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Urteil

29 A 198.08

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0909.29A198.08.0A
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Leitsätze
1. Das Eigentum an einem (auch) fischereiwirtschaftlich genutzten See ist zum 1. Juli 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen. Dieser Eigentumsübergang kann durch Art. 21 EV überholt werden, wenn es sich um Verwaltungsvermögen handelt, wofür aber der Verwaltungsträger, der sich darauf beruft, die Beweislast trägt.(Rn.32) 2. Gewässer I. Ordnung sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen der Länder. Der Beweis dafür ließ sich jedoch hier nicht führen.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Eigentum an einem (auch) fischereiwirtschaftlich genutzten See ist zum 1. Juli 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen. Dieser Eigentumsübergang kann durch Art. 21 EV überholt werden, wenn es sich um Verwaltungsvermögen handelt, wofür aber der Verwaltungsträger, der sich darauf beruft, die Beweislast trägt.(Rn.32) 2. Gewässer I. Ordnung sind grundsätzlich Verwaltungsvermögen der Länder. Der Beweis dafür ließ sich jedoch hier nicht führen.(Rn.33) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Juli 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für den ursprünglichen Eigentumsübergang auf die Klägerin nach § 3 der 3. DVO/TreuhG zum 1. Juli 1990 liegen vor. Allerdings würde dieser Eigentumsübergang durch das nachfolgende In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages durch einen Eigentumsübergang nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV überlagert wird, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Daraus folgt, dass die Beweislast für das Vorliegen von Verwaltungsvermögen beim Beigeladenen bzw. der sich für ihre Entscheidung darauf stützenden Beklagten ist. Durch die erfolgte Zuordnung und Grundbucheintragung hat die Klägerin eine wehrfähige Position erlangt, die ihr nur durch eine rechtmäßige anderweitige Zuordnung wieder entzogen werden darf (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. August 2003 – VG 27 A 124.01 –). Ein Nachweis, dass es sich zu den maßgeblichen Stichtagen um Verwaltungsvermögen gehandelt hat, liegt nicht vor. Das Gericht ist dabei der Auffassung, dass dem Beigeladenen zustehendes Verwaltungsvermögen dann vorliegt, wenn es sich bei dem M...see nachweislich spätestens zum 1. Oktober 1989 um ein Gewässer handelte, dass ein Gewässer I. Ordnung im Sinne der wasserrechtlichen Regelungen der alten und inzwischen auch der neuen Bundesländer darstellte, da diese durchweg im Eigentum der Länder stehen, die auch für die Gewässerunterhaltung zuständig sind, hier nach § 5 Abs. 1 BbgWG (a.A. VG Berlin, Urteil vom 23. September 1999 – VG 27 A 291.95 –). Dem steht § 7 Abs. 1 BbgWG nicht entgegen, wonach das bisherige Eigentum aufrecht erhalten bleibt, denn diese Regelung dient lediglich dazu, eine Legalenteignung privater Eigentümer zu vermeiden und besagt nichts über die grundsätzliche funktionale Zuordnungsentscheidung der Wassergesetze. Voraussetzung für die Einstufung als Gewässer I. Ordnung ist die entsprechende wasserwirtschaftliche Bedeutung (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. Rdnr. 119). Dahinter steht der Gedanke, dass (nur) solche Gewässer in die I. Ordnung gehören, deren wasserwirtschaftliche Bedeutung für die Allgemeinheit so erheblich ist, dass die Last ihrer Unterhaltung nicht den lokalen Verwaltungseinheiten oder privaten Eigentümern aufgebürdet werden soll. Unerheblich ist dabei, dass das Gewässer nunmehr – seit 1994 – ausdrücklich als Gewässer I. Ordnung klassifiziert ist. Soweit einer solchen nachträglichen Klassifizierung indizielle Bedeutung zukommen kann, ist dieses Indiz vorliegend dadurch erschüttert, dass noch 1991 – offenbar in Vorbereitung des Brandenburgischen Wassergesetzes – eine Auseinandersetzung darüber stattfand, ob der Mellensee als Gewässer I. oder II. Ordnung zu klassifizieren sei. Zudem deuten die Ausführungen im Schreiben der WWD vom 25. März 1991 an den Landkreis Zossen, „N...- und G...