Urteil
29 K 36.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0127.29K36.09.0A
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Leitsätze
Ein Darlehen ist auch dann, wenn es sich steuerrechtlich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelte, im Sinne des Entschädigungsrechtes kein Vermögenswert des geschädigten Unternehmens, sondern ein gesondert anzumeldender und zu entschädigender Vermögenswert des jeweiligen Darlehensgebers. (Rn.21)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Februar 2009 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Entschädigung i.H.v. 25.477,62 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Darlehen ist auch dann, wenn es sich steuerrechtlich um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen handelte, im Sinne des Entschädigungsrechtes kein Vermögenswert des geschädigten Unternehmens, sondern ein gesondert anzumeldender und zu entschädigender Vermögenswert des jeweiligen Darlehensgebers. (Rn.21) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Februar 2009 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Entschädigung i.H.v. 25.477,62 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Bei der Reduzierung des zunächst mit der Klage geltend gemachten weiteren Entschädigungsanspruches auf den in der mündlichen Verhandlung nur noch beantragten Betrag handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme, weshalb das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da in diesem Umfang der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). In dieser Höhe hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG, darüber hinaus jedoch nicht. Zutreffend – wie inzwischen auch von der Klägerin zugestanden wird – geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei dem Darlehenskonto unabhängig davon, woher die Mittel rührten und zu welchem Zweck sie zugewendet wurden, nicht um Eigenkapital handelte. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 29. Januar 2008 – 5 B 97.06 –, ZOV 2008, 107), dass Darlehen auch dann, wenn es sich steuerrechtlich um eigenkapitalersetzende Darlehen handelte, im Sinne des Entschädigungsrechtes keine Vermögenswerte des geschädigten Unternehmens sind, sondern gesondert anzumeldende und zu entschädigende Vermögenswerte des jeweiligen Darlehensgebers (Urteil der Kammer vom 15. Juli 2010 – VG 29 K 54.10 –, ZOV 2010, 241; insoweit nicht mit der nur von der Beklagten eingelegten Revision angegriffen). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung der Kammer bewegliches Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 2a EntschG im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungs-gesetzes zu vervierfachen (Urteil der Kammer vom 1. Juni 2006 – 29 A 40.04 –, juris Rdnr. 20; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 26. Oktober 2007 – 5 C 1.07 –, BVerwGE 130, 6). Dies gilt auch, wenn das bewegliche Betriebsvermögen wie hier negativ ist. Wie der ausdrückliche Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG zeigt, sind bei der Berechnung des sonstigen Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 2a EntschG auch Betriebsschulden zu berücksichtigen. Eine Begrenzung des Schuldenabzuges nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG auf die Höhe des nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EntschG festzustellenden positiven Vermögens ist nicht angezeigt, denn dies würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass grundsätzlich zu berücksichtigende sonstige Verbindlichkeiten, die nicht dem – nachfolgend zu erörternden – Privileg der langfristigen, grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten unterfallen, gänzlich unberücksichtigt blieben, obwohl sie gerade nicht privilegiert sind. Dies hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in Fällen der vorliegenden Art