Urteil
29 K 57.10
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0715.29K57.10.0A
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Leitsätze
1. Das VermG ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (Rn.22)
2. Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts kann den beim rechtlichen Eigentümer eingetretenen Vermögensverlust geltend machen, wenn ein Treuhandverhältnis besteht und der Vermögensverlust verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war. (Rn.25)
3. Es kommt allein auf die Frage an, ob die streitige Grundstückshälfte von den NS-Behörden tatsächlich enteignet worden ist oder nicht. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das VermG ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (Rn.22) 2. Der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts kann den beim rechtlichen Eigentümer eingetretenen Vermögensverlust geltend machen, wenn ein Treuhandverhältnis besteht und der Vermögensverlust verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war. (Rn.25) 3. Es kommt allein auf die Frage an, ob die streitige Grundstückshälfte von den NS-Behörden tatsächlich enteignet worden ist oder nicht. (Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen im Termin verhandelt und entschieden werden konnte, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rücküberragung der anderen Grundstückshälfte (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage können nur § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sein. Danach ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar gehörte D. zweifellos zum Kreis der rassisch Verfolgten und hat ebenso unstreitig das Eigentum an der auf ihn eingetragenen ideellen Grundstückshälfte im Sinne der Norm durch Legalenteignung verloren. Dies gilt jedoch nicht für die auf St. eingetragene ideelle Grundstückshälfte. Der ideelle Grundstücksanteil des St. war kein Vermögenswert des D im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG. Vermögenswerte sind danach u.a. Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Anwartschaftsrechte (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 C 19.05 - zitiert nach juris). Ein solches Anwartschaftsrecht hatte D. jedoch nicht erworben. Ein Anwartschaftsrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, vor, wenn von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag. Das ist beim Eigentumserwerb an einem Grundstück der Fall, wenn der Empfänger einer Auflassung im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat; denn der an die Einigung gebundene Veräußerer kann danach die Rechtsposition des Auflassungsempfängers grundsätzlich nicht mehr einseitig zerstören, weil dessen Eintragungsantrag gemäß § 17 GBO vor späteren Anträgen erledigt werden muss. Eine einseitige Zerstörung der Rechtsposition des Auflassungsempfängers durch den Veräußerer ist auch dann nicht mehr möglich, wenn zugunsten des Auflassungsempfängers eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – a.a.O.). Für D. ist jedoch nach der Abtretung vom 11. Dezember 1924 unstreitig weder eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden noch hat er einen Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht. Dies ist durch die vorliegenden Akten umfänglich dokumentiert und war darin begründet, dass die Vertragsparteien die damit verbundenen Kosten nicht auf sich nehmen wollten. Auf die von der 22. Kammer in dem Hinweis vom 14. März 2007 bearbeitete Frage, ob die Auflassung in der Urkunde vom 11. Dezember 1924 wirksam war, kommt es mithin nicht an. Dahinstehen kann, ob der sich aus dem Vertrag vom 11. Dezember 1924 ergebende schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch im Zeitpunkt der Legalenteignung noch bestand. Denn ein solcher schuldrechtlicher Anspruch stellt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG dar (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - zitiert nach juris). Zwar kann der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts den beim rechtlichen Eigentümer eingetretenen Vermögensverlust geltend machen, wenn ein Treuhandverhältnis besteht und der Vermögensverlust verfolgungsbedingt im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war. Dies war grundsätzlich schon im Rückerstattungsrecht anerkannt und gilt daher auch bei Anwendung von § 1 Abs. 6 VermG (vgl. Urteil der Kammer vom 11. September 2003 - VG 29 A 206.98 - und Urteil des BVerwG vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 23.03 - beide zitiert nach juris). Jedoch ist nach Überzeugung der Kammer