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Urteil

29 K 128.10

VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0415.29K128.10.0A
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Leitsätze
1. Das Bundesamt darf die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 Abs. 2 VZOG zunächst dem Grunde nach feststellen. Kommt allerdings eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen.(Rn.19) 2. In den Fällen des § 13 Abs. 2 VZOG können Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des im Grundbuch von Magdeburg, B. eingetragenen, 1.286 m² großen Flurstückes 4706/…d… verpflichtet ist, an die Klägerin 52.818,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt darf die Erlösauskehrverpflichtung nach § 13 Abs. 2 VZOG zunächst dem Grunde nach feststellen. Kommt allerdings eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zustande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen.(Rn.19) 2. In den Fällen des § 13 Abs. 2 VZOG können Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen werden.(Rn.24) Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des im Grundbuch von Magdeburg, B. eingetragenen, 1.286 m² großen Flurstückes 4706/…d… verpflichtet ist, an die Klägerin 52.818,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzender als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1 alt. 2, § 75 VwGO) inzwischen zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn die Nichtbescheidung des Antrages der Klägerin auf Feststellung der Höhe des auszukehrenden Erlöses war rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf diese Feststellung (II.), allerdings nicht in der von ihr behaupteten Höhe (III.). I. Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, was bei Verpflichtungsklagen eine nicht nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Die Klägerin hat mit ihrem Restitutionsantrag alle nach dem 3. Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes in Betracht kommenden Ansprüche geltend gemacht. Die Klage war zwar ursprünglich verfrüht, da die Beklagte vor Klageerhebung das Begehren der Klägerin weder abgelehnt noch sonst zu erkennen gegeben hat, dass sie es nicht zu bescheiden gedenke. Inzwischen ist aber die Dreimonatsfrist abgelaufen, ohne dass die Beklagte über das Begehren entschieden hätte. II. Die Klägerin hat nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VZOG einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Höhe des nach § 13 Abs. 2 VZOG von der Beigeladenen zu zahlenden Betrages durch Bescheid feststellt. Dies ergibt sich daraus, dass § 13 VZOG keine Einschränkung wie § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG und erst recht keine abdrängende Rechtswegszuweisung wie § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG enthält; schließlich ist der Regelungskomplex nicht insgesamt dem Zivilrecht zugewiesen wie die Erlösauskehr nach § 3 Abs. 3 und 4 Satz 3 VermG (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. März 2010 - VG 29 K 127.10 – Seite 6 des amtlichen Abdrucks m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte allerdings gem. § 2 Abs. 1 a S. 2 VZOG berechtigt, die Erlösauskehrverpflichtung zunächst dem Grunde nach festzustellen und, wenn eine Einigung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, die Höhe der Erlösauskehr einer entsprechenden Vereinbarung durch die Kommune und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu überlassen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG). Kommt allerdings – wie hier – eine Einigung über die Höhe des auszukehrenden Betrages nicht zu Stande, ist die Beklagte verpflichtet, den Grundlagenbescheid um einen Bescheid, mit dem sie die Höhe des auszukehrenden Erlöses bestimmt, zu ergänzen (so schon Gerichtsbescheid der Kammer vom 25. März 2010 - VG 29 K 127.10 – Seite 6 des amtlichen Abdrucks). Mit dieser gestuften Verfahrensweise wird nach Auffassung der Kammer sowohl dem Bedürfnis der Beklagten nach einer effektiven Verfahrensgestaltung als auch den berechtigten Rechtsschutzinteressen der beteiligten Kommunen ausreichend Rechnung getragen. III. Allerdings ist die Höhe des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG von der Beigeladenen auszukehrenden Erlöses von der Beklagten nur in Höhe des von dieser bereits angebotenen Betrages festzustellen, so dass im Übrigen die Klage abzuweisen war. Der Gebäudewert des auf dem streitigen Flurstück befindlichen Überbaus ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Der auszukehrende und demnach von der Beklagten festzustellende Betrag bestimmt sich daher nach einem Quadratmeterpreis von 80,33 DM/m² multipliziert mit der Fläche von 1286 m², also 103.304,38 DM oder 52.818,69 €. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 4 Abs. 1 VermG, die auch im Vermögenszuordnungsrecht entsprechende Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 3 C 11.08 - zitiert nach Juris), führt eine grundstücksübergreifende Bebauung regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluss, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und deshalb eine Rückgabe nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschlagung baulicher Funktionseinheiten führt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2). In den Fällen des zu DDR-Zeiten auf unterschiedlichen Flurstücken errichteten so genannten Eigengrenzüberbaus gilt der Überbau regelmäßig als entschuldigt im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der betroffene Grundstückseigentümer, also hier die Klägerin, im Falle einer Rückgabe des Flurstücks den Überbau dulden muss. In diesem Fall ist die Restitution nur deshalb möglich, weil infolge der Überbau-Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches keine schwerwiegenden Konfliktsituationen entstehen, die eine Rückgabe i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG unmöglich machen würden (BVerwG a.a.O. ). Dies setzt voraus, dass sich ein Stammgrundstück feststellen lässt, also ein Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung bei natürlicher Betrachtungsweise der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 231.88 - BGHZ 110, 299 ). Wie den Beteiligten im Termin eingehend verdeutlicht wurde, lassen sich hier eindeutig die nordwestlich des betroffenen Flurstücks gelegenen Flurstücke als Stammgrundstück feststellen, da sich auf diesen etwa vier Fünftel der Baumasse der Produktionshalle befinden. Da diese Flurstücke im Eigentum ein und desselben Dritten stehen, stellen sie gegenüber dem Flurstück der Klägerin das Stammgrundstück dar. Allerdings wendet die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht ein, das ihr im Falle der Rückübertragung des Grundstücks eine Überbaurente gemäß § 912 Abs. 2 BGB zustände. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das ihr ein auf den Überbau entfallender Anteil des Gebäudekaufpreises angerechnet wird. § 13 Abs. 2 S. 1 VZOG spricht insoweit nur von einer Verpflichtung zur Zahlung des erzielten Erlöses; von einem Erlös in diesem Sinne kann in Bezug auf das nicht im Eigentum der Klägerin stehende Gebäude nicht gesprochen werden. Eine erweiternde Auslegung ist nicht geboten. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 VZOG wird das Grundstück in dem Zustand übertragen, in dem es sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befindet; ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen findet grundsätzlich nicht statt (S. 2 der Vorschrift). Der Zuordnungsprätendent muss also den gegebenen Zustand im Guten wie im Bösen hinnehmen. Damit nimmt das Vermögenszuordnungsrecht im Interesse einer zügigen Zuordnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Vermögenszuordnungsrecht im Kern bezweckt, die Gebietskörperschaften in den neuen Ländern, auch soweit es um Restitution geht, mit den für ihre Aufgaben notwendigen Vermögenswerten auszustatten (BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 – 7 C 11.94 – KPS § 11 VZOG 4/95), eine gegenüber dem Vermögensrecht (vgl. hier insbesondere § 7 VermG) wesentlich grob gestricktere Regelung vor, der eine gewisse Ungenauigkeit systemimmanent ist und daher in Fällen der vorliegenden Art nicht die Annahme einer gesetzgeberisch nicht gewollten Lücke ermöglicht. Eine präzisere Regelung ist auch nicht im Hinblick auf Verfassungsrecht geboten, da insbesondere Rechte nach Art. 14 GG nicht betroffen sind. Die beantragten Prozesszinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen der Klägerin nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung zu (VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. März 2010 - 29 K 127.10; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13. August 2003 - VG 15 A 178.99). Es ist anerkannt, dass § 291 BGB im Verwaltungsprozess nicht nur bei allgemeinen Leistungsklagen Anwendung findet, sondern auch dann, wenn im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines zu zahlenden Geldbetrages begehrt wird, solange der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 - NJW 1995, 3135). Der Gegenansicht ist zuzugestehen, dass in der vorliegenden Konstellation die auskehrungspflichtige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nicht die Beklagte ist, sondern beigeladen worden ist. Der Grund dieser Differenzierung rechtfertigt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, der Klägerin die ihr grundsätzlich zustehenden Zinsen aus dem Veräußerungserlös vorzuenthalten. Die Beigeladene nimmt mit der Privatisierung des volkseigenen Vermögens im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ebenfalls eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Trennung