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Urteil

29 K 173.11

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0119.29K173.11.0A
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Leitsätze
1. Hat eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) trotz diesbezüglicher Belehrung ein Ferienobjekt bei der Beantragung der Treuhandentschuldung nicht angegeben, kann die Entschuldung in der Regel in der Höhe des darauf entfallenden Veräußerungserlöses zurückgenommen werden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - VG 29 K 15.11 -, ZOV 2011, 146.(Rn.19) 2. Maßgeblich ist nicht, in welcher Rechtsform das Objekt der LPG zugeordnet war, sondern der tatsächliche Mittelzufluss.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) trotz diesbezüglicher Belehrung ein Ferienobjekt bei der Beantragung der Treuhandentschuldung nicht angegeben, kann die Entschuldung in der Regel in der Höhe des darauf entfallenden Veräußerungserlöses zurückgenommen werden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. April 2011 - VG 29 K 15.11 -, ZOV 2011, 146.(Rn.19) 2. Maßgeblich ist nicht, in welcher Rechtsform das Objekt der LPG zugeordnet war, sondern der tatsächliche Mittelzufluss.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie sind auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). I. Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein begünstigender Verwaltungsakt allerdings nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 7. April 2011 - VG 29 K 15.11 - (ZOV 2011, 146), auf das die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, einen Fall der vorliegenden Art entschieden. Daran hält die Kammer fest. Soweit die Klägerin die rechtlichen Ansätze in Frage stellt, greift dies nicht durch, und auch die Sachlage des vorliegenden Falles gebietet keine abweichende Entscheidung. 1. Die mit dem teilweise zurückgenommenen Bescheid vom 3. November 1994 gewährte Entschuldung war rechtswidrig, weil das Ferienobjekt als für die Entschuldung vorrangig einzusetzendes eigenes Mittel der Klägerin anzusehen war. Die Entschuldungsmaßnahme beruhte auf Art. 25 Abs. 3 Satz 3 Einigungsvertrag. Danach können Erlöse der Treuhandanstalt im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft im Einzelfall für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Nach Satz 4 der Vorschrift sind zuvor deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Auch bei dem hier in Rede stehenden Objekt handelte es sich um vorrangig einzusetzende eigene Mittel der Klägerin, die in der Anlage 3 zum Entschuldungsantrag hätten angegeben werden müssen. Wie die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat, war die Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 3 Einigungsvertrag erforderlich geworden, weil die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im System der DDR allgemeine Aufgaben im Bereich der Daseinsfürsorge übernommen hatten. Hierfür hatten sie bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Kredite aufgenommen, die nunmehr der DG-Bank zustanden und zu bedienen waren, obwohl sie letztlich zu betriebsfremden Zwecken aufgenommen worden waren und die Investition unter marktwirtschaftlichen Bedingungen das Betriebsergebnis nicht förderte (BVerfG a.a.O. Rdnr. 148 ff., 153). Dabei kam es zunächst zu einer Entschuldung nur in Höhe von 78 %, weil die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte und sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Milliarden DM zu erhöhen. Hinsichtlich der verbleibenden 22 % der entschuldungsfähigen Kredite griff die Regelung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG ein, die aber - wie bereits erwähnt - nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach 10 Jahren zu überprüfen war. Aus dieser Überprüfung resultierte das Landwirtschafts-Altschulden-Gesetz vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), in dessen Rahmen die restlichen Altschulden abgelöst werden konnten. Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Entschuldung sind in verfassungsrechtlich (ausnahmsweise) zulässiger Weise in Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen an die mit der Entschuldung befassten Behörden und Banken geregelt (BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 164). Die Arbeitsanweisung wurde bereits in der Nebenbestimmung 3.5 zum Gegenstand des vorläufigen Entschuldungsbescheides vom 9. Dezember 1991 und erneut unter Nr. 5 zum Gegenstand des endgültigen Entschuldungsbescheides vom 3. November 1994 gemacht. Dort ist zudem unter 2.3. ausgeführt, dass sich die abzulösenden Verbindlichkeiten aus den ablösungsfähigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der festgestellten nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte […] ergeben und begrenzt werden durch den möglichen Grad der Selbstentschuldung aus Erlösen der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten, für die unter 2.3.1. Beispiele aufgeführt werden. