Urteil
29 K 6.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1125.29K6.11.0A
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Leitsätze
Die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte. Dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolger obliegt die Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines eingetretenen Vermögensverlustes.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gilt nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte. Dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolger obliegt die Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines eingetretenen Vermögensverlustes.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schreiben vom 10. Mai 2011 zwar nur unter Vorbehalt erklärt, doch ist er der Mitteilung des Gerichtes, dass diese Vorbehalte erfüllt seien, nicht weiter entgegen getreten. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Der nach § 55 VwGO anwendbare § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach dem die Klage in deutscher Sprache zu erheben ist, steht nicht entgegen. Bereits im Betreff der Klageschrift ist das Begehren hinreichend in deutscher Sprache konkretisiert. Dass die weiteren Ausführungen in der Klageschrift in englischer Sprache gehalten sind, ändert daran nichts. Im Übrigen wäre der Mangel dadurch geheilt, dass das Schreiben vom 10. Mai 2011 in englischer und deutscher Sprache gehalten ist. Dieses Schreiben ist nicht deshalb unbeachtlich, weil es nach Ablauf der Klagefrist eingegangen wäre, denn es ist nicht erkennbar, dass die Klagefrist lief. Eine Zustellung des Bescheides vom 4. November 2011, die gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist ausgelöst hätte, ist nicht belegt. Der Zustellungsmangel ist nicht gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes geheilt, denn es ist nicht feststellbar, dass der Bescheid dem Kläger zugegangen ist. Vielmehr wendet er sich gegen die Entscheidung von Herrn G..., der aber nicht den Bescheid, sondern lediglich das Anhörungsschreiben verfasst hat. Der Zugang wird auch nicht dadurch belegt, dass er sich an das Verwaltungsgericht Berlin gewandt hat, denn dies bedeutet nicht zwingend, dass er Kenntnis von der nur dem endgültigen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung gehabt haben muss. Die Klage ist aber unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es ist nicht erkennbar, dass das von den Rechtsvorgängern des Klägers der J... L... Radioapparate GmbH gewährte Darlehen über 130.000 RM einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG – unterlag und deshalb dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes – NS-VEntschG – eine Entschädigung zustünde. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Darlehen gewährt und in der geltend gemachten Höhe nicht zurückgezahlt wurde. Sowohl aus dem „Provisorischen Status“ der Firma zum 19. Februar 1934 als auch aus dem Anwaltsschreiben vom 21. Februar 1939 ergibt sich, dass die Forderung noch bestand. Aus letzterem Schreiben ergibt sich zudem rechnerisch die Richtigkeit des Zahlenwerkes: Insgesamt 50.000 $ zu dem bis Ende 1933, also auch zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, geltenden Kurs von einem Dollar zu 4,2 Reichsmark sind 210.000 RM, was der Summe aus dem ersten Darlehen über 63.000 RM und dem zweiten Darlehen über 147.000 RM entspricht. Dabei kann offen bleiben, ob der Verzicht auf das Darlehen über 63.000 RM als Kapitaleinlage rechtlich wirksam war, da diesbezügliche Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Von den 147.000 RM waren nach übereinstimmenden Angaben 17.000 RM getilgt, so dass 130.000 RM verbleiben. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass I...G... im Januar 1933, also wohl vor der am 30. Januar 1933 beginnenden Verfolgungszeit, auf 100.000 RM endgültig verzichtet hätte. Vielmehr hat er offenbar nur vorläufig zur Stützung des Betriebes auf die Rückzahlung verzichtet und dies von Bedingungen abhängig gemacht, die durch den Konkurs hinfällig wurden. Nur so erklären sich sowohl die Angabe im „Provisorischen Status“, die Forderung sei (wohl wegen Verzuges bei der Tilgung der Restsumme) wieder aufgelebt, als auch die noch im August 1933 zugesagte Rückzahlung aus Umsatzbeteiligung, die deutlich höher lag als die im Falle eines endgültigen Verzichtes auf 100.000 RM noch verbleibende Forderung. Der