Urteil
29 A 56.08
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0520.29A56.08.0A
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Leitsätze
Für die Zuordnung von Wald- und Feldwegen als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 EV ist erforderlich, dass diese vorwiegend zu verkehrlichen Zwecken, also zur Erreichung inner- oder außerörtlicher Ziele genutzt worden. Die Nutzung zu Erholungszwecken und zur land-und forstwirtschaftlichen Erschließung reicht nicht aus.(Rn.22)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Zuordnung von Wald- und Feldwegen als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 EV ist erforderlich, dass diese vorwiegend zu verkehrlichen Zwecken, also zur Erreichung inner- oder außerörtlicher Ziele genutzt worden. Die Nutzung zu Erholungszwecken und zur land-und forstwirtschaftlichen Erschließung reicht nicht aus.(Rn.22) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gem. § 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 3 VwGO konnte der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwG0). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke gemäß Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV. Es kann schon eine rechtzeitige Anmeldung (bis zum 31. Dezember 1995, § 7 Abs. 3 S. 1 VZOG in Verbindung mit § 1 Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994, BGBl I S. 1265) nicht festgestellt werden. Zwar beantragte die Klägerin mit Antrag vom 27. Juli 1993 die Rückübertragung bzw. Funktionszuordnung der Flurstücke. Die drei streitigen Flurstücke wurden jedoch später durch eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau K…, aus dem Antrag gestrichen. Den angeblichen Antrag vom 17. Juni 1994 konnte die Klägerin nicht belegen, insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass ihr der Antrag mit einem Eingangsstempel der Präsidentin der Treuhandanstalt zurückgeschickt worden ist. Dies wurde den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 eingehend verdeutlicht. Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kommt insoweit auch nicht der Erlass eines Zweitbescheides in Betracht; abgesehen davon verhält sich der angefochtene Bescheid nicht zum Rückübertragungsanspruch der Klägerin. Im Übrigen können auch die materiellen Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nicht festgestellt werden. Nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV sind Vermögenswerte, welche dem Zentralstaat von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, an diese zurückzuübertragen. Voraussetzung ist der Nachweis des Eigentums der entsprechenden Körperschaft an den betroffenen Grundstücken vor dem 8. Mai 1945. Für die streitgegenständlichen Flurstücke ist dieser Nachweis entsprechend dem in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vorn 21. Juni 2007- 3 C 27.06-) geforderten Beweismaß zu erbringen. Danach muss berücksichtigt werden, dass in Fällen wie den vorliegenden wegen der Buchungsfreiheit dieser Grundstücke ein direkter Nachweis der alten Eigentumsverhältnisse in der Regel heute nicht mehr möglich ist. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vermutung zu Gunsten der Gemeinden bei früheren Wegeflächen hergeleitet. Diese greift hier jedoch nicht, weil die Gemeinde F… 1948 auf 789 ha Boden aus dem Besitz des ehemaligen Rittergutes L… gegründet wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern die streitigen Wegeflächen im Eigentum einer früher dort befindlichen Gemeinde gestanden haben könnten. Wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 - auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – im Einzelnen ausgeführt hat, bestätigt die Mutterrolle diesen Befund. Auch dies ist den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010 erläutert worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke als Verwaltungsvermögen. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV definiert als Verwaltungsvermögen dasjenige Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Der darin enthaltenen Abgrenzung zum (öffentlichen) Finanzvermögen liegt das herkömmliche Verständnis dieser Begriffe im deutschen Verwaltungsrecht zugrunde. Das bedeutet, dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert sein muss (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 – 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29 ). Die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen ist daher zu bejahen, wenn die betreffende Sache unmittelbar durch ihren Gebrauch dem Gemeinwohl oder den eigenen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung (dauernd) zu dienen bestimmt ist und dies durch öffentliche Rechtsvorschriften geregelt ist (vgl. VG Berlin, Urt. vom 28. Januar 2009 - VG 27 A 219.03 - m.w. Nachw. zur Rspr. des BVerwG). Bei Straßen und Wegen ist das maßgebliche öffentliche Recht das Straßenrecht der DDR, denn dieses legt für öffentliche Straßen und Wege fest, dass diese von jedermann genutzt werden können (Gemeingebrauch). Am 3. Oktober 1990 galt die Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I Seite 