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Urteil

29 K 131.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0701.29K131.10.0A
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Leitsätze
1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne des VZOG gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften, nämlich den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag sind. Die Rückgabe eines Unternehmens erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat.(Rn.14) 2. Die Zuordnung von Verbindlichkeiten eines Unternehmens beinhaltet auch geleistete Abfindungszahlungen.(Rn.15)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beigeladene zu 24 % und die Klägerin zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 76 %, die Beklagte und die Beigeladene zu je 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Des Urteils ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne des VZOG gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften, nämlich den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag sind. Die Rückgabe eines Unternehmens erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat.(Rn.14) 2. Die Zuordnung von Verbindlichkeiten eines Unternehmens beinhaltet auch geleistete Abfindungszahlungen.(Rn.15) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beigeladene zu 24 % und die Klägerin zu 76 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 76 %, die Beklagte und die Beigeladene zu je 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Des Urteils ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2007 ist in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2008 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Abfindungszahlungen für die Mitarbeiter des Saatguts (57 Zahlungsvorgänge) und der landwirtschaftlichen Flächen (vier Mitarbeiter) zugeordnet. Gemäß § 1 a Abs. 1 S. 2 VZOG gehören zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne des VZOG auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften, nämlich den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag sind. Gemäß § 2 Abs. 1 a S. 2 VZOG können Teile der Entscheidung gesondert erfolgen, wenn sie die Bescheidung anderer Teile nachhaltig verzögern. Gemäß § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG, der im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 3 C 19.06 - zitiert nach Juris), erfolgt die Rückgabe eines Unternehmens gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat. Bei der mit den Bescheiden des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. März 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1995 und mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 angeordneten Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen des ehemaligen Stadtguts S sowie von Veräußerungserlösen veräußerter Flächen handelt es sich um eine Trümmerrestitution i.S.v. § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG. Das ehemalige Stadtgut war in einem weit größeren volkseigenen Betrieb aufgegangen, der nach der Wende als GmbH weitergeführt wurde, die sich im Zeitpunkt der Rückübertragung in Liquidation befand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Konnexitätsgrundsatz entsprechend in diesem Fall die Kommunen nicht die Rückübertragung von Flächen im Wege der Singularrestitution, sondern nur die Unternehmensreste ihrer ehemaligen Stadtgüter verlangen können. Aus den genannten Vorschriften des Vermögens- und Vermögenszuordnungsrechts ergibt sich, dass dies auch die Zuordnung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, etwa geleistete Abfindungszahlungen, beinhaltet, die auch nachträglich erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 3 C 19.06 – Rn. 11, zitiert nach Juris). Die Zuordnungsbehörde entscheidet dabei nur über die Zuordnung der Verbindlichkeit dem Grunde nach (VG Berlin, Urteil vom 12. November 2008 - VG 27 A. 77.02 –). Etwaige Einwendungen müssen von den Zivilgerichten geprüft werden. Die Angabe der Höhe der Verbindlichkeit erfolgt nur zum Zwecke der Kennzeichnung der Schuld. Der Beklagten obliegt jedoch dabei eine Substantiierungslast hinsichtlich des Grundes der Verbindlichkeit. Dieser Substantiierungslast ist die Beklagte nachgekommen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 25. August 2008 eine Kopie mit den Abfindungszahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Höhe von 40.056 DM eingereicht. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2009 und 30. Juni 2010 hat die Beigeladene Ablichtungen über 57 Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 285.776 DM eingereicht. Der bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit der Abwicklung des Stadtgutes befasste Berater, Prof. Dr. Z., hat, in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt, erläutert, dass die Zuordnungen der 57 Zahlungsvorgänge für die Saatgutanlage und der Zahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Besprechungen mit dem damaligen Geschäftsführer und der Hauptbuchhalterin nach dem tatsächlichen Einsatz der Mitarbeiter auf den zugeordneten Flächen vorgenommen worden sind. Gegen diesen rechtlichen Ansatz ist von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern. Auch die Klägerin hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte damit die Zugehörigkeit der Abfindungszahlungen zu den resultierten Unternehmensflächen ausreichend substantiiert, ohne dass die Klägerin dies durch entkräftende Gegenbehauptungen infrage stellen konnte. Auf Verjährung kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 a S. 2 VZOG ermöglicht eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ausdrücklich und setzt hierfür keine Frist. Einer diesbezüglichen nachträglichen Bescheidung kann daher allein der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, für dessen tatsächliche Voraussetzungen (Umstands- und Zeitmoment) aber nichts erkennbar ist. Wollte man gleichwohl Verjährbarkeit des Festsetzungsrechts annehmen, könnte allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 – zitiert nach Juris), die aber noch nicht abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Verbindlichkeiten eines ehemaligen Stadtgutes. Aufgrund der Restitutionsanträge der Klägerin vom 22. März 1991 ordnete der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Bescheid vom 1. März 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1995 die landwirtschaftlichen Flächen des ehemaligen Stadtguts S der Klägerin zu. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 derselben Behörde wurden der Klägerin weitere Flächen zugeordnet sowie die Verkaufserlöse veräußerter Flächen. In den Bescheiden wurde die Übertragung von Vermögensgegenständen bzw. Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Zuordnungsgegenstand stehen, durch gesonderten Bescheid vorbehalten. Die zurückübertragenen Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 197,2023 ha bildeten vor dem Übergang in das Eigentum des Volkes mit weiteren Flächen das ehemalige Stadtgut S. Im Zeitpunkt der Rückübertragung gehörten die Flächen mit anderen Flächen zum Anlagevermögen der Agrargutsbetrieb GmbH S, dessen Geschäftsanteile von der Beigeladenen gehalten wurden. Im Zuge der Abwicklung der GmbH wurden den Mitarbeitern Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 1.719.484 DM geleistet. Ausweislich der Anlage 3 des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997 entfielen auf die auf den zurückübertragenen Flächen ehemals belegene Saatgutanlage Abfindungszahlungen für 57 Personen in Höhe von 285.767 DM und auf die Stadtgutflächen Abfindungszahlungen für vier Personen in Höhe von 40.056 DM. Auf die Jungrinderanlage entfielen Abfindungszahlungen für 13 Personen in Höhe von 99.081 DM, insgesamt 424.913 DM. Mit dem streitigen Bescheid vom 16. Oktober 2007 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach Anhörung der Klägerin Verbindlichkeiten aus den genannten Zuwendungen für Abfindungszahlungen in Höhe von 424.913 DM, umgerechnet 217.255 € zu. Zur Begründung führte es aus, die Abfindungszahlungen seien auf Mitarbeiter entfallen, die auf den restituierten Flächen tätig gewesen seien. Das Gesetz erlaube der Klägerin Verbindlichkeiten auch nachträglich zuzuordnen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung führt sie aus, es seien nur Flurstücke bzw. Veräußerungserlöse zurückübertragen worden, so dass die auf das Unternehmen bezogenen Abfindungszahlungen nicht zugeordnet werden könnten. Im Übrigen berufe sie sich auf Verjährung. Die Zahl und die Höhe der Abfindungszahlungen sei nicht nachvollziehbar. Es seien Flurstücke in den Abfindungssummen enthalten, die an Eigenheimer verkauft worden seien. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid geändert und die übertragenen Verbindlichkeiten um die Zuwendungen für die 13 Mitarbeiter der Jungrinderanlage in Höhe von 99.081 DM (50.659 €) auf 325.832 DM (166.595,69 €) verringert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2008 erhalten hat, aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 25. August 2008 eine Kopie mit den Abfindungszahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Höhe von 40.056 DM eingereicht. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2009 und 30. Juni 2010 hat die Beigeladene Ablichtungen über 57 Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 285.776 DM eingereicht. Mit Beschluss vom 8. März 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit der Abwicklung des Stadtgutes befassten Berater, Prof. Dr. Z., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.