Urteil
29 K 120.09
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0603.29K120.09.0A
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Leitsätze
Die Aufgabe einer Handelsgesellschaft aufgrund von Boykottmaßnahmen kann grundsätzlich einen Verlust auf "andere Weise" i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen. Allerdings streitet für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Ob eine die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigende Situation nach 1933 angenommen werden kann, kann hier offen bleiben.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offener Vermögensfragen vom 11. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Den Klägern steht kein Anspruch auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes für die im Handelsregister gelöschte Firma E... zu. Denn sie sind nicht Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Aufgabe einer Handelsgesellschaft aufgrund von Boykottmaßnahmen kann zwar grundsätzlich einen Verlust auf „andere Weise“ darstellen (1). Die Inhaberin der OHG gehörte als Jüdin auch zu den rassisch Verfolgten. Allerdings streitet für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Es kann jedoch auch nicht festgestellt werden, dass die durch die Nationalsozialisten angestrengten Boykottmaßnahmen für den Vermögensverlust ursächlich waren (3). (1) Die Aufgabe einer Handelsgesellschaft aufgrund von Boykottmaßnahmen kann grundsätzlich einen Verlust auf „andere Weise“ i.S.v. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG darstellen. Bei der Anwendung und Auslegung der Vorschrift sind die alliierten Rückerstattungsregelungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 - VIZ 2003, 19; BT-Drucks 12/2944 S. 49). Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 221 – REAO -, der dem Wortlaut vom Art. 2 Abs. 1 des Britischen Rückerstattungsgesetzes entsprach (abgedruckt bei Godin, Rückerstattungsgesetze 1950), galten Vermögensgegenstände als ungerechtfertigt entzogen, wenn der Berechtigte das Eigentum, den Besitz, ein sonstiges daran bestehendes Recht verloren hat und der Verlust auf Maßnahmen der NSDAP, ihrer Gliederungen oder angeschlossener Verbände beruhte, sofern das Rechtsgeschäft, die Wegnahme oder die sonst in Betracht kommende Handlung eine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes darstellte oder sich aus einer solchen Verfolgungsmaßnahmen ergab. Eine Verfolgungsmaßnahme in diesem Sinne stellte nach der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung auch der Boykott dar, wenn er darauf gerichtet war, das betroffene Unternehmen zu schädigen oder gar zum Erliegen zu bringen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 1949 – 2 W 136.49 - RzW 49,11 ; Godin a.a.O. S. 282). Insofern ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn der Verfolgte etwa durch Nötigung dazu bewogen worden ist, den Vermögenswert aufzugeben. (2) Allerdings streitet für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Eigentumsverlust nicht die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG. Sie gilt nur für die in Art. 3 REAO aufgeführten Rechtsgeschäfte; hierzu gehört der Verlust eines Handelsgeschäfts durch Boykottmaßnahmen nicht. Zwar könnte man die Aufgabe eines Handelsgeschäfts durch Beantragung der Löschung im Handelsregister im Wortsinne als "Aufgabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO verstehen. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst davon abgesehen, die gesetzliche Vermutung für die „ungerechtfertigte Entziehung“ auf die Fälle der Zwangsversteigerung zu übertragen, weil es dem privaten Gläubiger eines Vollstreckungsschuldners grundsätzlich nicht zuzumuten sei, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, nur weil der Schuldner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Dies sei nur dann anders zu beurteilen, wenn die Zwangsvollstreckung zur Schädigung oder Diskriminierung des verfolgten Vollstreckungsschuldners betrieben wurde, was aber nicht generell vermutet werden kann (BT-Drucks 12/2944, S. 49 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 1996 - 7 B 286.96 - zitiert nach Juris). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsaufgabe als solche wie im Falle der Zwangsvollstreckung keine spezifischen Merkmale aufweist, die die Verfolgungsbedingtheit widerlegen könnten. Eine Anwendung der Vermutungsregel würde daher regelmäßig dazu führen, dass die gesetzlich vorgesehene Widerlegungsmöglichkeit der Vermutungsregel mangels bekannter Tatsachen nicht wahrgenommen werden könnte. (VG Dresden, Urteil vom 21. September 2005 – 5 K 2226.03 - zitiert nach Juris). Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Geschäftsaufgabe wie die Zwangsversteigerung auch auf nicht verfolgungsbedingten Gründen beruhen kann. Für den Fall der Ausschlagung hat das BVerwG mit Urteil vom 25. Oktober 2006 – 8 C 20.05 - ebenfalls entschieden, dass die gesetzliche Vermutungsregelung nicht eingreife. Als maßgeblich hat das BVerwG angesehen, dass nach dem alliierten Rückerstattungsrecht nur im Falle einer im Einzelfall erzwungenen, abgenötigten Ausschlagung von einem verfolgungsbedingten Rechtsverlust auszugehen war (a.a.O. Rn. 43, Seite 15 des amtlichen Abdrucks). Dasselbe gilt für die Aufgabe eines Handelsgeschäfts durch Löschung im Handelsregister in den Anfangsjahren der nationalsozialistischen Herrschaft. In dieser Zeit kann die Aufgabe auch durchaus auf allgemeinen oder im Handelsgeschäft begründeten speziellen wirtschaftlichen Gründen beruhen (VG Dresden, Urteil vom 21. September 2005 – 5 K 2226.03 - zitiert nach Juris). Es bedarf daher grundsätzlich besonderer Feststellungen im Einzelfall, ob ein gezielter Boykott vorlag, durch den das Unternehmen schwer geschädigt oder gar zum Erliegen gebracht worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 1949 – 2 W 136.49 - RzW 49,11 ). Im Rahmen dieser Feststellung kann jedoch wiederum im Wege des Anscheinsbeweises angenommen werden, dass die Aufgabe des Handelsgeschäft verfolgungsbedingt erfolgte. Ob eine die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigende Situation im weiteren zeitlichen Verlauf der nationalsozialistischen Herrschaft angenommen werden kann, kann hier offen bleiben. Jedenfalls für die hier im September 1933 beantragte Löschung kann eine derartige Situation nicht angenommen werden. (3) Nach dem demzufolge geltenden allgemeinen Beweismaß kann im vorliegenden Fall ein Ursachenzusammenhang zwischen der Aufgabe des Vermögenswertes durch Beantragung der Löschung der Handelsgesellschaft im Handelsregister und der Verfolgung der früheren Eigentümerin als Jüdin durch die Nationalsozialisten nicht festgestellt werden. Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Vermögensverlust seine Ursache in der Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen gehabt haben muss. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 8C 20.05 -). Nach der eidesstattlichen Versicherung des F... vom 10. März 1964 sind im Laufe des Jahres 1933 die Umsätze kleiner geworden, weil viele holländische Kunden nicht mehr in Deutschland hätten kaufen wollen und weil die Stofflieferanten aus diskriminierenden Gründen nicht mehr geliefert hätten. In der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 1963 heißt es darüber hinaus, dass die Firma im Oktober 1933 aufgrund beschränkter Kredite der Lieferanten und Banken aufgelöst habe werden müssen. Die Zahlungsschwierigkeiten der Firma Ende 1932 seien nicht auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen gewesen, sondern auf die schon viel früher beginnenden Verfolgungsmaßnahmen durch die NSDAP. In vielen Teilen Deutschlands seien die Einkäufer bereits vor der Machtergreifung angehalten worden nicht mehr von jüdischen Geschäften und Fabriken zu kaufen. Die Auflösung der Firma habe mit fehlenden Aufträgen und mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts von Devisengenehmigungen zusammen gehangen. F... selbst sei einmal wegen einer angeblichen Devisenverschiebung verhaftet worden. Damit kann aber ein über die allgemeine Verfolgungssituation jüdischer Wirtschaftsunternehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Oktober 2006 – 8 C 20.05 - Rz 45) hinausgehender gezielter Boykot, durch den das Unternehmen schwer geschädigt oder gar zum Erliegen gebracht worden ist, nicht festgestellt werden. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass ein erheblicher Teil des Umsatzes durch Exporte nach Holland erzielt wurde, diese aber nach der Machtergreifung aufgrund mangelnden Kaufinteresses einbrachen, kann eine bloße Mitursächlichkeit der allgemeinen gegen Juden gerichtete Boykottaufrufe nicht nur nicht mit der erforderlichen, vernünftige Zweifel schweigen lassenden Gewissheit ausgeschlossen werden, sondern eine relevante Mitursächlichkeit des Einbrechens der Exportumsätze für die Aufgabe des Unternehmens liegt sogar nahe. Ausreichende Indizien ergeben sich auch nicht aus der glaubhaft gemachten individuellen Verfolgung der Söhne F... und R..., da diese nicht final gegen das Unternehmen gerichtet waren oder in ihrer Intensität nicht ausreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.V.m. § 4 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 135 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger begehren die Feststellung ihrer Berechtigung im Hinblick auf das Unternehmen E..., Konfektion für Damen, in der L... in B... Die Kläger sind Rechtsnachfolger nach E.... Diese war vermutlich seit 1932 Alleininhaberin des 1927 zunächst als offene Handelsgesellschaft gegründeten Unternehmens. Im September 1933 stellte E... den Geschäftsbetrieb ein und löste das Unternehmen auf. Mit Schreiben vom 18. September 1933 beantragte sie beim Amtsgericht Berlin die Löschung des Unternehmens. Nach der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 1963 des Sohnes der E..., im Entschädigungsverfahren war sein Vater F... Inhaber, während seine Mutter im Geschäft tätig war. Nach der eidesstattlichen Versicherung desselben vom 10. März 1964 arbeitete seine Mutter als Modellentwerferin. Als Eigentümerin der Firma habe sie bis ungefähr Januar 1933 ca. 250,- bis 300,- RM monatlich entnommen. Im Laufe des Jahres 1933 seien die Umsätze kleiner geworden, weil viele holländische Kunden nicht mehr in Deutschland hätten kaufen wollen und weil die Stofflieferanten aus diskriminierenden Gründen nicht mehr geliefert hätten. In der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 1963 heißt es darüber hinaus, dass die Firma im Oktober 1933 aufgrund beschränkter Kredite der Lieferanten und Banken aufgelöst habe werden müssen. Die Zahlungsschwierigkeiten der Firma Ende 1932 seien nicht auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen gewesen, sondern auf die schon viel früher beginnenden Verfolgungsmaßnahmen durch die NSDAP. In vielen Teilen Deutschlands seien die Einkäufer bereits vor der Machtergreifung angehalten worden nicht mehr von jüdischen Geschäften und Fabriken zu kaufen. Die Auflösung der Firma habe mit fehlenden Aufträgen und mit Schwierigkeiten hinsichtlich des Erhalts von Devisengenehmigungen zusammen gehangen. Er selbst sei einmal wegen einer angeblichen Devisenverschiebung verhaftet worden (vgl. hierzu auch die eidesstattliche Versicherung vom 4. August 1964). Nach der Auflösung der Firma sei die Auslandsabteilung von der Firma A... übernommen worden, bei welcher der Vater eine führende Stellung erhalten habe. Wegen mangelnder Auslands- und Inlandsaufträge habe jedoch auch diese Firma 1934 liquidiert werden müssen (eidesstattliche Versicherung vom 10. März 1964). Die Eltern wanderten schließlich 1938 nach Holland aus. Am 4. Mai 1943 wurden sie in das Vernichtungslager S... deportiert, wo sie umgebracht wurden. Am 25. April 1992 meldete der im Laufe des Verfahrens verstorbene weitere Sohn von F... und E..., R..., vermögensrechtliche Ansprüche an. Diese lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste nach Anhörung und Abgabe eines von der Klägerseite nicht angenommenen Vergleichsvorschlags mit Bescheid vom 11. Juni 2009 mit der Begründung ab, dass eine Verfolgungsbedingtheit der Geschäftsaufgabe nicht festgestellt werden könne. Erforderlich seien konkret auf den Untergang des Unternehmens abzielende Verfolgungsmaßnahmen. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, die Beklagte habe zu Unrecht Erbnachweise verlangt. Weiterhin machen sie geltend, dass die Alleininhaberin als Jüdin im Zeitpunkt der Geschäftsauflösung verfolgt worden sei und daher die widerlegliche Verfolgungsvermutung gelte. Diese sei aber nicht widerlegt. Es bedürfe daher insbesondere auch keiner unzulässigen "Schätzung" des Schädigungstatbestandes. Zu berücksichtigen sei auch, dass - wie unstreitig ist - der Sohn F... in seinen Sportvereinen massiv misshandelt worden sei, dass er einmal wegen angeblicher Devisenschieberei verhaftet und beschuldigt worden sei, aber dann schließlich freigesprochen worden sei, und dass Rolf Herzstein nicht zum juristischen Staatsexamen zugelassen worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Juni 2009 zu verpflichten, fest zustellen, dass die Kläger Berechtigte hinsichtlich des vormaligen Unternehmens „ E....“ in Berlin sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Leitzordner), der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.