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Beschluss

29 L 373.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1018.29L373.10.0A
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Leitsätze
§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auf eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a AufenthG. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erstreckt sich auf eine vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a AufenthG. (Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Über den Antrag des guineischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 29 K 374.10 – gegen die Abschiebungsandrohung vom 28. Juni 2010 anzuordnen, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln statthaft. Es kann dahin stehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dadurch entfallen ist, dass er zwischenzeitlich eine Duldung erhalten hat. Dagegen könnte sprechen, dass dies nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheides ist und zudem die Duldung gerade nicht aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen erteilt wurde. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vom Antragsteller geltend gemachten Duldungsgründe stehen der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. Vom Wortlaut her erfasst werden von dieser Regelung unmittelbar die in § 60 AufenthG geregelten und ausdrücklich als solche bezeichneten Abschiebungsverbote, die an die Stelle der früher in § 51 Abs. 1 und 2 und § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse getreten sind. Im Unterschied zu § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nimmt § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zwar die nunmehr in § 60a AufenthG geregelte vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht ausdrücklich in Bezug. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden. Zum Einen lässt sich die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung begrifflich auch als zeitweiliges Abschiebungsverbot verstehen. Zum Anderen ist ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit § 59 AufenthG eine konzeptionelle inhaltliche Änderung gegenüber dem bisher geltenden Recht nicht verbunden. Diese Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vielmehr im Wesentlichen § 50 AuslG entsprechen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Ein ausdrücklicher Verweis auf Duldungsgründe ist entfallen, weil nach der ursprünglichen Entwurfsfassung die Duldung, wie sie in §§ 55, 56 AuslG geregelt war, abgeschafft werden sollte. Erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen ist § 60a AufenthG in den Gesetzentwurf eingefügt worden, ohne der Duldung damit eine über das bisherige Ausländerrecht hinausgehende, bereits bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende Bedeutung beizumessen. Mit ihrer Ermöglichung sollte lediglich der generellen Tendenz des Regierungsentwurfs zu einer sehr großzügigen Gewährung von Aufenthaltsrechten an Ausreisepflichtige entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drs. 15/955, S. 26). Hiervon ausgehend ist es nach Auffassung der Kammer folgerichtig und geboten, den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch auf § 60a AufenthG zu erstrecken (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 18 B 2801/04 –, DÖV 2005, 430 = InfAuslR 2005, 146). Mangels Erfolgsaussichten kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 39 ff., 52 f. GKG.