemeinschaft auf (vgl. Joachim Fest, „War Adolf Hitler ein Linker ?“ – die taz 27.9.2003, zitiert nach www.taz.de/archiv). Damit verlässt er endgültig den Boden der allgemeinen, nicht spezifisch nationalsozialistischen Kritik am Stalinismus. Es ist zumindest naheliegend, diese Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass der "wahre Sozialismus" im Nationalsozialismus zu finden sei. Hinzu kommt, dass der Autor K... ausführlich erläutert, dass an der Spitze der Sowjetunion – die die Welt mit Krieg bedrohe und den Sozialismus entstellt habe – überdurchschnittlich viele Juden stehen würden. Insbesondere wird auf den Seiten 273 und 275 beschrieben, dass der engste Vertraute Stalins - Lasar Moissejewitsch Kaganowitsch - ein „typischer selbstgefälliger, von seiner Wichtigkeit überzeugter intellektueller Jude“ sei, der die treibende Kraft hinter der Tatsache sei, dass die wichtigsten Stellen im Staat, in der Partei, in der Gewerkschaft und in der Komintern im Laufe der letzten Jahre fast ausschließlich mit Juden besetzt worden seien. Weiter heißt es auf den Seiten 286, 287, Kaganowitsch habe seine "projüdische Personalpolitik skrupellos durchgeführt“; hinter Kaganowitsch stehe die Macht des "russischen und damit internationalen Judentums". Es liegt auf der Hand, welche Wirkung solche Ausführungen auf die Leser im Deutschen Reich gehabt haben müssen, die zu Beginn der Veröffentlichung des Buches bereits sechs Jahre Hetze und Terror gegen die jüdische Bevölkerung hinter sich hatten, ständig auf angeblich vom "Weltjudentum“ ausgehende Gefahren hingewiesen worden waren und denen eingeredet worden war, die Juden seien Deutschlands Unglück. Damit ist nicht gesagt, dass dies K... Absicht war, er gar selber die Judenverfolgung befürwortet hätte. Allerdings enthält das Buch an mehreren Stellen durchaus Antisemitismen (z.B. wird auf Seite 175 f. ein jüdischer Parteifunktionär als „äußerst verschlagen, brutal und rücksichtslos“ beschrieben oder auf Seite 291 angegeben, ein anderer jüdischer Funktionär sei ein „die Menschheit hassender Jude“). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Unerheblich ist auch, dass die Tatsache an sich, dass z.B. Kaganowitsch Jude war, zutreffend ist. Maßgeblich ist hier allein die Beschreibung der Sowjetunion mit einem „Horrorszenario“ - einschließlich des ständigen Hinweises auf den bolschewistischen Expansionsdrang - bei gleichzeitiger Betonung, unter den Führern dieses Staates seien zahlreiche Juden. Dass es sich hierbei auch nicht um einen „Ausrutscher“ im Wirken K... handelte, zeigt sein Schreiben an den Reichspropagandaminister Goebbels vom 7. September 1942 (Gerichtsakte Bl. 349, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857), in dem von Stalin und seiner „jüdischen Clique“, der „jüdisch-bolschewistischen Führerclique“ und der „jüdisch-bolschewistischen“ Feindpropaganda die Rede ist. Ganz deutlich wird der Umstand, dass K... nicht nur den Stalinismus kritisiert hat und für einen "idealen" Sozialismus eingetreten ist, sondern zugleich den Nationalsozialismus als – zumindest derzeit – vorzugswürdiges sozialistisches Modell empfohlen hat, im Vorwort zur 12. Auflage und zur Volksausgabe des Buches. Im „Geleitwort des Verfassers“ zur Volksausgabe vom Juli 1941 hieß es nämlich: "Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers, der nicht nur Führer und Staatsmann, sondern auch der größte Sozialist aller Zeiten ist." und in der 12. Auflage, Juni 1942: „Wir Europäer kämpfen alle unter der genialen Führung Adolf Hitlers, dieses deutschen Volksführers, der nicht nur ein genialer Feldherr und Staatsmann, sondern auch einer der größten Sozialisten aller Zeiten ist." Zwar mag es sein, dass diese Formulierungen nicht original von K... stammten. Das hat er selbst behauptet und es ist von der ehemaligen Lektorin des Nibelungen-Verlages M... bestätigt worden. Allerdings leidet die Glaubwürdigkeit von Frau W... darunter, dass sie zunächst eine allgemeine Erklärung (vom 18. September 1947, Akte der Spruchkammer Bl. 39) abgegeben hatte und ihre Ausführungen in einer zweiten Erklärung (vom 17. November 1947, Bl. 61) „angepasst“ hat, nachdem im Berufungsverfahren genau diese Formulierung als Vorwurf zitiert worden war. Jedenfalls ist das Buch aber schon ab Mitte 1941 in dieser Form mit vollem Wissen K...erschienen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um das weitere Erscheinen zu verhindern. Damit hat er sich im Ergebnis die Formulierung zu eigen gemacht. Überdeutlich wird diese Haltung K..., dass jedenfalls unter den gegebenen historischen Umständen im Nationalsozialismus unter der Führung Adolf Hitlers die einzige "Rettung“ zu sehen sei, in dem Vorwort zu dem Buch "Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel" (Gerichtsakte Bl. 354 ff., Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857). Denn darin heißt es u.a. auf S. 7,8: „Wäre ich nicht ein Schurke, wenn ich gerade jetzt, in dieser Stunde des Endkampfes um Sein oder Nicht-Sein des ganzen deutschen Volkes, in diesem Ringen um die Verwirklichung unserer sozialistischen Weltanschauung, mich nicht offen und in freiwilliger und aufrichtiger Ergebenheit zur nationalsozialistischen Führung unseres deutschen Volkes bekennen würde? Denn heute wissen wir doch alle, daß nur dieser deutsche Arbeiter Adolf Hitler unserem leidgeprüften deutschen Volk den Sieg … und uns Sozialisten die Verwirklichung unserer sozialistischen Ideale bringen wird. Deshalb stehe ich mit der ganzen Kraft meines Herzens … voll und ganz auf der Seite dieses deutschen Sozialisten Adolf Hitler und seiner Bewegung. Auch wenn ich dafür mein Leben geben müsste.