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich unmittelbar, dass nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte im Rahmen der Treuhandentschuldung angegeben werden mussten. Dies betraf nicht nur Objekte, die nach der bundesrepublikanischen Ordnung in den Bereich der kommunalen Daseinsfürsorge fielen, wie Kulturhäuser, sondern auch Objekte, die der allgemeinen gesundheitlichen und sozialen Fürsorge der Genossenschaft dienten wie etwa Ferienheime und Ferienwohnungen. Denn diese dienten nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb und sind deshalb bei einer Sanierung nicht berücksichtigungsfähig. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem Sinn der Treuhandentschuldung, angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel möglichst vielen Betrieben zukommen zu lassen (BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 190). Das streitige Ferienobjekt war mithin als Objekt der allgemeinen sozialen Fürsorge der Genossenschaft für ihre Genossen nicht entschuldungsfähig, sondern musste als Eigenmittel selbst zur Entschuldung eingesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschaften auch zur Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder gebildet werden können. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechtsnachfolger dienten in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken, nämlich der landwirtschaftlichen Urproduktion. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der begrenzten finanziellen Mittel der Treuhandanstalt nicht zu beanstanden, wenn die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Genossen als nicht förderungswürdig im Rahmen der Treuhandentschuldung angesehen wird. Anders als in dem dem Urteil der Kammer vom 7. April 2011 zu Grunde liegenden Fall ist vorliegend zwar nicht feststellbar, in welcher Form die LPG, aus der die Klägerin hervorgegangen ist, an dem fraglichen Objekt beteiligt war, wobei es im vorliegenden Fall die Frage des Erwerbs von Gebäudeeigentum gemäß § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (LPGG, GBl. DDR I, S. 443; vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 23. Dezember 1997 - 5 U 89/97 -, ZOV 1998, 138) wohl keine Rolle, da Grund und Boden offenbar in gleicher Weise der LPG zustand. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass ein nicht betriebsnotwendiger, verwertbarer Vermögenswert hätte vorrangig verwertet werden müssen. Dass der hier in Rede stehende Vermögenswert verwertbar war, belegt seine entgeltliche Veräußerung. Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Frage, ob es sich um alleiniges oder teilweises Eigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht handelte, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob es sich um Anlagevermögen gehandelt habe, nicht zielführend ist, denn der Mittelzufluss allein reicht aus, um in der entsprechenden Höhe einen Entschuldungsbedarf An der Angabe, dass die Mittel der Klägerin in der in Anlage 4.2 zum Antrag auf Altschuldenablösung angegebenen Höhe zugeflossen sind, muss sie sich festhalten lassen. Dass sie diese Angaben wegen eines zwischenzeitlichen Wechsels der verantwortlichen Personen nicht mehr nachvollziehen kann, fällt in ihre Risikosphäre. Auch dass die Erlöse schließlich in das Betriebsergebnis eingeflossen sind und damit wiederum zur Restschuldenablösung verwendet wurden, ändert nichts an einem rechnerischen Mittelzufluss. Daraus etwas zu Gunsten der Klägerin abzuleiten hieße letztlich den Betrag, der durch Nichtberücksichtigung den Entschuldungsbetrag erhöht hat, der Klägerin zum zweiten Mal zur Schuldentilgung zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen waren aus dem Erlös auf die Rangrücktrittsvereinbarung geleistete Zahlungen in Anlage 4.2 anzugeben und wurden dann - z.B. im Verfahren VG 29 K 36.11 - von der Beklagten vom erzielten Erlös abgezogen. Dies kam im vorliegenden Fall lediglich wegen des von vornherein nur geringen Umfangs der Entschuldung nicht zu Tragen. 2. War die Gewährung von Entschuldung mithin rechtswidrig, stand die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im behördlichen Ermessen. Anwendung finden dabei vorliegend die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG und nicht die des Abs. 3. Bei der Gewährung einer Entschuldung, die durch den späteren Abschluss eines Schuldübernahmevertrages vollzogen wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung ist. Geldleistung in diesem Sinne ist auch die Übernahme von Schulden, denn sie steht der Zahlung einer entsprechenden Geldsumme, die dann zur Begleichung der Schulden verwendet wird, gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 48 Rdnr. 87 m.w.N.). 