515) gemäß Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages als landesrechtliche Verordnung fort. Nach deren § 3 Abs. 1 S. 2 war bei öffentlichen Straßen die Nutzung durch alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 DDR-StraßenVO 1974 waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Gemäß § 4 DDR-StraßenVO 1974 entschied der Rat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I Seite 377) waren Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Für den vorliegend maßgeblichen Altbestand war mithin im Hinblick auf dessen Öffentlichkeit allein ausschlaggebend, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit zu Verkehrszwecken genutzt wurde und dieser Benutzung seitens des Rechtsträgers bzw. des Eigentümers nicht widersprochen wurde (vgl. VG Berlin, Urt. vom 28. Januar 2009 - VG 27 A 219.03 - Seite 6f des amtlichen Abdrucks). Dabei ist die gesicherte öffentliche Nutzung eine Nutzung zu Verkehrszwecken (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957: "Gemeingebrauch"). Eine kommunale Nutzung ist daher bei Feld- und Waldwegen nur anzunehmen, wenn die Nutzung zur Erreichung inner- oder außerörtlicher Ziele im Vordergrund steht. Die Erschließung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen reicht für eine kommunale Aufgabe nicht aus (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13 Oktober 2005 - VG 27 A 145.03 - Seite 4 des amtlichen Abdrucks). Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Nutzung von Feld- und Waldwegen zu Erholungszwecken durch Spaziergänger oder Radfahrer noch keine kommunale Aufgabe nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes darstellt. Vielmehr ist diese Nutzung durch § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl I Seite 137) gewährleistet. Daran ändert sich auch nichts, wenn zu DDR-Zeiten ein gelegentlicher motorisierter Verkehr stattfand, der nunmehr grundsätzlich verboten ist (§ 16 Abs. 1 LWaldG). Von einer im Vordergrund stehenden verkehrlichen Nutzung durch die Öffentlichkeit zu den maßgeblichen Stichtagen kann jedoch nach den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen nicht ausgegangen werden. Die Flurstücke 3… und 3… der Flur 4… waren zunächst Feld- bzw. Waldwege und überwuchsen zu DDR-Zeiten mit Wald, wie sich aus dem Schreiben des Amts für Forstwirtschaft D… vom 29. Oktober 2002 ergibt (Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs) und dem von der Klägerin selbst eingereichten Schreiben des Landesbetriebes Forst Brandenburg - Untere Forstbehörde H… vom 15. Juli 2009. Dies wird auch durch das Luftbildfoto auf Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs eindrucksvoll belegt. Vorübergehend hat dies die Klägerin auch selbst vorgetragen. Dass diese Wege auf den von der Klägerin eingereichten topographischen Karten von 1984 und 2004 nach wie vor verzeichnet sind, ist demgegenüber unbeachtlich. Maßgeblich ist insoweit der eindeutig aus den erwähnten Unterlagen hervorgehende tatsächliche Zustand zu den Stichtagen. Bei dem Flurstück 2… der Flur 6… handelt es sich ausweislich der erwähnten Auskunft des Amts für Forstwirtschaft D… vom 29. Oktober 2002 um einen Waldweg "vorwiegend zur forstlichen Nutzung der anliegenden Waldflächen, keine öffentliche Nutzung, kein Ortsverbindungsweg ". Dies bestätigt auch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2010 vorgelegte Kartenmaterial. In der Karte von 2004 ist der betreffende Weg als "Wirtschaftsweg" verzeichnet (Planquadrat 39/98). Das Flurstück dient nur der Erschließung von Wald- und Forstflächen; insofern ist eine Nutzung als Gemeindeweg zu den Stichtagen 1989/1990 nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts die von der Klägerin eingeholte Stellungnahme des Landesbetriebes Forst Brandenburg - Untere Forstbehörde - vom 15. Juli 2009. Mag nunmehr das Flurstück 2… auch als eine öffentliche Zuwegung zum Erholungs- und Schulwald "F…" anzusehen seien, wie in der erwähnten Stellungnahme angegebenen wird; es Ist jedoch keinesfalls erkennbar, dass diese Nutzung 1989/1990 in erheblicher Form vorgelegen hat. Vorgetragen ist insoweit allein, dass das Gebiet zu den Stichtagen naturschutzrechtlich geschützt gewesen sei (Schriftsatz der Klägerin vom 9. März 2010, Seite 5, 2. Absatz). Ein gelegentlicher motorisierter Verkehr zu DDR-Zeiten, der nunmehr grundsätzlich verboten ist (§ 16 Abs. 1 LWaldG), ist wie erwähnt unerheblich. Einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Leiters der Försterei H… bedurfte es daher nicht. Auch eine Zuordnung als Finanzvermögen kommt nicht in Betracht. Kommunales Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ist ehemals volkseigenes Vermögen, das für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, genutzt wurde, ohne dass die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens am Stichtag öffentlich-rechtlich gesichert war (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7). Eine solche Nutzung für kommunale Aufgaben ist wie oben ausgeführt nicht feststellbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus dem Brandenburgischen Straßengesetz vom 28. Juli 2009 (GVBl I 2009,358) nichts