“ Weiter heißt es auf Seite 10: "Wisset und denket jetzt alle daran, dass es für uns alle, für jeden von euch heute nur eine einzige Entscheidung geben kann: Entweder für Stalin und das bolschewistische Chaos oder für Adolf Hitler und damit für die Verwirklichung unserer sozialistischen Ideale, für die Schaffung einer neuen, wahrhaft sozialistischen Welt !" Auch hier gilt, dass letztlich offen bleiben kann, inwieweit diese Formulierungen von K... selbst stammten. Von einer „Totalfälschung“, wie die Klägerin meint, kann allerdings nicht die Rede sein. Denn in dem Schreiben des SS-Hauptamtes vom 23. Januar 1945 (Gerichtsakte Bl. 353, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24857) an den „lieben Kameraden A...“ ist zwar von Änderungen an dem – offenbar von L... – vorgelegten Vorwort die Rede, jedoch nur hinsichtlich einiger Formulierungen, „da sonst der Eindruck entstehen müsste, daß wir z.B. Lenin als reinen Idealisten ansehen und achten“. Selbst wenn die vorliegende Fassung des Vorworts vom 30. Januar 1945, die lediglich mit seinem Namenszug, nicht mit seiner Unterschrift versehen ist, nicht vollständig von K... verfasst sein sollte, so hat er sie jedenfalls mit seinem Brief vom 1. Februar 1945 an den SS-Brigadeführer Dr. N.../Propagandaministerium (Gerichtsakte Bl. 366, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Bestandsnummer 24857) autorisiert. Er begehrt in diesem, von ihm handschriftlich unterzeichneten Schreiben nämlich nachdrücklich die kurzfristige Veröffentlichung des Buches und verweist selbst darauf, dass es Obergruppenführer Berger vorgelegen habe, der bestimmt habe, dass alle KZ-Häftlinge (frühere KPD-Angehörige) sofort ein Buch mit einem besonderen „Aufruf“, den er hiermit vorlege, in die Hand bekommen sollten. Mit dem "Aufruf" aber ist zweifellos das Vorwort in der Fassung vom 30. Januar 1945 gemeint, wie sich auch aus dem synonymen Gebrauch beider Bezeichnungen in dem Schreiben vom 23. Januar 1945 ergibt. Außerdem entspricht die Diktion am Ende dieses Briefes durchaus derjenigen des Vorworts bzw. Aufrufs, wenn K... dort schreibt: "Ich will lieber noch mehr Hass seitens der bolschewistischen Kreml-Zentrale und des internationalen Judentums auf mich ziehen, als jetzt in dieser entscheidenden Stunde nicht alles einzusetzen, was ich einzusetzen vermag, der Führung zu helfen, das gesamte deutsche Volk als eine einzige Einheit dem bolschewistischen Todfeind entgegenwerfen zu können.“ Damit hat K...über einen langen Zeitraum und beständig Auffassungen verbreitet, die mit wesentlichen Theorien und Zielen des Nationalsozialismus übereinstimmten: Die Sowjetunion stelle eine jüdisch-bolschewistische Gefahr dar, die die Welt und damit auch Deutschland mit einem Krieg bedrohe; Adolf Hitler sei der Führer, der einzig in der Lage sei, diese Gefahr abzuwenden; der Sozialismus sei nicht durch Klassenkampf, sondern durch Volksgemeinschaft zu erreichen. Diese Thesen waren geeignet, den Krieg gegen die Sowjetunion ideologisch vorzubereiten bzw. zu stützen, den Antisemitismus zu fördern und Sozialisten bzw. Kommunisten für den Nationalsozialismus zu erwärmen. Da das Buch „Der verratene Sozialismus“ ca. 2 Millionen mal verkauft worden ist und der Autor durch zahlreiche Einsätze als Redner seine Thesen auch selbst verbreitete, hat diese Förderung des NS-Gedankenguts zweifellos auch den für den Ausschlusstatbestand erforderlichen Erfolg gehabt. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Abteilungsleiters II des Propagandaministeriums an den Minister vom 1. Februar 1939 (Gerichtsakte Bl. 339, Kopie aus dem Bundesarchiv, Signatur R/55, Archivnummer 24858), in dem es u.a. heißt, dass das Buch nach ganz einhelliger Meinung der Leser hervorragend beurteilt werde und in dem eine „Volksausgabe“ vorgeschlagen wird, da mit dem Buch dem „Kommunismus auf deutschem Boden eine propagandistische Vernichtungsschlacht“ geliefert werden könne. Darauf, dass das Buch "Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel" und das Vorwort hierzu möglicherweise gar nicht mehr verteilt worden sind bzw. kriegslagebedingt nur noch geringe Wirkung hatten, kommt es damit nicht an. Unerheblich ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass Herr L... nach allen vorliegenden Erkenntnissen nie Parteimitglied war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er überzeugter Nationalsozialist