3. Ist somit auf § 48 Abs. 2 VwVfG abzustellen, darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein Verbrauch der gewährten Leistungen kann hier nicht festgestellt werden. Es liegen im Hinblick auf die Schuldbefreiung offenkundig auch keine Vermögensdispositionen vor, die die Klägerin nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Vertrauensschutztatbestand ist daher nicht gegeben. Im Übrigen ist hier die Vertrauensschutzregelung auch ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG). Die Klägerin hat schriftlich erklärt, dass die Kreditaufnahme auf Grund staatlich reglementierter Maßnahmen erforderlich geworden sei und ein landwirtschaftlich sinnvoller Einsatz der finanzierten Maßnahmen oder Anlagen nicht möglich sei sowie das betriebliche Vermögenswerte, die nicht zur Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks benötigt werden, zur eigenen Entschuldung eingesetzt werden. Eventuell noch vorhandene derartige Vermögenswerte seien in einer Anlage in Höhe des Verkehrswertes aufgeführt. Gleichwohl gab die Klägerin die hier streitigen Ferienobjekt nicht in der Anlage 3 zum Entschuldungsantrag vom 16. Januar 1992 an. Damit wurde der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Zuzugeben ist der Klägerin, dass es angesichts der Unsicherheit über die Verwertbarkeit des Objektes fraglich erscheint, ob ihr vorgeworfen werden kann, dass sie die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Darauf kommt es aber nicht an, denn jedenfalls waren, wie oben dargestellt, die Angaben in wesentlicher Beziehung objektiv unrichtig oder unvollständig (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Darauf, dass die Klägerin dies ggf. bei Abgabe der Anlage 3 nicht erkennen konnte, kommt es für den Tatbestand nicht an, sondern es ist dies erst im Rahmen der Ermessensausübung oder unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 = juris Rdnr. 29 ff.). Die Klägerin genießt schließlich nicht deshalb Vertrauensschutz, weil ihr wegen der Angaben gegenüber der Bank anlässlich der Rangrücktrittsvereinbarung keine Unvollständigkeit der Angaben gegenüber der Treuhandanstalt vorgeworfen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der unwidersprochenen Schilderung des Verfahrensablaufes durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, dass maßgeblich für die Entscheidung der Treuhandanstalt die Angaben in der Anlage 3 zum Entschuldungsantrag waren und die Anlage 2 zur Rangrücktrittsvereinbarung dem folgte. Dies wird belegt durch den Umstand, dass die Anlage 2 in der endgültigen Fassung der von der Klägerin eingereichten Anlage 3 zum Entschuldungsantrag angepasst wurde. Dass die Klägerin von dem danach offensichtlich inhaltlich unrichtigen Schreiben der BVVG an die BAG vom 1. November 2006 Kenntnis gehabt hätte und darauf einen Vertrauensschutz stützen könnte, ist nicht ersichtlich. 4. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist unabhängig davon eingehalten, ob der gleiche Mitarbeiter, Herr V..., der schon im Altschuldenablöseverfahren für die BVVG tätig war, auch das Rücknahmeverfahren maßgeblich betrieben hat. Erst mit der Anhörung der Klägerin waren die notwendigen Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen. Die Anhörung dient dabei sowohl der Klärung, ob die Tatsachengrundlage, von der die Behörde zunächst ausgeht, zutreffend und vollständig ist, als auch dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, weitere Umstände vorzutragen, die nicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsaktes dienen, sondern bei der Ermessensausübung eine Rolle spielen können, etwa zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen. Ob dabei das Verfahren verschleppt wurde, ist ggf. eine Frage der Verwirkung. 