-Kanal werden über die Grenzen des Landkreises hinaus an Bedeutung gewinnen“, darauf hin, dass eine derartige Bedeutung zum Stichtag gerade noch nicht vorlag. Eine wasserwirtschaftliche Bedeutung, die es bereits 1989 gerechtfertigt hätte, den Mellensee als Gewässer I. Ordnung einzustufen, ist auch sonst nicht erkennbar. Dabei muss sich die hochzustufende Unterhaltslast gerade auf den See selbst beziehen. Dem Umstand, dass das Land für das Wehr zuständig ist, wird durch eine Zuordnung des Wehres genügt. Entsprechend hat etwa das VG Berlin entschieden, dass die technischen Anlagen eines Hochwasserrückhaltebeckens Verwaltungsvermögen sind, nicht aber die innerhalb des Beckens gelegenen landwirtschaftlichen Flächen (Gerichtsbescheid vom 29. April 2005 und Urteil vom 24. August 2005 – VG 27 A 332.01 –). Das gilt entsprechend hinsichtlich der Bedeutung des M...sees als Vorfluter. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angeblich in Vorbereitung befindlichen Einstufung des M...sees als Gewässer i.S.v. § 41 Abs. 1 der 1. DVO-WG (GBl.-DDR 1982 I S. 477). Zwar besteht eine Parallele zwischen diesem § 41 und § 32 des Wassergesetzes – WG – (GBl.-DDR 1982 I S. 467), auf den er sich bezieht, und §§ 3, 79 BbgWG insoweit, als Unterhaltslast und Einstufung korrelieren. Es ist aber nicht erkennbar, dass eine Einstufung in § 41 Abs. 1 der 1. DVO-WG ohne Weiteres derjenigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG entspräche. Dagegen spricht vor Allem, dass nach § 32 Abs. 1 Buchst. c WG die Räte der Kreise nur „für die zugeordneten Gewässer der Landwirtschaft“ verantwortlich waren, also alle sonstigen Gewässer, die zwar nicht (vorwiegend) landwirtschaftlich genutzt wurden, aber nach bundesdeutschen Recht als Gewässer II. Ordnung anzusehen sind (wie etwa der M...see nach der Auffassung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 20. September 1991), gleichwohl in die Zuständigkeit der Wasserwirtschaftsdirektionen fielen. Hinzu kommt, dass es im sog. demokratischen Zentralismus der DDR zumindest zeitweise Tendenzen gab, Verwaltungsaufgaben auf höheren Ebenen anzusiedeln, als dies nach der Kompetenzordnung der Bundesrepublik der Fall ist. Es war schließlich nicht geboten, einen der angebotenen Beweise zu erheben. Dass der M...see in einem nicht nur völlig untergeordneten Umfang fischereiwirtschaftlich genutzt wurde, ergibt sich schon aus den Mengenangaben in den Protokollen der PwF sowie aus der unterschiedlichen Behandlung des M...sees und des M... Sees bei der Genehmigung von IFP-Anlagen. Zudem wären die dazu von der Klägerin angebotenen Zeugen nur gegenbeweislich zu hören. Dass diese Nutzung nur auf Grund entsprechender staatlicher Genehmigungen erfolgt ist und weiter erfolgen kann, ist eine wasserrechtliche Selbstverständlichkeit (vgl. insbesondere § 17 WG und § 21 der 1. DVO-WG sowie § 4 Abs. 3 WHG) und besagt nichts über die Einstufung als Gewässer I. oder II. Ordnung. Die von Beklagter und Beigeladenem in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten Tatsachen belegen nur die Notwendigkeit wasserwirtschaftlicher Aufsicht, die keines Beweises bedarf, da sie sich aus dem Gesetz ergibt, nicht aber die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Gewässers zum 1. Oktober 1989, die es rechtfertigt, die Zuständigkeit für den Gewässerunterhalt auf die staatliche Ebene hochzustufen. Schließlich kommt es aus den dargelegten Rechtsgründen nicht darauf an, ob und wie konkret die Aufnahme des M...sees in das Verzeichnis zu § 41 Abs. 1 der 1. DVO-WG vorgesehen war, ebenso wenig darauf, in welchem Umfang der See mit Motorbooten befahren werden durfte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 135 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Gegenstandswert wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes – VZOG – auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Klägerin wendet sich als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin gegen die Zuordnung von vier insgesamt 2,4 km² großen Flurstücken an das beigeladene Land. Es handelt sich dabei um Fläche des M...sees im Kreis T.... Sie standen am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war die Produktionsgenossenschaft werktätiger Fischer „F...