der ideelle Grundstücksanteil des St. tatsächlich nicht von dem sogenannten Vermögensverfall gemäß § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erfasst worden. Danach verfiel das Vermögen der Juden, die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Verordnung verlieren, mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. Bei D. lagen die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsverlusts gemäß §§ 1 und 2 dieser Verordnung mit der Folge des Vermögensverlusts gemäß § 3 unzweifelhaft vor, da er sich seit Dezember 1938 dauerhaft außerhalb des Deutschen Reiches aufhielt. Die zuständigen NS-Behörden haben jedoch nach den vorliegenden historischen Unterlagen nur seinen hälftigen ideellen Anteil am Grundstück als dem Reich verfallen angesehen und behandelt. Dies ergibt sich aus den Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Berlin - Verwertungsstelle (die gemäß § 8 Abs. 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz für die Verwaltung und Verwertung des verfallenen Vermögens zuständige Behörde) vom 6. August 1942, vom 22. November 1943 und vom 1. März 1945. In dem Schreiben vom 6. August 1942 (VV 741/120422/201, Bl. 293), mit dem eine Anfrage des Notars, der die Weiterveräußerung vom 30. September 1938 beurkundet hatte, beantwortet wurde, heißt es nämlich: „Ich bitte auch um Mitteilung, wie der Barbetrag von 90.000 RM verrechnet wird, welcher Betrag hiervon auf das Deutsche Reich und welcher Betrag hiervon auf den Miteigentümer Josef S. entfällt“. In dem Schreiben vom 22. November 1943 (im selben Verwaltungsvorgang, Bl. 331) an den Verwalter von K. heißt es ausdrücklich: „Der oben genannte Jude ist ausgebürgert worden und sein Vermögen aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz … dem Reich verfallen. Zu dem verfallenen Vermögen gehörte die ideelle Hälfte des oben bezeichneten Grundstücks, das Sie verwalten“. In mehreren Schreiben vom 1. März 1945 (VV 741/120422/301, Bl. 367 u. 368) ist ebenfalls bezogen auf den ausgebürgerten D. ausdrücklich von „früherer Miteigentümer zu 1/2 Anteil“ die Rede. Damit korrespondiert auch das Schreiben des Verwalters von K. vom 19. Februar 1945 (im selben Verwaltungsvorgang, Bl. 365). Dort heißt es nämlich: „Bisher habe ich den halben Überschuss auf Ihr Konto bei … überwiesen. Aus Ihrem oben erwähnten Schreiben ersehe ich, dass Sie die Zahlung jetzt an Ihre Oberfinanzkasse wünschen. Ich werde daher den halben Überschuss … dorthin überweisen“. Dieser klare und eindeutige Befund wird nicht entscheidend in Zweifel gezogen durch die von der Klägerin zitierten Dokumente. Zwar heißt es in dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Innsbruck vom 7. Juli 1943 (VV 741/120422/201, Bl. 317) pauschal, D. sei Eigentümer des Grundstücks S.straße 17, wobei auch dieses Schreiben das nach der genannten Verordnung enteignete Vermögen des Ausgewanderten betraf. Jedoch ist in demselben Schreiben auch der Gesellschaftsanteil des D. an der P.-GmbH als zu verwertendes Vermögen des D. aufgeführt. Der Umstand, dass beide Vermögenswerte – jeweils ohne Nennung der hälftigen Quote – genannt sind, spricht eher dafür, dass auch diese Stelle von der formalen eigentumsrechtlichen Lage ausging, wonach beide Vermögenswerte dem St. und dem D. je zur Hälfte gehörten, als von der wirtschaftlichen Absprache zwischen den Miteigentümern, wonach das Streitgrundstück D. allein zustand, die im Eigentum der GmbH stehenden Immobilien aber allein dem St. Jedenfalls enthält das Schreiben keine eindeutige Aussage zum Umfang des Grundstückseigentums des D. Im übrigen sind die zitierten Schreiben des zuständigen Oberfinanzpräsidenten Berlin zeitlich nachfolgend und daher aussagekräftiger. Das Formularschreiben des Oberfinanzpräsidenten Berlin - Verwertungsstelle - vom 15. Januar 1944 (VV 741/120422/201, Bl. 336) stellt auch kein überzeugendes Indiz für die Behauptung dar, die andere ideelle Hälfte des Grundstücks sei vom Vermögensverfall erfasst worden. Zwar ist in diesem Formulartext in der Zeile „bisheriger Mit-Eigentümer“ die Silbe „Mit“ gestrichen. Jedoch belegen die oben zitierten zeitlich nachfolgenden Schreiben derselben Stelle eindeutig, dass letztlich von dieser Behörde der Sachverhalt dahingehend bewertet worden ist, dass es nur um den hälftigen Miteigentumsanteil geht. Der Umstand, dass von den später mit dem Grundstück befassten DDR-Behörden das Grundstück als Ganzes als ehemaliges Reichsvermögen und zugleich als ehemaliges jüdisches Vermögen angesehen worden ist, ist unerheblich. Denn es kommt allein