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Urteil

29 K 135.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0329.29K135.10.0A
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Leitsätze
1. Kommunales Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV (juris: EinigVtr) liegt nicht vor, wenn auf Grund des Eigentumsübergangs nach § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung entfallen ist (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, 7 C 57/93; ZIP 1995, 241).(Rn.31) 2. Kommunales Finanzvermögen umfasst solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, 3 C 31/00; VIZ 2002, 88).(Rn.32) 3. Eine Planung kann nur dann als „konkret“ angesehen werden, wenn der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden hätte. Nur das Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausführungsplanung der tatsächlichen Nutzung gleichzustellen (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2001, 3 B 75/01; VIZ 2002, 573).(Rn.33) 4. Auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann sich auf Verwirkung berufen (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001, 3 C 7/00; ZOV 2001, 182).(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des für ihn auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommunales Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV (juris: EinigVtr) liegt nicht vor, wenn auf Grund des Eigentumsübergangs nach § 11 Abs. 2 S. 2 TreuhG die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung entfallen ist (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, 7 C 57/93; ZIP 1995, 241).(Rn.31) 2. Kommunales Finanzvermögen umfasst solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, 3 C 31/00; VIZ 2002, 88).(Rn.32) 3. Eine Planung kann nur dann als „konkret“ angesehen werden, wenn der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden hätte. Nur das Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausführungsplanung der tatsächlichen Nutzung gleichzustellen (Vergleiche: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2001, 3 B 75/01; VIZ 2002, 573).(Rn.33) 4. Auch eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann sich auf Verwirkung berufen (Vergleiche: BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001, 3 C 7/00; ZOV 2001, 182).(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des für ihn auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Klägerin kann den Bescheid insgesamt, also auch hinsichtlich der Feststellung des Eigentumsüberganges auf die Beigeladene zum 30. Juni/1. Juli 1990 angreifen. Diese Feststellung stünde zwar einer Feststellung, dass das Eigentum anschließend zum 3. Oktober 1990 gemäß Artt. 21, 22 EV auf die Klägerin übergegangen ist, nicht ohne Weiteres entgegen. Die hier ebenfalls angegriffene Rücknahme dieser Feststellung konnte jedoch rechtmäßiger Weise nur erfolgen, wenn der Beigeladenen ein eigener Zuordnungsanspruch zusteht. Die Rücknahme der – unterstellt – rechtswidrigen Feststellung des Eigentumsüberganges auf die Klägerin wäre ihrerseits rechtswidrig, wenn auch die damit bezweckte anderweitige Zuordnung rechtswidrig wäre. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zum 30. Juni/1. Juli 1990 Eigentümerin der streitigen Fläche geworden ist (1.). Sie ist zudem über den 3. Oktober 1990 hinaus Eigentümerin geblieben (2.). Schließlich ist auch die teilweise Rücknahme der danach rechtswidrigen Bescheide vom 18. August 1992 und 23. März 1993 rechtmäßig (3.). 1. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hat an der von ihr genutzten Fläche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zum 30. Juni/1. Juli 1990 Eigentum erworben. Daran, dass der VE EHB WtB Fondsinhaber der Baulichkeiten war, kann kein ernstlicher Zweifel bestehen. Zwar liegen inzwischen die im Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 7. Mai 2001 zitierten Unterlagen „Grundmitteltabellen 2.1. ‚Grundmittelbestand‘ per 05/90 und 2.1.2. Bestand an Gebäuden und baulichen Anlagen per 06/90“ bei den nunmehrigen Beteiligten nicht mehr vor. Angesichts der präzisen Benennung in diesem Bescheid steht jedoch nach Auffassung des Gerichtes nicht in Frage, dass sie vorlagen und den genannten Inhalt hatten. Diese Unterlagen sind zudem geeignet und hinreichend, Fondsvermögen nachzuweisen (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 3 C 18.01 –, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7 = juris Rdnr. 20). Dass die Klägerin es nicht für nachvollziehbar hält, wie die Baulichkeiten in das Fondsvermögen gelang sind, ändert daran nichts. Auch wenn die Initiative zur Einrichtung des Gemüsemarktes ursprünglich vom Rat der Stadt ausging, ist doch schon nicht erkennbar, dass auch die Baulichkeiten von der Stadt errichtet worden wären. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich zum Einen aus den Unterlagen von 1984/86, dass sie zu diesem Zeitpunkt dem VEB OGS zustanden und dann auf den VE EHB WtB übergingen; zum Anderen beträfe dies nur die bereits in den 70er Jahren errichteten Bauten, also wohl die beiden auf dem von der Klägerin eingereichten Foto erkennbaren, damals vorn noch offenen zwei Wellblechhallen. Für die nach der Betriebsübergabe 1986 zu errichtenden Bauten gibt es hingegen keinen Anhaltspunkt dafür, weshalb sie nicht Fondsvermögen des VE EHB WtB gewesen sein sollten. Daraus folgt, dass damit auch die vom VE EHB WtB genutzte Teilfläche des Grundstücks in das Eigentum der aus ihm hervorgegangenen Kapitalgesellschaft überging (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 3 C 28.97 –, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 24 ff.). Die Frage der Betriebsnotwendigkeit spielt dabei anders als beim Eigentumserwerb nach § 2 der 5. DVO-TreuhG keine Rolle, ebenso wenig der Umstand, dass Teile der Gebäude offenbar von anderen Versorgungsbetrieben (Konsum und OGS) genutzt wurden (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 3 C 24.05 –, Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 9 = juris Rdnr. 13 ff.). Letzteres dürfte darin begründet gewesen sein, dass einerseits ein breiteres Warenangebot zur Verfügung stehen, andererseits die Unterhaltung und Verwaltung der Baulichkeiten in einer Hand bleiben sollten. Dass der VE EHB WtB kein Gebäudeeigentum an den Baulichkeiten besaß, ist für die Fondsinhaberschaft unerheblich. Zudem war in der Rechtsordnung der DDR volkseigenes Gebäudeeigentum auf volkseigenem Grund und Boden ohnehin nicht vorgesehen. Der Eigentumsübergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um fliegende Bauten gehandelt hätte. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff im Rahmen von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG von rechtlicher Relevanz ist, handelt es sich bei fliegende Bauten um bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (vgl. z.B. § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO MV). Davon kann beim massiven Eckgebäude von vornherein nicht die Rede sein. Aber auch die übrigen Bauten mögen angesichts ihrer Bauweise sowie der Verankerung (nur) mit Hülsenfundamenten geeignet gewesen sein, zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgebaut zu werden. Dass sie dafür bestimmt gewesen wären, ist jedoch nicht erkennbar. Der Eigentumsübergang erfasst zudem die gesamte betrieblich genutzte Fläche, mithin nicht nur die Grundfläche der Gebäude (Urteil vom 16. Oktober 2001 – 3 C 12.01 –, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 39 = juris Rdnr. 20). Dabei entspricht die Umgrenzung der zugeordnete Fläche nach Westen, Norden und Osten den Außenseiten der früheren Bebauung; unmittelbar daran anschließend befand sich offenbar öffentliche Verkehrsfläche, die zu der Blockinnenbebauung führte, so dass baurechtlich keine Abstandsflächen erforderlich wären. Bei der von dem U eingeschlossenen Fläche handelt es sich hingegen zur Überzeugung des Gerichtes um keine öffentliche Verkehrsfläche. Das U öffnet sich zwar nach Süden zum öffentlichen Gehweg an der Heilgeiststraße, doch stellt sich die Innenfläche angesichts ihres Umfanges von ca. 12 m x 12 m und der aus dem von der Klägerin eingereichten Plan ersichtlichen Einschnürung der Verbindung zum Gehweg durch Grünflächen auf eine Breite von ca. 6 m nicht als Erweiterung des Gehweges dar. Da sie zudem über weder über eine Durchgangsfunktion verfügt noch auf der Fläche sonstige Einrichtungen erkennbar wären, folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten, dass Hauptzweck der Fläche der Zugang zu den umgebenden Markthallen sind, deren Publikumszugänge sich zudem ausschließlich zu dieser Fläche öffnen. Dass diese Fläche darüber hinaus nach Geschäftsschluss vermutlich auch zu anderen Zwecken wie etwa Skateboard fahren genutzt worden sein mag, ist dem gegenüber von untergeordneter Bedeutung. