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Urteil

29 K 132.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0329.29K132.10.0A
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Leitsätze
Nach dem Übergang des Vermögensgegenstandes auf eine Kapitalgesellschaft in Folge der Übertragung der Geschäftsanteile ist die Rückübertragung nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Anteile an dieser Gesellschaft noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Übergang des Vermögensgegenstandes auf eine Kapitalgesellschaft in Folge der Übertragung der Geschäftsanteile ist die Rückübertragung nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Anteile an dieser Gesellschaft noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Ablehnung des geltend gemachten Anspruches die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswertes, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruches anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Eine Erlösauskehr kommt mithin nicht in Betracht, wenn der Rückgewähranspruch bereits aus einem anderen Grunde zu verneinen ist. Dies ist aber bei Übertragung der Anteile an der Gesellschaft, in deren Eigentum der Vermögenswert stand, der Fall. Wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG zwingend ergibt, ist nach dem Übergang des Vermögensgegenstandes auf eine Kapitalgesellschaft in Folge der Übertragung der Geschäftsanteile die Rückübertragung nur dann n i c h t ausgeschlossen, wenn sich die Anteile an dieser Gesellschaft noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 3 B 76.97 -, Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1 = juris Rdnr. 4). Das war hier seit der Anteilsveräußerung vom 8. Januar 1993 nicht mehr der Fall. Dabei kommt es auf die von den Beteiligten vertiefte Frage, ob die Umwandlung nach der Umwandlungsverordnung ordnungsgemäß erfolgt ist, nicht an. Für Gesellschaften, für die die Umwandlung nach § 4 UmwVO schon erklärt, aber bis zum 1. Juli 1990 noch nicht im Register eingetragen worden war, wurde die Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 -, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 = juris Rdnr. 23). Etwas Anderes gilt nur für solche Unternehmen, die nicht der Umwandlung nach § 1 Abs. 4 TreuhG unterlagen (BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 -, BVerwGE 115, 231 = juris Rdnr. 17 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere war die Umwandlung nach § 1 Abs. 4 TreuhG ungeachtet der Unterstellung unter den Rat des Bezirkes nicht gemäß §§ 1 Abs. 5, 11 Abs. 3 TreuhG ausgeschlossen, denn dieser Ausschluss - wenn er denn auch bezirksgeleitete Betriebe umfassen sollte (dazu BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O. Rdnr. 16) - gilt nicht für Kombinate (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 3 C 11.96 -, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 22 = juris Rdnr. 27 ff.). Andere Gründe, aus denen hier die Umwandlung kraft Gesetzes gescheitert sein sollte, sind nicht ersichtlich. Mit der Veräußerung der Geschäftsanteile an Private sind auch die der GmbH gehörenden Vermögenswerte aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausgeschieden. Zwar sind die fraglichen Grundstücke mit dem - ausweislich der niedrigeren Urkundennummer und der Bezugnahme auf diesen in § 2 des Anteilskaufvertrages zeitlich vorher abgeschlossenen - Kaufvertrag der GmbH mit der Treuhandanstalt vom 8. Januar 1993 an diese verkauft worden, aber nie in deren Eigentum gelangt. Die Grundstücke sind auch nicht deshalb im zuordnungsfähigen Vermögen geblieben, weil der Treuhandanstalt durch die Vertragsgestaltung die Möglichkeit geblieben wäre, die Grundstücke auf Grund der vor der Anteilsveräußerung erklärten Auflassung ihrerseits durch weitere Auflassung zu privatisieren, was ohne Weiteres einen Erlösauskehranspruch ausgelöst hätte (so in dem dem Urteil des BVerwG vom 24. September 2009 - 3 C 9.09 -, Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr.4 = juris, zu Grunde liegenden Fall). Zwar war mit der Gestaltung und dem Abschluss dieser beiden Verträge der Sache nach beabsichtigt, diese Grundstücke bei der Treuhandanstalt und damit im zuordnungsfähigen Vermögen zu belassen. Dies hat sich jedoch nicht realisiert. Vielmehr hat die Treuhandanstalt durch Nichtvollzug des Kaufvertrages die fraglichen Vermögenswerte aus der Hand gegeben, so dass die über elf Jahre später durch die privatisierte Gesellschaft erfolgte Veräußerung nicht mehr als die von der Treuhandanstalt vorbehaltene, von der Anteilsveräußerung losgelöste Privatisierung des