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Urteil

29 K 9.11

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.29K9.11.0A
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Leitsätze
Für die Wahrung der Frist gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist es ausreichend, wenn der konkrete Abführungsbetrag dem Bescheid zwar nicht unmittelbar entnommen werden kann, er jedoch für den Verpflichteten ermittelbar ist. Diese Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 3 VermG ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des in Rede stehenden Abführungsbetrages, die Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier um ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt geht, geboten. Der Beklagten steht die Möglichkeit zum Erlass von derartigen "Abführungsgrundlagenbescheiden" allerdings nicht unbegrenzt zu. Kann sie nach den Umständen des Einzelfalles den konkreten Abführungsbetrag in zumutbarer Weise rechtzeitig ermitteln, so muss sie dies tun und eine entsprechende Festsetzung innerhalb der Frist vornehmen.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Wahrung der Frist gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist es ausreichend, wenn der konkrete Abführungsbetrag dem Bescheid zwar nicht unmittelbar entnommen werden kann, er jedoch für den Verpflichteten ermittelbar ist. Diese Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 3 VermG ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des in Rede stehenden Abführungsbetrages, die Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier um ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt geht, geboten. Der Beklagten steht die Möglichkeit zum Erlass von derartigen "Abführungsgrundlagenbescheiden" allerdings nicht unbegrenzt zu. Kann sie nach den Umständen des Einzelfalles den konkreten Abführungsbetrag in zumutbarer Weise rechtzeitig ermitteln, so muss sie dies tun und eine entsprechende Festsetzung innerhalb der Frist vornehmen.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der vom Kläger gerügte Anhörungsmangel kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahin stehen, ob ein solcher formeller Fehler vorliegt. Gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Die Regelung ist jedoch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eng auszulegen. Hier hätte zumindest noch per 9. Dezember 2010 eine kurzfristige Anhörung mit einer etwa achttägigen Frist für den Kläger durchgeführt werden können. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist aber jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem dem Kläger – wenngleich erstmalig – im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Welche Anforderungen an die Nachholung der Anhörung zu stellen sind, ist zwar im Gesetz nicht geregelt; indessen entspricht es der herrschenden Rechtsauffassung, dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Betroffene nachträglich eine in der Substanz vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die gegebenenfalls nachträglich vorgebrachten Einwendungen einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf den Bestand des Bescheides unterzieht. Bei der Festlegung der zeitlichen Grenze für die Heilung hat sich der Gesetzgeber maßgeblich davon leiten lassen, dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens eine unbefangene Überprüfung des nachträglichen Vorbringens des Betroffenen grundsätzlich noch gewährleistet ist. Dass den Belangen des Betroffenen nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. § 28 Abs. 1 VwVfG schreibt keine Form der Anhörung und auch kein irgendwie geartetes Verfahren vor. Wenn die Anhörung daher sowohl schriftlich als auch mündlich oder unter Umständen fernmündlich erfolgen kann, ist kein Grund gegeben, warum der Austausch schriftsätzlichen Vorbringens in einem Gerichtsverfahren, nicht zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG genügen soll (OVG Magdeburg, Urteil vom 18.08.2010 - 3 L 372/09 - zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 - zitiert nach juris, jeweils m.w.N., auch zur Gegenansicht) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind an den Entschädigungsfonds abzuführen: Von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung ... der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des VermG nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden. In diesem Fall setzen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EntschG die für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten fest. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann der Entschädigungsfonds den Abführungsbetrag selbst festsetzen. Der Abführungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 innerhalb von 5 Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung festzusetzen. „Entscheidung über die Höhe der Entschädigung“ in diesem Sinne ist hier der Entschädigungshöhenbescheid vom 16. Dezember 2005, der das in Rede stehende Altgrundstück Greifswalder Str. 88/90 betrifft. Unerheblich ist, dass dieser Bescheid - wie regelmäßig - nach Nr. 3 seines Tenors vorbehaltlich einer weiteren Kürzungsentscheidung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 VermG i.V.m. § 7 Abs. 3 EntschG erging (hier war der Entschädigungshöhenbescheid zum Unternehmen vom 8. Juli 2010 der letzte Bescheid i.S.v. § 7 Abs. 3 EntschG, bei dem alle Bemessungsgrundlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG zusammengerechnet wurden). Denn die Abführungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 knüpft nicht an eine konkrete oder endgültige Entschädigungshöhe an, sondern an die grundsätzliche Entschädigungsberechtigung für einzelne Grundstücke, die als Verwaltungsvermögen der Kommune zugeordnet sind und bei denen deshalb ein Restitutionsausschluss vorlag. Bestandskraft des Bescheides vom 16. Dezember 2005 aber trat am 21. Dezember 2005 ein, so dass die 5-Jahres-Frist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG am 21. Dezember 2010 ablief. Innerhalb dieser Frist - bei der es sich, wie im Gesetzgebungsverfahren klargestellt worden ist, um eine Ausschlussfrist handelt (BT-Ds. 15/4169, S.4) - ist hier zwar nur ein „Abführungsgrundlagenbescheid“ ergangen. Für die Wahrung der Frist ist es jedoch ausreichend, wenn der konkrete Abführungsbetrag dem Bescheid zwar nicht unmittelbar entnommen werden kann, er jedoch für den Verpflichteten ermittelbar ist. Diese Auslegung von § 12 Abs. 2 Satz 3 VermG ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des in Rede stehenden Abführungsbetrages, die Entstehungsgeschichte der Norm und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier um ein Rechtsverhältnis zwischen verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt geht, geboten. Hinter der Abführungspflicht gem. § 10 Abs. 1 Satz Nr. 3 EntschG steht die Tatsache, dass die Kommunen infolge der Wiedervereinigung Eigentümer von zu ihrem Verwaltungsvermögen gehörenden Flächen geworden sind, die eben deshalb nicht an die Alteigentümer zurück gegeben werden konnten, weshalb vom Bund Entschädigungen aufzubringen waren. Diese sich aus der historischen und rechtlichen Entwicklung ergebenden, die Kommunen begünstigende Situation begründet den Ausgleichsanspruch des Bundes wie er in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BT-Ds. 12/4887, S.37). Im Verhältnis öffentlich-rechtlicher Körperschaften untereinander ist es geboten, diesem Anspruch möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen. Die Frist ist im wesentlichen deshalb nachträglich in das Gesetz eingeführt worden, „um eine zeitnahe Geltendmachung der Einnahmen sicherzustellen“ (BT-Ds. 15/3944, S.3) und um eine frühzeitige Verjährung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu vermeiden (vgl. BT-Ds. 15/1469, S. 4). Sie diente also vornehmlich dem berechtigten Interesse des Bundes an der Durchsetzung dieses Anspruchs. Der Beklagten steht die Möglichkeit zum Erlass von derartigen „Abführungsgrundlagenbescheiden“ allerdings nicht unbegrenzt zu. Kann sie nach den Umständen des Einzelfalles den konkreten Abführungsbetrag in zumutbarer Weise rechtzeitig ermitteln, so muss sie dies tun und eine entsprechende Festsetzung innerhalb der Frist vornehmen. Bei der Frage, ob die Beklagte alles erforderlich zur Fristwahrung unternommen hat, sind die zwischen den Parteien getroffenen Absprachen zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben lagen hier die Voraussetzungen für einen „Abführungsgrundlagenbescheid“ vor. Der Bescheid vom 9. Dezember 2010 ist hinreichend konkret. Er bezeichnet eindeutig das Altgrundstück (G... Str. 88/90, Größe 3.388 m²) und weist sowohl auf den den Restitutionsausschluss regelnden Bescheid vom 8. Juli 1998 wie auf den Entschädigungshöhenbescheid vom 16. Dezember 2005 hin. Die erforderliche Flurstücksverfolgung und die Prüfung der Frage, in welchem Umfang diese Fläche nach Art. 21 EV in das Eigentum des Klägers übergegangen ist, ist diesem ebenso gut, ja sogar schneller und direkter möglich wie der Beklagten. Da der Bescheid auch den maßgeblichen zuletzt vor der Schädigung festgesetzten Einheitswert mitteilt und der Faktor von 1,3 sowohl dem Bescheid als auch dem Gesetz zu entnehmen ist, bleibt nach Durchführung der erforderlichen Sachaufklärung, für die die Kommune ohnehin zumindest die Kataster- und Grundbuchmaterialien liefern muss, ein einfaches Rechenexempel. Das von der Klägerin noch angesprochene Problem der Divergenz zwischen den in den Gründen des Bescheides vom 9. Dezember 2010 genannten und den in der beabsichtigten Festsetzung angesprochenen Flurstücken hat sich durch die ergänzenden Ausführungen der Parteien erledigt. Denn danach sind in dem Bescheid vom 9. Dezember 2010 lediglich veraltete und nicht falsche Bezeichnungen genannt. Die in der Anhörung vom 7. April 2011 bezeichneten Flurstücke 290, 291 und 301 sind komplett aus den schon im Bescheid vom 9. Dezember 2010 bezeichneten Flurstücken 228 (so die Beklagte) bzw. 228 und 193 (so der Kläger) hervorgegangen. Es kann somit dahin stehen, ob der streitgegenständliche Bescheid vom 9. Dezember 2010 durch die einschränkenden Formulierungen in den Gründen, S. 3 oben, die Abführungspflicht auf Teile der (früheren) Flurstücke 290, 291 und 301 begrenzt. Unerheblich für das vorliegende Verfahren ist, dass die Beklagte in der Anhörung vom 7. April 2011 möglicherweise zu Unrecht das Flurstück 290 angesprochen hat. Denn nach dem Plan Blatt 72 des Verwaltungsvorgangs war diese Fläche nicht Teil des Altgrundstücks. Möglicherweise muss stattdessen noch ein Teil des heutigen Flurstücks 292 einbezogen werden, was aber ebenfalls unproblematisch wäre, da dieses Flurstück nach dem Vortrag der Klägerseite aus dem im Bescheid vom 9. Dezember 2010 angesprochenen Flurstück 191 hervorgegangen ist. Der Beklagten war hier auch keine verzögerte Bearbeitung vorzuwerfen. Dabei besteht immer zuerst eine Verpflichtung der Kommune zur Mitteilung des Entschädigungshöhenbescheides. Dafür genügt es nicht, den Entschädigungsfonds im Verfahren der Entschädigungshöhenfestsetzung gem. § 33 Abs. 2 VermG zu beteiligen. Vielmehr muss dem Bundesamt der Entschädigungshöhenbescheid nach Bestandskraft übermittelt werden und müssen die dazugehörigen Akten zur Verfügung gestellt werden. Zwar hatte das Bundesamt einige Jahre lang die Möglichkeit, die in Rede stehenden Abführungspflichten im Hause des LAROV selbst zu ermitteln. Auch dabei ist das Bundesamt aber darauf angewiesen, dass ihm der maßgebliche Bescheid bzw. die maßgebliche Akte auch vorgelegt wird. Dies ist hier offenbar wegen der Weiterbearbeitung des Unternehmensentschädigungsanspruchs nicht geschehen. Vielmehr ist der maßgebliche Bescheid vom 16. Dezember 2005 beim Bundesamt erst am 27. Oktober 2010 eingegangen (vgl. Bl. 6 und 35 des Verwaltungsvorgangs). Das Bundesamt hat die erforderliche Sachverhaltsaufklärung danach unverzüglich aufgenommen. Bis zum Fristablauf am 21. Dezember 2010 waren jedoch die hier erforderlichen umfänglichen Ermittlungen offenkundig nicht abzuschließen. Zudem haben die Beteiligten für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Bundesamt und LAROV dergestalt, dass Mitarbeiter des Bundesamts in den Räumen des LAROV tätig waren, aufgrund des Schreibens vom ? (in der vorliegenden Kopie nicht lesbar, Bl. 53 der Gerichtsakte) April 2009 ausdrücklich vereinbart, dass entsprechende Akten dem Bundesamt mindestens drei Monate vor Ablauf der fünfjährigen Frist zur Verfügung gestellt werden. Vom Wortlaut her betrifft das Schreiben zwar nur vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordene Bescheide, mangels anderweitiger Vereinbarung galt diese Frist aber offenkundig als Mindestfrist auch für zeitlich nachfolgende Fälle, die hier deutlich unterschritten worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß §§ 4 Satz 2 NS-VEntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Das klagende Land Berlin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der diese eine Abführungspflicht des Landes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG zur Wahrung der Frist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG zunächst nur „dem Grunde nach“ festgesetzt hat, während die spezifizierte Festsetzung „der Höhe nach“ noch aussteht und jedenfalls erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgt. Dem liegt im Einzelnen Folgendes zu Grunde: 1990 beantragte eine Erbengemeinschaft die Rückübertragung mehrerer Vermögenswerte ihres Rechtsvorgängers, darunter eines Unternehmens sowie mehrerer Grundstücke im Bereich G... Straße/... Straße/... Weg. Mit Bescheid vom 8. Juli 1998 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg die Restitution mehrerer Grundstücke in diesem Bereich, darunter des hier in Rede stehenden Grundstücks G... Str. 88 - 90 (alte Grundstücksnummerierung) mit einer Größe von 3.388 m², heute Teil des Komplexes … ab. Dies wurde unter Hinweis auf § 4 Abs. 1, § 5 VermG damit begründet, dass die Grundstücke in ihren ursprünglichen Grenzen nicht mehr existierten. Die Grenzen seien auch nicht wieder herstellbar. Sie seien im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues überbaut worden. Der Schädigungstatbestand § 1 Abs. 1 lit.a VermG sei jedoch gegeben. Zu dem hier in Rede stehenden Vermögenswert erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt (LAROV) Berlin - nach vorheriger Beteiligung des damaligen Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 VermG - am 16. Dezember 2005 einen Entschädigungshöhenbescheid, wonach den Berechtigten Entschädigung in Höhe von ca. 32.200 € zustand. Dieser Bescheid ist seit dem 21. Dezember 2005 bestandskräftig, die Entschädigung wurde vom LAROV Berlin im Januar 2006 angewiesen. Es ergingen weitere Entschädigungsgrundlagen- und Entschädigungshöhenbescheide zu Vermögenswerten derselben Erbengemeinschaft durch das LAROV Berlin, zuletzt ein Entschädigungshöhenbescheid hinsichtlich des Unternehmens im Juli 2010. Eine Übermittlung des Entschädigungshöhenbescheides vom 16. Dezember 2005 an das Bundesamt erfolgte ebensowenig wie eine Bearbeitung eines etwaigen Abführungsanspruchs gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 EntschG im Hinblick auf diesen Bescheid. Vielmehr wurde dieser Bescheid erst im Oktober 2010 - zusammen mit anderen Entschädigungsbescheiden zu Vermögenswerten derselben Erbengemeinschaft - an das Bundesamt übermittelt, wo er am 27. Oktober 2010 einging. Das Bundesamt wandte sich noch unter dem 2. November 2010 an das Bezirksamt Pankow und bat u.a. zu dem hier in Rede stehenden Grundstück um die Übermittlung von Unterlagen, aus denen sich die Flurstückshistorie entnehmen lässt. Am 9. Dezember 2010 erließ das Bundesamt - ohne das Ende dieser Ermittlungen abzuwarten und ohne Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid, der als betroffenen Vermögenswert voranstellt: „Altgrundstück G... Str. 88/90, Größe 3.388 m², eingegangen in den Komplex …“. Im Tenor des Bescheides ist geregelt, dass das Land Berlin hinsichtlich einer noch zu ermittelnden Teilfläche des „eingangs“ bezeichneten ehemals volkseigenen Vermögenswerts der Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG unterliege. Weiterhin ist dort ausgeführt, dass die Abführungspflicht in dem Bescheid für eine noch zu ermittelnde Fläche nur dem Grunde nach festgestellt werde und das Bundesamt zu gegebener Zeit einen ergänzenden Bescheid zur Höhe des Abführungsbetrages erlassen werde. In den Gründen des Bescheides ist auf den Restitutionsausschluss nach §§ 4 und 5 VermG mit Bescheid vom 8. Juli 1998 sowie auf die Bestandskraft des Entschädigungshöhenbescheides am 21. Dezember 2005 verwiesen. Von den Flurstücken seien die Flurstücke 191 und 193 als Wegefläche ausgewiesen, zum Flurstück 228 würden noch keine Angaben zur Nutzungsart vorliegen. Gegenstand