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass auch die zwischen den Stirnseiten der seitlichen Hallen und dem Gehweg gelegenen Grünflächen mit zugeordnet wurden, denn angesichts ihrer Tiefe von ca. 3-6 m handelt es sich um unselbständige Nebenflächen, die sich auf Grund ihrer vereinzelten Lage auch nicht als Begleitgrün des Gehweges darstellen. Aus den Außenabmessungen des früheren Hallenkomplexes von ca. 20 m x 28 m ergibt sich, dass die zugeordnete Fläche mit ca. 500 m² nicht überdimensioniert ist. 2. Ein eigener Zuordnungsanspruch der Klägerin nach Artt. 21, 22 EV ist nicht ersichtlich. Kommunales Verwaltungsvermögen i.S.v. Art. 21 EV liegt schon deshalb nicht vor, weil auf Grund des Eigentumsübergangs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG die erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 7 C 57.93 –, BVerwGE 97, 240 = juris Rdnr. 11). Kommunales Finanzvermögen umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren, ohne dass ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert war (z.B. Urteil vom 13. September 2001 – 3 C 31.00 –, BVerwGE 115, 97 = juris Rdnr. 16). Die Marktnutzung erfolgte, wie oben dargestellt, nicht als Verwaltungsaufgabe der Stadt, sondern als unternehmerische Tätigkeit der dort angesiedelten Betriebe. Auch unterstellt, das vorgesehene Geschäfts- und Wohngebäude könnte als Finanzvermögen angesehen werden, fehlt es jedenfalls an einer konkreten Ausführungsplanung. Eine Planung kann nur dann als „konkret“ angesehen werden, wenn der Realisierung des Vorhabens nach dem Recht der DDR nichts mehr im Wege gestanden hätte. Nur das Vorliegen einer verbindlichen Investitionsentscheidung rechtfertigt es, die Ausführungsplanung der tatsächlichen Nutzung gleichzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2001 – 3 B 75.01 –, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 32 = juris Rdnr. 3). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann keine Rede sein, wenn noch im September 1990 „Variantenuntersuchungen und öffentliche Diskussionen“ ausstanden. 3. Die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 18. August 1992 und 23. März 1993 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG liegen vor. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob hier in entsprechender Anwendung des § 50 VwVfG § 48 Abs. 2-4 VwVfG bereits deshalb nicht anwendbar sind, weil die Bescheide, die der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VZOG zwingend hätten zugestellt werden müssen, ihr gegenüber unwirksam sind; da ein Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 6 VZOG nicht stattfindet, ist nach § 9 Abs. 2 VwZG in der hier anwendbaren, vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung der Zustellungsmangel unheilbar. Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen auch von § 48 Abs. 2-4 VwVfG vor. Der erneuten Bescheidung stand der Bescheid vom 7. Mai 2001 nicht entgegen. Denn es spricht alles dafür, dass dieser Bescheid entsprechend der Auffassung der Beklagten gegenstandslos ist. Dass die missglückte „Rechtsbehelfsbelehrung“ tatsächlich als Fristsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG anzusehen ist, liegt auf der Hand. Auch wenn der „Widerspruch“ der Klägerin nicht als Widerruf des Vergleichs an sich formuliert ist, sondern so zu verstehen sein dürfte, dass die Klägerin den Vergleich im Bescheid unrichtig wiedergegeben fand, ist erkennbar, dass sie sich an dem Vergleich so, wie er im Bescheid wiedergegeben war, nicht festhalten lassen wollte. Selbst wenn aber diesem Bescheid noch eine Wirksamkeit zuzumessen gewesen sein sollte, hätte die Beigeladene jedenfalls ein schützenswertes Interesse daran, die erwünschte Regelung durch einen weniger zweifelsbehafteten Bescheid bestätigen zu lassen. Spätestens durch den jetzt angegriffenen Bescheid hat sich der Bescheid vom 7. Mai 2001 erledigt. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht berufen, zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht. Im Übrigen wäre ein Verbrauch der Mittel nicht nachgewiesen, denn dazu müsste auch nachgewiesen werden, dass dem Vermögen der Klägerin keine Gegenleistung zugeflossen ist, wozu auch die Befreiung von Verbindlichkeiten gehört. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, wenn die Mittel dem nach dem Gesamtdeckungsprinzip geführten allgemeinen Haushalt zugeflossen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, dem die gesetzgeberische Wertung zu Grunde liegt, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt, so dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall öffentliche Belange auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen können, doch setzt dies voraus, dass sie mit hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 Rdnr. 25 = juris). Das ist hier der Fall, da die fraglichen Bescheide den bereits zuvor gestellten Zuordnungsantrag der Beigeladenen übergingen. Dieser war der Klägerin zudem bekannt; angesichts der detaillierten Angaben zur Bebauung bezog er sich auch ungeachtet der unzutreffenden oder jedenfalls nicht eindeutigen Grundstücksbezeichnung unmissverständlich auf die streitige Fläche. Somit wäre der Beklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens ansonsten nur die Möglichkeit verblieben, den noch offenen Antrag der Beigeladenen sehenden Auges in rechtswidriger Weise abzulehnen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme ist vorliegend eingehalten worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt. Die maßgebliche Äußerung der Klägerin datiert vorliegend jedoch erst vom 20. November 2007. Die Jahresfrist war daher bei Erlass des Bescheides vom 6. Mai 2008 noch nicht abgelaufen. Die Beigeladene hat schließlich ihren Zuordnungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 3 B 36.11 -, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Vorliegend fehlt es an einem Verhalten der Beigeladenen, auf Grund dessen die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass jene ihren Zuordnungsanspruch nicht mehr geltend machen würde. Der Zeitablauf allein reicht dazu nicht aus. Allein dadurch, dass die Beigeladene angesichts der offenbar langjährigen Untätigkeit des OFP Rostock nicht intensiver auf Bescheidung gedrängt hat, lässt nicht erkennen, dass sie das Interesse an einer Bescheidung verloren hätte. Das gleiche gilt für den Zeitraum nach Scheitern des Vergleichs von 2001. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie einen Antrag gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 798 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die klagende Kommune wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines zu ihren Gunsten erlassenen Vermögenszuordnungsbescheides und die anderweitige Zuordnung der fraglichen Fläche. Es handelt sich um eine ca. 500 m² große Teilfläche des 1.320 m² große Flurstückes 48/, eingetragen im Grundbuch von S…. Dieses Eckgrundstück – O…straße /H…straße 85 – war zusammen mit dem nicht streitgegenständlichen Flurstück 49 – H…straße 86 – früher bebaut mit dem im Zweiten Weltkrieg zerstörten L… Palais. Am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 wurde es unstreitig als Obst- und Gemüsemarkt (auch) durch den VE Einzelhandelsbetrieb (HO) WtB-Industriewaren genutzt. Deren Nachfolgegesellschaften waren zunächst die L… Handelsgesellschaft mbH, dann die E…-Gesellschaft mbH und schließlich die Beigeladene. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks war der Rat der Stadt. Am 12. Juni 1972 stimmte der Rat der Stadt dem Aufbau eines Gemüsemarktes auf dem bis dahin als Parkplatz genutzten Gelände zu und beauftragte die Abteilung Handel und Versorgung mit Vorbereitung und Durchführung des Aufbaus. Daraufhin wurden Verkaufsbauten errichtet. Mit einer Vereinbarung vom 2. Januar 1984 überließ der VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (OGS) dem VE EHB WtB mietweise einen Verkaufstrakt mit 40 m² Lagerfläche und 60 m² Verkaufsfläche. In einem Protokoll anlässlich der Betriebsübergabe vom 3. Juni 1986 heißt es dann: Der Gemüsemarkt wird ebenfalls ab 1. Juli 1986 übernommen unter Berücksichtigung, daß der Betrieb VEB OGS Betriebsteil S…, die Instandsetzung des Daches eines Verkaufstraktes, sowie weitere Blechinstandsetzungsarbeiten im II. Halbjahr 86 durchgeführt und auch finanziert wird. Die weitere Instandsetzung des Gemüsemarktes wird mit Unterstützung des VEB OGS Betriebsteil S… 1987 durchgeführt, wobei die Kosten dann durch den Betrieb Volkseigener Einzelhandelsbetrieb (HO) S…, WtB Industriewaren zu tragen sind. Die Grundmittel und Arbeitsmittel werden lt. Tabellen übernommen. Die Tabellen liegen nicht vor. Bereits 1966 hatte der Rat der Stadt für das Grundstück einen städtebaulichen und architektonischen Wettbewerb beschlossen, über dessen Ausgang nichts bekannt ist. 1989/90 erarbeitete das Stadtplanungsamt – Amt für Denkmalpflege einen Städtebaulichen