Gegenteiliges. Zwar werden dort in § 3 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 auch die öffentlichen Feld- und Waldwege als sonstige öffentliche Straßen erwähnt. Gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes erhalten Straßen und Wege die Eigenschaft einer öffentlichen Straße jedoch nur durch Widmung. Eine solche liegt hier aber eben gerade nicht vor. Wie ausgeführt lag auch keine sonstige gezielte Zurverfügungstellung der fraglichen Flurstücke zum öffentlichen Verkehr durch die Gemeinde vor, die zu einer Zuordnung führen konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt hat, so dass es nicht der Billigkeit entsprach, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt die Zuordnung der Grundstücke Gemarkung F…, Flur 4…, Flurstück 3… (290 m 2 ) und 3… (1100 m 2 ) und teilweise des Flurstücks 2… der Flur 6… (3089 m 2 ). Die Flurstücke sind nunmehr im Grundbuch von F…, Bl. 1…, Gemarkung F…, verzeichnet, und zwar die Flurstücke 3… und 3… als Forsten und Holzungen und das Flurstück 2… als Straßenverkehrsfläche. Die Flurstücke 3… und 3… waren zunächst Feld- bzw. Waldwege. Das Flurstück 2… stellt einen unbefestigten Wald- und Feldweg dar und führt zum Naturschutzgebiet "Hölle". Es entstand durch Vereinigung der Flurstücke 3… und 4… der Flur 3… der Gemarkung L…. Nur den dem früheren Flurstück 3… entsprechenden Teil des jetzigen Flurstücks 2… begehrt die Klägerin. Das Flurstück 4… stand im Privateigentum, wurde der Bodenreform unterworfen und der Mustersiedlung W… zugeteilt, bevor es in Volkseigentum überführt wurde. Die Flurstücke 3… (früher 1… der Flur 3…) und 3… (früher 1… der Flur 3…) der Flur 4… wurden auf BI. 1…, Bd. 7…, des Grundbuchs von L… des Amtsgerichtsbezirks H… am 18. Februar 1949 als Eigentum der Gemeinde S… eingetragen. In der Grundsteuer-Mutterrolle 1929 sind als Nutzungsart öffentliche Wege und Gewässer eingetragen. In der Mutterrolle 1948 ist als Eigentümer die Gemeinde Freileben und in der Mutterrolle 1949 die Gemeinde S… eingetragen. Das Flurstück 3… der Flur 3… der Gemarkung L… ist als Feldweg und als Eigentum der Gemeinde L… am 18. Februar 1948 eingetragen worden. In der Mutterrolle 1929 wurde es als öffentlicher Weg geführt. Sämtliche Flurstücke wurden 1953 in das Eigentum des Volkes überführt. Mit Antrag vom 27. Juli 1993 beantragte die Klägerin bei der O… die Rückübertragung bzw. Funktionszuordnung der Flurstücke. Der Antrag wurde unter dem Aktenzeichen VZOG -1… erfasst. Die drei streitigen Flurstücke wurden jedoch später durch eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau K…, aus dem Antrag gestrichen. Am 17. Juni 1994 beantragte die Klägerin nach ihren Angaben bei der Präsidentin der Treuhandanstalt die Rückübertragung der Flurstücke als Altvermögen und als Verwaltungsvermögen. Die Klägerin gab als Rechtsträger Gemeinde F… an. Als Verwendungszweck zu den Stichtagen gab sie öffentliche Wege an. Nach ihren Angaben wurde der Klägerin der Antrag am 9. August 1994 von der Präsidentin der Treuhandanstalt unter Hinweis auf § 5 VZOG zurückgesandt. Daraufhin wurde im Jahr 1995 die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete die Beklagte die Flurstücke der Beigeladenen zu. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die streitigen Flurstücke der Beigeladenen zu. Zur Begründung führte es aus, dass es sich um land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen handele. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, sie habe den Antrag vom 17. Juni 1994 nicht zurückgenommen. Im Übrigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen Zweitbescheid. Die Flurstücke seien ihr auch nach den Grundsätzen der Funktionszuordnung zuzusprechen. Nach modernem Straßenrecht handele es sich auch bei öffentlichen Feld- und Waldwegen um öffentliche Straßen. Das Flurstück 2… stelle die Zuwegung zum Naturschutzgebiet "F…" dar, diese Nutzung habe auch schon zu den Stichtagen vorgelegen. Hierfür beruft sie sich auf das Zeugnis des Leiters der Försterei H…, P…. Ursprünglich hat die Klägerin die uneingeschränkte Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt. Hinsichtlich des Flurstücks 4… der Flur 3… der Gemarkung L… hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Dezember 2006 zu verpflichten, ihr die Flurstücke Grundbuch von F…, BI. 1…, Gemarkung F…, Flur 4…, Flurstücke 3… (290 m 2 ) und 3… (1100 m 2 ) und das Flurstück 2… der Flur 6… in der Größe des Teilstücks Gemarkung L…, Flur 3…, Flurstück 3…, zuzuordnen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht klagebefugt, da der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid den Rückübertragungsanspruch nicht regele. Im Übrigen sei kein Rückübertragungsantrag gestellt worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie meint, die Gutsbezirkszugehörigkeit der streitgegenständlichen Flächen lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Bei der Gemeinde F… habe es sich um eine 1948 erfolgte Ortsneugründung gehandelt. Zur Errichtung der Siedlung seien 789 ha des Ritterguts L… zur Verfügung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.