Urteil
29 K 92.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0825.29K92.09.0A
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Leitsätze
Eine Unterbrechung der durch den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG geschützten Nutzung zum Stichtag 29. September 1990 ist nur dann unschädlich, wenn die Unterbrechung kurzfristig war und durchgängig der Willen bestand, diese Nutzung wieder aufzunehmen.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unterbrechung der durch den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG geschützten Nutzung zum Stichtag 29. September 1990 ist nur dann unschädlich, wenn die Unterbrechung kurzfristig war und durchgängig der Willen bestand, diese Nutzung wieder aufzunehmen.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die Klage kann auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 erklärten Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). Eines weiteren Zuwartens bedarf es nicht, da die Frist bis Ende Januar 2011 lediglich dazu diente, dem Kläger die Prüfung zu ermöglichen, ob der vorgeschlagene Vergleich finanzierbar ist. Nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass der Vergleich nicht zu Stande komme, werden keine (sonstigen) Interessen durch eine frühere Entscheidung beeinträchtigt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 ist die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger kein rechtliches Interesse daran hat, was die Beigeladene an Stelle des Grundstücks erhalten würde. Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Berechtigung der Beigeladenen i.S.v. §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist mit gesondertem Bescheid bestandskräftig festgestellt und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Maßgeblich ist demnach allein die Frage, ob die Nutzung des Gebäudes einen Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 lit. a VermG darstellt. Dies ist nicht der Fall. Der erhebliche bauliche Aufwand ist bei der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem zuvor unbebauten Grundstück unproblematisch zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1996 – 7 C 24.96 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 18). Das Gleiche dürfte für das von den Beteiligten nicht in Frage gestellte öffentliche Interesse an der Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen gelten, da nicht ersichtlich ist, dass es ein so großes Angebot gäbe, dass der Abgang des hier betroffenen Wohnheimes nicht erheblich ins Gewicht fiele (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 C 11.08 – ZOV 2009, 139 = juris Rdnr. 19 m.w.N.). Somit stellen sich nur noch die beiden Fragen, inwieweit die ursprüngliche und die jetzige Nutzung korrespondieren (müssen) und welche Auswirkungen die Nutzungsunterbrechung hat. Die Frage, durch wen das Gebäude als Wohnheim genutzt wurde, ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist für diesen Ausschlussgrund auf das Interesse an einer Nutzung, nicht auf das der Nutzer abzustellen (Beschluss vom 26. Mai 2003 – 8 B 61.03 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 39 = juris Rdnr. 9), so dass ein Wechsel des Nutzers unerheblich ist (Beschluss vom 5. März 2003 – 8 B 163.02 – RÜ BARoV 2003 Nr. 4, S. 43 = juris Rdnr. 13). So stellt die Übergabe eines zu einem Verwaltungsgebäude umgebauten Wohngebäude von der Straßenbau- an die Universitätsverwaltung das öffentliche Interesse an der Nutzung nicht in Frage, da darin keine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung liege (Urteil vom 25. September 2002 – 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 = juris Rdnr. 22). Auch ist es für ein öffentliches Interesse an der Nutzung als Wohnraum unerheblich, ob dieser sich im kommunalen Eigentum befindet oder in Wohnungseigentum umgewandelt wurde (Beschluss vom 17. Februar 1999 – 8 B 215.98 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 20 = juris Rdnr. 5). Bereits deshalb dürfte es unerheblich sein, dass ursprünglicher Nutzer eine im ihrem Hauptbetätigungsfeld rechtsstaatswidrige Organisation war (so wohl auch VG Dresden, Urteil vom 15. Januar 2003 – 4 K 1836/00 – juris Rdnr. 31). Die Nutzung – Unterbringung von Einzelpersonen, denen eigene Wohnungen nicht zur Verfügung stehen – ist unabhängig von ihrer Beschäftigungsstätte die gleiche geblieben. Der Ausschlussgrund liegt jedoch deshalb nicht vor, weil die Nutzung durch das MfS eindeutig vor dem Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG erfolgt ist und es sich dabei nicht um eine für das Vorliegen des Ausschlussgrundes unschädliche Unterbrechung handelt. In der vom Kläger dazu zitierten Entscheidung des VG Dresden heißt es (Urteil vom 24. Mai 2007 – 5 K 351/01 – juris Rdnr. 78): Schließlich ist auch die Auslagerung des Schulbetriebes in ein anderes Gebäude zwischen 1996 (bzw. wohl 1997) und 1999 nicht entscheidend. Hierin manifestiert sich letztlich nur die unbedingte Absicht der Beigeladenen zur Fortführung der im öffentlichen Interesse stehenden Nutzung. Die Unterbrechung ist keine Aufgabe der Nutzung und somit - ebenso wie dies eine Unterbrechung in den Schulferien wäre - unschädlich. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Eine Wiederaufnahme der Nutzung nach Abwicklung des MfS/AfNS ist nicht erkennbar bereits vor dem 29. September 1990 angestrebt gewesen. Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, ob das IfL zwischenzeitlich die Nutzung überhaupt aufgenommen und – ggf. – bis zum Stichtag fortgesetzt hat; diese Unklarheit geht zu Lasten des Klägers, der sich auf den Ausschlussgrund beruft. Da er eine Nutzung durch das IfL zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, besteht für das Gericht auch kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Der zeitlich nächste Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Ausstieg des IfL eine Nutzung wieder ins Auge gefasst worden sein könnte, ist damit erst das Schreiben vom 30. November 1990, dem jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, welche Nutzung angestrebt werden sollte. Das Schreiben vom 11. Juni 1991 bezieht sich auf die „Liegenschaft Sport- und Touristenhotel“, also das Nachbargrundstück G... Straße 18. Dass ein dort möglicher Weise mehr oder weniger durchgängig aufrecht erhaltener Betrieb sich auch auf das hier in Rede stehende Gebäude erstreckt haben könnte, ist nicht erkennbar. Der erste erkennbare Ansatz, das Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück wieder als Wohnheim zu nutzen, ist somit das Schreiben vom 27. Februar 1992. Dieses wie auch neben anderen Unterlagen zeigt allerdings, dass zwischenzeitlich eine anderweitige Nutzung, nämlich als Verwaltungsgebäude, erwogen wurde, mithin von einem kontinuierlichen Willen, eine nur vorübergehend aufgegebene Nutzung als Wohnheim letztlich aufrecht zu erhalten, nicht die Rede sein kann. Die Unterbrechung nicht nur der tatsächlichen Nutzung, sondern auch der Absicht, diese Nutzung beizubehalten bzw. wieder aufzunehmen, ist nicht deshalb unschädlich, weil dies als kurzfristig und damit unerheblich anzusehen wäre. Dafür gibt die vom Kläger wiederum herangezogene Entscheidung des VG Dresden nichts her. In dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des BVerwG (vom 3. März 2008 – 8 B 95.07 – ZOV 2008, 109 = juris Rdnr. 17) heißt es: Eine kurzzeitige Unterbrechung des „normalen“ Lehrbetriebs durch die „Wendewirren“ im September 1990 ändert, sofern – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein Aufgeben der bisherigen Nutzung ersichtlich sind, an dem Fortbestehen der Zweckbestimmung des Gebäudes i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zum Stichtag nichts. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Schuljahr 1989/90 und auch 1990/91 die Ausbildung durchgeführt worden ist. Danach wird also auf die Kontinuität zumindest des Willens, eine bestimmte Nutzung aufrecht zu erhalten, abgestellt. Zudem handelte sich ausweislich der umfangreichen Darstellung in der Ausgangsentscheidung lediglich um die Unklarheiten, wer nach dem Berufschulgesetz der DDR einerseits und dem Einigungsvertrag andererseits für den Weiterbetrieb der ursprünglichen Betriebsschule eines Kombinates zuständig war und welche Lehrlinge unter welchen Bedingungen ihre Ausbildung fortsetzen würden. Zudem handelte es sich offenbar um Wirren, die nach wenigen Wochen abgestellt waren, während hier jedenfalls vom Stichtag bis mindestens zum 27. Februar 1992 eine Nutzung als Wohnheim – für wen auch immer – weder erfolgte noch konkret ins Auge gefasst war. Die Restitution scheitert nicht daran, dass das Gebäude teilweise auf die benachbarten, nicht zu restituierenden Grundstücke ragt, denn dieser Konflikt ist nach §§ 912 ff. BGB regelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 7 C 31.98 – Buchholz 428 § 4 Abs 1 VermG Nr. 2 = juris Rdnr. 19 ff.). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231.88 – BGHZ 110, 298 = juris Rdnr. 14 ff.) erscheint es im hier gegebenen Fall des Eigengrenzüberbaus bei natürlicher Betrachtungsweise sachgerecht, als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet. Das ist das Streitgrundstück. Auch der teilweise Überbau des zu restituierenden Flurstücks mit einem Heizhaus steht der Restitution nicht entgegen. Zwar ist der Ansatz der Beklagten nicht überzeugend, das Gebäude stehe überwiegend auf nicht zu restituierenden Flächen, denn es steht auf drei Flurstücken, von denen zudem offenbar die beiden nicht zu restituierenden auf verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnet sind, so dass bei einer rein quantitativen Betrachtung nicht eindeutig zu erkennen ist, welches der drei Flurstücke das Stammgrundstück sein könnte. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O., juris Rdnr. 14 ff.) ist dann auf objektive Gegebenheiten abzustellen, z.B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang. Angesichts der Dimensionierung dieses Gebäudes ist zwanglos davon auszugehen, dass es nicht nur der Versorgung des streitgegenständlichen Gebäudes und ggf. des Jugendhotels dient, sondern weiteren Teilen des Gebäudekomplexes, der das gesamte frühere Flurstück 6 umfasst und wohl noch darüber hinausreicht. Daraus wiederum folgt, dass es einen eigenständigen Zugang benötigt, der hier nur von der nordwestlich gelegenen Zufahrt möglich ist, an die das Flurstück 325 angrenzt, so dass dieses als Stammgrundstück anzusehen ist. Ein Wertausgleich kommt auf Grund der Abzinsung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Die nach dem 2. Oktober 1990 – wohl unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 VermG – durchgeführten Investitionen sind ein zivilrechtliches Problem und nicht Gegenstand einer Bescheidung durch die Beklagte. Ablösebetrag und Gegenleistung stünden nicht dem Kläger zu, so dass es keiner Prüfung bedarf, ob zu Recht keine entsprechenden Beträge festgesetzt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 500.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Der Kläger wendet sich als Verfügungsberechtigter gegen die Rückübertragung des Eigentums an dem 3.082 m² großen Grundstück „W... Straße 19 sowie an der W... Straße“ in Berlin auf die Beigeladene. Das Streitgrundstück ist aus einem 12.849 m² große Grundstück – zuletzt Flurstück 6 – hervorgegangen. Eigentum des Volkes wurde 1950 im Grundbuch eingetragen, als Rechtsträger eingetragen war seit 1976 das Ministerium für Staatssicherheit (MfS), das unstreitig 1984 das für die Streitentscheidung maßgebliche Gebäude errichtete. Näheres über die Baugeschichte und die tatsächliche ursprüngliche Nutzung ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Auf dem ehemaligen Flurstück 6 befinden sich zwei lang gestreckte Gebäude, von denen eines parallel zur W... Straße liegt. Das andere trägt die Bezeichnung G... Straße 18. Letzteres Gebäude mit zugehörigem Grundstücksteil wurde mit notariellem Vertrag und Investitionsvorrangbescheid 1995 an die J... GmbH veräußert. Hier in Rede steht der Grundstücksteil mit dem erstgenannten Gebäude. Dieses Gebäude ragt nach Westen über die Flurstücksgrenze hinaus. Die beiden angrenzenden Flurstücke 325 und 326, auf denen sich der westliche Teil des Gebäudes befindet, sind nicht streitgegenständlich. Weiterhin befindet sich überwiegend auf diesen Flurstücken und mit ca. 240 m² auf das Streitgrundstück ragend ein Heizhaus der BEWAG, die aber nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. In einer nicht datierten „Erfassung von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen nach dem KVG“ wurde das Grundstück als „Institut für Lehrerbildung, Internat W... Str. 19“ aufgeführt und als “derzeitiges Nutzungsverhältnis“ angegeben: „Laut Magistratsbeschluss 183/90 vom 23.4.90 wurde Objekt mit Übergabe-Übernahmeprotokoll am 4.5.90 vom Institut für Lehrerbildung übernommen.