Anspruch ist nicht nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ausgeschlossen. Das Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl. 1992 II S. 1223) gilt die Ansprüche der von (faktischen) Enteignungsmaßnahmen der DDR betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger in Bezug auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen ab, die dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 unterfielen. Das war hinsichtlich des Darlehens, wie die FCSC in ihrem Bescheid vom 13. Mai 1981 ausgeführt hat, nicht der Fall. Dass NS-Schädigungen überhaupt als „Enteignungsmaßnahmen der DDR“ dem Abkommen unterfallen können, liegt daran, dass die FCSC von einem (überpositiven oder völkerrechtlichen) Restitutionsanspruch („beneficial interest“) der Geschädigten ausging, der von der DDR nicht erfüllt und dadurch faktisch enteignet wurde. Einen solchen Anspruch hat die FCSC jedoch – so auch hinsichtlich des im vorliegenden Fall betroffenen Darlehens – mangels eines individualisierbaren Restitutionsgegenstandes nicht bei vor dem 8. Mai 1945 untergegangenen Forderungen angenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der hier geltend gemachte Anspruch gleichwohl wirksam in das US-Pauschalentschädigungsabkommen einbezogen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2011 – 8 C 7.01 –, BVerwGE 115, 50). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Darlehen einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG unterlag. Danach ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei muss zunächst festgestellt werden, dass ein Vermögensverlust eingetreten ist, und weiterhin, dass für den Verlust eine Verfolgung aus den genannten Gründen ursächlich war. Beides kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Es ist schon nicht feststellbar, ob und wenn ja in welcher Höhe und wodurch die Darlehensforderung untergegangen ist. Das Konkursverfahren zog sich über geraume Zeit hin, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vom Konkursverwalter geltend gemachte Gegenforderung über 63.000 RM berechtigt war, denn Anhaltspunkte, dass diese Gegenforderung ihrerseits verfolgungsbedingt erhoben wurde, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn – wann auch immer – das Konkursverfahren abgeschlossen worden sein sollte, wäre dadurch die Forderung, soweit sie im Konkursverfahren nicht befriedigt worden sein sollte, nicht untergegangen, da das damalige Konkursrecht keine Restschuldbefreiung kannte (vgl. § 164 Abs. 1 KO). Zwar könnte auch der faktische Untergang der Forderung durch Liquidation und Löschung der Gemeinschuldnerin in Folge des Konkursverfahrens als Verlust eines Vermögenswertes angesehen werden, doch ist nicht erkennbar, ob, wann und wie dies erfolgte. Hinzu kommt, dass nach dem Schreiben des Vaters des Klägers vom 23. August 1979 eine zumindest teilweise Begleichung der Forderung im Raum stand und lediglich im Hinblick auf devisenrechtliche Bestimmungen nicht angenommen wurde. Selbst wenn aber ein Vermögensverlust feststellbar wäre, stritte für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Verlust im vorliegenden Fall nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Sie gilt nur für die in Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) aufgeführten Rechtsgeschäfte; im vorliegenden Fall wurde die Darlehensforderung – ihren Verlust unterstellt – im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen der J... L... Radioapparate GmbH entzogen, also nicht durch eine rechtsgeschäftliche Handlung des angeblich Geschädigten. Es bedarf deshalb besonderer Feststellungen im Einzelfall, ob der Eigentumsverlust auf die Verfolgung zurückzuführen war (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 = juris Rdnr. 13). Dies ist im Einzelfall nach den allgemeinen Beweisregeln nachzuweisen. Damit obliegt dem Alteigentümer oder dessen Rechtsnachfolger nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Verfolgungsbedingtheit eines eingetretenen Vermögensverlustes. Dabei dürfen jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten nicht überspannt werden (Urteil der Kammer vom 16. Juli 2010 – 29 A 149.07 –, ZOV 2010, 243 = juris Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls aber bedarf es des Nachweises, dass der Vermögensverlust seine Ursache („deshalb ihr Vermögen ... verloren haben“) in der Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen gehabt haben muss. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus. Ein Vermögensverlust, der "deshalb" erfolgt war, setzt voraus, dass die genannten Gründe das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme waren. Da der Wortlaut der Norm nicht lautet „allein deshalb“ ist allerdings nicht Voraussetzung, dass das bestimmende Motiv das einzige gewesen sein muss. Im Fall einer Mischmotivation muss aber das Motiv aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG genannten Gründen das vorherrschende gewesen sein (BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 – 8 C 7.06 –, Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 42 = juris Rdnr. 35). Nach den vorliegenden Unterlagen kann nur eine nicht ausreichende Mitursächlichkeit der Verfolgung von L... für seinen Konkurs festgestellt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich, wie die FCSC meinte, er einer religiösen und rassischen Verfolgung wegen der Beteiligung jüdischer Gesellschafter unterlag, und ob die mittelbare Betroffenheit der B... G..., durch eine auch bei ihr zur Annahme eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes führen kann. Das Unternehmen befand sich ersichtlich schon vor Beginn der Verfolgungszeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die nur durch eine im Januar 1933 gewährte Darlehensstundung vorläufig bewältigt werden konnten. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurden durch den Rückgang des Auslandsgeschäftes verstärkt, und schließlich dürfte auch das Auszahlen der bisherigen jüdischen Teilhaber die Liquidität des Unternehmens oder seines nunmehrigen Alleininhabers weiter beeinträchtigt haben. Vor diesem Hintergrund mag die Einschätzung der FCSC insoweit zutreffen, als Verfolgungsmaßnahmen der L... Radioapparate GmbH den Todesstoß versetzt haben können, doch haben jedenfalls diese Maßnahmen ein bereits aus nicht verfolgungsbedingten Gründen angeschlagenes Unternehmen getroffen, und es nicht feststellbar, dass gleichartige Verfolgungsmaßnahmen ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen in gleicher Weise in die Knie hätten zwingen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 13.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem NS-VEntschG für ein Darlehen, das sein Großvater I...G... vor 1933 der L... Radioapparate GmbH in P... gewährt hatte und das bei deren Konkurs im Jahre 1934 nicht befriedigt wurde. Der 1932 verstorbene I...G... wurde zunächst von seiner Ehefrau B... G..., sodann von deren gemeinsamen Sohn und dieser von seinem Sohn, dem Kläger, beerbt. Die Geschäftsbeziehungen zwischen L... und den Eheleuten G..., die Juden und Staatsangehörige der USA waren und wohl seit 1917 dort lebten, lassen sich im Wesentlichen nur aus Schreiben von und an L... und B... G... vor und nach dem II. Weltkrieg rekonstruieren. Danach stellt sich die Unternehmenssituation wie folgt dar: Seit 1912 war L... als Textilexporteur tätig und gründete, als die Geschäfte schlecht liefen, eine Fabrik für Radioapparate, die 1933 450 Arbeiter beschäftigte und mehrere Millionen Mark Umsatz im Jahr machte. Zwei jüdische Teilhaber wurden im April und August 1933 ausgezahlt, so dass er seitdem Alleininhaber der GmbH war. Das Kapital betrug 223.000 RM. 1928 wurde er auf Veranlassung von Martin M... Mitglied der NSDAP, trat aber bereits am 8. Februar 1929 wieder aus und zerstritt sich dabei mit M..., der 1933 Gauleiter und Reichsstatthalter von Sachsen wurde. Deshalb und weil er jüdische Teilhaber hatte, wurde er als ungeeignet angesehen, eine deutsche Fabrik zu leiten. Ab 1933 brach das Auslandsgeschäft weg, und M... stachelte sowohl die Belegschaft als auch Geschäftspartner auf, den Betrieb auszubluten. Im August 1933 räumte L... G..., um zu „vermeiden, dass Ihnen hinsichtlich der Ihnen meinem Unternehmen gegenüber zustehenden Darlehensforderung über 147.000,- Valuta und der Kapitalbeteiligung Ihres verstorbenen Gatten Verluste entstehen“, eine Umsatzbeteiligung ein, bis insgesamt 150.000 RM überwiesen sein würden. In einem im Zuge eines gescheiterten Vergleichsverfahrens aufgestellten „Provisorischen Status“ der Firma zum 19. Februar 1934 ist unter Darlehen aufgeführt: d) G...’s Erben, New York Rest 32.500,- da das zuletzt fällige Akzept nicht eingelöst, lebt Forderung evtl. wieder auf 147.000,- ./. bezahlt 