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Gerichtsbescheid

29 K 416.10 V

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1227.29K416.10V.0A
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Leitsätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie wegen der fehlenden Unterschrift nicht der in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt.(Rn.6)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage ist unzulässig, wenn sie wegen der fehlenden Unterschrift nicht der in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt.(Rn.6) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich erkennbar um eine Klage, denn der Kläger hat mit der Formulierung in der Klageschrift „ich wende mich an sie in der Hoffnung, das sie mir helfen können, bald wie möglich ein Visum zu bekommen“ sowohl sein Klageziel als auch die Absicht, dazu gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, hinreichend deutlich gemacht. Die Klage ist unzulässig, weil sie wegen der fehlenden Unterschrift nicht der in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Das Erfordernis der Schriftlichkeit schließt bei sogenannten bestimmenden Schriftsätzen grundsätzlich das Erfordernis eigenhändiger Unterschrift ein, weil in aller Regel allein diese die verlässliche Zurechenbarkeit der Eingabe sicherstellt. Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Ausnahmen von dem Grundsatz handschriftlicher Unterzeichnung werden auch zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung, ergeben. Diese Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Schriftsatz eine vervielfältigte Unterschrift trägt, wenn Fotokopien handschriftlich unterzeichneter Unterlagen beigefügt sind oder wenn die Sendung einen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk trägt oder handschriftlich adressiert ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 – 8 C 28.83 –, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 = juris Rdnr. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Unterschrift wird insbesondere nicht durch die Passkopie ersetzt, denn diese Kopie steht – anders als etwa eine Kopie eines unterschriebenen Widerspruchsschreibens an die Botschaft – in keinem eindeutigen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Angesichts der im Geschäftsverkehr verbreiteten Praxis, die Identität des Geschäftspartners durch Ausweiskopien zu verifizieren, kann auch nicht angenommen werden, dass nur der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, eine derartige Kopie anzufertigen und einzureichen. Die handschriftliche Adressierung des die Klageschrift enthaltenden Kuverts stammt eindeutig nicht vom Kläger. Der Kläger hat die Klage schließlich nicht in einer die persönliche Unterschrift ausschließenden, gleichwohl zulässigen technischen Form erhoben (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8.06 –, NJW 2006, 1989 = juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil die Klage abgewiesen wurde. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger und beantragte am 1. August 2010 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman ein Schengen-Visum für eine Geschäftsreise nach Deutschland vom 12. September bis zum 22. Oktober 2010, um gebrauchte LKW nach Jordanien zu exportieren. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. August 2010 und erneut mit Remonstrationsbescheid vom 7. September 2010 mit der Begründung ab, der Reisezweck sei wegen widersprüchlicher Angaben nicht nachgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit einem am 24. August 2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben. Dieses mit einem Computerdrucker erstellte Schreiben ist nicht unterzeichnet. Es wurde mit einem in Deutschland aufgegebenen Kuvert übersandt, auf dem handschriftlich als Absender der jetzige Zustellungsbevollmächtigte des Klägers eingetragen ist. Der Klageschrift war eine Kopie des Passes des Klägers beigefügt. Der mit der Eingangsmitteilung verbundenen Aufforderung, die Unterschrift unverzüglich nachzuholen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beklagte meint, der Wille, eine Klage zu erheben, sei nicht erkennbar, und hat sich im Übrigen nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.