Urteil
29 K 15.11
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0407.29K15.11.0A
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Leitsätze
Ein Ferienbungalow dient nicht der Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks und ist deshalb als eigenes Mittel im Rahmen der Treuhandentschuldung nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag vorrangig einzusetzen.(Rn.21)
Hat eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) trotz diesbezüglicher Belehrung einen Ferienbungalow bei der Beantragung der Treuhandentschuldung nicht angegeben, kann die Entschuldung in der Regel zurückgenommen werden. (Rn.26)
Gemäß § 27 LPG-Gesetz blieben von der LPG auf dem von ihr genutzten Boden errichtete Gebäude unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG; diese sachenrechtliche Teilung blieb nach der Vereinigung erhalten. (Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ferienbungalow dient nicht der Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks und ist deshalb als eigenes Mittel im Rahmen der Treuhandentschuldung nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag vorrangig einzusetzen.(Rn.21) Hat eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) trotz diesbezüglicher Belehrung einen Ferienbungalow bei der Beantragung der Treuhandentschuldung nicht angegeben, kann die Entschuldung in der Regel zurückgenommen werden. (Rn.26) Gemäß § 27 LPG-Gesetz blieben von der LPG auf dem von ihr genutzten Boden errichtete Gebäude unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG; diese sachenrechtliche Teilung blieb nach der Vereinigung erhalten. (Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er ist auch nicht ermessensfehlerhaft (§ 114 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden; ein begünstigender Verwaltungsakt allerdings nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die mit dem teilweise zurückgenommenen Bescheid vom 10. Mai 1994 gewährte Entschuldung war in Höhe von 21.304 € rechtswidrig, weil der Bungalow als für die Entschuldung vorrangig einzusetzendes eigenes Mittel der Klägerin anzusehen war. Die Entschuldungsmaßnahme beruhte auf Art. 25 Abs. 3 S. 3 Einigungsvertrag. Danach können Erlöse der Treuhandanstalt im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft im Einzelfall für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Nach S. 4 der Vorschrift sind zuvor deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Wie die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat, war die Treuhandentschuldung gemäß Art. 25 Abs. 3 S. 3 Einigungsvertrag erforderlich geworden, weil die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im System der DDR allgemeine Aufgaben im Bereich der Daseinsfürsorge übernommen hatten. Hierfür hatten sie bei der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Kredite aufgenommen, die nunmehr der DG-Bank zustanden und zu bedienen waren, obwohl sie letztlich zu betriebsfremden Zwecken aufgenommen worden waren und die Investition unter marktwirtschaftlichen Bedingungen das Betriebsergebnis nicht förderte (BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - NJW 1997,1975ff). Dabei kam es zunächst zu einer Entschuldung nur in Höhe von 78 %, weil die Treuhandanstalt den Geldbedarf für die LPG-Entschuldung zu niedrig eingeschätzt hatte und sich später nicht mehr in der Lage sah, den vorgesehenen Betrag von 1,4 Milliarden DM zu erhöhen. Hinsichtlich der verbleibenden 22 % der entschuldungsfähigen Kredite griff die Regelung der bilanziellen Entlastung nach § 16 Abs. 3 DMBilG ein, die aber - wie bereits erwähnt - nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach 10 Jahren zu überprüfen war. Aus dieser Überprüfung resultierte das Landwirtschafts-Altschulden-Gesetz vom 25. Juni 2004 (BGBl I S. 1383), in dessen Rahmen die restlichen Altschulden abgelöst werden konnten. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich unmittelbar, dass nicht betriebsnotwendige Bestandteile des Anlagevermögens im Rahmen der Treuhandentschuldung angegeben werden mussten. Dies betraf nicht nur Objekte, die nach der bundesrepublikanischen Ordnung in den Bereich der kommunalen Daseinsfürsorge fielen, wie Kulturhäuser, sondern auch Objekte, die der allgemeinen gesundheitlichen und sozialen Fürsorge der Genossenschaft dienten wie etwa Ferienheime und Ferienwohnungen. Denn diese dienten nicht unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb und sind deshalb bei einer Sanierung nicht berücksichtigungsfähig. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem Sinn der Treuhandentschuldung, angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen Entschuldungsmittel möglichst vielen Betrieben zukommen zu lassen (BVerfG a.a.O. NJW 1997,1979). Der Bungalow S… war mithin als Objekt der allgemeinen sozialen Fürsorge der Genossenschaft für ihre Genossen nicht entschuldungsfähig sondern musste als Eigenmittel selbst zur Entschuldung eingesetzt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 des Genossenschaftsgesetzes Genossenschaften auch zur Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder gebildet werden können. Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechtsnachfolger dienten in erster Linie wirtschaftlichen Zwecken, nämlich der landwirtschaftlichen Urproduktion. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der begrenzten finanziellen Mittel der Treuhandanstalt nicht zu beanstanden, wenn die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Genossen als nicht förderungswürdig im Rahmen der Treuhandentschuldung angesehen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Zurechnung des Erholungsbungalows zu den eigenen Mitteln, die zur Entschuldung eingesetzt werden müssen, nicht entgegen, dass er auf fremden Grund und Boden errichtet worden ist. Gemäß § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (LPG-Gesetz, GBl DDR I, 443) waren die von der LPG auf dem von ihr genutzten Boden errichteten Gebäude unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum der LPG. Nach Art. 231 § 5 EGBGB blieb die sachenrechtliche Teilung nach der Vereinigung erhalten. Nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB war auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. Nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. b EGBGB blieb die LPG zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Diese Vorschriften waren, worauf die Beklagte schon hingewiesen hat, mit dem zweiten VermRÄndG vom 14. Juli 1992 mit Wirkung zum 22. Juli 1992 in das EGBGB eingefügt worden. Nach Art. 233 § 4 EGBGB war das Gebäudeeigentum als Belastung des Grundstücks einzutragen. Damit war im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde am 10. Mai 1994 das Gebäude als selbstständiger Vermögenswert rechtlich bestimmt. Dass der Ankaufsanspruch des Nutzers erst durch das SachenRBerG vom 21. September 1994 (BGBl I S.2457) in den §§ 14 ff – insbesondere in § 15 Abs. 1 - geregelt wurde, ist demgegenüber unerheblich. Ebenso ist unerheblich, dass der Bungalow erst mit dem Grundstück sinnvollerweise zu verkaufen war, welches im September 1996 hinzuerworben worden ist. Denn dies betrifft nur die Realisierung des Wertes, den der Bungalow und das mit ihm verbundene Nutzungsrecht ausmachten, nicht sein Vorhandensein als eigenes, zum Zwecke der Schuldentilgung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einsetzbares Mittel. Auch der Höhe nach ist die Rücknahme nicht zu beanstanden. Im Ablöseverfahren nach dem Landwirtschafts-Altschuldengesetz hat die Klägerin den festgesetzten Betrag als Erlös angegeben. 2. War die Gewährung von Entschuldung mithin rechtswidrig, stand die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im behördlichen Ermessen. Anwendung finden dabei vorliegend die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG und nicht die des Absatz 3. Bei der Gewährung einer Entschuldung, die durch den späteren Abschluss eines Schuldübernahmevertrages vollzogen wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung ist. Geldleistung in diesem Sinne ist auch die Übernahme von Schulden, denn sie steht der Zahlung einer entsprechenden Geldsumme, die dann zur Begleichung der Schulden verwendet wird, gleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 48 Rn. 87). 3. Ist somit auf § 48 Abs. 2 VwVfG abzustellen, darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Ein Verbrauch der gewährten Leistungen kann hier nicht festgestellt werden. Es liegen im Hinblick auf die Schuldbefreiung offenkundig auch keine Vermögensdispositionen vor, die die Klägerin nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Vertrauensschutztatbestand ist daher nicht gegeben. Im Übrigen ist hier die Vertrauensschutzregelung auch ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG). Die Klägerin erklärte am 15. Mai 1991 schriftlich, dass die Kreditaufnahme aufgrund staatlich reglementierter Maßnahmen erforderlich geworden sei und ein landwirtschaftlich sinnvoller Einsatz der finanzierten Maßnahmen oder Anlagen nicht möglich sei sowie das betriebliche Vermögenswerte, die nicht zur Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks benötigt werden, zur eigenen Entschuldung eingesetzt werden. Eventuell noch vorhandene derartige Vermögenswerte seien in einer Anlage in Höhe des Verkehrswertes aufgeführt. Gleichwohl gab die Klägerin das hier streitige Ferienobjekt nicht in der Anlage 3 zum Entschuldungsantrag vom 27. März 1991 an. Damit wurde der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Außerdem hätte die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Schuldbefreiungen in dieser Höhe erkennen müssen; dass eigene Mittel zur Schuldentilgung vorrangig eingesetzt werden müssen, ergibt sich schon aus Art. 25 Abs. 3 S. 4 Einigungsvertrag. Im Übrigen ergibt es sich aus der von der Klägerin abgegebenen Erklärung vom 15. Mai 1991. 