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Urteil

29 A 113.08

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1221.29A113.08.0A
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Leitsätze
1. Der Gesichtspunkt der Rechtsbeständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besitzt besonderes Gewicht. Dieser setzt sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach grundsätzlich unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen, durch.(Rn.19) 2. Eine Rücknahme kommt danach nur in Betracht, wenn im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesichtspunkt der Rechtsbeständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besitzt besonderes Gewicht. Dieser setzt sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach grundsätzlich unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen, durch.(Rn.19) 2. Eine Rücknahme kommt danach nur in Betracht, wenn im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 7. August 2001 bestandskräftig abgelehnten Antrags auf Zuordnung des Flurstücks als kommunales Altvermögen bzw. auf Neubescheidung (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Wiederaufgreifen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Bund kommt nicht in Betracht. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Vorliegend hat sich die Sachlage nicht geändert. Eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie hier mit Urteil des BVerwG vom 21. Juni 2007 – 3 C 27.06 - hinsichtlich des Beweismaßes für den Nachweis früheren Eigentums an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken erfolgt ist, stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rnr. 30). Im Übrigen gilt § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nach allgemeiner Ansicht nur für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, also Verwaltungsakte, die Geltung auch für eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage beanspruchen (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rnr. 27), zu denen Zuordnungsbescheide nicht gehören (vgl. hierzu näher das Urteil der Kammer vom 1. Juli 2010 – VG 29 K 137.10 – juris). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine neuen Beweismittel vorliegen, die ohne Verschulden der Klägerin (§ 51 Abs.2) nicht vorgebracht worden sind. Die Klägerin hätte ohne Schwierigkeiten gegen den Bescheid vom 7. August 2001 Klage erheben können. Dies hätte gegebenenfalls zunächst fristwahrend erfolgen können; die zur Klagebegründung nötigen Unterlagen hätten später beigebracht werden können. Ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kommt insbesondere schon gem. § 2 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VZOG nicht in Betracht, weil die in diesen Vorschriften vorausgesetzten Umstände jedenfalls nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung der Oberfinanzdirektion Cottbus eingetreten sind. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO stehen nicht im Raum (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Es besteht auch kein Anspruch auf Rücknahme des die Zuordnung des streitigen Flurstücks ablehnenden Bescheides gemäß § 48 VwVfG bzw. auf Neubescheidung insoweit (vgl. § 51 Abs. 5 VwVfG). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - (zitiert nach juris) ausgeführt hat, besitzt der Gesichtspunkt der Rechtsbeständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Dieser setzt sich gegenüber dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wonach grundsätzlich unrechtmäßige Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen, durch. Die schon mehrfach erwähnte Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, wonach im Zuordnungsrecht ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG nur dann in Betracht kommt, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, verdeutlicht die gesetzgeberische Wertung, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zwei-Jahres-Frist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift verhindern, dass sich Zuordnungsverfahren unendlich fortsetzen (BT-Drucks 12/6228, Seite 108). Diese Vorschrift beansprucht über den engeren Anwendungsbereich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt dazu, dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeschränkt ist. Eine Rücknahme kommt danach nur in Betracht, wenn im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die geltend gemachte - und von der Behörde trotz weiterhin fehlender abschließender Nachweise für das Alteigentum unterstellte - Rechtswidrigkeit der die Zuordnung ablehnenden Entscheidung reicht nicht aus. Allgemeine Interessen der Klägerin können in dem grundsätzlich objektbezogenen Vermögenszuordnungsverfahren nicht berücksichtigt werden (entschieden von der Kammer für fiskalische Interessen im zitierten Urteil vom 1. Juli 2010 - VG 29 K 137.10 – aaO). Etwas grundlegend anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin geäußerten Interesse, das streitige Flurstück - gegebenenfalls im Austausch - für die öffentlich-rechtliche Sicherung des Weges in der Feldmark zu nutzen. Es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, woraus sich eine Verpflichtung der Gemeinde ergeben soll, öffentlich-rechtliche Wege zu allen landwirtschaftlich genutzten Fläche in ihrem Gebiet herzustellen. Im konkreten Fall ist die Klägerin im übrigen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21. August 2008 bereits Eigentümerin der F... die Teile des tatsächlich vorhandenen Weges bilden, so dass nur sehr wenige Ackerstücke verbleiben, die hierüber nicht angebunden sind. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche konkreten Konflikte hier im Raum stehen. Sollte jedoch künftig ein Eigentümer der über die beiden genannten Flurstücke an das öffentliche Wegenetz angebunden Flächen anderen, dahinterliegenden Eigentümern den Zugang versperren - was aber offensichtlich in den letzten Jahrzehnten nicht der Fall war -, so bliebe diesen Grundstückseigentümern das Notwegerecht nach § 917 BGB. Die Beklagte hat zudem ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass Flurbereinigungen bzw. Flurstückstausch nicht wie von der Klägerin erstrebt über das Wiederaufgreifen bereits abgeschlossener Zuordnungverfahren erfolgen kann, sondern über andere rechtlich vorgesehene Verfahren. Hierfür spricht insbesondere der Gesichtspunkt, dass häufig - und so auch hier - der Fall vorliegen wird, dass der Treuhandnachfolger das streitige Grundstück nach Bestandskraft der Zuordnungsentscheidung und vor dem Wiederaufgreifensantrag weiterveräußert hat. Dann aber ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - höchst fraglich, ob eine Rückabwicklung rechtlich überhaupt möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um das Wiederaufgreifen eines Zuordnungsverfahrens, mit dem der Antrag der Klägerin auf Rückübertragung von früheren Wegeflächen in der Feldmark abgelehnt worden ist. Das nunmehr im Grundbuch von B..., eingetragene Flurstück 49 mit 2550 m² stand am 3. Oktober 1990 im Eigentum des Volkes. Als Rechtsträger war der Rat der Gemeinde eingetragen. Am 28. Dezember 1995 beantragte die Klägerin die Zuordnung u.a. dieses Flurstückes im Wege der Restitution, Nachweise würden nachgereicht. Der frühere Weg, der von diesem Flurstück gebildet wurde ist vor 1989 überpflügt worden und es ist in der Feldmark parallel ein Weg angelegt worden. Hierzu wird auf die von den beteiligten übersandten Luftbilder und Flurkarten Bezug genommen. Die Klägerin legte 1997 Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass das streitige Flurstück im Liegenschaftsbuch als Weg bezeichnet war, und die nach Ansicht der Klägerin starke Indizien für das Alteigentum der Gemeinde enthielten (vgl. Blatt 16 ff des Verwaltungsvorgangs). diese Unterlagen bezogen sich auf zahlreiche Flurstücke und gelangten nicht zu der das hier streitige Flurstück betreffenden Akte. Mit Bescheid vom 7. August 2001 lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, weder das kommunale Alteigentum noch die Stichtagsnutzung als Weg sei in der langen Zeit seit Antragstellung nachgewiesen worden. Daher müsse es bei der Sammelzuordnung an die Beigeladene vom 18. Juni 1996 nach der 3. DVO zum Treuhandgesetz verbleiben. Hiergegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. 2004 wurde die Beigeladene im Grundbuch eingetragen und 2006 wurde das Flurstück an die örtliche Agrargenossenschaft veräußert. Am 25. Januar 2007 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und erneut die Zuordnung dieses Flurstücks. Sie begründete dies damit, dass ihr Liegenschaftbereich im Jahre 2001 überlastet gewesen sei und die bereits 1997 eingereichte Recherche die Behörde zur näheren Prüfung des Alteigentums hätte veranlassen müssen. Es bestehe gesteigertes Interesse der Kommune, weil sie auch in Zukunft für die Grundstückseigentümer die Zufahrten zu ihren Grundstücken sichern müsse. Der Weg sei - wie zu DDR-Zeiten üblich - fast parallel zum streitigen Flurstück verlegt worden. Bei Übertragung auf die Gemeinde bestünde die Möglichkeit des Flächenaustauschs oder der Rückverlegung und dadurch der zukünftigen Sicherung der Zufahrten. Die Beigeladene verweigerte die Zustimmung zum Begehren der Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Flurstück sowohl zu den Stichtagen als auch heute landwirtschaftlich genutzt werde und das Alteigentum weiterhin nicht überzeugend belegt sei. Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen das Wiederaufgreifen des Zuordnungsverfahrens ab. Die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens seien nicht gegeben. Es habe sich weder die Sach- oder Rechtslage geändert noch lägen neue Beweismittel vor. Die im Vermögenszuordnungsgesetz geregelte Frist von zwei Jahren für das Wiederaufgreifen spreche die gesetzgeberische Wertung aus, dass nach Ablauf dieser Frist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit einer möglicherweise fehlerhaften Zuordnungsentscheidung erhöhtes Gewicht zukomme. Dies gelte auch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens über Rücknahme der die Zuordnung ablehnenden Bescheide. Öffentliche Belange von derart hohem Gewicht, die eine Aufhebung des Bescheides dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Das Flurstück habe tatsächlich einer landwirtschaftlichen Nutzung unterlegen. Die Lösung kommunaler Flächenprobleme mit den Mitteln des Zuordnungsrechts sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass tatsächlich ein Restitutionsanspruch der Gemeinde bestanden habe - was aber weiterhin nicht belegt sei - , zumal das Verfahren bereits vor sechs Jahren bestandskräftig abgeschlossen worden und die Beigeladene Eigentümerin geworden sei. Mit der am 7. März 2008 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr Alteigentum sei mittlerweile hinreichend belegt. Das Flurstück sei katastermäßig unverändert vorhanden und solle weiterhin als Weg genutzt werden bzw. gegen Flurstücke des jetzigen, faktisch vorhandenen Weges getauscht werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 5. Februar 2008 zu verpflichten, das Verfahren hinsichtlich des F...G... unter Aufhebung des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten Cottbus vom 7. August 2001 wieder aufzugreifen und dieses Flurstück an die Klägerin zurückzuübertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und – soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.