Rahmenplan/Denkmalpflegerische Zielsetzung für den Wiederaufbau des L… Palais‘; ein Vermerk des Senators für Denkmalpflege vom 21. September 1990 endet mit: Die Möglichkeit des historisch detailgetreuen Wiederaufbaues oder einer sachlichen Adaption sollte durch Variantenuntersuchungen und öffentliche Diskussionen geklärt werden. Am 4. Mai 1992 beantragte die Klägerin die Zuordnung des Grundstückes als Finanzvermögen und gab dabei an, der Pachtvertrag mit der Handelsgesellschaft sei zum 28. Februar 1992 gekündigt worden und als Nutzung sei die Bebauung mit dem L… Palais (Büro-, Geschäfts- u. Wohnhäuser) vorgesehen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1992 forderte die Klägerin die E… auf, das Grundstück einschließlich des darauf befindlichen „Behelfsbaus“ zu räumen. Die E… erwiderte darauf, einen Zuordnungsantrag bei der Präsidentin der Treuhandanstalt gestellt zu haben. Diesem widersprach die Klägerin mit einem an die Präsidentin der Treuhandanstalt gerichteten Schreiben vom 23. Juni 1992. Unter dem 9. Juni 1992 beantragte die E… die Zuordnung einer Verkaufsstelle mit der Objektnummer 1114 und den Angaben „H…str. 87, ca. 600 m²“ als Unternehmensvermögen i.S.v. § 2 der 5. DVO-TreuhG. In einer „Präzisierung“ dazu vom 5. Oktober 1992 sind „ca. 240 m²“ angegeben. In den zugehörigen Anlagen ist ein U-förmiger Gebäudekomplex beschrieben mit einem 8 m x 8 m großen Massivgebäude mit Betonstreifenfundament und Außenwänden aus Ziegelmauerwerk in einer Ecke. Daran schließen sich L-förmig zwei 8 m x 12 m große Markthallen und an eine von diesen über ein kleines Eckgebäude das U vollendend eine weitere Markthalle gleicher Größe an. Diese Hallen bestehen aus Alu-Wellblechprofilen mit Wärmedämmung, deren Stahlstützen in Hülsenfundamenten verankert sind. Mit Schreiben vom 11. April 2000 erklärte die Beigeladene, die Angabe „H…straße 87“ habe sich entsprechend der Bezeichnung auf dem Bestandblatt auf das gesamte 6.781 m² große Flurstück 48/ bezogen Mit Bescheid vom 17. August 1992, berichtigt mit Bescheid vom 23. März 1993, ordnete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion (OFP) Rostock das Grundstück – damals noch Teilfläche des Flurstück 48/ – ohne Beteiligung Dritter der Klägerin mit der Begründung zu, zu den Stichtagen habe eine konkrete Ausführungsplanung für eine Bebauung vorgelegen. Die Klägerin wurde am 8. Mai 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, nachdem aus dem Flurstück 48/ das nunmehr 1.354 m² große Flurstück 48/ herausvermessen worden war. Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Juni 1994 veräußerte die Klägerin das Flurstück 48/ sowie eine Teilfläche des Flurstücks 49 an einen privaten Investor; der Kaufpreis betrug 2.400 DM/m² und entsprach dem Vertrag zu Folge dem nach § 153 Abs. 4 BauGB ermittelten Verkehrswert (Neuordnungswert). In der Folgezeit wurde auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus in der Kubatur des Palais‘ errichtet. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 beantragte die E…-Gesellschaft mbH i.L. beim OFP unter Bezugnahme auf ein im Verwaltungsvorgang nicht enthaltenes Schreiben vom 5. September 1994, den Zuordnungsbescheid zu Gunsten der Klägerin für die Fläche des ehemaligen Gemüsemarktes gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Auf Anfrage des OFP, der Ansprüche nach dem Treuhandgesetz für nicht erwiesen hielt, übersandte die E… Fotografien der Bauten in Kopie. Dazu erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1994, die Verkaufsbaracke sei zu je einem Drittel von HO, Konsum und OGS genutzt worden, so dass von einer überwiegenden HO-Nutzung keine Rede sein könne. Zudem legte sie Unterlagen zur Stadtplanung im fraglichen Bereich vor. Mit Schreiben vom 12. April 2000 beantragte die Beigeladene beim OFP, die Bescheide vom 17. August 1992 und 23. März 1993 zu ihren Gunsten aufzuheben; die zwischenzeitliche Veräußerung stehe dem nicht entgegen. Die Flächen seien als Fondsvermögen des volkseigenen Einzelhandelsbetriebes privates Eigentum ihres Rechtsvorgängers geworden. Konkrete Ausführungsplanungen seien nicht erkennbar. Der OFP teilte daraufhin mit, sie sehe den Vorgang wegen Zeitablaufs als erledigt an. Im Frühjahr 2001 kam es zu einer Einigung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, in deren Folge der inzwischen zuständige Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin mit Bescheid vom 7. Mai 2001 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des OFP Rostock vom 23. März 1993 den Eigentumsübergang einer 500 m² großen Teilfläche auf die Beigeladene feststellte; die Fondsinhaberschaft sei durch Grundmitteltabellen nachgewiesen und die Klägerin sei verpflichtet, den Erlös oder wenigstens den Verkehrswert auszukehren. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es nach dem Hinweis auf die erfolgte Einigung: „Als Widerspruchsfrist werden 4 Wochen ab Zustellung festgelegt.“ Die Klägerin widersprach mit der Begründung, sie erkenne lediglich an, dass sie den Wert des betreffenden Vermögenswertes im Sinne des Sanierungsanfangswertes auszukehren habe, der 480 DM/m² betragen habe; insgesamt seien somit 240.000 DM auszukehren. Im Jahre 2003 kehrte die Klägerin 120.655 € an die Beigeladene aus. Mit Schreiben vom 24. September 2007 hörte die Beklagte die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung an, die Bescheide vom 18. August 1992 und 23. März 1993 hinsichtlich einer Teilfläche von 500 m² aufzuheben sowie den Eigentumsübergang auf die Beigeladene festzustellen. Im Anschreiben heißt, da im Zuordnungsrecht ein Widerspruchsverfahren nicht stattfinde und die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 7. Mai 2001 fehlerhaft gewesen sei, sehe sie den Widerspruch der Klägerin als Widerruf i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG an; des am Bescheid vom 7. Mai 2001 von der Klägerin beanstandeten Ausspruches über die Erlösauskehr bedürfe es nicht. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 20. November 2007 mit der Begründung entgegen, es habe sich lediglich um in das öffentliche Grün eingeordnete fliegende Bauten gehandelt. Mangels Gebäudeeigentums komme auch eine Fondsinhaberschaft nicht in Betracht. Bei dem innerhalb des U gelegenen Bereich handele es sich um eine öffentliche kommunale Fläche. Die Beklagte erließ den Bescheid am 6. Mai 2008 wie beabsichtigt und führte aus, die Fondsinhaberschaft sei durch die Grundmitteltabellen belegt. Die zentrale Freifläche habe keinen anderen Zweck als den des Zugangs zu den Gebäuden gehabt. Die Klägerin erhob dagegen am 5. Juni 2008 die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 30 A 814.08 geführte Klage und führt aus, fliegende Bauten seien nicht zuordnungsfähig, und es sei nicht nachgewiesen, dass sie Fondsvermögen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen gewesen seien, die sie zudem nicht allein genutzt hätten. Unterstellt der Bescheid vom 7. Mai 2001 sei bestandskräftig, fehle der Beigeladenen das Bescheidungsinteresse für den vorliegend angegriffenen Bescheid. Außerdem seien etwaige Ansprüche der Beigeladenen verwirkt, da sie bereits 1994 von der Zuordnung Kenntnis gehabt habe, dagegen aber bis 2000 nicht vorgegangen sei. Zudem genieße sie Vertrauensschutz, weil sie den Erlös in ihren Haushalt eingestellt und verbraucht habe. Da der Markt auf Grund eines Ratsbeschlusses von 1972 angelegt worden sei, sei nicht erkennbar, wie der Rechtsvorgänger der Beigeladenen daran hätte Eigentum erwerben können. Schließlich sei die zugeordnete Fläche zu groß, da sie öffentliche Verkehrs- und Grünflächen einschließe. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. Mai 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Es handele sich auch deshalb um kein kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen, weil es sich bei der Fläche nicht etwa um einen Wochenmarkt mit von der Stadt verschiedenen Händlern zur Verfügung gestellten Verkaufsflächen gehandelt habe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene klagte zudem vor dem Landgericht S… auf weitere Erlösauskehr. Das Landgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 30. Mai 2006 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bestandskraft des Bescheides vom 7. Mai 2001 aus. Den Antrag der hiesigen Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 25. März 2008 ab. Auf die Beschwerde hob das Oberlandesgericht Rostock diesen Beschluss mit der Begründung auf, es liege kein Aussetzungsgrund vor, da von der Bestandskraft des Bescheides vom 7. Mai 2001 auszugehen sei. Das Landgericht gab daraufhin der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008 statt. Die dagegen eingelegte Berufung ist noch anhängig; das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2010 – 3 U 12/09 – das dortige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.