ein Interesse daran haben müsste nachzuweisen, dass nicht dinglich gesicherte Verbindlichkeiten gerade nicht grundstücksbezogen sind. Zu Unrecht hat die Beklagte langfristige Verbindlichkeiten i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG nur in Höhe der dinglich gesicherten Forderungen in der laut Bilanz noch valutierenden Höhe anerkannt. Dabei folgt das Gericht dem Ansatz der Beklagten, den hälftigen Abzug langfristiger Verbindlichkeiten bei der Grundstücksentschädigung erst nach der Vervierfachung des Grundstückswertes vorzunehmen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 22 A 289.96 –, RGV L 21; insoweit nicht Streitgegenstand des nachfolgenden Urteils des BVerwG vom 18. Februar 1999 – 3 C 8.98 –, VIZ 1999, 476 = juris). Nichts anderes gilt bei der Entschädigungsberechnung nach § 4 Abs. 2a EntschG, die keinen Sonderfall der Berechnung des Unternehmenswertes darstellt, sondern diese durch eine modifizierte Grundstücksentschädigung ersetzt (vgl. BT-Drs. 12/7588 S. 37); diese Modifikation durch Verweis auf die Regelungen der Unternehmenswertberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG betrifft nur das bewegliche Vermögen, also gerade nicht die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten. Der hälftige Abzug nach Vervierfachung gilt zudem ausnahmslos für alle in § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG genannten Verbindlichkeiten. Dieser unterscheidet nur insoweit zwischen dinglich gesicherten und sonstigen langfristigen Verbindlichkeiten, als bei letzteren der Nachweis des Grundstücksbezuges gefordert wird, der bei ersteren schon durch die dingliche Sicherung besteht. Eine Differenzierung ist jedenfalls im Rahmen der Entschädigungsberechnung nach § 4 Abs. 2a EntschG auch nicht deshalb geboten, weil sonstige langfristige Verbindlichkeiten mangels dinglicher Sicherung dem Grundstück ferner und damit dem sonstigen Betriebsvermögen näher stünden, denn dies widerspräche dem gesetzgeberischen Ansatz, zunächst das Grundstück als solches nach den Regelungen des § 3 EntschG zu bewerten und erst dann sonstiges Betriebsvermögen ohne das in § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntschG genannte hinzuzurechnen. Die von der Klägerin dargelegte besondere wirtschaftliche Situation der von der Arbeiterbewegung errichteten Volks- und Gewerkschaftshäuser zeigt an, dass die Errichtung jedenfalls der genossenschaftlich organisierten Objekte in kleineren Orten nicht durch Eigenmittel finanziert werden konnte. Wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt, betrug etwa der Beitrag der ADGB-Gewerkschaften für das Volkshaus in Dresden für jedes männliche Mitglied 5 RM und für jedes weibliche und jugendliche Mitglied 3 RM. Monatsbeiträge der Organisierten lagen zwischen 10 und 50 Pfennig. Dies ermöglicht – wenn überhaupt – nur in Orten mit zahlreicher Mitgliedschaft namhafte Beträge. Damit erklärt sich auch im vorliegenden Fall die augenfällige Diskrepanz zwischen den erkennbar als solchen verbuchten Eigenmitteln und dem Wert des 1927/28 errichteten Gebäudes. Die – auch im angegriffenen Bescheid als Eigenmittel angesehenen – Passivposten Mitglieder-Geschäftsguthaben, Sparkonto, Reservefonds und Dispositionsfonds machten zum 30. Juni 1932 insgesamt 8.057,76 RM aus, der aktivierte Immobilienwert einschließlich Heiz- und Lichtanlage sowie Parkettfußboden dagegen mehr als zehnfache, nämlich 84.520,- RM. Eine derartige Summe war unter den gegebenen Bedingungen bei Eigenbeiträgen in der oben dargestellten Höhe der im vorliegenden Fall ca. 230 Genossen nur durch die Unterstützung finanzkräftiger befreundeter Organisationen aufzubringen, wie sich hier bereits durch die grundbuchlich gesicherten Kredite der Volksfürsorge und zweier Druckhäuser zeigt. Darüber hinaus deutet die hypothekarische Gesamtbelastung des