dieser Aufgabe von der durch die Beklagte hoheitlich durchzuführenden Aufgabe der Vermögenszuordnung erfolgte aus Gründen verwaltungsmäßiger Effizienz; denkbar wäre auch eine Zusammenfassung der beiden Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG in der ursprünglichen Fassung vom 22. März 1991, BGBl I Seite 784). Der Beigeladenen ist es unbenommen, den unstreitigen Betrag auch vor der Entscheidung des Rechtsstreits auszukehren, um auf diese Weise die Zinsverpflichtung in der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen ist kein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Klägerin begehrt, dass ein von der Beklagten dem Grunde nach bereits festgestellter Erlösauskehranspruch gegen die Beigeladene auch der Höhe nach festgestellt wird. Die Klägerin meldete mit Antrag vom 8. Februar 1994 einen kommunalen Restitutionsanspruch für das im Tenor bezeichnete Flurstück mit einer Größe von 1286 m² an. Das Flurstück stand ursprünglich im Eigentum der Gemeinde Fermersleben, welche nunmehr zur Klägerin gehört, und wurde unentgeltlich in Volkseigentum überführt. Zu den maßgeblichen Stichtagen war im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Schwermaschinenbau "Karl Liebknecht" eingetragen. Das Grundstück wurde nach der Übertragung in Volkseigentum mit einer Produktionshalle bebaut, und zwar dergestalt, dass der nord-westliche Teil des Flurstücks etwa ein Fünftel einer sich über mehrere Flurstücke erstreckenden Produktionshalle aufnahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten auf Bl. 37 enthaltene, von der Klägerin angefertigte Flurstücksskizze, und das in Bl. 62 der Gerichtsakte enthaltene Luftbild Bezug genommen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Januar 1992 veräußerte die Rechtsnachfolgerin des VEB, die SKL Motoren- und Systemtechnik AG, in deren Eigentum die Flurstücke gemäß § 11 Abs. 2, § 23 TreuhG übergegangen waren und deren Gesellschaftsanteile zu 100 % im Eigentum der Treuhandanstalt standen, das Flurstück nebst anderen Flurstücken an einen privaten Dritten, wobei auf den Kaufpreis nach III Nr. 1 des Kaufvertrages für Grund und Boden 80,33 DM je Quadratmeter entfiel. Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des fraglichen Grundstückes zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses bzw. des Verkehrswertes an die Klägerin verpflichtet sei. Der Bescheid werde mit Zustellung bestandskräftig. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 übersandte die Beigeladene der Klägerin den Entwurf einer Erlösauskehrvereinbarung, wonach die Beigeladene bereit war, einen Erlösanteil in Höhe von 52.818,69 € (1286 m² x 80,33 DM =103.304,38 DM) auszukehren. Die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, sondern erhob am 25. Juli 2007 die vorliegende Klage. Sie meint, es entspreche nicht dem Vermögenszuordnungsrecht, sie wegen der Höhe ihres Anspruches auf eine Auseinandersetzung mit der Zahlungspflichtigen zu verweisen. Die Beklagte müsse einen bezifferten Auskehranspruch tenorieren. Der von der Beigeladenen angebotene Betrag sei zu niedrig, da der Gebäudewert nicht berücksichtigt werde. Es handele sich nicht um einen Überbau; vielmehr sei von einer Vertikalteilung auszugehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Beigeladene auf Grund der Veräußerung des im Grundbuch von Magdeburg, B. eingetragenen, 1.286 m² großen Flurstückes 4706/…d… verpflichtet ist, an die Klägerin 234.189,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Verpflichtungsklage für unzulässig, da die Klägerin bei ihr keinen Antrag auf Feststellung der Höhe des Erlöses gestellt habe. Es sei grundsätzlich zulässig über die Höhe des Anspruchs in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Im Übrigen bestimme sich die Höhe des auszukehrenden Betrages entsprechend dem für Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis. Es handele sich um einen Überbau, so dass das Gebäude nicht eigentumsrechtlicher Bestandteil des Grundstücks sei. Die Beigeladene hält ihr Angebot vom 2. Juli 2007 aufrecht. Maßgeblich sei die tatsächliche Fläche des Grundstückes von 1.286 m² multipliziert mit dem für den Quadratmeter Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis. Die Beigeladene weist darauf hin, dass bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin, dass es sich nicht um einen Überbau handle, der dem Erlösauskehranspruch zu Grunde liegende fiktive Restitutionsanspruch nicht gegeben sei, mit der Folge, dass der Grundbescheid zurückzunehmen sei. Den geltend gemachten Zinsanspruch enthalte die Regelung des § 13 Abs. 2 VZOG nicht. Eine analoge Anwendung von § 291 BGB scheide aufgrund des hier gegebenen Dreiecksverhältnisses, bei dem der Schuldner nicht der Beklagte sei, aus. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.