“ Kommunale Zweckbestimmung sei „Internat für das Institut für Lehrerbildung Berlin“. In einer weiteren Erfassung für das Grundstück G... Straße 18 wird als kommunale Zweckbestimmung angeführt: „Jugendhotel zur Aufnahme in- und ausländischer Touristen mit Versorgungsleistung“. Unter dem 30. November 1990 schrieb das Bezirksamt Hohenschönhausen von Berlin – Institut für Lehrerbildung – an die Magistratsverwaltung für Finanzen: Im Ergebnis einer Beratung zwischen dem Herrn Staatssekretär von der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport und dem IfL wurde für das Institut eine neue Aufgabenstellung erarbeitet. Danach benötigt das IfL das ehemalige MfS-Wohnheim nicht mehr. Das Bezirksamt hat sich deshalb entschlossen, in Übereinstimmung mit dem IfL das Gebäude in der W... Straße ab 15.12.90 für kommunale Zwecke zu nutzen. In der Begründung eines Antrags auf Übertragung von Kommunaleigentum vom 11. Juni 1991 für die „Liegenschaft Sport- und Touristenhotel G... Straße/W... Straße“ heißt es: Genutzt wurde es in der Vergangenheit als Wohnheim des Amtes für Nationale Sicherheit und seit Jan/Feb. 1990 wurde das Objekt für eine Nutzung durch Jugendtourist vorbereitet. Gegenwärtig ist die Liegenschaft im Sondervermögen der Treuhand. Da Berlin eine Unterversorgung mit Jugendherbergen und Jugendfreizeiteinrichtungen hat, mußten Schritte unternommen werden, Einrichtungen zu erschließen, die für diese Zwecke genutzt werden können. Seit dem 01.04.90 wird die Liegenschaft für jugendtouristische und Jugendfreizeitzwecke genutzt […] Das Objekt bietet auch Möglichkeiten für die Nutzung als Jugendbildungsstätte […] Die Senatsverwaltung für Inneres schrieb am 27. Februar 1992 mit dem Betreff „W... Straße 19 – Künftige Nutzung durch das Land Berlin“ an die Senatsverwaltung für Finanzen: Das Objekt W... Straße 19 in Hohenschönhausen soll nach Abstimmung zwischen dem Land Berlin und der Treuhandanstalt durch die OFD/THA auf das Land Berlin kostenlos übertragen werden. Dazu ist es erforderlich, nachzuweisen, daß das Gebäude nach dem Artikel 21 EV und dem KVG eine kommunale Nutzung erfahren hat. Die durch das BA Hohenschönhausen zunächst vorgesehene Nutzung konnte aus baulichen Gründen nicht realisiert werden. Alle Beteiligten erwarten eine baldmögliche praktische Nutzung durch eine Einrichtung des Landes Berlin, damit bei der Vermögensübertragung nicht doch noch Probleme entstehen. Für eine solche Nutzung gibt es zwei derzeit abzuwägende konkrete Möglichkeiten: 1. Nutzung als Studentenwohnheim durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung, die kurzfristig das Gebäude herrichten könnte. 2. Auf Wunsch des Bezirksamts Hohenschönhausen und auf Ersuchen der landeseigenen „Arbeitnehmer-Wohnungsbauten-Gesellschaft mbH“ (ARWOGE) Überlassung an diese als Einrichtung für sich zeitweilig in Berlin aufhaltende Arbeitnehmer und Bedienstete. Mit Schreiben vom 4. März 1992 signalisierte die ARWOGE gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen Interesse an der Übernahme des Objekts W... Straße 19; es handele sich um ein leer stehendes Wohnhaus. Auf eine mündliche Anfrage eines Abgeordneten antwortete der Senat am 1. April 1992: Das ehemalige Wohnhaus des Ministeriums für Staatssicherheit in der W... Straße 19 war zum 01.01.1991 vom Bezirk zur Nutzung als Bürodienstgebäude übernommen worden. Nach einer bautechnischen Überprüfung des Gebäudes hat sich die Ungeeignetheit für eine Nutzung als Verwaltungsdienstgebäude ergeben. Hierauf hat der Bezirk von einer Bezirksamtsnutzung abgesehen. Auf die „Frage des Tages“ der Berliner Morgenpost vom 13. April 1992 erklärte der Baustadtrat von Hohenschönhausen: Das Haus in der W... Straße 19 war in Besitz des Ministeriums für Staatssicherheit und wurde als Ledigenwohnheim genutzt. Dieses Gebäude steht seit längerer Zeit leer. Es ist von der Treuhandanstalt noch nicht auf das Land Berlin übertragen worden. Das Land hat die Verwaltung im Vorgriff auf die Übertragung durch die Treuhand an den Bezirk übergeben. Das ehemalige Ledigenwohnheim ist als Büro- und Dienstgebäude für das Bezirksamt nicht nutzbar. Ein Umbau würde Millionen kosten. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung interessiert sich für das Gebäude und möchte hier ein Studentenwohnheim einrichten. Die Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe hat auch Interesse an dem Haus. Das Bezirksamt empfiehlt, das Haus der Arbeiterwohnungsbaugesellschaft (Arwoge) zu übergeben… In einem Aktenvermerk vom 15. April 1992 heißt es dazu mit der obigen Unterstreichung: Diese Aussagen sind falsch. Das Komitee hat im Mai/Juni diese Liegenschaft an das Institut für Lehrerbildung beim Magistrat der Stadt Berlin verfügt, der neue öffentliche Zweck ist also vor dem 2.10. eingetreten. Liegenschaft ist nicht zum 1.10. an THA gegangen. Im Protokoll v. 18.4.1991 ist dieser Tatbestand ausgewiesen. Der Magistrat hat das IfL „abgewickelt“. Liegenschaft kann aber nicht zu THA zurückkommen. Was zugeführt ist ist zugeführt. Am 29. April 1992 schrieb die Senatsverwaltung für Finanzen an die Senatsverwaltung für Inneres: ... das o.g. Objekt wurde dem Land Berlin im Rahmen des Einigungsvertrages Art. 21/1 übergeben […] Das Objekt W... Straße 19 ist im Zusammenhang mit dem Objekt G... Straße 18 zu betrachten. Beide Objekte befinden sich auf einen größeren Grundstückskomplex, welcher sich in der Rechtsträgerschaft des ehemaligen MfS befand. Damit eine Eigentumszuführung für das Land Berlin vorgenommen werden kann, ist unbedingt eine Neuvermessung mit einer Umbildung von Flurstücken notwendig. Durch fehlende Vermessungskapazitäten im BZA Hohenschönhausen ist es zu der Neuvermessung bisher noch nicht gekommen. Damit besteht für das Land Berlin z.Zt. nur eine beschränkte Verfügbarkeit für diese Objekte. Eine Veränderung der Nutzungsgrundsätze, vor der Eigentumszuweisung, die zur Verfügbarkeit gem. Art. 21/1 des EV geführt haben, würde ggf. zu Komplikationen bei der Zuweisung der Objekte durch die OFD führen. Einer sozialen oder öffentlichen Zwecken gewidmete Nutzung ist deshalb auch weiterhin dringend geboten. Eine Nutzung als Studentenwohnheim würde diesen Grundsätzen in vollem Umfang entsprechen. Aus diesem Grund geben wir der Nutzung des Objektes W... Straße 19 als Studentenwohnheim unsere Zustimmung. Wir würden es begrüßen, wenn die vorgesehene Nutzung möglichst kurzfristig realisiert werden könnte. Mit Schreiben vom 9. Juli 1992 teilte die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung mit, dass das Objekt als Studentenwohnheim gut geeignet sei, jedoch erst nach diversen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten; entsprechende Mittel würden nach einer Übertragung des Grundstücks in ihr Fachvermögen beantragt. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 15. Juli 1992 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt fest, dass von dem Grundstück G... Straße 15-19/W... Straße 19, Flurstück 6 mit einer Gesamtfläche von 12.849 m² eine noch zu vermessende Teilfläche von 3.931 m² in das Vermögen der Treuhandanstalt übergegangen sei, da Rechtsträger das MfS gewesen und eine Zuführung zu neuen öffentlichen oder sozialen Zwecken nicht erfolgt sei. Der beigefügten Karte ist zu entnehmen, dass die Teilfläche mit den beiden Gebäuden dem Land Berlin zustehen solle. Am 28. August 1992 schrieb das Bezirksamt Hohenschönhausen an die Senatsverwaltung für Finanzen: Das o.g. Objekt wird derzeit vom Bezirksamt Hohenschönhausen – Verwaltungsamt – verwaltet und war für die Nutzung als Bürodienstgebäude des Bezirksamtes vorgesehen. Die Nutzung durch das Bezirksamt ist auch aus dem Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum vom 20.12.1991 ersichtlich […] Ihrem Zuordnungsersuchen an die Abt. II mit dem Ziel der Überführung in das Fachvermögen der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung, damit diese dort ein Studentenwohnheim einrichten kann, haben wir z.K. genommen, darüber wird noch im Bezirksamt beraten. Allerdings möchten wir Sie aber darüber in Kenntnis setzen, daß das Bezirksamt in seiner Sitzung am 11.8.92 den Beschluß gefaßt hat, das o.g. Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen aus dem ehem. Jugoslawien zur Verfügung zu stellen […] Am 31. August 1992 schrieb die Senatsverwaltung für Finanzen an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung: Nachdem Sie uns mit o.g. Schreiben eine Kostenschätzung über den voraussichtlich notwendigen Sanierungs- und Modernisierungsaufwand vorgelegt haben, ordnen wir die im Eigentum des Landes Berlin befindliche Liegenschaft W... Straße 19 Ihrem Verwaltungsvermögen zu. Entscheidungsvoraussetzung ist, daß der von Ihnen mitgeteilte Sanierungskostenrahmen in Höhe von ca. 9 bis 10 Mio DM nicht überschritten und zum haushaltsmäßigen Ausgleich dieser Aufwendungen das im Haushaltsplan 1992/Haushaltsplan-Entwurf 1993 bei Kapitel 08 00, Titel 893 40 etatisierte Bauvorhaben „Verdichtung S...“ eingestellt wird. Mit diesem Bescheid ist eine Finanzierungszusage für das Sanierungs- und Modernisierungskonzept nicht verbunden […] Bei unserer Entscheidung sind wir davon ausgegangen, daß die von Ihnen beabsichtigte Fachnutzung des Grundstücks für Zwecke des studentischen Wohnens auf Dauer fortbesteht […] Am 10. September 1992 fragte die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter Hinweis auf eine Anmeldung beim Amt für offene Vermögensfragen an, „ob weiterhin die vorgesehenen Investitionsmittel für die notwendige Schaffung neuer Wohnheimplätze herangezogen werden können. Am 9. September 1994 erfolgte nach einer Einigung des Landes Berlin mit der Bundesrepublik die Zuordnung u.A. des streitigen Grundstückes an das Land, das am 24. Oktober 1994 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 30. August 1996 schrieb die Senatsverwaltung für Finanzen an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung: Nachdem das Grundstück W... Straße 19/G... Straße 15-19 durch Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion […] vom 23.09.1994 in das Eigentum des Landes Berlin übergangen ist, ordnen wir die zu der Liegenschaft gehörenden Flurstücke 325, 326 und 364 nunmehr endgültig Ihrem Verwaltungsvermögen zu. Von der Zuordnung ausgenommen sind die von der BEWAG für den Betrieb eines Heizhauses genutzten Teilflächen der genannten Flurstücke mit einem Gesamtumfang von ca. 630 m² […] Die Eintragung der heutigen Flurstücksaufteilung im Grundbuch erfolgte am 16. Januar 1997. Die Beigeladene meldete mit Schreiben vom 10. Dezember 1992, bei der Senatsverwaltung für Finanzen eingegangen am 16. Dezember 1992, vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück „W... Straße 18/19“ an. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 reichte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Stellungnahme des Studentenwerks Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, ein, wonach dieses das Grundstück seit dem 27. April 1993 nutzt. Es sei in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden und es bestehe ein öffentliches Interesse, diese Nutzung beizubehalten. In den Jahren 1993 bis 1994 sei eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mit Mitteln des Landes Berlin mit einer Investitionssumme von insgesamt 10.316.461,62 DM/5.274.723,07 € durchgeführt worden. Unter dem 25. Februar 2008 hörte die Beklagte die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung über das gesamte ehemalige Flurstück 6 an. Es sei beabsichtigt, die Berechtigung der Beigeladenen festzustellen. Ein Ausschlussgrund für das Streitgrundstück sei nicht gegeben. Zwar liege zweifelsfrei eine Nutzungsänderung vor, doch sei ein öffentliches Interesse zum 29. September 1990 nicht feststellbar, da der Ministerrat der damaligen DDR die Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (früher MfS) bereits am 14. Dezember 1989 beschlossen habe. Es gehe bei dem Ausschlussgrund nicht darum, den Grundstücksbestand der öffentlichen Hand auch durch Umnutzung zu schützen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung erwiderte, der Umstand, dass das Areal 1990 nicht der THA zugeordnet worden sei, zeige, dass die OFD bei ihrer Vermögenszuordnung mit Bescheid vom 23. September 1994 davon ausgegangen sei, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EV als Nachfolgenutzer das öffentliche Interesse an der Nutzung nahtlos weiter repräsentiert habe, nämlich das Land Berlin, das sein allgemeines Interesse dann später auf seine Aufgaben im Hochschulwesen fokussiert habe. Zudem erstrecke sich die Bebauung auch auf ein nicht restitutionsbehaftetes Areal. Bei einer Grundstücksteilung würde die Nutzung der beiden Gebäudeteile maßgeblich behindert, so dass studentisches Wohnen nicht fortzusetzen und die Restitution deshalb ausgeschlossen sei. Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt sei, stellte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 2008 bezüglich des Streitgrundstückes zunächst nur die Berechtigung der Beigeladenen fest und behielt sich eine ggf. erforderliche weitere Bearbeitung zu den damit verbundenen Rechtsfolgen einem gesonderten Bescheid vor. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 trug der Kläger vor, die Nutzung als Wohnheim für – früher – Auszubildende und – nunmehr – Studenten diene dem öffentlichen Interesse, da die Unterbringung von Studenten, die auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse auf dem normalen Wohnungsmarkt schlechte Chancen hätten, für ihre berufliche Ausbildung notwendig sei und dem Gemeinwohl diene. Zwar habe das Ledigenwohnheim 1990 zeitweise leer gestanden, da sich die Senatsverwaltung und das Bezirksamt zunächst nicht über eine weitere Nutzung hätten einigen können, doch sei klar gewesen, dass es kommunalen bzw. öffentlichen Zwecken dienen sollte. Der kurzfristige Leerstand in den Wendewirren dürfe unschädlich sein. Nachdem die Beigeladene unter dem 30. März 2009 mitgeteilt hatte, dass Vergleichsgespräche zu diesem Zeitpunkt nicht gewünscht würden, übertrug die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2009 das Streitgrundstück auf die Beigeladene zurück. Wertausgleich, Ablösebetrag oder Gegenleistung wurden nicht festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes stehe zwar weder der Wechsel einer am 29. September 1990 bestehenden und im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung zu einer anderen, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung noch der Übergang einer solchen Nutzung auf eine andere Behörde dem Ausschlussgrund entgegen, doch habe hier am 29. September 1990 keine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung mehr vorgelegen. Die Nutzung als Ledigenwohnheim des ehemaligen MfS stelle grundsätzlich keine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung dar. Zwar sollte ehemaliges MfS-Vermögen neuen öffentlichen und sozialen Zwecken zugeführt werden, doch führe dies nicht zum Ausschluss einer vermögensrechtlichen Rückübertragung. Mit der am Montag, dem 18. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, es sei nicht ersichtlich, warum ein öffentliches Interesse ausgeschlossen sein solle, weil Rechtsträger das MfS gewesen sei. Die Nutzung als Wohnheim habe durchgängig vorgelegen; eine kurzfristige Unterbrechung sowie ein Wechsel des Betreibers seien unschädlich. Er hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. April 2009 aufzuheben und 2. festzustellen, dass der Conference on Jewish Material Claims against Germany hinsichtlich des genannten Grundstücks eine Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zusteht. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, am 29. September 1990 habe es schlicht keine Nutzung gegeben, so dass eine Prüfung, ob diese im öffentlichen Interesse liege, nicht eröffnet sei. Eine Nutzung sei erst am 27. April 1993 wieder aufgenommen worden, so dass von einer kurzfristigen Unterbrechung wegen Wendewirren keine Rede sein könne. Der teilweise Überbau durch das Heizhaus stehe der Restitution nicht entgegen, da es zu 80 % auf dem Nachbargrundstück stehe. Die Beigeladene hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 einen Vergleich vorgeschlagen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. August 2010 mitgeteilt, dass er dem Vergleichsvorschlag nicht zustimme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vom Kläger (2 Bände) und von der Beklagten (5 Bände) eingereichten Verwaltungsvorgänge verweisen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der nunmehrigen Entscheidungsfindung gewesen sind.