war, was nach den vorliegenden Dokumenten gelegentlich von Parteimitgliedern bezweifelt wurde. Denn maßgeblich ist die objektive Wirkung seines Tuns, nicht die innere Überzeugung. Die objektiv systemstützende Wirkung seiner Schriften und Reden wird unterstrichen durch K... Eintritt in die Waffen-SS im August 1944. Zwar ist er einberufen worden. Jedoch kann ihn dies - wie oben bereits ausgeführt (Seite 19 f.) - nicht entlasten, weil er zugleich zum Offizier befördert worden ist. Es kommt hinzu, dass er diese Position, in der er eigene Pläne im Umgang mit osteuropäischen Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen umsetzen wollte, auch angestrebt hat. Dies hat er selbst in seiner Vernehmung im Nürnberger Nachfolgeverfahren gegen Gottlob Berger angegeben (S. 6295 f. des Protokolls der Verhandlung vom 25.5.1948). Damit aber begab er sich in leitender Funktion in die NS-Elite. Es mag sein, dass er glaubte, hier – in der "Höhle des Löwen" – noch etwas zu Gunsten von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen aus den östlichen Ländern erreichen zu können und sogar gewisse Verbesserungen durch sein Wirken tatsächlich eingetreten sind. Dies ist bei der Frage der Entlastung zu prüfen. Objektiv kommt es nur darauf an, dass der bereits als Autor des in Millionenauflage in Deutschland verbreiteten Buches "Der verratene Sozialismus" bekannte K... nunmehr Propaganda in der Uniform der nationalsozialistischen Eliteeinheit betrieb. Widerlegt ist im Übrigen auch das Argument der Kläger, er habe von den Vernichtungsplänen der Nazis nichts gewusst. Denn jedenfalls durch den Einsatz in der Organisation Todt während des Russlandfeldzuges waren ihm diese bekannt geworden. Nach der im Verfahren vor der Spruchkammer eingereichten eidesstattlichen Erklärung von E... vom 15. Juli 1947 hatte er sich ja ausdrücklich gegen diese Praktiken gewandt. Dennoch hat er zuletzt engagiert gerade in derjenigen Organisation gearbeitet, die auch für die Vernichtung von Juden und anderen „Untermenschen“ verantwortlich war. Damit ließ er die von einem Menschen, der nur „das Gute“ wollte, zu erwartende Distanz vermissen. Danach sind auch die subjektiven Anforderungen an den Ausschlusstatbestand erfüllt. Angesichts der offenkundigen Intelligenz von K...und der sich aus seiner Biografie nach 1938 ergebenden intensiven Einsichtsmöglichkeiten in den NS-Apparat, kann kein Zweifel bestehen, dass er wusste, welche systemstützenden Wirkungen seine Äußerungen entfalteten. Dies hat er auch zumindest „billigend in Kauf genommen“. Nicht erforderlich ist, dass dies seine Absicht, sein primäres Ziel war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer auch insoweit folgt, ist es unschädlich, wenn der Betreffende zugleich eigene politische Ziele verfolgt. K... kann sich nicht durch nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise "entlasten", dass bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen wäre. Grundsätzlich können die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf. Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren. Dabei müssen regimeschädliche Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein. Lässt sich eine Stützung und Förderung des Systems feststellen, die - für sich genommen - geeignet ist, die Annahme des erheblichen Vorschubleistens zu rechtfertigen, so ist im Rahmen der umfassenden Einzelfallwürdigung auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person nachweislich Handlungen vorgenommen hat, welche dem System geschadet haben oder auf seine Schädigung ausgerichtet waren. Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben) nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 – 5 C 16.09, Urteil vom 30.6.2010 – 5 C 9.09 und Urteil vom 18.9.2009 – 5 C 1.09 – alle zitiert nach juris). Selbst wenn man alle Angaben der Zeugen aus dem Entnazifizierungsverfahren trotz insoweit stets zu beachtender Bedenken gegen derartige „Persilscheine“ als wahr unterstellt, lässt sich bei K... kein nachhaltiges systemschädigendes Verhalten feststellen. Unmittelbar systemschädigend, d.h. in Opposition gegenüber der Partei und der Führung als Ganzes, hat K...L... nämlich nur gehandelt, als er einem französischen Zwangsarbeiter bei der Flucht half (eidesstattliche Erklärung von J... vom 30. August 1946, Akte der Spruchkammer Bl. 40) und evt. noch als er sich in einem Fall für jüdische Häftlinge einsetzte (so E... in seiner Erklärung vom 15. Juli 1947). Dies genügt jedoch bei weitem nicht, weil es sich um Einzelfälle handelte, die keine Wirkung auf das Herrschaftssystem als solches entfalten konnten. Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, sein Vater habe vielen Angehörigen der Wlassow-Armee zur Flucht verholfen bevor sie von den Alliierten durch Auslieferung an die Sowjetunion in den sicheren Tod geschickt wurden. Denn auch dabei handelte es sich letztlich um Einzelfälle und außerdem muss sich dies in den letzten Kriegswochen abgespielt haben als eine erhebliche Schädigung des NS-Systems im Sinne einer Entlastung nicht mehr möglich war, weil dieses faktisch bereits besiegt war. Hinsichtlich des Umgangs mit Arbeitskräften und Kriegsgefangenen aus der Sowjetunion und anderen osteuropäischen Ländern gab es nach K...L... eigenen Angaben und auch nach den vorliegenden Zeugenaussagen schon innerhalb des Regimes verschiedene Ansichten. Mit der Auffassung, man solle diese Menschen human behandeln, stand K... nicht allein. Das Eintreten für eine Fraktion innerhalb des Regimes kann aber nicht entlastend wirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger begehren als Erben ihres Vaters K... Ausgleichsleistungen für ein Grundstück in Berlin-Rahnsdorf. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Entschädigung gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen ist, weil Herr L... dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Der 1897 geborene K...nahm schon mit 17 Jahren am 1. Weltkrieg teil. Er wurde mehrfach verwundet, erhielt mehrere Auszeichnungen und verließ die Armee als Vizefeldwebel sowie zu 60 % kriegsversehrt. Danach diente er bei den württembergischen Ordnungstruppen und wurde zum Förster ausgebildet, ab 1923 arbeitete er in diesem Beruf. Nach seinen eigenen Angaben trat er Ende 1918 dem Spartakusbund bei und war seit Anfang der 20er Jahre Mitglied der KPD. Auf Vermittlung der Partei ging er 1924 in die Sowjetunion. Dort studierte er Forstwissenschaft und schrieb zwei wissenschaftliche Arbeiten über die Modernisierung der sowjetischen Waldwirtschaft. 1928 wurde er in das Zentralkomitee der Gewerkschaft für Waldarbeiter und Holzindustriearbeiter, Ende 1928 in die Zentralkommission und Arbeiter- und Bauerninspektion der Kommunistischen Partei (ZKK-RKI) berufen. Dabei handelte es sich um das oberste Parteikontrollorgan. In dieser Funktion verfügte er über einen Spezialausweis für leitende Staats- und Parteifunktionäre, der ihm unmittelbar Zutritt zu den Machzentralen verschaffte. Im Zuge der Gründung eines eigenständigen Volkskommissariats für Waldwirtschaft und Holzindustrie im Dezember 1931 wurde er zum stellvertretenden Volkskommissar (Minister) ernannt. Während dieser Jahre nahm er umfassenden Einblick in die Holz- und Waldwirtschaft der Sowjetunion sowie in die Staatspraxis unter Stalin. Nach seinen Angaben kritisierte er mehrfach offen die von ihm beobachteten Missstände wie Raubbau an den Holzbeständen, uneffektives Wirtschaften und insbesondere die Heranziehung und schlechte Behandlung von Zwangsarbeitern. Seine Reformbemühungen blieben aber im Ergebnis weitgehend erfolglos. In der Folge bat er darum, dass ihm andere Aufgaben außerhalb der Sowjetunion zugewiesen würden. Daraufhin wurde ihm 1932 eine Tätigkeit als sowjetischer Handelsbeauftragter angeboten. Während der Vorbereitung auf diesen Dienst wurde er am 2. Juni 1932 verhaftet. Ihm wurde insbesondere Spionage für Deutschland vorgeworfen und er wurde zum Tode verurteilt, Anfang 1934 jedoch begnadigt und aus der Haft entlassen. Am 30. März 1934 konnte er nach Deutschland ausreisen. Zurück in Deutschland kam er in Gestapo-Haft, wurde jedoch relativ bald entlassen, um deren Verdacht zu überprüfen, er werde in Deutschland im Geheimen wieder für die KP arbeiten. Dies war jedoch nicht der Fall; allerdings fand K... auch keine Arbeit. In der Folge bemühte er sich um eine Anstellung im Ausland. Von Mitte 1935 bis 1937 hielt er sich in der Türkei auf. Nach seinen Angaben wurde er 1937 von Vertretern des sowjetischen Geheimdienstes in der Türkei aufgefordert, in die Sowjetunion zurückzukehren, anderenfalls werde man ihn liquidieren. Es sei ihm jedoch gelungen, in die Schweiz auszureisen. Aus vom Bundesarchiv im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen ergibt sich, dass er sich in der zweiten Jahreshälfte 1937 in Deutschland aufhielt. Er wurde hier von einer sich nicht aus den Unterlagen ergebenden Organisation als V-Mann mit dem „Aufgabengebiet: Sowjetrussische Institutionen“ geführt. Nach den vorliegenden Dokumenten lieferte er einige Informationen über den sowjetischen Geheimdienst sowie einige Hinweise zum sowjetischen Reisebüro Intourist. Im Frühjahr 1938 schrieb K..., nach eigenen Angaben in der Schweiz, ein Manuskript zu dem Buch „Der verratene Sozialismus“, in dem er seine Erfahrungen in der Sowjetunion schilderte und den dort praktizierten „Bolschewismus“ scharf kritisierte. Das Buch erschien im November 1938 im Nibelungen Verlag, der 1934 vom Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda (im Folgenden nur: Propagandaministerium) gegründet worden war. Nach Angaben von K... war sein ursprüngliches Manuskript wesentlich umfangreicher, die Zensur in Deutschland habe ihm aber vieles herausgestrichen. Dennoch habe er der Veröffentlichung zugestimmt, weil es ihm sehr wichtig gewesen sei, überhaupt Aufklärung über das bolschewistische System zu betreiben. Das Buch erreichte bis August 1939 10 Auflagen mit 100.000 Exemplaren. Bis zum Überfall auf die Sowjetunion im Juni 1941 sind keine weiteren Auflagen