streitgegenständlichen Grundstücks mit fast genau 80 % des Einheitswertes darauf hin, dass die den Druckhäusern eingeräumten nachrangigen Hypotheken die entsprechende, außerhalb von § 11 HBG (heute § 14 PfBG) übliche Belastungsgrenze von eben 80 % einhalten sollten. Daraus lässt sich demnach nicht folgern, dass über diese Grenze hinausgehenden Kredite nicht grundstücksbezogen waren. Bei der Kreditierung durch die Volksblatt-Druckerei wird vielmehr sogar das Gegenteil belegt durch die dem Schreiben zu deren Vermögen vom 4. Februar 1942 beigefügte Aufstellung, in der der hypothekarisch gesicherte Betrag von 10.000 RM nur als Klammerzusatz zur Gesamtsumme von 29.000 RM angeführt ist. Zudem enthält diese mit „Beteiligungen, Darlehen“ überschriebene Liste zunächst ohne weitere Bezeichnung aufgeführte Beträge, unter denen sich der für das Volksheim H... befindet, und danach die mit „Hausbau-Darlehen für Gefolgschaftsmitglieder“ bezeichneten, bei denen zudem ausdrücklich vermerkt ist, dass sie weiter getilgt wurden. Dies sowie der Umstand, dass aus den Bilanzen nach 1929 keine nennenswerte Tilgung sowohl der hypothekarisch gesicherten als auch der sonstigen Darlehen ersichtlich sind, zeigt hinreichend deutlich, dass es sich um langfristige Verbindlichkeiten handelte, die angesichts der Bilanzstruktur notwendiger Weise für die Immobilie zur Verfügung gestellt wurden. Dass derartige Summen nicht für den Betrieb benötigt wurden, zeigen die Gewinn- und Verlustrechnungen per 30. Juni 1931 (1930 muss ein Druckfehler sein, da sich alle anderen Angaben dieser Bilanz auf 1931 beziehen) und 30. Juni 1932, nach denen der Verlust den Gewinn um 1.989,74 RM und 3.125,91 RM überstieg. Auch wenn dies zeigt, dass der Betrieb im Verlauf der Weltwirtschaftskrise rechnerisch defizitär lief, hatten diese im Verhältnis zum Immobilienwert geringen Beträge keinen unmittelbaren zusätzlichen Fremdfinanzierungsbedarf zur Folge, da die im Verlust enthaltenen Beträge für Abschreibung auf Gebäude und Inventar von 3.661,- RM und 3.397,- RM die Verlustvorträge jeweils überstiegen. Allerdings folgt daraus nicht, dass das gesamte Darlehenskonto bis zur Höhe des den valutierenden Hypothekenbetrag übersteigenden Immobilienwertes als grundstücksbezogene Verbindlichkeit anzusehen wäre. Soweit vielmehr die Genossenschaft über Eigenmittel verfügte, sind auch diese als Deckung der Grundstücksverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Zwar können die in der Bilanz verwendeten Begriffe „Reservefonds“ und „Dispositionsfonds“ so verstanden werden, dass sie dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt waren. Eine gesicherte Erkenntnis darüber gibt es jedoch nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Mittel bei (unerwarteten) Rückforderungen sonstiger Geldgeber etwa bei finanziellen Schwierigkeiten hätten herangezogen werden müssen, um die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten zu bedienen. In dieser Höhe ist mithin ungewiss, ob die sonstigen Darlehen über eine feste und endgültige Zweckbindung an die Immobilie verfügten. Diese Ungewissheit geht zu Lasten der Klägerin. Dem bilanzierten Immobilienwert von 84.520,- RM stehen somit neben dem noch valutierenden Hypothekenbetrag von 48.469,64 RM Eigenmittel von 8.057,76 RM gegenüber, so das eine Deckungslücke von 27.992,60 RM verbleibt. Es ist somit davon auszugehen, dass die gegebenen Darlehen in dieser Höhe zur Finanzierung der Immobilie dienen sollten, mithin grundstücksbezogene Verbindlichkeiten i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG waren. Somit ist der restliche Betrag des Darlehenskontos von 20.774,51 RM bei der Berechnung des beweglichen Betriebsvermögens abzuziehen, so dass sich ein negatives Reinvermögen von (nur noch) 3.082,27 RM ergibt. Weiter ist bei der Entschädigungsberechnung – im Rahmen