Urteil
29 K 377.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0413.29K377.10.0A
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Leitsätze
1. Ob sich die Zuständigkeit des Gerichtes in einem Verfahren, in dem es gerade darum geht, wo der Asylsuchende seinen Aufenthalt zu nehmen hat, aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt, mag zirkelschlüssig erscheinen. Darauf kommt es aber nicht mehr an, wenn sich durch die Erledigung der ursprünglichen Verteilung jedenfalls jetzt die Zuständigkeit eindeutig ergibt, sei es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO oder nach § 52 Nr. 3 VwGO.(Rn.10)
2. Auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG kann sich ein Ausländer nicht berufen. Soweit die Verteilung eines Ausländers einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, ist nicht ersichtlich, worin die Schwere des Eingriffs liegen soll, wenn einem schutzsuchenden Flüchtling eine für ihn zuständige Stelle benannt wird. (Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob sich die Zuständigkeit des Gerichtes in einem Verfahren, in dem es gerade darum geht, wo der Asylsuchende seinen Aufenthalt zu nehmen hat, aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt, mag zirkelschlüssig erscheinen. Darauf kommt es aber nicht mehr an, wenn sich durch die Erledigung der ursprünglichen Verteilung jedenfalls jetzt die Zuständigkeit eindeutig ergibt, sei es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO oder nach § 52 Nr. 3 VwGO.(Rn.10) 2. Auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG kann sich ein Ausländer nicht berufen. Soweit die Verteilung eines Ausländers einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, ist nicht ersichtlich, worin die Schwere des Eingriffs liegen soll, wenn einem schutzsuchenden Flüchtling eine für ihn zuständige Stelle benannt wird. (Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Einer Vorabentscheidung gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 GVG bedurfte es nicht, da der Beklagte die Zuständigkeit zwar bezweifelt, aber nicht ausdrücklich gerügt hat. Ob sich die Zuständigkeit des Gerichtes in einem Verfahren, in dem es gerade darum geht, wo der Asylsuchende seinen Aufenthalt zu nehmen hat, aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt, mag zirkelschlüssig erscheinen. Darauf kommt es aber nicht mehr an, da durch die Erledigung der ursprünglichen Verteilung jedenfalls jetzt das Verwaltungsgericht Berlin zuständig ist, sei es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO oder nach § 52 Nr. 3 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht vorliegen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Verteilung um einen Verwaltungsakt oder zumindest um eine nach § 44a Satz 2 VwGO anfechtbare Verfahrenshandlung handelt, denn jedenfalls hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht, dass allein schon die typischerweise vor gerichtlicher Entscheidung eintretende Erledigung ein Feststellungsinteresse begründet. Vielmehr hat es in der von der Klägerin zitierten Entscheidung ausgeführt, dass es in diesen Fällen effektiver Grundrechtsschutz gebiete, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines schwerwiegenden erledigten Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95 und 1065/95 – BVerfGE 96, 27 = juris Rdnr. 49; Hervorhebung nicht im Original). Gemeint sind vor allem Anordnungen, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (BVerfG a.a.O. Rdnr. 51). In diesem Rahmen hält sich die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn ein Feststellungsinteresse (nur) in Fällen tiefgreifender, nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe angenommen wird (z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2009 – 7 B 30.09 – juris Rdnr. 16 f.). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt nicht vor. Auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG kann sich die Klägerin als Ausländerin nicht berufen. Soweit die Verteilung einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, ist nicht ersichtlich, worin die Schwere des Eingriffs liegen soll, wenn einem schutzsuchenden Flüchtling eine für ihn zuständige Stelle benannt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr schließlich durch die Verteilung auch nicht der Schutz durch Jugendhilfe entzogen, da die Verteilung keine Entscheidung darüber enthält, ob die Klägerin einen Anspruch auf Jugendhilfe nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII hat. Auch insoweit hat die Verteilung keine weiteren Auswirkungen, als dass ein Ort bestimmt wird, wo dieser Anspruch geltend zu machen ist. Dass die Verteilung im vorliegenden Fall – wenn die Klägerin ihr Folge geleistet hätte – zur Folge gehabt hätte, dass eine in Berlin bereits aufgenommene pädagogische und sozialarbeiterische Betreuung in einer schwerwiegende Folgen zeitigenden Weise unterbrochen worden wäre, ist bereits nicht dargelegt. Jedenfalls aber ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche Betreuung bereits nachhaltig begonnen wird, so lange nicht geklärt ist, ob und ggf. durch wen sie zu erfolgen hat. Auch ein Rehabilitierungsinteresse kann jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit einer von den Angaben des Betroffenen abweichenden Altersfeststellung über die Feststellung, dass diese objektiv falsch sei, hinaus ein subjektiver Unrechtsvorwurf verbunden ist, denn die Falschangabe kann ebenso gut auf Unkenntnis beruhen. Jedenfalls aber wäre ein solcher Vorwurf nicht der beklagten Behörde zuzurechnen, denn sie hat die beanstandete Altersfeststellung nicht vorgenommen, sondern der Verteilung ohne eigene Prüfung das von der Jugendhilfebehörde übermittelte Ergebnis zu Grunde gelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin ist eine minderjährige Asylsuchende aus Guinea und wendete sich ursprünglich gegen ihre Verteilung nach § 46 Abs. 2 AsylVfG. Sie wurde zunächst auf Grund ihrer Angabe, am 4. Juli 1995 geboren zu sein, in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2010 beendete die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Inobhutnahme mit der Begründung, sie sei – nach dem Ergebnis einer Befragung durch sachkundiges Personal – mindestens 18 Jahre alt. Auf die dagegen gerichtete Klage hin wurde sie wieder aufgenommen. Am 8. Juli 2010 stellte die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber Berlin – ZAA – der Klägerin eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus, in der unter „Zuständige Aufnahmeeinrichtung“ eingetragen ist: „Verteilort: Dortmund“. Am 9. Juli 2010 erhob sie Klage gegen das Land Berlin, vertreten durch die ZAA, gegen die „Verteilentscheidung in Form des Bescheides vom 08.07.2010“. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 24. September 2010 – VG 29 L 376.10 –). Im Oktober 2010 wurde die Klägerin in einer neuen Altersschätzung auf unter 18 Jahre geschätzt, woraufhin der Beklagte die Verteilung für gegenstandlos und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Am 23. November 2010 erhielt sie eine Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer; als zuständige Aufnahmeeinrichtung ist eine Berliner Stelle benannt. Sie erhielt zudem eine räumlich auf das Land Berlin beschränkte Duldung. Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Klägerin betreibt das Verfahren weiter und meint, sie habe ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse. Dies ergebe sich daraus, dass die Verteilentscheidung sich durch die Weiterverteilung im Zielland typischerweise erledige, bevor Rechtsschutz in der Hauptsache erlangt werden könne. Zudem sei das Leben als unbegleitete Minderjährige in einer Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene ohne pädagogische und sozialarbeiterische Betreuung mit einer erheblichen Gefährdung ihres Wohls verbunden gewesen. Zudem habe sie ein Rehabilitationsinteresse, da ihr unterstellt worden sei, in betrügerischer Weise ein falsches Lebensalter angegeben zu haben. Sie beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 8. Juli 2010 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage bereits deshalb für unzulässig, weil die Verteilung keinen Verwaltungsakt darstelle. Zudem sei er der falsche Beklagte und das Gericht wohl örtlich unzuständig. Auch seien Fragen der Betreuung nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des jugendhilferechtlichen Verfahrens. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da auch nach der aktualisierten Altersfeststellung nicht feststehe, dass die Klägerin unter 16 Jahre alt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang sowie die Ausländerakte der Klägerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.