veröffentlicht worden. Danach wurde das Buch erneut in sehr großen Stückzahlen, u.a. in einer sogenannten Volksausgabe, herausgegeben. Bis Kriegsende wurden 2 Mio. Exemplare verkauft. Im „Geleitwort des Verfassers“ zur Volksausgabe vom Juli 1941 hieß es: "Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers, der nicht nur Führer und Staatsmann, sondern auch der größte Sozialist aller Zeiten ist." Das Vorwort und das Schlusswort der zum Verwaltungsstreitverfahren beigezogen 5. Auflage, 1939 enthalten nichts Vergleichbares. K... hat stets angegeben, diesen Satz nicht selbst geschrieben zu haben. Im August 1938 erwarb Herr L... das 1.267 m² große, seinerzeit noch unbebaute Grundstück Straße 4... Nr. ... in Berlin-Rahnsdorf (später Weg ...). Dort ließ er ein Einfamilienhaus errichten. Er heiratete im November 1938 zum zweiten Mal. Aus der Ehe gingen fünf Kinder, darunter die Kläger hervor. K... war ab dem Erscheinen des Buchs in der Weise als Redner tätig, dass er vor Versammlungen von Betriebsbelegschaften, aber auch von Parteiorganisationen über seine Erfahrungen in der Sowjetunion und sein Buch berichtete, wobei er der Kontrolle durch das Propagandaministerium unterlag. Ab Mai 1941 war er direkt in der Ostabteilung des Propagandaministeriums beschäftigt. Er war u.a. im Rahmen der zum Ministerium gehörenden Organisation „Vineta“ für einen gegen die Sowjetunion gerichteten Zersetzungssender zuständig und setzte seine Vortragstätigkeit fort. Er leistete die propagandistische Arbeit spätestens ab September 1941 in der Propaganda-Ersatz-Abteilung in Potsdam, war in dieser Zeit also wieder Soldat und zwar im Range eines Wachtmeisters. Seine Rednertätigkeit löste erhebliche Konflikte mit den Vorgesetzten im Ministerium aus. Man warf ihm vor, zu eigenständig zu formulieren, die Menschen oder Verhältnisse in der Sowjetunion zu positiv darzustellen und in diesem Zusammenhang von der Parteilinie abzuweichen. Dies führte dazu, dass seine Rednertätigkeit laufend überwacht und eingeschränkt wurde. Schließlich wurde die Tätigkeit im Propagandabereich im Oktober/November 1942 ganz beendet. K... entwickelte daneben noch verschiedene privatwirtschaftliche Aktivitäten. U.a. eröffnete er 1941 eine „Anti-Komintern-Buchhandlung“, in der vorwiegend „antibolschewistische Literatur“, darunter namentlich sein eigenes Buch, verkauft wurde. Er gehörte vom Oktober/November 1942 bis März 1943 der Organisation Todt (OT) als Oberfrontführer an. Er leitete ein Bauprojekt im Gebiet Borissow/Minsk. Nach eigenen Angaben, die durch die Erklärung von E... vom 15. Juli 1947, welche im „Entnazifizierungsverfahren“ eingereicht wurde, bestätigt werden, vertrat er den Standpunkt, man solle die Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen in den eroberten Gebieten der Sowjetunion gut behandeln, statt sie auszubeuten und zu misshandeln. In diesem Sinne habe er seine Unternehmung geführt. Er habe sich auch aktiv gegen Misshandlungen gewendet und in einem Fall auch zugunsten jüdischer Insassen eines Arbeitslagers interveniert. Dies und die Verbreitung seiner Ansichten in Vorträgen, auch gegenüber leitenden Offizieren, habe ihm die Feindschaft mancher NS-Stellen eingetragen und letztlich zu seiner Entfernung aus der OT geführt. Danach, d.h. von März 1943 bis August 1944 war er - soweit ersichtlich - nicht in einer offiziellen Funktion tätig. K... wurde per 28. August 1944 unter Ernennung zum SS-Hauptsturmführer zur Waffen-SS einberufen. Als vorhergehender Dienstrang wird in der SS-Personalakte „SS-Oberscharführer der Reserve“ genannt. Eine Mitgliedschaft in der NSDAP wird in dieser Akte verneint. In dem vom SS-Obergruppenführer Gottlob Berger am 28. August 1944 unterzeichneten Ernennungsvorschlag heißt es unter „Verwendung“: „zur Zeit als Sondereinsatz auf Befehl des Reichsführers SS“, unter „Begründung des Vorschlags“: „Dr. A... wird hauptsächlich bei der Propagandaarbeit unter den Ostarbeitern und Freiwilligen aus dem Osten eingesetzt. Ein entsprechender Dienstgrad ist hierfür notwendig“. In den erhalten gebliebenen SS-Personalunterlagen sind keine weiteren Hinweise auf Einsätze oder Beförderungen enthalten. Aus der Auskunft der sog. Wehrmachtsauskunftsstelle (WASt) vom 13. Juli 2005 ergibt sich noch Folgendes: K... war zunächst beim SS-Hauptamt in Berlin, ab Oktober 1944 beim SS-Hauptsturmamt in Berlin eingesetzt. „Laut Meldung“ vom 5. Mai 1945 wird der Dienstgrad SS-Sturmbannführer (Major) mit dem Zusatz „keine Beförderungsdaten“ genannt. Ausdrücklich für den 5. Mai 1945 ist verzeichnet, dass Herr L... in amerikanische Kriegsgefangenschaft gegangen ist. In dem vom Bundesarchiv übersandten Tagesbefehl des Chefs des SS-Hauptamts vom 28. Februar 1945 wird angeordnet, dass der „SS-Hauptsturmführer A..., SS-Hauptamt, Kommandiertenzug“ „m.W.v. 1.2.1945 zum SS-Hauptamt, Dienststelle Chef Kriegsgefangenenwesen versetzt“ wird. Nach eigenen Angaben wurde K... zu General Berger in dessen Eigenschaft als Chef des Kriegsgefangenenwesens einberufen mit der