der durch den Bescheid und den Klageantrag gesetzten Grenzen (§ 88 VwGO) – zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Grundstückswert sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG zum Ausgleich für einen nicht bekannten Abgeltungsbeitrag um ein Fünftel zu erhöhen. Ein Abgeltungsbetrag kann nur „unbekannt“ sein, wenn davon auszugehen ist, dass ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) zu entrichten war. Der Abgeltungsbetrag setzte voraus, dass bis dahin Gebäudeentschuldungssteuer erhoben wurde. Ergibt sich hingegen aus dem Sachverhalt, dass keine Gebäudeentschuldungssteuer geschuldet wurde, ist der Abgeltungsbetrag bekannt, nämlich als nicht angefallen. So liegt der Fall hier, denn bei dem Volkshaus handelte es sich um einen Neubau i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (RGBl. I S. 251). Soweit in dem korrigierten Einheitswertbescheid zum 1. Januar 1935 – und nur dort – „Altbauten“ angekreuzt ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Bereits im Ausgangsverfahren hatte die Verfügungsberechtigte mehrere Dokumentationen vorgelegt, nach denen das Volksheim 1926 oder 1927 bis 1928 auf den Trümmern einer abgebrannten Villa errichtet wurde. Auch ist auf der am 3. September 1935 ausgefüllten Anlage zur Hausliste (= Steuererklärung) angegeben, dass die Gebäude 1927 errichtet worden seien und die Kosten für den Neubau 68.000,- RM betragen hätten; Angaben zur Vorkriegsbebauung, insbesondere der Friedensfeuerkassenwert von 4.500,- RM, sind in dem Formular wieder ausgestrichen. Das Objekt unterfiel auch nicht als wiederhergestellter Altbau der Besteuerung, denn dies setzte nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes voraus, dass das Ersatzgebäude ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln errichtet worden war, was hier gerade nicht der Fall ist. Zutreffend ist die Beklagte von dem 1931 festgesetzten Einheitswert ausgegangen. Dessen Verwertbarkeit wird nicht durch die ohnehin erst zu einem nach der Schädigung liegenden Zeitpunkt erfolgte Herabsetzung in Frage gestellt, denn diese Herabsetzung beruhte auf der erst mit der Schädigung erfolgten Einstellung des Gaststättenbetriebes. Die Entschädigung ist danach wie folgt zu berechnen: EW Betriebsgrundstück 60.400,00 RM Abgeltungsbetrag 0,0 RM bewegl. Betriebsvermögen -3.082,27 RM Summe 57.317,73RM x 4 229.270,92 RM abzgl. langfristige Verbindl. 2:1 38.231,14 RM Differenz 191.039,78RM/DM in € 97.677,09 € abzgl. festgesetzte Entschädigung 72.199,47 € 25.477,62 € Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht eine höhere Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz für die Entziehung des genossenschaftlichen Volksheimes in H..., B..., das 1933 als Vermögen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands eingezogen wurde. Die Genossenschaft erwarb das Grundstück 1927 für 7.000,- RM. Zum 1. Januar 1931 wurde der Einheitswert des Betriebsgrundstücks auf 60.400,- RM festgesetzt. Zum 1. Januar 1935 wurde er zunächst auf 60.100,- RM festgesetzt und auf Einspruch des Eigentümers auf 35.300,- RM reduziert. Dem lag die Angabe im Einspruchsschreiben zu Grunde, das Gebäude werde seit der Beschlagnahme nicht mehr als Gaststätte genutzt. Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass die Klägerin Berechtigte i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich des Grundstückes B... in H... sei. Die Rückübertragung sei gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG wegen des Umbaus zu einer Schwimmhalle mit Turnhalle ausgeschlossen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 beantragte die Klägerin, die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 2a EntschG festzusetzen und legte näher dar, dass die Genossenschaft, deren einziger Vermögenswert das Volksheim gewesen sei, nicht mehr als zehn Beschäftigte gehabt habe. Mit Bescheid vom 15. März 2007 nahm das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid vom 27. Juli 1998 insoweit zurück, als ein Entschädigungsanspruch nur für das Grundstück festgestellt wurde, und stellte einen Entschädigungsanspruch des Unternehmens mit Betriebsgrundstück auf der Grundlage von § 6 VermG fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens legte die Klägerin u.A. eine Bilanz zum 30. Juni 1932 vor, die der Entschädigungsberechnung zu Grunde gelegt wurde. Darin ist unter Passiva ein Posten „Darlehenskonto“ i.H.v. 48.767,11 RM enthalten, den die Beklagte vom Betriebsvermögen abzuziehen beabsichtigte. Die Klägerin machte auf die Anhörung hierzu geltend, es handele sich jedenfalls bis zur Höhe des Wertes des unbeweglichen Anlagevermögens um langfristige Verbindlichkeiten, die nicht abzuziehen seien. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einen Entschädigungsanspruch der Klägerin i.H.v. 72.199,47 € fest, die sich folgendermaßen berechnet: EW Betriebsgrundstück 60.400,00 RM Abgeltungsbetrag 12.080,00 RM bewegl. Betriebsvermögen -31.118,87 RM Summe 41.361,13 RM x 4 165.444,52 RM abzgl. Verbindlichkeiten 2:1 24.234,64 RM Differenz 141.209,88 RM/DM Der Abgeltungsbetrag wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EntschG berechnet. Der negative Wert des Reinvermögens ergab sich aus der Summe der nicht auf die Immobile entfallenden Aktiva ohne den dort aufgeführten Verlustvortrag, insgesamt 18.032,13 RM, einerseits, und dem unter Passiva aufgeführten Kontokorrent sowie dem o.g. Darlehenskonto andererseits. Bei den nach der Vervierfachung abgezogenen Verbindlichkeiten handelt es sich um die Hälfte des nach der Bilanz noch valutierenden Betrages für Hypotheken. Mit der dagegen am 18. Februar 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das Darlehenskonto dürfe nicht bei der Reinvermögensberechnung abgezogen werden. An ihrem zunächst geltend gemachten Begehren, eine weitere Entschädigung i.H.v. 100.139,80 € zu erhalten, weil das Darlehenskonto als Eigenkapital anzusehen sei, hält sie inzwischen nicht mehr fest. Es handele sich dabei aber bis zur Höhe des Wertes des unbeweglichen Anlagevermögens um langfristige Verbindlichkeiten, die wie die Hypotheken nach der Vervierfachung und nur zur Hälfte abzuziehen seien. Die Betreiber von Volks- und Gewerkschaftshäusern seien auf Grund ihrer Mitgliederstruktur nicht in der Lage gewesen, Eigenkapital aufzubringen und deshalb darauf angewiesen, über die Belastungsgrenze für eine hypothekarische Absicherung hinaus finanzielle Unterstützung finanzkräftiger verbundener Institutionen zu erhalten, insbesondere der Volksfürsorge und der Partei- und Gewerkschaftsdruckereien. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der hier betroffenen Genossenschaft an das Amtsgericht B..., in dem nur von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und „unseren Geldgebern“ die Rede sei, sowie einem Schreiben betreffend das Vermögen der Volksblatt-Druckerei Dessau, in dem in einer Liste „Beteiligungen, Darlehen“ für das Volksheim H... ein Betrag von 29.000,-, davon 10.000,- Hypothek, aufgeführt ist. Es liege auf der Hand, dass diese Darlehen zunächst der Errichtung der Baulichkeiten und nur in der deren Wert übersteigenden Höhe dem Betrieb gedient hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Februar 2009 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Entschädigung i.H.v. 63.524,82 € nebst Zinsen gemäß § 2 Satz 9 und 10 NS-VEntschG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält es für nicht nachgewiesen, dass die Darlehen langfristige, grundstücksbezogene Verbindlichkeiten gewesen seien. Außerdem weise der auf der Aktivseite verbuchte Verlustvortrag auf die Überschuldung des Unternehmens hin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.