auf die Frage an, ob die streitige Grundstückshälfte von den NS-Behörden tatsächlich enteignet worden ist oder nicht. Im Übrigen mag der Behandlung in der DDR durchaus ein Irrtum über die Religionszugehörigkeit des St. zugrunde gelegen haben. Weitergehende Sachaufklärungsmöglichkeiten hierzu sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem Grundbuch ergeben sich hierzu keine Erkenntnisse, weil eine Umschreibung in Abteilung I auf das Deutsche Reich nicht stattgefunden hat, weder hinsichtlich einer Hälfte noch hinsichtlich des ganzen Grundstücks. Der von der Klägerin behauptete Umstand, dass St. sich nach Kriegsende nur noch um die GmbH, nicht aber um das streitige Grundstück gekümmert habe, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig. Denn dies entsprach lediglich der unstreitig gegebenen wirtschaftlichen Aufteilung der Vermögenswerte zwischen den beiden Miteigentümern, besagt aber nichts über einen Zugriff des NS-Staates. Dahinstehen kann daher, ob zwischen D. und St. im November 1941 überhaupt - noch - eine Treuhandabrede bestand, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Beanspruchung des Vermögenswerts durch den Treugeber rechtfertigen könnte. Sollte es sich um treuhänderisches Eigentum des D. gehandelt haben, hätten D. bzw. seine Erben dieses nach dem 8. Mai 1945 zivilrechtlich herausverlangen können. Die Erben würden dann heute einen Anspruch gegen die Erben des St. auf Herausgabe der infolge der Inanspruchnahme nach der Aufbauverordnung zu gewährenden Entschädigung besitzen. § 1 Abs. 6 VermG kann diesen Anspruch mangels Schädigungstatbestandes aber nicht vermitteln. Ein Verlust des – unterstellten – treuhänderischen Eigentums - durch die Veräußerung mit Vertrag vom 30. September 1938 kommt nicht in Betracht, weil es insoweit mangels devisenrechtlicher Genehmigung bis zum Ende der NS-Herrschaft - und auch danach - nicht zur Eigentumsumschreibung gekommen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung ist gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der hierfür im Gesetz genannten Gründe vorliegt (vgl. §§ 132 Abs. 2 und 135 VwGO). Die Klägerin, deren Berechtigung nach § 1 Abs. 6 VermG hinsichtlich einer Grundstückshälfte bereits festgestellt ist, begehrt die Rückübertragung auch der anderen ideellen Hälfte des Grundstücks S.str. 17 in Berlin-Mitte. Das 1174 Quadratmeter große Grundstück stand aufgrund einer Auflassung vom November 1922 seit Eintragung im Mai 1923 im ideellen hälftigen Eigentum der Innsbrucker Kaufmänner J. und B. (teilweise auch D.). Beide hatten es zum Preise von ca. 900 Goldmark erworben. Sie kauften in der Inflationszeit mehrere Häuser in Berlin günstig, wobei die Geschäfte teilweise über die ebenfalls je zur Hälfte dem St. und dem D. gehörende Grundstücksgesellschaft P. GmbH abgewickelt wurden. D. war im Gegensatz zu St. jüdischen Glaubens. Mit einer vor einem Innsbrucker Notar am 10. Dezember 1924 errichteten Urkunde trat St. ... sein hälftiges Miteigentum an dem Streitgrundstück an den D. ab, der seinerseits seinen hälftigen Geschäftsanteil an der P. GmbH auf St. übertrug. Die Übergabe und Übernahme der Haushälfte erfolge nach dem Stand vom 6. Oktober 1923, alle folgenden Belastungen sollten ausschließlich zulasten des D. gehen. D. wurde zugleich zur Antragstellung beim Grundbuchamt bevollmächtigt. Diese Vereinbarung wurde eigentumsrechtlich nie umgesetzt, es wurde weder eine Auflassungsvormerkung eingetragen noch hat D. die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Vielmehr hatten beide Miteigentümer abgesprochen, es aus Kostengründen bei der schon praktizierten wirtschaftlichen Aufteilung zu belassen. Mit Kaufvertrag vom 30. September 1938 wurde das Grundstück für 90.000 RM veräußert, wobei für die Verkäufer der Hausverwalter von K. aufgrund von Vollmachten handelte. D. wanderte im Dezember 1938 aus. Der Kaufvertrag wurde zur Einholung erforderlicher Genehmigungen eingereicht. Insoweit liegen umfängliche Originalakten vor. St. wandte sich gegen die Veräußerung vom September 1938, die ohne sein Wissen aufgrund einer alten Vollmacht erfolgt sei. Er machte geltend, der Kaufpreis liege erheblich unter dem Wert und im Hinblick auf die Auswanderung von D. werde er allein für die Wertzuwachssteuer haften. Der Bevollmächtigte habe zusammen mit D. absichtlich zu seinem Nachteil die Vollmacht missbraucht. Daher versuchte St. mit verschiedenen Rechtsmitteln und Einsprüchen den Vollzug des Vertrages vom 30. September 1938 und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zu