Aufgabe, seine – L... - Vorschläge über die Reorganisation des Ostarbeiter- und Ostkriegsgefangenenwesens durchzuführen. Im Januar 1945 legte K... beim SS-Hauptamt ein Manuskript einschließlich Vorwort eines weiteren Buches mit dem Titel „Sowjetfallschirmjäger Konrad Marbel“ vor. In einer Fassung des Vorworts zu diesem Buch vom 30. Januar 1945 wurde erneut ausführlich auf Herrn L... Erfahrungen in der Sowjetunion Bezug genommen und an sozialistisch gesinnte Deutsche appelliert, sich dem Kampf gegen Stalin anzuschließen. Unter anderem hieß es: „Denn heute wissen wir doch alle, daß nur dieser deutsche Arbeiter Adolf Hitler unserem leidgeprüften deutschen Volk den Sieg … und uns Sozialisten die Verwirklichung unserer sozialistischen Ideale bringen wird.“ Unter dem 1. Februar 1945 schrieb K... an einen Staatssekretär im Propagandaministerium und bat um schleunigste Veröffentlichung des Buches. Ob es noch zur Veröffentlichung des Buches oder zur Verbreitung des Vorworts kam, ist nicht bekannt. Am 5. Mai 1945 geriet K...in amerikanische Kriegsgefangenschaft. In dem Verfahren aufgrund des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 wurde K... vor der Spruchkammer Günzburg mit dem Antrag angeklagt, ihn in die Gruppe III der Minderbelasteten einzureihen. Zu diesem Verfahren reichte er eine größere Anzahl schriftlicher Erklärungen bzw. eidesstattlicher Versicherungen ein, darunter das bereits oben erwähnte Schreiben von E... vom 15. Juli 1947. In einem Schreiben 17. März 1947 erklärte W...: Er - E... - sei vom 1. Oktober 1944 bis zum Kriegsende Adjutant im SS-Hauptamt gewesen. Er könne bestätigen, dass „A...“ Vorschläge zur Besserstellung und Änderung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Ostkriegsgefangenen an General Berger gegeben habe, dass Berger diesen dann mit der Umsetzung der Vorschläge beauftragt habe, was infolge der Kriegssituation bei weitem nicht mehr vollständig möglich gewesen sei. Ihm sei auch bekannt, dass hohe Dienststellen von Partei, SS und SD eine Ablösung „A... verlangt hätten, weil sie mit dessen Anschauungen nicht einverstanden gewesen seien. Albrecht habe es nur dem Eintreten von Berger zu verdanken gehabt, dass er nicht von der Gestapo verhaftet worden sei. Aus zahlreichen Beschwerden von Parteifunktionären, die in seiner Dienststelle eingegangen seien, wisse er, dass „A... ein Gegner der offiziellen deutschen Ostpolitik gewesen sei und diese Auffassungen auch offen vertreten habe. M..., ehemalige Lektorin des Nibelungen- Verlags, erklärte unter dem 18. September 1947: Sie habe mit Herrn L... gemeinsam sein Manuskript zu dem Buch „Der verratene Sozialismus“ umgearbeitet. Dabei habe sie seine Einstellungen genau kennengelernt. Ihm sei es stets um die Bekämpfung des Bolschewismus in der in der Sowjetunion praktizierten Form gegangen, nicht um die Unterstützung des Nationalsozialismus. Auch das Buch, welches die Menschen in Russland nicht einseitig negativ darstelle, sei in dieser Form nur in langen Kämpfen gegen die Zensurbehörden durchsetzbar gewesen. Die Spruchkammer Günzburg traf unter dem 3. November 1947 die Entscheidung, dass K... von dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nicht betroffen sei. In der Begründung hieß es u.a.: Die Beweisaufnahme im schriftlichen Verfahren habe einen nicht alltäglichen Fall ergeben. Sein starkes Eintreten für das russische Volk und seine Vorschläge hätten Herrn L... einerseits die besondere Aufmerksamkeit der Gestapo und des SD eingebracht, andererseits sei jedoch das Interesse bei einigen einsichtigen Führungspersönlichkeiten geweckt und im Zuge der Kriegsentwicklung sei ihm die Verwirklichung seiner Vorschläge möglich gemacht worden. Dazu sei es aber notwendig gewesen, dass er einen entsprechenden Rang innehatte. So sei es gekommen, dass er, obwohl aufgrund der Verletzungen aus dem 1. Weltkrieg dienstuntauglich, „wiederum in seinem Weltkriegsrang als Hauptmann der Wehrmacht eingezogen“ worden sei, später unter Rangangleichung zur Organisation Todt gekommen sei, um endlich im Jahre 1944 aufgrund einer zwangsweisen Überführung durch den damaligen Chef des Kriegsgefangenenwesens wiederum unter Rangangleichung zur Waffen-SS zu kommen. In all diesen Stellen habe er jedoch die Kriegsgefangenen nicht im Sinne der damaligen Machthaber behandelt, sondern seine Vorstellungen umsetzen können. Es sei glaubhaft, dass er aufgrund dieses menschlichen Vorgehens Schwierigkeiten mit der Partei bekommen habe. Herr L... habe glaubhaft angegeben, letztlich in einem Gewissenskonflikt gewesen zu sein und sich dafür entschieden zu haben, selbst „in die Höhle des Löwen“ zu gehen und dort für seine Auffassungen einzutreten. Die gesetzliche Vermutung aufgrund seines Ranges in der SS sei damit widerlegt. K...L... habe weder mit dem Nationalsozialismus noch mit dem Wesen der SS eine geistige Verbindung gehabt, vielmehr sich stets für den „Sozialismus der Tat“ eingesetzt. Auch aus dem mit Unterstützung des Propagandaministeriums veröffentlichten Buch ergebe