5. Der Rücknahme der Schuldbefreiung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dieses Recht sei als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben verwirkt. Zur Verwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Juli 2005 (8 C 15.04, Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 = juris Rdnr. 24 m.w.N.) u.A. Folgendes ausgeführt; Die Verwirkung […] bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand) und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde […] Der reine Zeitablauf als solcher kann indes die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen […] Vorliegend fehlt schon die notwendige Vertrauensgrundlage. Denn über den bloßen, allein jedoch nicht ausreichenden Zeitablauf hinaus hat die Beklagte nicht deutlich gemacht, dass sie von der Rücknahmebefugnis keinen Gebrauch machen würde. Eine derartige Erklärung liegt insbesondere nicht in der Durchführung des Ablöseverfahrens nach dem Landwirtschafts-Altschulden Gesetz. Dieses Verfahren diente gerade nicht der Überprüfung der Entschuldung, sondern befasste sich lediglich mit den nach der Entschuldung verbliebenen Verbindlichkeiten, so dass eine Regelung dieser Verbindlichkeiten keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der vorgelagerten Frage der Rechtmäßigkeit des Umfanges der Entschuldung entfalten konnte. Vielmehr ist durch dessen Durchführung der Behörde erst bekannt geworden, dass Ferienobjekte in größerem Umfang von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht angegeben worden sind. Dies hat dann zu den entsprechenden Rücknahmen geführt. Im Übrigen ist auch hier die erforderliche Vertrauensbetätigung nicht feststellbar. 6. Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Liegt der Vertrauensschutztatbestand nicht vor oder kann sich der Betroffene auf ihn nicht berufen, wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG. Relevante Belange, die gegenüber dem gewichtigen Interesse an der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel Bedeutung haben könnten, sind hier nicht erkennbar. Damit ist die Rücknahme intendiert. 7. Die Erstattungsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, mit dem ihr eine Entschuldung im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft gemäß Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag gewährt worden ist, ohne dass dabei der Wert nicht angegebener Ferienobjekte berücksichtigt worden ist. Die Klägerin ist hervorgegangen aus der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft - LPG - (T) „R...“ S.... Am 2. November 1990 stellte die LPG einen Antrag auf Entschuldung gemäß der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages bei der Treuhandanstalt (sog. Treuhandentschuldung) und erklärte dazu schriftlich, die beantragte Kreditaufnahme sei auf Grund staatlich reglementierter Maßnahmen erforderlich geworden und ein landwirtschaftlich sinnvoller Einsatz der finanzierten Maßnahmen oder Anlagen nicht möglich; die nicht zur Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks benötigten betrieblichen Vermögenswerte würden zur eigenen Entschuldung eingesetzt. Eventuell noch vorhandene derartige Vermögenswerte seien in einer Anlage in Höhe des Verkehrswertes aufgeführt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1991 übernahm die Treuhandanstalt vorab 25 % der vorläufig festgestellten Verbindlichkeiten der Klägerin. Am 16. Januar 1992 reichte die Klägerin - damals unter Firma „S...-Landwirtschaft“ GmbH - zu dem Antrag die Anlage 3 nach, worin Angaben zu eigenen Vermögenswerten zu machen waren. Dabei führte sie unter C - sonstige Vermögenswerte - nichts auf. Mit Bescheid vom 12. Juli 1994 gewährte die Treuhandanstalt eine Entschuldung in Höhe von 72.800 DM. In dem Bescheid sind „festgestellte eigene, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte“ mit 0 DM eingestellt. Bereits am 30. Dezember 1993 hatte die Klägerin mit der DG-Bank eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen, in deren Anlage 2 von der Klägerin zu veräußernde, nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte aufgeführt waren, darunter ein Wohnhaus sowie „Anteile Ferienobjekt P...“ mit einem Verkehrswert von 139.130 DM für Grund und Boden und 40.500 DM für einen Bungalow. Diese Vereinbarung ging der Treuhandanstalt/BvS zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zu, möglicherweise als Anlage zu einem Schreiben vom 5. April 1995. Am 13. April 1994 schlossen die Klägerin und die DG-Bank eine Ergänzungsvereinbarung, nach der in der Anlage 2 nur noch das Wohnhaus aufgeführt war. Diese Ergänzungsvereinbarung übersandte die Klägerin am 24. Januar 1996 der BvS. Die Entschuldung erfolgte im Wege der befreienden Schuldübernahme, über die ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen werden sollte. Unter 2.3 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die abzulösenden Verbindlichkeiten durch Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten begrenzt würden. Dies betreffe insbesondere Gebäude und Einrichtungen des Kultur- und Sozialbereiches wie z.B. Gaststätten, Hotels und Ferienheime. Dabei übernahm die Treuhandanstalt 78 % der abzulösenden Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der übrigen Mittel wurden mit der Gläubigerbank, der DG-Bank, Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen. Diese besagten, dass bis zur Erzielung