17.000,- Eventualverpflichtung 130.000,- Zum 1. August 1934 musste er die Zahlungen endgültig einstellen, und das Konkursverfahren wurde eröffnet. In einer an alle Gläubiger und Beteiligten gerichteten Schilderung der „Tragödie der Radio-Apparatefabrik L... GmbH“ vom 17. August 1934 heißt es: Im Januar 1933 gewährte der Mitinhaber G... New-York in großzügiger Weise einen Nachlass über von 100.000,-- Mk. auf seine Darlehensforderung wodurch eine Überschuldung beseitigt wurde. […] Im August 1933 waren alle GmbH-Anteile der Gesellschaft in meinem Besitz, die früheren Mitinhaber waren ausgezahlt und die Übernahme der Anteile notariell beglaubigt. Die vertraglich von mir noch zu bringenden Mk. 20.000,-- waren bar eingezahlt worden. Herr Dr. V... wurde mehrfach aufgefordert, seinen Verpflichtungen, nunmehr als Gesellschafter einzutreten, nachzukommen. Mit Briefen vom 27. August und 13. Oktober 1937 bot L... B... G... seine Unterstützung dabei an, ihre Ansprüche gegen den Konkursverwalter durchzusetzen, nachdem er gehört habe, dass sie bei der Zahlung der ersten Quote nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem sagte er weitere Zahlungen auf die Hypothek zu. Im Februar 1938 wurde eine Erklärung aufgesetzt, nach der B... G... und ihr Sohn die Löschung der Hypothek bewilligten, nachdem wir durch den Grundstückseigentümer [ L...] auf Grund Vergleichs wegen aller Ansprüche, die wir als Erben I... G...’s oder sonstwie aus irgendeinem Rechtsgrund gegen ihn haben, mithin auch wegen der Forderungen, die der eingangs genannten Hypothek zu Grunde liegen, befriedigt worden sind […] Ob diese Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Am 28. Februar 1938 schrieb der Konkursverwalter, dass er die Interessen von Frau G... bisher durch Zurückbehalten entsprechender Summen von der Verteilung gewahrt habe. Am 5. Dezember 1938 schrieb Rechtsanwalt R... an B... G...: Die Sache ist so, dass Sie eine Forderung von 130.000 RM mit Zinsen im Konkurs L... angemeldet haben, die aber der Konkursverwalter bestritten hat. Der Konkursverwalter stellt sich auf den Standpunkt, dass ein seinerzeit aufgenommenes Protokoll nicht richtig sei und dass deshalb von Ihnen in die Gesellschaft L... eine Bareinlage zu leisten sei. Am 21. Februar 1939 schrieb er weiter, aus den Akten ergebe sich, dass Sie L... 10.000 $ dann 15.000 $ und dann schließlich noch 25.000 $ gegeben haben. Die vom Konkursverwalter angegebenen 63.000 RM sind ein Betrag, um den das Kapital der Gesellschaft L... erhöht werden sollte. Die 63.000 RM sollte Ihr Gatte als Einlage zu fordern haben, er hat diesen Betrag auch geleistet, nämlich durch seine hingegebenen Darlehen. Am 6. Mai 1939 schrieb der Rechtsanwalt, dass der Konkursverwalter weiterhin eine freiwillige Zahlung ablehne, aber im Falle einer Klageerhebung eine gütliche Einigung mit Hilfe des Gerichts nicht ausschließe. Am 7. Mai 1945 schrieb der inzwischen in Bayern wohnende L... an B... G..., dass er vergeblich versucht habe, 5.000 $ zu senden; er habe Aktien erworben, die er für sie bereit halte. Am 9. Dezember 1946 schrieb er an die Reichsbankhauptstelle München, dass aus der seit 1932 bestehenden Geschäftsverbindung mit G... zum Einen die Firma seit dem 5. August 1933 32.500 RM schulde, für die er sich verbürgt habe, zum anderen nach dem selben Vertrag zu diesem Zeitpunkt 100.000 RM „wiederaufgelebt“ seien. Am 12. Dezember 1947 teilte er dem Vater des Klägers mit, dass er sich bemühe, bis zu 50.000 Mark zu zahlen, zur Genehmigung des Transfers der Summe in die USA durch die Militärregierung aber die Zustimmung des Empfängers benötige. Der Vater des Klägers machte in den 1970er Jahren Ansprüche auf Grund des International Claims Settlement Act bei der Foreign Claims Settlement Commission (FCSC) in Washington, D.C., geltend. In einem Schreiben vom 23. August 1979 führte er aus: In August, 1927, L... established the firm […] Soon after the firm was established my grandfather I... G... loaned the firm $ 15,000 secured I believe by a mortgage. Subsequently either because the firm could not pay I... back or for some other reason, the loan was cancelled and the debt forgiven in exchange for issuance of an equivalent amount of equity (at that time it appears that $ 15,000 equalled RM 63,000 or 4.2 RM’s to the dollar). Since the stock was issued in exchange for cancellation of debt, I... G... was not required to