4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme ist vorliegend eingehalten worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt. Die maßgebliche Äußerung der Klägerin datiert vorliegend jedoch erst vom 30. September 2008. Die Jahresfrist war daher mit dem Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 noch nicht abgelaufen. 5. Der Rücknahme der Schuldbefreiung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dieses Recht sei als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben verwirkt Zur Verwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 -, NVwZ 2005, 1334, u.a. Folgendes ausgeführt: „Die Verwirkung … bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde … . Der reine Zeitablauf als solcher kann indes die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen …“. Vorliegend fehlt schon die notwendige Vertrauensgrundlage. Denn über den bloßen, allein jedoch nicht ausreichenden Zeitablauf hinaus hat die Beklagte nicht deutlich gemacht, dass sie von der Rücknahmebefugnis keinen Gebrauch machen würde. Eine derartige Erklärung liegt insbesondere nicht in der Durchführung des Ablöseverfahrens nach dem Landwirtschafts-Altschulden Gesetz. Vielmehr ist durch dessen Durchführung der Behörde erst bekannt geworden, dass Ferienobjekte in größerem Umfang von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht angegeben worden sind. Dies hat dann zu den entsprechenden Rücknahmen geführt. Im Übrigen ist auch hier die erforderliche Vertrauensbetätigung nicht feststellbar. Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Liegt der Vertrauensschutztatbestand nicht vor oder kann sich der Betroffene auf ihn nicht berufen, wird der Verwaltungsakt i.d.R. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG. Relevante Belange, die gegenüber dem gewichtigen Interesse an der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel Bedeutung haben könnten, sind hier nicht erkennbar. Damit ist die Rücknahme intendiert. Die Erstattungsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG. Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, mit dem ihr eine Entschuldung im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft gemäß Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag gewährt worden ist, ohne dass dabei der Wert eines nicht angegebenen Ferienbungalows berücksichtigt worden ist. Die Klägerin ist hervorgegangen aus der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) G…. Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt errichtete die LPG auf fremdem Grund und Boden den Ferienbungalow S…. Am 27. März 1991 stellte die LPG einen Antrag auf Entschuldung gemäß der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages bei der Treuhandanstalt (sog. Treuhandentschuldung). Die LPG erklärte am 15. Mai 1991 schriftlich, dass die beantragte Kreditaufnahme aufgrund staatlich reglementierter Maßnahmen erforderlich geworden sei und ein landwirtschaftlich sinnvoller Einsatz der finanzierten Maßnahmen oder Anlagen nicht möglich sei sowie das betriebliche Vermögenswerte, die nicht zur Erreichung des landwirtschaftlichen Unternehmenszwecks benötigt werden, zur eigenen Entschuldung eingesetzt werden. Eventuell noch vorhandene derartige Vermögenswerte seien in einer Anlage in Höhe des Verkehrswertes aufgeführt. Im März 1992 reichte sie zu dem Antrag die Anlage 3 nach, wo unter Buchstabe "C" Angaben zu eigenen Vermögenswerten zu machen waren. Dabei führte sie drei Kulturhäuser und eine Gärtnerei auf. Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 gewährte die Treuhandanstalt eine Entschuldung. Die Entschuldung erfolgte im Wege der befreienden Schuldübernahme, über die ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen werden sollte. Unter 2.3 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die abzulösenden Verbindlichkeiten durch Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten begrenzt würden. Dies betreffe insbesondere Gebäude und Einrichtungen des Kultur- und Sozialbereiches wie z.B. Gaststätten, Hotels und Ferienheime. Dabei übernahm die Treuhandanstalt 78 % der abzulösenden Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der übrigen Mittel wurden mit der Gläubigerbank, der DG Bank, Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen. Diese besagten, dass bis zur Erzielung von Gewinnen die Forderungen nicht bedient werden mussten (sog. bilanzielle Entlastung gem. § 16 Abs. 3 DMBilG). Mit notariellem Kaufvertrag von September 1994 der Notarin M… erwarb die Klägerin das Grundstück zu dem Ferienbungalow mit einer Fläche von 0,155 ha zu