von Gewinnen die Forderungen nicht bedient werden mussten (sog. bilanzielle Entlastung gem. § 16 Abs. 3 DMBilG). Mit Urteil vom 8. April 1997 (1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267) billigte das Bundesverfassungsgericht das hier angewandte Entschuldungsregime, forderte den Gesetzgeber jedoch auf, die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen. Dies erfolgte auf der Grundlage des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383). Im Ablösungsverfahren beauftragte das Bundesfinanzministerium gemäß § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes die Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG). Am 3. August 2005 beantragte die Klägerin die Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden und teilte in der Anlage 4.2 mit, dass sie u.A. 1994 das Ferienobjekt P... mit einem Erlös von 217.299 € veräußert habe. Dabei seien 50.542 € auf die Rangrücktrittsvereinbarung geleistet worden. Die BVVG schrieb zur Klärung des Sachverhaltes die Klägerin an, erhielt daraufhin die Anlage 2 zur Rangrücktrittsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung und teilte unter dem 1. November 2006 der BAG mit, wenn das Objekt in der Anlage 2 zur Rangrücktrittsvereinbarung aufgeführt gewesen sei, habe es nicht in der Anlage 3 zum Entschuldungsantrag aufgeführt werden müssen. Am 7./31 Dezember 2007 schlossen die Gläubigerbank und die Klägerin eine Ablösevereinbarung. Die BVVG teilte 2008 der Beklagten schriftlich mit, dass offensichtlich in einer Reihe von Fällen die Unternehmen nicht betriebsnotwendiges Vermögen verschwiegen hätten. Daraufhin wies die BVVG die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2008 darauf hin, dass möglicherweise ein Ferienobjekt der Treuhandanstalt nicht als einzusetzende Eigenmittel gemeldet worden seien. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2008 teilte die Klägerin mit, sie sehe die Angelegenheit als abgeschlossen an und könne sich im Übrigen ohne nähere Angaben nicht äußern. Beigefügt waren eine Vollmacht sowie ein Schreiben der DZ Bank, wonach Zahlungsverpflichtungen aus dem Verkauf von Anlage-2-Gütern nicht existierten. Mit Bescheid vom 24. August 2009 nahm die Beklagte den Bescheid der Treuhandanstalt vom 12. Juli 1994 in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Den Erstattungsbetrag setzte sie in derselben Höhe fest. Weiterhin ordnete sie die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang des Rückforderungsbescheides an. Der Bescheid ging der Klägerin 26. August 2009 unmittelbar und ihrem Bevollmächtigten am 31. August 2009 zu. Mit Schreiben vom 14. September 2009 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, es sei aus ihren Unterlagen nicht ersichtlich, dass sie jemals Eigentümerin des Objektes gewesen sei. Bekannt sei ihr lediglich, dass das Objekt durch einen Kooperationspartner veräußert worden sei. Im Übrigen sei die Jahresfrist nicht gewahrt. Spätestens mit Abschluss der Vereinbarung zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden vom 7./31. Dezember 2007 habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass der Bescheid vom 12. Juli 1994 Bestand habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Frage der Betriebsnotwendigkeit beurteile sich allein nach dem landwirtschaftlichen Unternehmenszweck. Die Jahresfrist habe erst mit dem Schreiben der Widerspruchsführerin vom 1. Oktober 2008 zu laufen begonnen. Eine Verwirkung komme bei unrichtigen oder fehlerhaften Angaben der Klägerin nicht in Betracht. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 10. Juni 2011 zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 30. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie habe im Rahmen der Rangrücktrittsvereinbarung regelmäßig der altschuldenführenden Bank ihre Jahresabschlüsse vorgelegt, aus denen sich auch die Einnahmen aus den streitigen Objekten ergeben hätten. Hätte sich dabei oder im Rahmen der Altschuldenablösevereinbarung ergeben, dass Vermögenswerte fälschlich nicht angegeben worden wären, wäre eine Pflichtverletzung bereits in diesen Verfahren festgestellt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz wegen des beanstandungsfreien Abschlusses der Ablösungsvereinbarung berufen, da Gegenstand jenes Verfahrens nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Entschuldungsbescheide gewesen sei. Auf die Eigentumslage komme es nicht an, da es sich jedenfalls um einen realen Wert gehandelt habe, der der Klägerin zugeflossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Weiterhin wird auf die Akten der Verfahren VG 29 K 486.10 und VG 29 K 36.11 verwiesen, die das Gericht mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.