put any additional money into the firm. The conversion of debt into stock was accomplished by a notary protocol dated June 4, 1928, executed by a Dr. G... G..., however, erred in the execution of the document, making it appear that I... G... was to contribute RM 63,000 for the newly issued stock rather than showing that the stock was issued in exchange for forgiveness of the debt. […] The Nazis attempted to have B... G... settle the RM 130,000 claim against the estate for RM 49,000 but the Nazis would not have allowed the RM 49,000 settlement to leave Germany. The Nazis offered to issue script in lieu of Marks. However, B... made no settlement and refused the script which would have sold in the United States for a 70-75 % loss. Die FCSC sprach dem Vater des Klägers mit Bescheid vom 13. Mai 1981 Entschädigung für den Verlust von zwei Konten mit Zinszahlungen auf die Hypothek zu, von denen sie annahm, sie seien auf Grund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. S. 839) entzogen worden, sowie für den Verlust der Beteiligung an der GmbH von 28 % (63.000 RM Anteil an einem Gesamtkapital von 223.000 RM). Entschädigung für die Hypothek selbst sowie für das Darlehen über 130.000 RM lehnte sie mit der Begründung ab, es sei nicht belegt, dass diese durch die DDR entzogen worden seien. Nach Feststellungen im Jahre 1985, die offenbar in Vorbereitung eines Entschädigungsabkommens mit den USA erfolgten, soll „die Konkursmasse“ im Zuge des Konkurses durch die G. Schaub Apparatebau GmbH in Berlin erworben worden sein; das Unternehmen habe am 8. Mai 1945 nicht mehr bestanden, Handelsregisterunterlagen seien nicht mehr vorhanden. Ende 1990 meldete der Vater des Klägers vermögensrechtliche Ansprüche für die Hypothek über 21.000 RM auf das Wohngebäude von L..., zwei Konten bei der Sächsischen Landeskreditbank Plauen und der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, ein durch die genannte Hypothek gesichertes Darlehen von 63.000 RM an L... und dessen Fabrik, ein weiteres Darlehen über 130.000 RM sowie für Geschäftsanteile an dieser Fabrik an. Mit Schreiben vom 12. Januar 1993 beschränkte der Kläger dies auf das Darlehen über 130.000 RM, da dieses nicht durch die FCSC entschädigt worden sei. Das Darlehen sei verloren gegangen, als das Dritte Reich die L... Radioapparate GmbH im Jahre 1934 in den Bankrott gezwungen habe. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hörte den Kläger mit einem von Herrn G... aufgesetzten Schreiben vom 20. August 2010 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an; das Schreiben enthält keinen Hinweis auf Rechtsbehelfe gegen die endgültige Entscheidung. Der Kläger erwiderte darauf mit einer E-Mail in englischer Sprache am 9. Oktober 2010. Mit durch Herrn J... gefertigten Bescheid vom 4. November 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, dass das Darlehen im Konkursverfahren nicht berücksichtigt worden wäre. Außerdem sei nicht erkennbar, dass ein etwaiger Verlust verfolgungsbedingt erfolgt wäre. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Einschreiben gegen Rückschein übersandt; der Rückschein liegt im Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht vor. Der Kläger wandte sich mit einem auf den 21. Dezember 2010 datierten, am 6. Januar 2011 eingegangenen Schreiben an das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Betreff: Antrag des Herrn J... G... vom 10.10.1990 auf Entschädigung und/oder Rückübertragung eines Darlehens an der L... Radioapparate-Fabrik GmbH in Hohe von 130.000,00 RM nach den Geschädigten I... und B... G... Weiter heißt es: I would like to appeal the decision of Herr G... in this matter. I enclose the grounds for appeal (Enclosure A) that I sent to him. Beigefügt ist ein Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 9. Oktober 2010. Der Kläger beruft sich darauf, dass die FCSC festgestellt habe, Bankrott und Liquidation der L... Radioapparate GmbH seien primär Folge der nationalsozialistischen religiösen und rassischen Verfolgung gewesen. Seinem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für den Verlust des Darlehens über 130.000 RM zuzuerkennen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil sie nicht in deutscher Sprache erhoben worden sei. Ein Anspruch bestehe deshalb nicht, weil das Darlehen nicht unmittelbar geschädigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen.