Urteil
29 K 108.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0216.29K108.10.0A
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Leitsätze
Für den Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG kommt es nicht auf die Höhe der Leistungen nach dem Rückerstattungsgesetz an. Entscheidend ist vielmehr die Identität des wiedergutgemachten Vermögensverlustes im Sinne des Substanzverlustes. Vergleiche sind ggf. unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes auszulegen.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Oktober 2009 verpflichtet, zugunsten der Klägerin für das ehemalige Unternehmen A. M..., An der S... Brücke ..., Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe vom 518.740,65 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9 - 11 NS-VEntschG festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG kommt es nicht auf die Höhe der Leistungen nach dem Rückerstattungsgesetz an. Entscheidend ist vielmehr die Identität des wiedergutgemachten Vermögensverlustes im Sinne des Substanzverlustes. Vergleiche sind ggf. unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes auszulegen.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Oktober 2009 verpflichtet, zugunsten der Klägerin für das ehemalige Unternehmen A. M..., An der S... Brücke ..., Entschädigung nach dem NS-VEntschG in Höhe vom 518.740,65 Euro nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9 - 11 NS-VEntschG festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Beklagte eine Entschädigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ganz abgelehnt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Eine Entschädigung steht der Klägerin jedoch nicht in der von ihr begehrten Höhe zu, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte – wie hier – Entschädigung gewählt hat. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen unzweifelhaft vor. Danach ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Gemäß Satz 2 dieser Norm wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (nachfolgend: REAO) vermutet. Für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 – wie im vorliegenden Fall – ist die Vermutung nur durch den Beweis zu widerlegen, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat, über diesen frei verfügen konnte und zudem entweder das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO). Vorliegend fehlt es schon an einem angemessenen Kaufpreis. Schon im Rückerstattungsverfahren war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Summe von 160.000.- RM lediglich den Wert des Warenlagers darstellte. Dementsprechend ist der Verkehrswert im BFG-Verfahren des A... aufgrund der vorliegenden Bilanzen und der Unterlagen in der Rückerstattungsakte des Landgerichts - unter Berücksichtigung des Goodwill - mit 1.494.050.- RM festgestellt worden. Der Kaufpreis ist auch nicht im Sinne dieser Vorschrift in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt. Denn er wurde auf ein Sperrkonto gezahlt, über das die Verkäuferin, die sich bereits im Ausland befand, nicht verfügen konnte. Im übrigen kann auch der Nachweis für die im Rückerstattungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Kaufpreis sei vollständig zur Bedienung einer Hypothek im Inland verwendet worden, nicht geführt werden. Noch viel weniger gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder dass der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland. Vielmehr drängt sich auf, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus nicht abgeschlossen worden wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass die beiden Söhne F...M... das gut gehende Geschäft in diesem Fall selbst weitergeführt hätten. Die Wahrnehmung von Vermögensinteressen des Veräußerers setzt schließlich ein fremdnütziges Verhalten des Erwerbers voraus. Das schließt zwar nicht aus, dass daneben auch eigene Interessen verfolgt wurden; die Fremdnützigkeit muss jedoch wesentliche Bedeutung gehabt haben (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2002 - BVerwG 8 C 12.01 - zitiert nach juris). Für eine solche Fremdnützigkeit ist hier jedoch nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Umstand, dass die Verfolgten wohl selbst an die Käufer herangetreten waren und lieber an Unternehmensangehörige verkaufen wollten als an die Konkurrenz, ist dafür nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entschädigungsanspruch nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Danach wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. Vorliegend haben die Rechtsnachfolger der Geschädigten zwar Leistungen nach einer solchen rückerstattungsrechtlichen Norm, nämlich nach der REAO (VOBl. für Groß-Berlin 1949, S. 221), erhalten. Anders als die Klägerin meint greift dieser Ausschluss grundsätzlich auch dann ein, wenn der Berechtigte Leistungen auf der Basis eines Vergleiches erhalten hat, unabhängig davon, auf welche Summe sich die Parteien des rückerstattungsrechtlichen Verfahrens geeinigt haben (vgl. Motsch/Weiß/Hohmeyer - Rechtshandbuch Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblatt, Stand Dezember 2004, Randnummern 14 und 15 zu § 1 NS-VEntschG). Entscheidend für das Eingreifen der Ausschlusswirkung des § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ist jedoch, dass eine Identität zwischen dem geschädigten Vermögenswert und dem wiedergutgemachten Vermögensverlust besteht (vgl. Motsch/Weiß/ Hohmeyer, a.a.O.). Vorliegend konnte die Kammer bei Auslegung des Vergleichs vom 22. September 1950 jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass hier eine solche Identität gegeben ist. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der unmittelbare Wortlaut des Vergleichs „zur Abfindung aller Rückerstattungsansprüche“ den Anschein erweckt, dass die Parteien des Wiedergutmachungsverfahrens eine umfassende Regelung treffen wollten. Doch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass den Parteien aufgrund der im Verfahren gewechselten Schriftsätze durchaus bewusst war, dass A... nicht den gesamten Vermögensbestand des Unternehmens in den Westen verbrachte, sondern wesentliche Teile des Betriebes im Ostteil der Stadt verblieben waren. So hatte A... im Verfahren geltend gemacht, dass der Wert des Warenlagers in Ost-Berlin per 31. März 1948 164.515 RM betragen habe, der Wert der in den Westen verbrachten Maschinen per 19. April 1948 dagegen lediglich mit 107.700 RM zu veranschlagen sei, so dass mithin im Ostteil Waren im Wert von ca. 57.000 RM verblieben waren. Die Einschätzung, dass nicht unwesentliche Teile des Unternehmens im Ostteil verblieben waren, wird auch von den damaligen Klägern nicht in Frage gestellt. Bestätigt wird dies auch durch die „vorläufige Übernahme-Bilanz“ des Treuhänders des beschlagnahmten Unternehmens, der die Handelsware im Ostteil der Stadt per 19. April 1948 sogar noch höher, nämlich mit 94.984,20 RM, bewertete. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Parteien des rückerstattungsrechtlichen Verfahrens über das Unternehmensvermögen insgesamt, d.h. auch über das im Ostteil belegene Vermögen geeinigt haben. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass die relativ niedrige Vergleichssumme auch der Ungewissheit geschuldet war, ob - im Hinblick auf das im Ostteil verbliebene Vermögen - das Rückerstattungsrecht überhaupt anwendbar gewesen war. Weitere Unterlagen, die für die Klärung der Reichweite des Vergleichs vom 22. September 1950 herangezogen werden könnten, sind nicht erkennbar. Somit wirken sich die Zweifel der Kammer am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG zu Lasten der Beklagten aus, die sich auf diesen Ausschlusstatbestand beruft. Dem Vergleich vom 22. September 1950 kann auch kein Verzicht auf heutige Entschädigungsansprüche entnommen werden. Dies kann nur angenommen werden, wenn im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen Erklärungen abgegeben worden sind, die als unwiderruflicher Verzicht auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlustes auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 C 67.96 - zitiert nach juris - m.w.N.). Ein derartiger klarer Verzichtswillen lässt sich hier nicht feststellen. Vielmehr fehlen jegliche Erklärungen zum Inhalt des Vergleichs. Zu jenem Zeitpunkt aber – im September 1950 – war die weitere Entwicklung bezüglich der deutschen Teilung ebenso unabsehbar wie die weitere Entwicklung etwaiger Entschädigungsansprüche für das in der sowjetischen Besatzungszone enteignete Vermögen. Daher lag eine in die Zukunft hinein gerichtete Verzichtserklärung nicht nahe und kann hier nicht angenommen werden. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs.2 EntschG, da ein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert nicht festgestellt werden kann. Zwar ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 23. Dezember 1937, dass der Einheitswert des Unternehmen zum 1. Januar 1937 mit 392.363 RM festgestellt wurde. Doch ist dieser Wert nach § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 3 EntschG nicht verwertbar. Nach dieser Vorschrift gelten § 4 Abs.1 Satz 1 und 2 EntschG - also die Heranziehung eines bekannten Einheitswertes oder Ersatzeinheitswert - nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach § 4 Abs. 2 zu einem Wert führen würde, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht. Bezug genommen wird damit vornehmlich auf § 580 Nr. 7 b ZPO, wonach die Restitutionsklage stattfindet, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies: Ein Einheitswert oder ein Ersatzeinheitswert ist dann nicht mehr verwertbar, wenn im heutigen Wiedergutmachungsverfahren Urkunden, insbesondere Bilanzen, zugänglich sind, die den Wert des Unternehmens im maßgeblichen Zeitpunkt besser abbilden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2011 - 5 C 23.10 - zitiert nach juris) kommt es dabei auf den letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung an. So liegt es hier. Der Betriebsprüfungsbericht vom 19. Januar 1940 enthält unter anderem eine (Prüf-)Bilanz für den 31. Dezember 1937 mit einem Reinvermögen von 284.892,13 RM. Dieser Betrag weicht aber um mehr als ein Fünftel und um mehr als 1000 Mark von dem Wert für den 1. Januar 1937 ab (392.363.