“ M...see (PwF). Der Eigentümer vor Überführung in Volkseigentum ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Der M...see ist in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302 [441 ff.]) unter der Bezeichnung „N...-Kanal mit M...see“ als Gewässer I. Ordnung aufgeführt, zudem in Anlage 2 zu § 46 Abs. 1 BbgWG als schiffbares Landesgewässer. In einem Vermerk eines Mitarbeiters der Wasserwirtschaftsdirektion M... über einen Bearbeitungszeitraum vom 17. März bis zum 15. Dezember 1976 ist unter „9. Nutzungen“ ausgeführt: Der M...see ist ausschließlich für Naherholungszwecke genutzt, weiterhin wird Fischfang und -zucht betrieben. In einem Beschluss über die effektive Nutzung der stehenden Gewässer des Kreises Z... vom 3. Dezember 1976 ist als Vorrangnutzung des M...sees Feinfischintensivgewässer, Erholung/Primärer Körperkontakt und Fischproduktion in Netzkäfiganlagen aufgeführt. Am 22. April 1981 erteilte die staatliche Gewässeraufsicht der als Antragsteller und Nutzer bezeichneten Wasserwirtschaftsdirektion O... (WWD) einen wasserwirtschaftlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wehres am M...see. Darin heißt es: Die Notwendigkeit der Regulierung des Wasserstandes des M...sees läßt sich aus seiner Mehrfachnutzung mit folgenden wesentlichen Nutzungen und Funktionen ableiten: - Erholungswesen - Feinfischintensivhaltung - Vorflut- und Wasserspeicher für die Landwirtschaft - Verhinderung von Hochwasserschäden an Gebäuden und LN - Abgabe des landschaftsnotwendigen Mindestabflusses an den N...-Kanal Am 2. Juni 1987 genehmigte die WWD als staatliche Gewässeraufsicht die Nutzung des M...sees durch die PwF für den Betrieb einer Intensiv-Fischproduktionsanlage (IFP-Anlage). Am selben Tag lehnte sie eine Nutzungsgenehmigung für eine IFP-Anlage auf dem M...er See ab und führte zur Begründung aus: Entsprechend Beschluß des Rates des Bezirks Potsdam vom 2.11.1978 ist der M...er See in der Hauptnutzung der Erholung und in der weiteren Nutzung der Binnenfischerei als traditionelle Bewirtschaftung zugeordnet. Eine intensive fischereiliche Benutzung würde eine weitere Primär- und Sekundärbelastung des M...er Sees und damit eine Verschlechterung der Erholungsnutzung bewirken. In einer Dokumentation der WWD per 30. Juni 1989 ist der M...see mit der Nutzung „Feinfischintensivgewässer, Erholung“ aufgeführt. Diese Dokumentation diente nach Angaben des Beigeladenen zur Vorbereitung der gemäß § 41 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz des DDR vom 2. Juli 1982 (1. DVO-WG) zu erstellenden Verzeichnisses der Gewässer, für deren Instandhaltung und Ausbau die WWD (und nicht die Räte der Kreise) die Verantwortung hatten; das endgültige Verzeichnis habe vor dem Beitritt nicht mehr fertig gestellt werden können. In einem Schreiben der WWD vom 25. März 1991 an den Landkreis Z... heißt es: Der N...- und der G...-Kanal […] einschließlich der Endseen fungieren als Hauptvorfluter für ein Einzugsgebiet von ca. 220 km². Sie wurden von einer Arbeitsgruppe der Wasserwirtschaft den Gewässern II. Ordnung zugeordnet. […] Die Unterhaltsaufwendungen für die zwei Kanäle stellen für den neu zu bildenden Wasser- und Bodenverband eine sehr hohe Belastung dar. […] Die Bekämpfung von Wasserschadstoffhavarien wird durch Kräfte der Wasserwirtschaft durchgeführt. (…) Mit der Einordnung des N...- und G...-Kanals in die Gewässer II. Ordnung stehen zur Bekämpfung von Havarien nur Arbeitskräfte von Anlagen der D... und des D...-Umflutkanals (2 bis 4 Personen) zur Verfügung. Die Kreise Z... und K... besitzen somit keine Einsatztruppe, die mit entsprechender Technik kurzfristige Wasserschadstoffhavarien bekämpfen können. Aus o.g. Gründen sollte eine Einstufung dieser Gewässer in die I. Ordnung erfolgen. Folgende Faktoren unterstreichen die überregionale Bedeutung der beiden Kanäle: 1. Wichtiger Hauptvorfluter für die anliegenden Kommunen und den Binnengrabensystemen. 2. Zunehmende Bedeutung für den Wassersport (ohne Motorboote). 3. Aufnahme des Linien- und Charterschiffahrtsverkehrs. 4. Die Kanäle prägen sehr stark das Landschaftsbild – Naherholung –. Der N...- und G...-Kanal werden über die Grenzen des Landkreises hinaus an Bedeutung gewinnen. Die Unterhaltung sollte somit dem Land Brandenburg übertragen werden. In einer Beratung zur Klassierung der Gewässer am 20. September 1991 lehnte dagegen das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den Antrag des Kreises Z..., den N... Kanal in die Gewässerklasse I. Ordnung einzustufen, mit der Begründung ab, die Unterhaltung habe ausschließlich für die Entwicklung und Bewirtschaftung des Einzugsgebietes Bedeutung. Wie es 1994 zur Einstufung in die I. Ordnung kam, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 7. und 17. August 2007 beantragte der Beigeladene die Zuordnung der Flurstücke als Verwaltungsvermögen und gab dabei an, es habe sich zum 1. Oktober 1989, 3. Oktober 1990 und 25. Dezember 1993 um ein Gewässer I. Ordnung gehandelt. Es stehe über den bereits landeseigenen N... Kanal und die M...Seeschleuse in Verbindung mit dem Netz der Bundes- und Landeswasserstraßen. Zudem stelle sein Ostufer ein herausragendes FFH-Gebiet dar. Das West- und Nordufer entfalte ein erhebliches touristisches Potential. Die Klägerin trat dem Zuordnungsantrag entgegen und führte aus, wegen der überwiegenden fischereiwirtschaftlichen Nutzung unterfalle der See der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO/TreuhG). Zum Gewässer I. Ordnung sei es erst 1994 geworden und damit nach den maßgeblichen Stichtagen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der Beigeladene Eigentümer der streitigen Flurstücke geworden sei, und hob entgegenstehende Zuordnungsbescheide zu Gunsten der Klägerin auf. Die Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung sei eine in die Zuständigkeit der Länder fallende Verwaltungsaufgabe, weshalb dem Land gemäß § 5 BbgWG auch das Eigentum zustehe. Eine fischereiwirtschaftliche Mitnutzung sei unschädlich, da diese bei einer Kollision beider Nutzungsinteressen zurückzustehen habe. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17. Juli 2008 zugestellt. Mit der am 14. August 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, der M...see sei am 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 vorrangig fischereiwirtschaftlich genutzt worden, wobei auch die Nutzung für den Angelsport seitens des PwF geregelt wurde; dazu bietet sie Beweis durch Vernehmung des Pächters und früheren Mitarbeiters der PwF an. Soweit der See daneben Erholungszwecken gedient habe, handele es sich um genehmigungsfreien Gemeingebrauch, der keinen Zuordnungsanspruch begründe. Die Rechtsträgerschaft der PwF sei auch deshalb indiziell, weil anlässlich der Errichtung eines Wehres am M...see die Rechtsträgerschaft der dafür benötigten Flächen auf die WWD übergegangen sei; hätte der gesamte M...see der Bewirtschaftung durch die WWD unterliegen sollen, wäre diese auch für die gesamte Fläche Rechtsträger geworden. Zu den Stichtagen habe es sich noch nicht um ein Gewässer I. Ordnung gehandelt. Motorschifffahrt sei wegen der fischereiwirtschaftlichen Nutzung untersagt gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. Juli 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Beweisantritt vor, dass die 1987 genehmigte IFP-Anlage tatsächlich zu keinem Zeitpunkt errichtet worden sei, vielmehr seien separate Fischteiche angelegt worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Nutzung des M...sees als Wasserstraße habe stets Vorrang gegenüber der Fischwirtschaft gehabt, wie sich sowohl aus der Zuständigkeit der WWD für die Genehmigung der IFP-Anlage ergebe als auch daraus, dass er – wofür der Beigeladene Beweis anbietet – in das gemäß § 41 Abs. 1 der 1. DVO-WG zu erstellenden Verzeichnis der Gewässer aufgenommen werden sollte. Dieses habe zwar bis 1990 nicht fertig gestellt werden können, aber konsequenter Weise sei der See später als Gewässer I. Ordnung eingestuft worden. Motorschifffahrt sei, wofür Beweis angeboten wird, nicht verboten gewesen, sondern lediglich örtlichen und zeitlichen Beschränkungen unterworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.