des Bescheides sei eine noch zu ermittelnde Teilfläche aus dem Altgrundstück, die in die Flurstücke 191 sowie 193 und ggf. 228 eingegangen ist; insoweit käme das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung „Verwaltungsvermögen nach Art. 21 EV“ in Betracht. Im Hinblick auf die am 21. Dezember 2010 ablaufende Frist zur Festsetzung der Ansprüche werde von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG abgesehen. Die der Abführungspflicht unterliegenden Teilflächen müssten noch mit Hilfe von Katasterunterlagen ermittelt werden, wobei hinsichtlich der Höhe von dem zuletzt festgestellten Einheitswert in Höhe von 55.600 RM auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der am 7. Januar 2011 eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Abführungspflicht an den Entschädigungsfonds sei grundsätzlich unstrittig und erfordere keinen Grundlagenbescheid. Mit dem Bescheid habe der Beklagte aber weder Unterlagen vorgelegt, die das entscheidungsrelevante historische Flurstück benennen und eine entsprechende Flurstücksentwicklung bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses aufzeigen, noch Unterlagen über die Nutzungsart an den entscheidungsrelevanten Stichtagen. Damit könne der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen und somit das Vorliegen seiner Abführungspflicht nicht prüfen. Während der Anhängigkeit des Klageverfahrens hat die Beklagte Kataster- und Grundbuchunterlagen erhalten, aufgrund derer sie nunmehr die Flurstückshistorie nachvollziehen konnte und den Anspruch konkretisieren kann. Sie hat daher unter dem 7. April 2011 den Kläger zum Erlass eines „Ergänzungsbescheides“ angehört, wonach der Abführungsbetrag für eine Teilfläche von 2.023 m² auf 22.066,81 € festgesetzt werden soll. Gegenstand dieser Entscheidung seien Teilflächen der Flurstücke 301, 291 und 290. Denn diese seien dem Land Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG als Erholungsflächen, Frei- und Grünflächen, Verkehrsbegleitflächen sowie als Schwesternwohnheim eines Krankenhauses zugeordnet worden. Die Parteien haben sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf eine Aussetzung des „Abführungshöhenverfahrens“ zu der Anhörung vom 7. April 2011 verständigt. Die Parteien haben sich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf eine Aussetzung des „Abführungshöhenverfahrens“ zu der Anhörung vom 7. April 2011 verständigt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundeamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 9. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verwaltungspraxis für die Festsetzung der hier in Rede stehenden Abführungsbeträge in der Zeit ab 2003 entwickelte sich wie folgt: Schon aufgrund eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. Januar 2003 erfolgte diese Festsetzung ab 1. Februar 2003 generell durch das Bundesamt selbst. Zwischen diesem und den Landesämtern wurden sodann Vereinbarungen hinsichtlich der Abgabe entsprechender Verfahren getroffen. Mit dem Berliner Landesamt wurde zunächst die Übergabe bereits erfasster Altfälle vereinbart. Von 2005 bis Ende 2008/Anfang 2009 fand eine Sichtung der infrage kommenden Akten durch Mitarbeiter des Bundesamts in zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten des Landesamts statt. In einem Schreiben vom ?. (in der vorliegenden Kopie nicht lesbar, Bl. 53 der Gerichtsakte) April 2009 führte das Bundessamt aus: Nach den vorherigen Abstimmungen zwischen den beiden Behörden und der deutlichen Reduzierung der offenen Fälle halte man es für effizient und sinnvoll, wenn dem Bundesamt zu diesen Fällen nunmehr die Akten durch das Landesamt übersandt würden. Dies solle unter der Maßgabe erfolgen, dass alle Vorgänge mit bestandskräftigen Entschädigungshöhenbescheiden aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bis spätestens 30. September 2009 zur Verfügung gestellt werden. Denn anderenfalls könne die rechtzeitige Bearbeitung vor Eintritt der Verfristung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht gewährleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird neben der Streitakte auf den Verwaltungsvorgang Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.