- RM x 20% = 78.472,60). Ein Einheitswert zum 1. Januar 1938 ist nicht bekannt. Somit ist nach § 4 Abs.2 EntschG das in der (Prüf-)Bilanz für den 31. Dezember 1937 enthaltene Reinvermögen in Höhe von 284.892,13 RM der Berechnung zugrunde zu legen. Von diesem, zu vervierfachenden Betrag ist die Vergleichssumme von 125.000.- RM abzuziehen. Eine Anrechnung der Gegenleistung gemäß § 7a Abs. 2 VermG findet nicht statt, da sich - wie oben ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass der Kaufpreis der Klägerin tatsächlich zugeflossen ist. Es ergibt sich also folgende Rechnung: 284.892,13 RM mal 4 = 1.139.568,52 RM - 125.000 RM = 1.014.568,52 RM/DM = 518.740,65 € Soweit die Klägerin eine darüber hinausgehende Entschädigung beansprucht, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO). Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Firma A. M..., Großhandel mit neuen und gebrauchten Werkzeugmaschinen, deren Betriebssitz sich in Berlin-Mitte (zunächst in der D...straße, später A... 2/3) befand. Inhaberin des Unternehmens war nach dem Tod des Firmengründers A... dessen Ehefrau E..., die jüdischen Glaubens war. Der Betrieb lebte vor allem vom Ankauf gebrauchter Maschinen, die repariert bzw. aufgearbeitet und dann weiterveräußert wurden. Geführt würde das Unternehmen von den Söhnen F... und E.... Der Betrieb verzeichnete nach dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht vom 23. Dezember 1937 bis zu diesem Zeitpunkt eine positive Entwicklung. Umsätze und Gewinne waren gestiegen. Der Betriebsprüfer gab die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1935 mit 106.491.- RM und zum 1. Januar 1937 mit 392.363.- RM an. Die Brüder M... wanderten 1937 aus und legten die Geschäftsführung in die Hände des „Chefverkäufers“ A... und des Geschäftsführers M.... Auch E... verließ 1938 Deutschland. Die Familie betrieb von London aus den Verkauf des Geschäfts an A... und M...G..., welcher mit Vertrag vom 9. Juni 1938 (mit Nachtrag vom 22./23. Juli 1938) erfolgte. Der Kaufpreis betrug 160.000.- RM. Forderungen des Unternehmens i.H.v.120.000.- RM standen weiterhin der Verkäuferin zu und sollten – ebenso wie der Kaufpreis – auf ein für sie eingerichtetes Sperrkonto eingezahlt werden. Die Erwerber führten den Betrieb als oHG fort, 1941 erfolgte die Umbenennung in B... & Co. 1946 schied M...G... aus der Firma aus und A... führte das Unternehmen allein fort. Der Betrieb wurde im April 1948 nach dem SMAD-Befehl 124 beschlagnahmt und später enteignet. Vor Umsetzung dieser Beschlagnahme verbrachte A... einen Teil der Maschinen aus Mitte nach Berlin-T..., wobei der Umfang dieser Verlagerung im Rückerstattungsverfahren streitig war. Im Enteignungsvorschlag der deutschen Treuhandverwaltung hieß es, B... sei "nach dem Westsektor unter Mitnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen, dem größten Teil der Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände" geflüchtet. In einer „vorläufigen Übernahme-Bilanz per 19. April 1948 hielt der Treuhänder des beschlagnahmten Unternehmens das - von ihm noch vorgefundene - Umlaufvermögen mit 104.110,67 RM, davon 94.984,20 RM Handelsware, fest. A... meldete im Mai 1948 unter seinem Namen erneut ein Gewerbe "Großhandel mit Werkzeugmaschinen und Reparaturen“ unter der neuen Firmenadresse N... 13-18 (T...) an. Nachdem E... 1941 verstorben war, machten ihre Erben rückerstattungsrechtliche Ansprüche gegen A... geltend. In diesem Verfahren hatten sich die Beteiligten zunächst einer gütlichen Einigung weitgehend angenähert. Im Juni 1950 ließ B... durch seinen Prozessbevollmächtigten den Vergleich jedoch ablehnen. Er trat den Ansprüchen nunmehr im Wesentlichen wie folgt entgegen: Für das Unternehmen sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden. Der Betrag von 160.000.- RM habe dem Wert des Warenlagers entsprochen, daneben seien auch noch die Forderungen i.H.v.120.000.