einem Kaufpreis von 8.054,86 DM. Mit weiterem notariellen Kaufvertrag vom 10. September 1996 derselben Notarin veräußerte die Klägerin das Grundstück mit Bungalow zu einem Kaufpreis von 50.000 DM. Mit Urteil vom 8. April 1997, - 1 BvR 48/94 - NJW 1997, 1975, billigte das Bundesverfassungsgericht das hier angewandte Entschuldungsregime, forderte den Gesetzgeber jedoch auf, die Wirksamkeit der bilanziellen Entlastung zu überprüfen und gegebenenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen. Dies erfolgte auf der Grundlage des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl I S. 1383). Mit dem Vollzug der Ablösung beauftragte das Bundesfinanzministerium die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG). Am 2. August 2005 beantragte die Klägerin die Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden und teilte in der Anlage 4.2 mit, dass sie nicht nur zwei der bereits erwähnten Kulturhäuser veräußert habe, sondern auch den hier streitgegenständlichen Bungalow S…. Dabei habe sie einen Erlös von 21.304 € erzielt. Am 10. April 2008 schlossen die BVVG und die Klägerin eine Ablösevereinbarung. Die BVVG teilte 2008 der Beklagten schriftlich mit, dass offensichtlich in einer Reihe von Fällen die Unternehmen nicht betriebsnotwendiges Vermögen verschwiegen hatten. Daraufhin wies die BVVG die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2008 darauf hin, dass möglicherweise die Kulturhäuser und der Bungalow der Treuhandanstalt nicht als einzusetzende Eigenmittel gemeldet worden seien. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die Klägerin der BVVG mit, dass der Bungalow im Entschuldungszeitpunkt betriebsnotwendig gewesen sei, weil er zu Urlaubszwecken der Belegschaft bereitgehalten worden sei. Mit Bescheid vom 22. September 2009 nahm die Beklagte den Bescheid der Treuhandanstalt vom 10. Mai 1994 in Höhe von 21.304 € mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Den Erstattungsbetrag setzte sie in derselben Höhe fest. Weiterhin ordnete sie die Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zugang des Rückforderungsbescheides an. Der Bescheid ging der Klägerin am 23. September 2009 zu. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erhob die Klägerin Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, der Bungalow sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht verkehrsfähig gewesen. Im Übrigen sei die Jahresfrist nicht gewahrt. Spätestens mit Abschluss der Vereinbarung zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden vom 10. April 2008 habe die Klägerin darauf vertrauen können, dass der Bescheid vom 10. Mai 1994 Bestand habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Frage der Betriebsnotwendigkeit beurteile sich allein nach dem landwirtschaftlichen Unternehmenszweck. Die Jahresfrist habe erst mit dem Schreiben der Widerspruchsführerin vom 30. September 2008 zu laufen begonnen. Eine Verwirkung komme bei unrichtigen oder fehlerhaften Angaben der Klägerin nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Grundstück sei erst durch den Erwerb des unter dem Bungalow befindlichen Landes verkehrsfähig geworden. Da das Objekt vor Erlass des Entschuldungsbescheides am 10. Mai 1994 nicht verkauft habe werden können, hätten die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Anlage 3 des Entschuldungsantrages nicht vorgelegen. Das Objekt sei von Mitgliedern der Klägerin entsprechend dem Förderzweck gemäß § 1 GenG benutzt worden. Die Jahresfrist sei nicht gewahrt, weil die BVVG bereits 2005 Kenntnis von der Veräußerung des Objekts erhalten habe; diese Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Betriebsnotwendigkeit des Ferienbungalows liege nicht vor. Betriebsnotwendigkeit sei nur hinsichtlich der Mittel gegeben, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Die Beklagte legt die Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen vom 9. Juni 1992 betreffend die bilanzielle Entlastung vor. Sie verweist auf die Regelung IV 3 dieses Erlasses, wonach ein Rangrücktritt nicht vorgenommen werden dürfe, soweit sich das landwirtschaftliche Unternehmen durch Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens selbst entschulden könne. Auf die Verkehrsfähigkeit komme es nicht an. Der Bungalow habe nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks gehört, er habe deshalb auch eigenständig veräußert werden können. Hierzu verweist die Beklagte auf Art. 231 § 5 EGBGB. Im Übrigen widerspräche sich die Klägerin selbst, da sie die gleichfalls auf fremden Grund und Boden errichteten Kulturhäuser in der Anlage 3 ihres Entschuldungsantrags unter "C" angegeben habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte nebst den vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen, die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.