sich trotz der Gegnerschaft zum Bolschewismus keine Vertretung der NS-Ideologie. Der Ankläger legte gegen die Entscheidung der Spruchkammer im Wesentlichen mit folgender Begründung Berufung ein: Eine nachträglich eingegangene Nachricht der „Dokumenten-Zentrale“ (document center) besage, dass Herr L... benutzt worden sei, um unter den Arbeitern und Kriegsgefangenen von Osteuropa die nationalsozialistische Ideologie zu verbreiten. Außerdem sei nachträglich bekannt geworden, dass im Geleitwort des Verfassers zur 12. Auflage des Buches Adolf Hitler als der größte Führer verherrlicht worden sei. K... reichte daraufhin einige weitere Zeugenerklärungen ein, darunter eine zweite von Frau W... vom 14. November 1947. Darin führte sie aus, dass das überarbeitete Vorwort zur 12. Ausgabe ohne sein Wissen durch das Ministerium oder eine andere Zensur- oder Aufsichtsbehörde eingefügt worden sei. Weiter legte Herr L... eine Reihe von Erklärungen von ehemaligen Zwangsarbeitern bzw. Kriegsgefangenen aus der ehemaligen Sowjetunion vor, in denen sein Wirken positiv beschrieben wird. Die Berufungskammer Augsburg verwarf mit Spruch vom 14. April 1948 das Rechtsmittel und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Ansicht der Berufung sei bei richtigem Verständnis der entsprechenden Vorschrift bei der bei K... gegebenen ranggleichen Versetzung zur Waffen-SS nicht von einer listenmäßigen Belastung auszugehen. Hinsichtlich der Tätigkeit bei der Waffen-SS sei nicht auf die bei der Ernennung genannten Zwecke, sondern auf die vom Betroffenen tatsächlich verfolgten Zwecke abzustellen und darauf, ob diese als wesentliche Förderung der NS-Gewaltherrschaft zu erachten seien. Wenn Herr L... sich jedoch für die Besserung des Loses der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter eingesetzt habe, so habe er sich als Gegner der nationalsozialistischen Einstellung von der Minderwertigkeit der Ostvölker erwiesen. Daher habe auch nur das Eintreten von Berger für ihn seine Verhaftung durch die Gestapo verhindert. Hinsichtlich der Hitler verherrlichenden Stelle im Geleitwort zur 12. Auflage des Buches habe sich die Kommission für Kulturschaffende der eidesstattlichen Erklärung von Frau W... angeschlossen und ausgeführt, dass diese einzige Stelle in dem Buch, die ein Bekenntnis zu Hitler darstelle, nicht von ihm herrühre und auch stilistisch und inhaltlich ganz offensichtlich aus dem übrigen Werk herausfallen würde. Das Grundstück Straße 4... Nr. ... wurde aufgrund des Enteignungsgesetzes vom 8. Februar 1949 in Volkseigentum überführt. Im Enteignungsvorschlag hinsichtlich des Grundstücks wurde auf K...L... Position als SS-Hauptsturmführer und auf das Buch verwiesen. Herr ... starb im August 1969 in Tübingen. Er wurde von der Witwe allein, diese von den fünf Kindern aus dieser Ehe zu je einem Fünftel beerbt. Am 12. Oktober 1990 beantragte die Klägerin zu 2), auch in Vollmacht ihrer vier Geschwister, die Rückübertragung des Grundstücks. Dies wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow vom 17. Juli 1998 abgelehnt, da es sich um eine besatzungshoheitliche Enteignung i.S.v. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG handele. Der Bescheid wurde nach Rücknahme der Klage im März 2000 bestandskräftig. Mit Bescheid vom 3. April 2006 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin fest, dass der Erbengemeinschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung zustehe. Das Verhalten K... erfülle den Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Dies ergebe sich in objektiver Hinsicht aus Folgendem: Er habe seine Fähigkeiten auf verschiedene Weise in den Dienst der Nationalsozialisten gestellt, z.B. als V-Mann für den Nachrichtendienst oder im SS-Hauptamt. Die Waffen-SS sei die politische und militärische Avantgarde des Nationalsozialismus gewesen. Hier habe nur tätig sein können, wer die Ziele des Nationalsozialismus vorbehaltlos bejahte. So sei es auch bei Herrn L... gewesen, da er stets für Sonderaufgaben eingesetzt worden sei. Seiner Beförderung zum Sturmbannführer „am“ 5. Mai 1945 hätten entsprechende Leistungen für die SS und die NSDAP zugrunde liegen müssen. Auch habe sein Buch eine sehr große Verbreitung erfahren, in dessen Vorwort er geschrieben habe: „Wir kämpfen unter der genialen Führung Adolf Hitlers …“. Das in subjektiver Hinsicht erforderliche Bewusstsein, dass das Verhalten den Nationalsozialismus fördern könne, ergebe sich bereits aus der umfangreichen Propagandaarbeit K..., die offensichtlich so erfolgreich gewesen sei, dass er befördert worden sei. Die Entlastung im Entnazifizierungsverfahren sei für das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz nicht bindend. Es sei auch unerheblich, ob er in Einzelaktionen Menschen verschiedener Nationalität das Leben gerettet habe. Denn ein einmal begangenes Vorschubleisten sei auch durch eine spätere Abkehr nicht wieder rückgängig zu machen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 2. bzw. 3. Mai 2006 wies der Widerspruchsausschuss beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 zurück. In der Begründung hieß es u.a.: Der objektive Tatbestand des Vorschubleistens sei erfüllt. Wesentliche Etappen des insgesamt außergewöhnlichen und an Widersprüchen und Brüchen reichen Lebens würden für das stetige Engagement K... im Interesse des NS-Systems sprechen. Er sei zunächst als V-Mann eingesetzt gewesen. Dann habe er sich an antisowjetischen Radioprogrammen und an einem Zersetzungssender beteiligt. Schließlich habe er nach den Ernennungsunterlagen der SS Propagandaarbeit unter den Ostarbeitern und Freiwilligen aus dem Osten geleistet. Er habe sich also insgesamt engagiert den Nationalsozialisten zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der Spionagetätigkeit gebe es keine Hinweise darauf, dass er hierzu gezwungen worden sei. Schwerer wiege allerdings seine propagandistische Tätigkeit. Offenbar sei man mit seiner Tätigkeit bei der Propagandaersatzabteilung in Potsdam sehr zufrieden gewesen. Denn „folgerichtig“ sei er am 28. August 1944 zur Waffen-SS einberufen worden, um seinen propagandistischen Werbezug für die Ideen des Nationalsozialismus fortzusetzen. Er sei also kontinuierlich propagandistisch für das NS-System tätig gewesen. In subjektiver Hinsicht sei festzustellen, dass er sich willfährig habe instrumentalisieren lassen. Ihm sei bewusst gewesen, dass er mit seinem Buch nicht nur deutsche Sozialisten über Stalins Irrweg aufgeklärt, sondern sich damit zugleich in den Dienst eines anderen menschenverachtenden Systems gestellt habe. Zudem habe er entweder aus eigener Überzeugung oder Textänderungen zulassend antisemitische Aussagen getroffen. Hiergegen richten sich die vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen, Klagen, zu deren Begründung u.a. Folgendes vorgetragen worden ist: K... sei es vor allem darum gegangen, den sowjetischen Machtapparat zu schwächen und seine Ausbreitung zu verhindern, auch wenn er zunächst von den Anfangserfolgen Hitlers geblendet gewesen sei. Niemals sei er Nationalsozialist gewesen oder habe dieses Regime stützen wollen. Von den Vernichtungsplänen der Führung habe er nichts gewusst. Angesichts der massiven sowjetischen Propaganda habe er es als wichtig angesehen, propagandistisch auf die Soldaten und Offiziere der Sowjetunion einzuwirken und der „Gräuelpropaganda“ der Gegenseite entgegenzuwirken. Der vorliegende Schriftwechsel zeige, dass K... nicht von allen für einen überzeugten Nationalsozialisten gehalten wurde und dass seine Tätigkeit in Parteikreisen auf erhebliche Kritik gestoßen sei. Das Manuskript zu dem Buch „Der verratene Sozialismus“ sei zunächst 1938 in der Schweiz ohne jede antijüdische Äußerung und ohne eine Passage über den „größten Führer“ geschrieben worden. Derartiges tauche in dem Buch erst ab der 12. Auflage auf und sei vom Propagandaministerium ohne Mitwirkung K... eingefügt worden, wie sich auch aus den Angaben des damaligen Vorgesetzten Eberhard Taubert ergebe. Die Ernennung zum SS-Hauptsturmführer und die Einberufung zur Waffen-SS seien nicht auf ideologische Nähe zum NS-Regime zurückzuführen gewesen, sondern den Absichten von General Berger geschuldet gewesen, der insbesondere L... Buch in russischer Sprache unter den Kriegsgefangenen habe verbreiten wollen. Durch die Versetzung ins Kriegsgefangenenwesen habe er dort einigen das Leben retten und für Verbesserungen sorgen können. Das Vorwort vom 30. Januar 1945 sei eine Totalfälschung. So etwas hätte K... niemals geäußert. Die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für erhebliches Vorschubleisten seien bei Herrn L... nicht gegeben. Die V-Mann-Informationen würden dafür bei weitem nicht ausreichen. Auch der Hinweis auf die Radiosendungen „Wir klagen Moskau an“ sei nicht ausreichend. Dies spreche eher für ein Engagement gegen die Sowjetunion und nicht unbedingt für ein solches zugunsten des Nationalsozialismus. Eine solche Gleichsetzung sei nicht zulässig, wie sich insbesondere auch aus seinem Buch ergebe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 3. April 2006 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses bei derselben Behörde vom 9. Juni 2009 zu verpflichten, der Erbengemeinschaft nach Karl Loew-Albrecht eine Entschädigung für die Enteignung des Grundstücks Weg ... in Berlin-Rahnsdorf, eingetragen im früheren Grundbuch von Rahnsdorf Band 48, Bl. Nr. 1444, Flur 1, Flurstück 1225/42 nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Bescheide. Das Gericht hat die Original-Akten der Spruchkammer Günzburg und der Berufungskammer Augsburg beigezogen. Der Berichterstatter hat am 16. April 2011 beim Bundesarchiv in Berlin die ihm dort vorgelegten Aktenbestände, die sich mit K... beschäftigen, eingesehen und aus dem Bestand R 55 (Propagandaministerium) einige Kopien fertigen lassen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. Weiter ist eine Kopie der Zeugenaussage L... im Verfahren gegen Gottlob Berger vom 25. Mai 1948 beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.