verhindern. Die Käufer beriefen sich dagegen stets darauf, dass D. aufgrund des Vertrages vom 10. Dezember 1924 ohnehin wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks gewesen sei. Zwar wurde die Genehmigung nach der Einsatzverordnung im Februar 1941 erteilt, die weiterhin erforderliche Devisengenehmigung blieb jedoch bis zum Zusammenbruch des deutschen Reiches aus. D. wurde aufgrund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 24. November 1941 ausgebürgert, womit sein Vermögen als dem Reich verfallen galt. Zu seiner Umschreibung hinsichtlich des Streitgrundstücks kam es nicht. Mit Schreiben vom 7. Juli 1943 übertrug der Oberfinanzpräsident Innsbruck dem Oberfinanzpräsidenten in Berlin - Verwertungsstelle die Verwaltung und Verwertung des dem D. entzogenen Vermögens. In diesem Schreiben wurde als solches Vermögen einerseits das Streitgrundstück genannt, andererseits auch der Gesellschaftsanteil an der P. GmbH. In mehreren Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Berlin - Verwertungsstelle wurde hälftiges Miteigentum des D. an dem Grundstück angesprochen. V. K., der weiterhin die tatsächliche Verwaltung ausführte, teilte in einem Schreiben vom 19. Februar 1945 mit, dass er den dem Reich zustehenden halben Überschuss überweise. Das Mietshaus wurde kurz vor Kriegsende weitgehend zerstört. Von den DDR-Behörden wurde das Grundstück insgesamt als ehemaliges Reichsvermögen verwaltet und als ehemaliges jüdisches Eigentum in der sog. Liste C geführt. Es wurde am 19. März 1957 nach Aufbaurecht für einen Gartenpflegehof in Anspruch genommen. Das Grundstück befand sich später im Grenzstreifen und wurde nie bebaut. Es wurde mit Bescheid vom 23. Juli 1996 dem Bund zugeordnet. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. März 1991 die Rückübertragung des Grundstücks. Dem entsprach das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheid vom 22. Januar 1999 mit der Begründung, es habe sich um wirtschaftliches Eigentum des D. gehandelt. Im Laufe des hiergegen gerichteten Klageverfahrens VG 22 A 53.00 wurde dieser Bescheid insgesamt aufgehoben. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Klage VG 22 A 422.04. In diesem Verfahren verpflichtete sich die Beklagte, über den Restitutionsantrag unter Berücksichtigung eines gerichtlichen Hinweises kurzfristig erneut zu entscheiden. Daraufhin wurde das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 28. November 2007 wurde die im Eigentum des D. stehende Grundstückshälfte antragsgemäß zurückübertragen, eine weitergehende Restitution jedoch abgelehnt. Zur Begründung hieß es im wesentlichen: Die Abtretung vom 11. Dezember 1924 sei nie vollzogen worden, D. habe von der ihm eingeräumten Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt keinen Gebrauch gemacht. Daher sei kein Anwartschaftsrecht entstanden. Die Auflassung habe auch schon nicht den Anforderungen von § 925 BGB entsprochen. Der Fall sei auch nicht mit einem Treuhandverhältnis vergleichbar, zumal St. gegen den im Jahre 1938 abgeschlossenen Kaufvertrag ständig interveniert habe. Mit der am 19. Dezember 2007 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: D. sei von Anfang an alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks gewesen, da er es auch allein bezahlt habe. Die Abtretung vom 10. Dezember 1924 sei lediglich zur Kostenersparnis nicht umgesetzt worden. Durch die dem D. zugleich erteilte Vollmacht habe die Umschreibung allein in seinen Händen gelegen. Er habe auch die Steuern für das Grundstück allein gezahlt. Auch das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Innsbruck vom 7. Juli 1943 und das Formularschreiben der Vermögensverwertungsstelle beim Oberfinanzpräsidenten Berlin vom 15. Januar 1944, bei dem die Silbe „Mit“ von Mit-Eigentümer gestrichen sei, würden auf Alleineigentum des D. hindeuten. Schließlich hätten auch die DDR-Stellen Alleineigentum des D. angenommen. Ferner habe sich St. nach dem Krieg nicht mehr um dieses Grundstück, sondern nur noch um die P. GmbH gekümmert. Die Klägerin beantragt, Die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. November 2007 zu verpflichten, die ideelle Hälfte des J. S. des Grundstückes in Berlin-Mitte, S.straße 17, an sie zurückzuübertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest und verweist auf verschiedene Indizien, wonach D. nur als hälftiger Miteigentümer an dem Grundstück behandelt worden sei. Die Beigeladene ist im Termin nicht vertreten gewesen. Se hat sich schriftsätzlich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.