Gerichtsbescheid
29 K 374.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1217.29K374.10.0A
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Leitsätze
Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Vom Wortlaut her erfasst werden von dieser Regelung unmittelbar die in § 60 AufenthG geregelten und ausdrücklich als solche bezeichneten Abschiebungsverbote, die an die Stelle der früher in § 51 Abs. 1 und 2 und § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse getreten sind. Die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung lässt sich als zeitweiliges Abschiebeverbot verstehen.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, nachdem der Kläger eine Duldung erhalten hat. Soweit die Kammer diese Frage im Beschluss vom 18. Oktober 2010 offen gelassen hat, hält sie daran nicht mehr fest, da das Gesetz nicht danach unterscheidet, aus welchem Grund eine Duldung erteilt wird. Die unterschiedlichen Gründe – hier seitens der Beklagten die Passlosigkeit, während der Kläger Minderjährigkeit und Krankheit geltend macht – mögen zu unterschiedlichen Nebenbestimmungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Erwerbstätigkeit führen, doch ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung ist die Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist mangels Aufenthaltstitels nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist wegen seiner unerlaubten Einreise nach Ablauf der im Bescheid gesetzten Frist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Abschiebungsverbote stehen der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Das Gericht hat dazu im Beschluss vom 18. Oktober 2010 ausgeführt: Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Vom Wortlaut her erfasst werden von dieser Regelung unmittelbar die in § 60 AufenthG geregelten und ausdrücklich als solche bezeichneten Abschiebungsverbote, die an die Stelle der früher in § 51 Abs. 1 und 2 und § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse getreten sind. Im Unterschied zu § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zwar die nunmehr in § 60a AufenthG geregelte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht ausdrücklich in Bezug. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden. Zum Einen lässt sich die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung begrifflich auch als zeitweiliges Abschiebungsverbot verstehen. Zum Anderen ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit § 59 AufenthG eine konzeptionelle inhaltliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht nicht verbunden. Diese Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr im Wesentlichen § 50 AuslG entsprechen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Ein ausdrücklicher Verweis auf Duldungsgründe ist entfallen, weil nach der ursprünglichen Entwurfsfassung die Duldung, wie sie in §§ 55, 56 AuslG geregelt war, abgeschafft werden sollte. Erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist § 60a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung damit eine über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende, bereits bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Bedeutung beizumessen. Mit ihrer Ermöglichung sollte lediglich der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer sehr großzügigen Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drs. 15/955, S. 26). Hiervon ausgehend ist es nach Auffassung der Kammer folgerichtig und geboten, den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf § 60a AufenthG zu erstrecken (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, DÖV 2005, 430 = InfAuslR 2005, 146). Daran hält die Kammer fest. Die Unbeachtlichkeit von Abschiebungsverboten gilt erst recht hinsichtlich des geltend gemachten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Krankheit, so dass es für das vorliegende Verfahren unerheblich ist, ob es tatsächlich vorliegt. Dass es sich dabei um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handeln könnte (dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251 = juris Rdnr. 25), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Danach bestehen auch keine Gründe, aus denen der Beklagte von der Sollbestimmung des § 59 Abs. 1 AufenthG hätte abweichen müssen. Angesichts dessen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung vom 4. November 2009 nicht an, insbesondere nicht darauf, dass der Beklagte sie zur ergänzenden, aber nicht tragenden Begründung seiner hier zu prüfenden Entscheidung herangezogen hat. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG auf die Zuständigkeit der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nur dann nicht ankommt, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Nach § 46 VwVfG kann er hingegen auf einen zulässigen Rechtsbehelf hin der Aufhebung unterliegen, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Ob der Bescheid bereits bestandskräftig und deshalb nicht mehr mit zulässigen Rechtsbehelfen anfechtbar ist, ist zweifelhaft, denn der Kläger wurde bereits am 16. September 2009 wieder in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen, so dass die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung wohl nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger ist minderjähriger guineischer Staatsangehöriger und wurde im Juni 2009 gemäß § 15a AufenthG zunächst nach Trier verteilt. Nachdem er der Verteilung nicht Folge geleistet hatte, wies ihn die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Bescheid vom 4. November 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Bescheid wurde öffentlich zugestellt. Im Juni 2010 wurde der Kläger nach Berlin verteilt. Mit Bescheid vom 28. Juni 2010 forderte ihn der Beklagte zur Ausreise auf und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Guinea an. Bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2010 hatte der Kläger eine Duldung beantragt; dieses Schreiben gelangte offenbar erst deutlich später an den zuständigen Bearbeiter des Beklagten, der dem Kläger am 23. August 2010 eine Duldung erteilte. Mit der am 9. Juli 2010 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass er nicht in seine Heimat abgeschoben werden dürfe, da er dort über keine Familie mehr verfüge. Zudem sei er wegen einer psychischen Erkrankung behandlungsbedürftig, weshalb ein noch Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG gestellt werden werde. Schließlich sei die Ausweisungsverfügung von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Abschiebungsandrohung vom 28. Oktober 2010 aufzuheben sowie dem Kläger eine Duldung zu erteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und meint, Ausreisehindernisse seien nicht glaubhaft gemacht. Die psychische Erkrankung sei erst nach der Entscheidung vorgetragen worden. Die Kammer hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – VG 29 L 373.10 – mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte der Verfahren VG 22 L 153.09/VG 29 K 18.10 sowie die vom Beklagen vorgelegte Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.