- RM an E... geflossen. Die Beträge seien ihr auch vollständig zu Gute gekommen. Denn davon seien Hypotheken auf ihrem Grundstück in der Huttenstraße bedient worden. Im Übrigen sei das Unternehmen auf ausdrücklichen Wunsch der Familie nicht an die Konkurrenz, sondern an die schon bisher im Betrieb Beschäftigten verkauft worden. Das Rückerstattungsgesetz sei auch gar nicht anwendbar. Der entzogene Betrieb existiere weiterhin, nämlich als enteignetes Unternehmen in der sowjetischen Besatzungszone. Bei dem jetzigen Unternehmen in West-Berlin handele es sich um eine völlige Neugründung. Es sei auch nur ein Teil der Maschinen aus dem Ostteil der Stadt in den Westen verbracht worden. Dies ergebe sich schon aus den vorgelegten Bilanzen: Die Abschlussbilanz für den Betrieb in Mitte per 31. Dezember 1947 habe ein Warenlager von 162.317.- RM ausgewiesenen; dieser Betrag habe sich per 31. März 1948 sogar noch auf 164.515.- RM erhöht. Dem gegenüber weise die Eröffnungsbilanz für das neu gegründete Unternehmen per 19.4.1948 lediglich einen Betrag von 107.700.- RM aus. Dem traten die Erben durch ihren Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt entgegen: Der Kaufpreis sei keineswegs angemessen gewesen. Er habe nur das Warenlager betroffen und selbst dieses sei erheblich unterbewertet gewesen. Insbesondere der Goodwill des Betriebes sei überhaupt nicht bewertet worden. Der Kaufpreis sei auch keineswegs in die freie Verfügung der Veräußerin gelangt. Diese habe zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr in Deutschland gelebt und das Geld sei daher auf ein Sperrkonto geflossen. Im Übrigen seien davon unter anderem auch die Reichsfluchtsteuer und ein Teil der Judenvermögensabgabe entrichtet worden. Das von A... jetzt in West-Berlin geführte Unternehmen könne auch nicht als aliud gegenüber dem entzogenen Betrieb angesehen werden. Denn dieser habe neben einem Teil des Personals auch den größten und wesentlichen Teil der Maschinen übernommen. Vor der 41. Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin schlossen die Parteien am 22. September 1950 folgenden Vergleich: "1. Zur Abfindung aller Rückerstattungsansprüche der Antragsteller zahlt der Antragsgegner auf ein für die Antragsteller zu errichtendes Gemeinschafts-Sperrkonto bei einer Berliner Bank 125.000 (einhundertfünfundzwanzig-tausend) Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder, und zwar 25.000.- DM-West bis 1. November 1950, weitere 100.000.- DM-West in zehn Monatsraten von je 10.000.- DM, beginnend am 1. Januar 1951 und zahlbar am Ersten der folgenden Monate. Zahlt der Antragsgegner die 125.000.- DM nicht bis zum 15. Oktober 1951, so hat er bis zum 31. Dezember 1951 weitere 25.000..- DM zu zahlen. 2. Die Antragsteller werden ihr Gemeinschafts-Sperrkonto in Berlin dem Antragsgegner bis zum 1. Oktober 1950 mitteilen.“ Irgendwelche Ausführungen zum Inhalt der Erörterungen im Termin und zum Zustandekommen der Summe enthält das Protokoll nicht. Im BFG-Verfahren des A... ermittelte die Behörde den Verkehrswert des Unternehmens im Zeitpunkt der Arisierung mit 1.494.050.- RM und lehnte daraufhin alle Ansprüche wegen der starken Abweichung zum Kaufpreis ab. Die Klägerin präzisierte ihre Globalanmeldungen unter gleichzeitiger Beschränkung auf Entschädigung unter dem 23. Februar 2001 auf den in Rede stehenden Betrieb. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offen Vermögensfragen den Entschädigungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG gegeben seien, denn jedenfalls seien Ansprüche gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Der Berechtigte habe bereits auf der Grundlage des vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleichs Leistungen nach rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Mit der am 10. November 2009 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie weist darauf hin, dass eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG nur dann ausgeschlossen sei, wenn eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung erfolgt sei. Davon könne hier im Hinblick auf die niedrige Vergleichssumme nicht die Rede sein. Eine solche vollständige Wiedergutmachung sei damals auch gar nicht möglich gewesen. Denn der Vergleich habe sich nur auf die von A... in den Westen verbrachten Vermögenswerte beziehen können. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich aus der Vervierfachung des Einheitswerts per 1. Januar 1937 i.H.v. 392.363.- RM, unter Abzug der Vergleichssumme von 125.000 DM mithin ein Betrag von 738.536,58 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Oktober 2009 zu verpflichten, der Klägerin für das ehemalige Unternehmen A. M... in Berlin-Mitte, An der S... Brücke …, eine Entschädigung in Höhe von 738.536,58 € zuzüglich Zinsen nach dem NS-VEntschG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die Akte 62/5-WGA 1770/50 des Landgerichts Berlin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.