nicht betriebsnotwendigen Grundvermögens angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ging auch der - mangels Beteiligung der privatisierten Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 VZOG ohnehin wirkungslose - Zuordnungsbescheid vom 30. November 1995 ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs.3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die klagende Kommune begehrt Erlösauskehr für zwei Grundstücke, die sich bis 1951 in kommunalem Eigentum befanden. Die streitgegenständlichen Flurstücke sind aus dem 66.670 m² großen Flurstück 1 hervorgegangen, dessen Rechtsträger nach Überführung in Volkseigentum der Rat der Stadt G… war. 1981 und 1988 wurden sie auf das Bestandsblatt 2968 des Rechtsträger VEB Meliorationskombinat R… übertragen. Dieser VEB war im Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Rostock eingetragen. Übergeordnetes Organ war der Rat des Bezirks. Am 27. März 1990, eingetragen am 4. April 1990, änderte er seinen Namen in VEB N…. Am 12. Juni 1990 gaben der Kombinatsdirektor und ein Vertreter der Treuhandanstalt eine Umwandlungserklärung „auf der Grundlage der Verordnung vom 01.03.1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften“ ab, nach der der VEB zum 1. April 1990 in die N… GmbH umgewandelt wurde. Die streitigen Grundstücke sind in der Anlage zur Umwandlungserklärung aufgeführt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1990 beantragte der VEB unter Vorlage der Umwandlungserklärung die Eintragung der GmbH; der Antrag ging am 2. Juli 1990 beim Bezirksvertragsgericht R… ein. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29. August 1990. Mit notariellem Vertrag vom 8. Januar 1993 - UR-Nr. 14/1993 des Notars W… - veräußerte die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin u.A. der Norddeutschen Tiefbau und Umweltschutz GmbH die Geschäftsanteile an dieser an private Dritte. Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages war der in einer Anlage aufgeführte nicht betriebsnotwendige Immobilienbesitz, darunter mit einem Buchwert von 160.790,34 DM die streitigen Grundstücke, vor Verkauf der Geschäftsanteile auf die Treuhandanstalt zu übertragen. Ein entsprechender Kaufvertrag zwischen der Norddeutschen Tiefbau und Umweltschutz GmbH und der Treuhandanstalt - UR-Nr. 13/1993 des Notars W… - wurde am selben Tag geschlossen. Dieser Vertrag wurde grundbuchlich nie vollzogen; auch die vereinbarte Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen. Die Klägerin beantragte unter dem 9. Juni 1994 bei der Treuhandanstalt die Restitution der streitigen Grundstücke. Dagegen stellte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ohne Beteiligung der Klägerin mit Bescheid vom 30. November 1995 auf Grund einer Einigung zwischen der Treuhandanstalt und der TLG den Übergang des Eigentums auf Letztere fest. Mit notariellem Vertrag vom 18. Mai 2004 veräußerte der Insolvenzverwalter der N… GmbH u.A. die streitigen Grundstücke an einen privaten Dritten, der am 20. Mai 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der Klägerin ein grundsätzlicher Rückübertragungsanspruch zugestanden habe, dass die Rückübertragung aber durch die Veräußerung der Geschäftsanteile an der N… GmbH ausgeschlossen sei und dass der Klägerin kein Erlösauskehranspruch zustehe, weil dieser Anspruch bei der Veräußerung von Grundstücken im Wege der Anteilsveräußerung nicht gegeben sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 5. März 2008 zugestellt. Mit der am 1. April 2008 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, eine wirksame Umwandlung des VEB sei nicht nachgewiesen und damit auch keine wirksame Privatisierung im Jahre 1993. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Februar 2008 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus der Veräußerung der Flurstücke in der Gemarkung G…, eingetragen im Grundbuch von G…, mindestens aber des Verkehrswertes, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine wirksame Umwandlung liege vor, da die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1990 abgegeben worden sei. Darauf komme es zudem nicht an, da die Umwandlung jedenfalls kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 eingetreten sei; Kombinate seien von der Umwandlung nicht ausgeschlossen. Die Beigeladene meint, es liege eine wirksame Umwandlung des VEB in eine GmbH vor, da die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1990 abgegeben und auf den Weg gebracht worden sei. Aber selbst wenn dies nicht genüge, sei eine gesetzliche Umwandlung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.